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Urteil

9 O 445/12

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0424.9O445.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Zum 01.11.1996 schloss der Kläger mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer „######“ eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ab. Die Beklagte übermittelte dem Kläger den Versicherungsschein nebst zugehörigen Verbraucherinformationen. Auf Seite 4 des insgesamt vierseitigen Versicherungsscheines (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2013) heißt es unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ wie folgt: 3 „Dieser Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren beigefügten Informationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen - maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung durch Sie - schriftlich widersprechen“. 4 In der Folgezeit zahlte der Kläger bedingungsgemäß, erstmals ab dem 01.11.1996, monatliche Beitragszahlungen in Höhe von 74,70 DM (38,04 Euro), insgesamt 6.961,32 Euro. Mit Schreiben vom 30.12.2011 (Anlage K3) erklärte der Kläger den Widerruf (§ 5 a VVG a.F.) des bestehenden Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte auf, die von ihm geleisteten Beitrage zzgl. Zinsen zurückzuzahlen. 5 Die Beklagte wies Rückerstattungsansprüche gestützt auf § 5 a VVG zurück und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 2.253,07 Euro aus. 6 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die eingezahlten Beiträge (6.961,32 Euro) abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts (2.253,07 Euro) zuzüglich Zinsen auf alle Beiträge (5.840,83 Euro), mithin einen Betrag von 10.189,08 Euro sowie ihm vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Er ist der Ansicht, dass er dem Vertragsschluss gemäß § 5 a VVG a.F. wirksam widersprochen hätte. Aufgrund einer europarechtskonformer Auslegung der vorbenannten Vorschrift stehe ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zu, wenn die wesentlichen Vertragesinformationen nicht vor, sondern erst bei Vertragsabschluss übermittelt würden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.189,08 Euro zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 871,68 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie behauptet, der streitgegenständliche Versicherungsvertag habe im Wesentlichen als Träger der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fungiert. Dementsprechend seien von den eingezahlten Beiträgen insgesamt 6.289,12 Euro auf den Berufsunfähigkeitsschutz entfallen mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund eine Erstattungspflicht ausscheide. 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 I. 15 Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Beiträge. 16 1. Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch den Kläger nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. 17 a) Der Versicherungsvertrag konnte geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sah diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstieß nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung trat eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit war den Vorgaben von Art. 36 der konsolidierten Lebensversicherungsrichtlinie vom 5. November 2002 (2002/83/EG) entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8, siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). Art. 5 sowie Nr. 1 i) der Klauselrichtlinie vom 5. April 1993 (93/13/EG) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie Transparenz, Inhalt und Wirksamkeit einzelner Klauseln betreffen und nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses selbst in Frage stellen (Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie, § 306 Abs. 1 BGB). 18 b) Auf die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., derzufolge das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger die erforderlichen Verbraucherinformationen tatsächlich erhalten hat, über ihr Widerspruchsrecht sowie Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden ist und daher innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. hätte widersprechen müssen. Eine den Anforderungen des § 5 a VVG genügende, drucktechnische Hervorhebung erfolgte ausweislich des durch die Beklagte zur Gerichtsakte gereichten Versicherungsscheins (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2013, Bl. ##ff. d.A.) in der Form, dass nicht lediglich das Stichwort "Widerspruchsrecht", sondern der gesamte Text der Widerspruchsbelehrung fettgedruckt war und sich damit vom Rest des zweiseitigen Versicherungsscheines abhob (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). Dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Fristwahrung genügt, lässt sich bereits zwanglos dem Wortlaut der beanstandeten Widerspruchsbelehrung entnehmen. Eine Belehrung über den Adressaten des Widerspruchs war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht erforderlich; dass dieser dem Vertragspartner gegenüber zu erklären war, verstand sich auch von selbst. Die Angabe sowohl des Sitzes des Unternehmens als auch deren Hauptverwaltung führt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu Missverständnissen auf Verbraucherseite. 19 c) Der Vertrag ist nicht auf Grund des klägerseits erklärten Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksam. Der Widerspruch war unwirksam, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen (§ 5a Abs. 1 VVG a. F.) erklärt worden ist. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. mit Zugang des Versicherungsscheins und war daher zum Zeitpunkt des Widerspruchs am 30.12.2011 nach unbeanstandeter, jahrelanger Beitragszahlung bereits abgelaufen. 20 (1) Der Kläger hat den zeitnahen Zugang des Versicherungsscheins nebst Übersendung der Verbraucherinformationen in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten (Klageschrift vom 31.12.2012, Bl. # d.A.). Er meint jedoch, die gleichzeitige Versendung des Versicherungsscheins und der wesentlichen Verbraucherinformationen verstoße gegen § 5 a VVG, da hierdurch sein vertragliches Selbstbestimmungsrecht unzumutbar beschränkt werde. Diese Auffassung ist abzulehnen. (siehe oben a)). 21 (2) Durch den Zugang des Versicherungsscheins ist die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. in Gang gesetzt worden. Der Zugang der Verbraucherinformationen sowie deren Vollständigkeit ist von Klägerseite nicht in Abrede gestellt worden. Inhalt und textliche Gestaltung der streitbefangenen Widerspruchsbelehrung sind nicht zu beanstanden. Auf Seite 4 des Versicherungsscheins findet sich eine fettgedruckte und damit drucktechnisch deutlich hervorgehobene Belehrung. Der Kläger ist damit über das Widerspruchsrecht sowie Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist ausreichend belehrt worden. 22 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs nach §§ 499 Abs. 2, 355 BGB a. F. aus § 346 BGB herleiten. So handelt es sich bei etwaigen Ratenzahlungszuschlägen im Sinne einer insgesamt höheren Prämienlast bei monatlicher Beitragsfälligkeit als etwa bei vierteljährlicher oder jährlicher Beitragsfälligkeit in Ermangelung dispositiver Regelungen über die Fälligkeit von Folgeprämien nicht um einen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a. F. (BGH Urt. v. 06.02.2013, IV ZR 230/12, zitiert bei juris; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20. April 2011, 20 U 11/11). 23 II. 24 Da die Klägerin die Beiträge nicht zurückverlangen kann, steht ihr auch kein Anspruch auf Verzinsung oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. 25 III. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 u.2 ZPO 27 Streitwert: 10.189,08 Euro