Beschluss
2 Wx 26/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertreter (Notar) ist im Beschwerdeverfahren nicht selbst Kostenschuldner; Kosten können ihm nicht kraft Vertretung auferlegt werden.
• § 130 Abs. 5 KostO kann auf Beschwerdeverfahren angewendet werden, ist aber eine eng auszulegende Ausnahmeregelung.
• Von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 130 Abs. 5 KostO kann nur bei unverschuldeter Unkenntnis eines die Entscheidung erheblich prägenden Umstands abgesehen werden; bloße Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels genügt nicht.
• Fehlt es am Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO, begründet dies ein nicht behebbares Eintragungshindernis.
Entscheidungsgründe
Keine Niederschlagung der Beschwerdekosten bei streitiger Nachweissituation bzgl. GbR-Eintragung • Ein Vertreter (Notar) ist im Beschwerdeverfahren nicht selbst Kostenschuldner; Kosten können ihm nicht kraft Vertretung auferlegt werden. • § 130 Abs. 5 KostO kann auf Beschwerdeverfahren angewendet werden, ist aber eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. • Von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 130 Abs. 5 KostO kann nur bei unverschuldeter Unkenntnis eines die Entscheidung erheblich prägenden Umstands abgesehen werden; bloße Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels genügt nicht. • Fehlt es am Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO, begründet dies ein nicht behebbares Eintragungshindernis. Zwei Eigentümer waren jeweils zur Hälfte an Wohnung und Stellplatz eingetragen. Sie verkauften die Objekte durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die Veräußerungserklärungen wurden anschließend genehmigt. Der Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte ab, weil Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse der GbR nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien. Dagegen legte der Notar als Vertreter Beschwerde ein; der Senat wies die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert sowie Gerichtskosten fest. Der Notar wandte sich daraufhin mit dem Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 130 Abs. 5 KostO abzusehen, und begründete dies mit unverschuldeter Unkenntnis der Verhältnisse. • Zuständigkeit und Antrag: Über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten entscheidet das Gericht nach § 130 Abs.5 i.V.m. § 16 Abs.2 KostO; der Senat übt das Ermessen aus. • Kein Gesuchsteller: Der Notar handelt nur als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten und ist nicht selbst Kostenschuldner nach § 2 Nr.1 KostO; die Kostenrechnung richtete sich an die Beteiligten und nicht an ihn; seine spätere Zahlung ändert daran nichts. • Enger Anwendungsbereich von § 130 Abs.5 KostO: Diese Norm ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass bei erfolglosem Beschwerdeverfahren Gebühren entstehen (§§ 131 ff. KostO). Sie kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis eines Umstands beruht, dessen Kenntnis den Beteiligten veranlasst hätte, das Rechtsmittel nicht zu ergreifen. • Unverschuldete Unkenntnis fehlt hier: Die zentrale Frage des Verfahrens war, welche Nachweise nach § 29 GBO für eine Umschreibung zu verlangen sind. Das Grundbuchamt hatte bereits zuvor auf die möglichen Nachweisanforderungen hingewiesen und sich auf eine Entscheidung des OLG Schleswig gestützt. Da der Senat die Frage in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt beantwortet hat, trifft die Beschwerdeführer kein schutzwürdiger unverschuldeter Irrtum im Sinne des § 130 Abs.5 KostO. • Konsequenz für die Eintragung: Mangels formgerechtem Nachweis der Existenz, Identität und Vertretung der GbR besteht ein nicht behebbares Eintragungshindernis nach § 29 GBO bzw. § 20 GBO, weshalb die Umschreibung abzulehnen war. Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, wurde abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass der Notar nur als Vertreter aufgetreten ist und nicht Kostenschuldner ist, sowie damit, dass keine unverschuldete Unkenntnis der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage vorliegt. Die Frage der Nachweispflicht nach § 29 GBO bildete den Kern der Beschwerde und wurde vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt und einschlägiger Rechtsprechung entschieden; daher ist die Ausnahmevorschrift des § 130 Abs.5 KostO nicht anwendbar. Das Beschwerdeverfahren blieb kostenpflichtig für die Beteiligten, weil das Rechtsmittel erfolglos war und kein enger Ausnahmefall nach § 130 Abs.5 KostO vorlag.