OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 1106/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.1E1106.13.00
6mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (erst) dann gege-ben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat.

Eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann in Bezug auf die vom Rechtsschutzsuchenden mit seinem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Rechtsfragen (allenfalls) dann vorliegen, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis auch bei zumutbarer Bemühung, zu welcher bei mangelhaften Rechtskenntnissen auch die Einholung von Rechtsrat zählt, nicht vermeiden konnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (erst) dann gege-ben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann in Bezug auf die vom Rechtsschutzsuchenden mit seinem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Rechtsfragen (allenfalls) dann vorliegen, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis auch bei zumutbarer Bemühung, zu welcher bei mangelhaften Rechtskenntnissen auch die Einholung von Rechtsrat zählt, nicht vermeiden konnte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde, deren „Bearbeitung“ entgegen dem nicht weiter begründeten Wunsch des Klägers gerade mit Blick auf die Gerichtkostenfreiheit der Beschwerdeverfahren nicht auf einen nach der Entscheidung im Verfahren 1 E 1105/13 und nach Kenntnisnahme dieser Entscheidung durch den Kläger liegenden Zeitpunkt verschoben werden musste, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers gegen den mit Kostenrechnung der Oberjustizkasse I. vom 20. Oktober 2010 – Kassenzeichen 70052968 150 4 – erfolgten Kostenansatz der im Verfahren 15 K 6396/10 angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 363,00 Euro zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Im Erinnerungs- bzw. im hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, macht der Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend. Für diesbezügliche Fehler ist auch sonst nichts ersichtlich. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, Seite 2, erster Absatz) Bezug. 2. Die mit der Beschwerde (erneut) erhobenen Einwendungen, welche sich gegen eine (vollständige) Erhebung der zutreffend angesetzten Kosten richten bzw. auf einen (teilweisen) Erlass der Kosten abzielen, greifen nicht durch. a) Zunächst steht der Erhebung der (vollen) angesetzten Kosten nicht § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Niederschlagung von Kosten setzt demnach zweierlei voraus: Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht sowie Mehrkosten, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne verlangt zwar kein Verschulden, liegt aber nicht schon bei jeglicher objektiv unrichtiger Sachbehandlung vor. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder dass das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Denn es ist nicht Zweck der Norm, schon generell die Möglichkeit zu eröffnen, die im Ausgangsrechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einer weiteren Klärung oder gar obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Vgl. Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmer-mann, GKG, JVEG, 2007, Rn. 4 bis 8; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, GKG § 21 Rn. 4, 8 bis 13, 41; Meyer, GKG, FamGKG 2012, 13. Aufl. 2012, GKG § 21 Rn. 2, 4, 5, 7 und 9. In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eindeutig kein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Kläger trägt mit seiner Beschwerde im Kern vor, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, seinen vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich formulierten Anträgen zu entsprechen, zunächst nur über die von ihm – dem Kläger – und der Beklagten für vorrangig gehaltene Auskunftsklage (15 K 3242/10), nicht aber auch schon über die weiter anhängigen Klagen gleichen Rubrums (15 K 2430/10, Zuweisung eines Aufstiegsdienstpostens gemäß § 27 BLV, und – vorliegend einschlägig – 15 K 6369/10, Aufhebung einer Anlassbeurteilung) zu verhandeln und zu entscheiden. Dieses Vorbringen ist nicht zu belegen geeignet, dass dem Verwaltungsgericht durch das angesprochene Verhalten ein – insoweit nur in Betracht kommender – offensichtlich schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist. Vielmehr ist hier aus den nachfolgenden Gründen nicht einmal das Vorliegen eines „einfachen“ Verfahrensfehlers dargetan oder sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger bereits mit Verfügung vom 19. April 2011 darauf hingewiesen, dass alle drei Klageverfahren bei jeweils gegebener Entscheidungsreife (gleichzeitig) entschieden werden könnten; nur wenn zum Teil keine Entscheidungsreife vorliege, müssten die betroffenen Verfahren vertagt werden. Aus welchem Grund die hier einschlägige, die Anlassbeurteilung betreffende Klage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entscheidungsreif gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht; dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht sonst gehalten gewesen sein könnte, das Verfahren 15 K 6396/10 zu vertagen. Die Behauptung, die Auskunftsklage sei vorgreiflich für die die Anlassbeurteilung betreffende Klage, konnte ungeachtet ihrer bereits angesprochenen mangelnden Nachvollziehbarkeit eine Rechtspflicht zur Vertagung jedenfalls in dem Moment nicht mehr begründen, in dem für das Verwaltungsgericht feststand, dass die Auskunftsklage keinen Erfolg haben werde. Der vom Kläger geäußerte Wunsch, seine Beurteilungsklage mithilfe der erhofften weiteren Auskünfte noch besser begründen zu können, konnte sich nach Abweisung der Auskunftsklage nicht mehr – jedenfalls nicht zeitnah – realisieren. Ein Bedürfnis, eine weitere Frist zur Stellungnahme einzuräumen, bestand von daher nicht, zumal der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatte, auf weitere, seiner Ansicht nach maßgebliche Aspekte hinzuweisen. Dass – so der Kläger – die gemeinsame Verhandlung der insgesamt drei Verfahren ausschließlich aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt sei (was als solches im Übrigen wohl nicht zu beanstanden wäre), trifft vor diesem Hintergrund ohnehin nicht zu; denn das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in der bereits genannten Verfügung ausdrücklich auch auf die Abhängigkeit der Entscheidungen von der jeweiligen Entscheidungsreife hingewiesen und im gegebenen Fall eine Vertagung in Aussicht gestellt (vgl. bereits die entsprechenden, zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgten Ausführungen des Senats in dem Beschluss gleichen Rubrums vom 14. Februar 2013 – 1 A 2285/11 –, mit welchem dieser den das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2011 – 15 K 6396/10 – betreffenden Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt hat, BA, Seite 8, Mitte, bis Seite 9, oben). b) Die Beschwerde zeigt ferner nicht einmal ansatzweise auf, aus welchen Gründen hier ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in Betracht kommen könnte. Nach dieser Vorschrift kann u.a. für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder – hier allein in Betracht kommend – rechtlichen Verhältnisse beruht. Diese Vorschrift normiert mit ihren beiden Varianten (Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) eine Ausnahme zu dem– damit im Grundsatz von ihr gerade bestätigten – Grundprinzip des Kostenrechts, nach welchem der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt und welches hier seine konkrete Ausformung in der vom Verwaltungsgericht im Ausgangsrechtsstreit zutreffend angewendeten Vorschrift des § 154 Abs. 1 VwGO gefunden hat. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht der Zweck beigelegt werden kann, demjenigen, dessen Antrag (hier: Klage) abgewiesen wurde, das mit der Antragstellung verbundene allgemeine Prozess(kosten)risiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen, vgl. Meyer, GKG, FamGKG 2012, 13. Aufl. 2012, GKG § 21 Rn. 1 und 11; vgl. ferner OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 2 Wx 26/10 u.a. –, FGPrax 2011, 142 = juris, Rn. 13 (tragend zu der seinerzeitigen Parallelvorschrift des § 130 Abs. 5 Satz 1 KostO, aber – nicht tragend – auch zu § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne der Vorschrift kann vor diesem Hintergrund nicht schon mit der bloßen Begründung angenommen werden, der jeweilige Antragsteller habe im Ergebnis die Erfolgsaussichten seines Antrags fehlerhaft eingeschätzt. Lässt man als Bezugspunkt der Unkenntnis überhaupt die vom Rechtsschutzsuchenden mit seinem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Rechtsfragen zu – ablehnend schon insoweit OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 2 Wx 26/10 u.a. –, a.a.O. –, so ist unverschuldet vielmehr (jedenfalls) nur dasjenige, was der Antragsteller bei einer zumutbaren Bemühung, zu welcher bei mangelhaften Rechtskenntnissen auch die Einholung von Rechtsrat gehört, nicht vermeiden konnte. Vgl. Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmer-mann, GKG, JVEG, 2007, Rn. 49, und Meyer, GKG, FamGKG 2012, 13. Aufl. 2012, GKG § 21 Rn. 11 f. Danach fehlt es hier bei einer unterstellten Unkenntnis jedenfalls an dem weiteren Tatbestandsmerkmal „unverschuldet“. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger vor Erhebung der kostenauslösenden Beurteilungsklage entsprechenden Rechtsrat eingeholt hat, etwa durch Einschaltung eines Rechtsanwalts. c) Schließlich kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht, dem Kläger die bereits entrichteten Gerichtskosten in Anwendung des § 123 Abs. 3 Satz 1 und 2 JustG NRW ganz oder teilweise zu erstatten. Denn ungeachtet der sich insoweit stellenden Frage der Zuständigkeit (vgl. § 123 Abs. 4 JustG NRW) sind hier jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm offensichtlich nicht erfüllt. Nicht ansatzweise ersichtlich ist zunächst, dass eine (teilweise) Erstattung der bereits entrichteten Gerichtskosten zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint (§ 123 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JustG NRW) oder dass die Nichterstattung dieser Kosten mit besonderen Härten für den Kläger verbunden wäre (§ 123 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG liegt schließlich die Bewertung auf der Hand, dass es auch nicht sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht, die begehrte (teilweise) Erstattung zu gewähren. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).