Beschluss
L 10 KO 1598/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:0815.L10KO1598.25.00
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Leitsätze
Bezieht sich die Ungewissheit rechtlicher Verhältnisse gerade auf die Frage, die im gerichtlichen Verfahren geklärt werden soll, liegt darin keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse iS von § 21 Abs 1 S 3 GKG (juris: GKG 2004). Die Norm verfolgt nicht den Zweck, Beteiligten das allgemeine Prozessrisiko abzunehmen, wenn sich nach Klageerhebung eine zuvor streitige Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihren Lasten klärt. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht sich die Ungewissheit rechtlicher Verhältnisse gerade auf die Frage, die im gerichtlichen Verfahren geklärt werden soll, liegt darin keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse iS von § 21 Abs 1 S 3 GKG (juris: GKG 2004). Die Norm verfolgt nicht den Zweck, Beteiligten das allgemeine Prozessrisiko abzunehmen, wenn sich nach Klageerhebung eine zuvor streitige Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihren Lasten klärt. (Rn.14) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Klageverfahren wegen Betriebsprüfung. Die Beschwerdeführerin erhob am 11.11.2022 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) wegen einer im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen Nachforderung i.H.v. 102.323,90 € (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung [DRV] B1 vom 03.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2022). Das zunächst unter dem Az. S 10 BA 2830/22 geführte Verfahren wurde im Hinblick auf eine Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.07.2023 mit Beschluss vom 08.08.2023 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederanrufung des Verfahrens durch die DRV B1 nahm die Beschwerdeführerin am 12.08.2024 die unter dem Az. S 10 BA 582/24 fortgeführte Klage zurück. Mit Beschluss vom 13.08.2024 legte das SG der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte mit Beschluss vom gleichen Tag den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 102.323,90 € fest. Die entsprechende Verfahrensgebühr i.H.v. 3.387 € hatte das SG bereits nach Klageerhebung von der Beschwerdeführerin angefordert. Mit Schreiben vom 11.09.2024 hat die Beschwerdeführerin beantragt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG vom 20.07.2023 (B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 und B 12 BA 4/22 R) gelte nun, dass auch bei Vertragsverhältnissen zwischen Auftraggebern und Kapitalgesellschaft ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden kann. Wäre diese Rechtslage zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen bestehend gewesen, hätte die Beschwerdeführerin von einer Klage Abstand genommen. Bei Kenntnis einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte sie den Klageweg nicht beschritten. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, Gerichtskosten festzusetzen. Mit Beschluss vom 11.04.2025 hat das SG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) abgelehnt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Klage wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erhoben habe. Die tatsächlichen Verhältnisse seien geklärt gewesen. Auf Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse könne sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht berufen, denn mit einer Änderung der Rechtsprechung nach Klageerhebung müssten Beteiligte immer rechnen, dies gehöre zum allgemeinen Risiko eines Rechtsstreits. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Würdigung des SG greife zu kurz und verkenne sowohl ihren Vortrag als auch den Zweck der Regelung des § 21 GKG. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften noch nicht in der nun maßgebenden Form vorgelegen. Erst mit den Entscheidungen vom 20.07.2023 sei klargestellt worden, dass allein die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht hindere. Die spezifische Konstellation der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin einer UG ohne eigene Mitarbeiter sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden gewesen. Die Unkenntnis der späteren höchstrichterlichen Klarstellung sei objektiv unverschuldet, da auch für die Fachöffentlichkeit eine verbindliche höchstrichterliche Klärung gefehlt habe. Bei unklaren oder nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen bestehe regelmäßig die anwaltliche Pflicht, dem Mandanten eine gerichtliche Klärung zu empfehlen. Dass sich eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung vertretbare Rechtsauffassung durch spätere BSG-Urteile als nicht tragfähig erweise, gehöre zum allgemeinen Prozessrisiko, nicht jedoch zum Verschulden einer Partei. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG würde seines Schutzzwecks beraubt, wenn allein der Umstand anwaltlicher Vertretung einen Vorwurf des Kennenmüssens begründen würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. II. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat über die Beschwerde durch die Einzelrichterin ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 66 Abs. 6 Satz 3 GKG). Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum geändert, da bei einer Beschwerde des Kostenschuldners wegen des Kostenansatzes die Staatskasse und nicht der Gegner des Hauptsacheverfahrens verfahrensbeteiligt ist; gleiches gilt für die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2023, L 10 SF 230/23 E-B, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris; Finanzgericht [FG] Sachsen-Anhalt 08.03.2019, 3 KO 169/19, m.w.N.; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl., NK-GK, § 66 GKG Rn. 52). Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht abgelehnt, von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren S 10 BA 582/24 (vormals S 10 BA 2830/23) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann das Gericht nach seinem Ermessen u.a. von der Kostenerhebung absehen bei Zurücknahme des Antrags (hier des Klageantrags), wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Von der Erhebung der der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten i.H.v. 3.387 € abzusehen, besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben, denn eine - hier allein in Betracht kommende - nicht verschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor. Als Ausnahmeregelung hat die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nur einen engen Anwendungsbereich. Ihre Anwendung ist nur dann anzeigt, wenn der Irrtum der Beschwerdeführerin einen Punkt betrifft, dessen Kenntnis sie veranlasst hätte, eine Klärung der mit dem Rechtsmittel zur Entscheidung des SG gestellten Frage gar nicht erst anzustreben. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdeführerin war durchaus bewusst, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war. Insoweit lag zwar u.a. die ihre Rechtsauffassung bestätigende Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2021 (L 26 BA 6/20) vor, es fehlte jedoch auch nicht an Warnungen vor den Haftungsrisiken einer „UG-Lösung“ (vgl. Rittweger, NZA 2022, 593, 595). Jedes gerichtliche Verfahren birgt die Ungewissheit über die Art des Ausgangs in sich und ist deshalb mit dem Risiko verbunden, im Fall des Unterliegens (oder der Klagerücknahme) Kosten tragen zu müssen. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Die Ungewissheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne der genannten Vorschrift kann sich deshalb nicht auf die Frage beziehen, um die es in dem Verfahren geht und deren Klärung und Entscheidung der Rechtsmittelführer gerade anstrebt. Die Bestimmung des § 21 Abs.1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, der Beschwerdeführerin insoweit das Kostenrisiko abzunehmen und es auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. Bundesfinanzhof 31.05.2007, V E 2/06; Oberlandesgericht Köln 31.01.2011, 2 Wx 26/10 u.a.; Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., Anhang zu § 85 FamFG Rn. 15). Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.