Beschluss
2 Ws 407/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung beantragter Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ist mit der einfachen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S.1 StPO angreifbar; die Überprüfung ist auf die Gesetzmäßigkeit beschränkt.
• Die Staatsanwaltschaft trägt die Darlegungs- und Begründungslast, dass die Ablehnung gesetzeswidrig oder ermessensfehlerhaft war.
• Bei unterbliebener Darlegung eines Rechts- oder Ermessensfehlers ist die Beschwerde als unzulässig/nichterfolgreich mit Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 2 S.1 StPO zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung einer Weisung in der Führungsaufsicht unzulässig • Die Ablehnung beantragter Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ist mit der einfachen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S.1 StPO angreifbar; die Überprüfung ist auf die Gesetzmäßigkeit beschränkt. • Die Staatsanwaltschaft trägt die Darlegungs- und Begründungslast, dass die Ablehnung gesetzeswidrig oder ermessensfehlerhaft war. • Bei unterbliebener Darlegung eines Rechts- oder Ermessensfehlers ist die Beschwerde als unzulässig/nichterfolgreich mit Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 2 S.1 StPO zu verwerfen. Der Verurteilte hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt; kraft Gesetzes trat Führungsaufsicht nach § 68f StGB ein. Die Strafvollstreckungskammer setzte die Führungsaufsicht auf vier Jahre fest, unterstellte den Verurteilten der Bewährungshilfe und erteilte einen Katalog von Weisungen nach § 68b StGB; weitere von der Staatsanwaltschaft beantragte Weisungen wurden abgelehnt. Insbesondere begehrte die Staatsanwaltschaft ein Aufenthaltsverbot für öffentliche Bereiche, in denen Prostitution stattfindet; dies wurde nicht angeordnet. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Ablehnung einzelner Weisungen ein. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung insoweit, die Kostenfolge wurde thematisiert. • Entscheidungen über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht fallen unter die in § 453 Abs. 2 StPO geregelten Rechtsmittel; die Ablehnung von Weisungen ist nicht in der engeren Ausnahmevorschrift des § 453 Abs. 2 S.3 StPO enthalten und unterliegt daher der einfachen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S.1 StPO. • Die einfache Beschwerde ist nach § 453 Abs. 2 StPO auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt; eine weitergehende materielle Überprüfung des Ermessensergebnisses findet nicht statt. • Die Staatsanwaltschaft hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Ablehnung der beantragten Weisung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen oder durch einen durchgreifenden Ermessensfehler gekennzeichnet wäre. • Mangels genügender Darlegung eines Gesetzes- oder Ermessensfehlers war die Beschwerde nicht begründet und daher zu verwerfen. • Nach § 473 Abs. 2 S.1 StPO ist die Staatskasse zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Verurteilten zu verurteilen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung weiterer Weisungen, insbesondere eines Aufenthaltsverbots für Prostitutionsbereiche, wurde als unzulässig verworfen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung gegen Gesetz oder durchgreifende Ermessensfehler verstößt, weshalb die einfache Beschwerde keinen Erfolg hatte. Folglich bleiben die vom Landgericht getroffenen Festlegungen zur Führungsaufsicht und den bereits erteilten Weisungen bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten sind der Staatskasse aufzuerlegen.