Beschluss
5 Ws 225 und 226/20, 5 Ws 225/20, 5 Ws 226/20, 5 Ws 225 und 226/20 - 121 AR 224/20, 5 Ws 225/20 - 121 AR 224/20 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1222.5WS225.226.20.00
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Leitsätze
1. Eine auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützte Therapieweisung ist ausreichend bestimmt, wenn sie den zur Behandlung berufenen Therapeuten und den Gegenstand der Psychotherapie benennt, die Kostentragungspflicht regelt und die Mindestfrequenz der therapeutischen Gespräche festlegt.(Rn.26)
2. Die fehlende Zustimmung des Verurteilten steht einer Therapieweisung nicht entgegen, da es nach § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB bei einer nicht stationären Behandlung ohne körperliche Eingriffe nicht darauf ankommt, dass der Verurteilte therapiewillig oder zumindest mit der Weisung dem Grunde nach einverstanden ist.(Rn.31)
3. Die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB zulässige Vorstellungsweisung kann auch zur Absicherung der Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet werden.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. November 2020 insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, als diese von der Anordnung einer Vorstellungsweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB abgesehen hat.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützte Therapieweisung ist ausreichend bestimmt, wenn sie den zur Behandlung berufenen Therapeuten und den Gegenstand der Psychotherapie benennt, die Kostentragungspflicht regelt und die Mindestfrequenz der therapeutischen Gespräche festlegt.(Rn.26) 2. Die fehlende Zustimmung des Verurteilten steht einer Therapieweisung nicht entgegen, da es nach § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB bei einer nicht stationären Behandlung ohne körperliche Eingriffe nicht darauf ankommt, dass der Verurteilte therapiewillig oder zumindest mit der Weisung dem Grunde nach einverstanden ist.(Rn.31) 3. Die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB zulässige Vorstellungsweisung kann auch zur Absicherung der Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet werden.(Rn.36) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. November 2020 insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, als diese von der Anordnung einer Vorstellungsweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB abgesehen hat. 2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten verworfen. I. Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, der Beihilfe hierzu und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs weiteren Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe hierzu, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer lernte im Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Fotograf und Betreiber eines Internetportals „…“ im Jahr 2009 den gesondert Verfolgten … kennen, der seine damals elfjährige Stieftochter bereits seit geraumer Zeit schwer sexuell missbraucht hatte. Im August 2009 fotografierte der Beschwerdeführer diesen beim Vollzug des Analverkehrs an seiner Stieftochter und vollzog dann selbst den Analverkehr bis zum Samenerguss an dem Kind. An den Stiefvater zahlte er zumindest 200,00 Euro. Wenig später vermittelte der Beschwerdeführer den gesondert Verfolgten … an den … weiter, wobei er wusste, dass … gegen Zahlung eines Geldbetrages ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vornehmen sollte. Hierzu kam es am 5. September 2009 auch. Über sein Internetportal „…“ nahm der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 2010 bis September 2010 Kontakt zu Eltern auf, die Fotos von ihren Kindern haben wollten. Unter dem Vorwand, die Mädchen für die Fotografien zu „vergolden“, willigten die meisten Eltern darin ein, dass ihre unbekleideten Kinder hierzu eingeölt werden sollten. In dem Tatzeitraum kam es zu mehreren Fototerminen, bei denen sich die Mädchen auszogen, vom Beschwerdeführer, in einigen Fällen gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten … handelnd, eingeölt („vergoldet“) wurden, wobei an den kindlichen Geschlechtsteilen manipuliert wurde. In einem Fall wurde einem neunjährigen Kind vor den sexuellen Handlungen Alkohol zu trinken gegeben. Die Eltern wurden jeweils aus den Räumen geschickt, um die Mädchen beim angeblichen Fotoshooting nicht abzulenken. Im September 2010 mietete der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten … für zwei Tage ein Fotostudio an, um dort sieben ausgewählte Mädchen, die überwiegend das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unter dem Vorwand eines Fotoshootings nach der oben beschriebenen Art und Weise sexuell zu missbrauchen, wozu es in einem Fall zum Nachteil eines zwölfjährigen Mädchens kam. Die Strafe war am 8. August 2016 vollständig vollstreckt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 lehnte es die Strafvollstreckungskammer ab, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder die auf fünf Jahre festgesetzte Dauer abzukürzen. Sie unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers und wies ihn an, sich einmal monatlich zu dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsichtsstelle zu den von diesen nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu begeben und jeden Wechsel der Wohnung oder Arbeitsstelle mitzuteilen. In dem Beschluss wurde ihm außerdem unter Ziffer 6 folgende Weisung erteilt: Der Verurteilte wird ferner angewiesen, sobald wie möglich die Anträge zur Fortsetzung und weiteren Finanzierung der Psychotherapie bei dem Psychotherapeuten … bei der Krankenkasse zu stellen (§ 68b Abs. 2 StGB) und sich spätestens ab 15. September 2016 weiter dort psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (§ 68b Abs. 2 StGB) und sich dazu maximal wöchentlich, mindestens 14-tägig zu den von dem Psychotherapeuten … nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nummer 11 StGB) und dies seiner Bewährungshelferin monatlich nachzuweisen. Sollte der Verurteilte nicht spätestens am 15. September eine Psychotherapie bei Herrn … fortgesetzt haben, wird er stattdessen angewiesen, sich mindestens monatlich, maximal wöchentlich bei der Forensischen therapeutischen Ambulanz, … zu den von deren Leiterin nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB und sich dort psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen § 68b Abs. 2 StGB. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob das Kammergericht mit Beschluss vom 19. September 2016 – 2 Ws 197/16 – den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Weisung zu 6. auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit Beschluss vom 3. März 2017 fasste die Strafvollstreckungskammer die Therapieweisung folgendermaßen neu: Der Verurteilte wird angewiesen, sich bei der Forensisch Therapeutischen Ambulanz (FTA), … zu den von deren Leiterin nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten maximal wöchentlich, mindestens alle 14 Tage vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, und sich dort psychotherapeutisch behandeln zu lassen, § 68b Abs. 2 StGB. Die Leiterin der FTA soll jedoch von der Bestimmung von Vorstellungsterminen und der psychotherapeutischen Behandlung des Verurteilten absehen, solange der Verurteilte ihr und dem Bewährungshelfer monatlich nachweist, die während der Haftzeit durchgeführte Therapie bei dem Psychotherapeuten … mit mindestens 14-tägigen, möglichst aber wöchentlichen Termin fortzuführen. Allerdings soll der Verurteilte auf jeden Fall zu mindestens drei von der Leiterin der FTA zu bestimmenden Terminen zu probatorischen Sitzungen bei der FTA erscheinen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, damit die FTA ihn und er seinen Therapeuten bei der FTA kennenlernen kann und der Verurteilte entscheiden kann, ob er nicht von vornherein besser eine Psychotherapie bei der FTA aufnimmt, statt die Therapie mit dem Psychotherapeuten … doch noch fortzusetzen, § 68b Abs. 2 StGB. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 – 5 Ws 100/17 – die so gefasste Therapieweisung auf und verwies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit der weiteren Entscheidung vom 19. Mai 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung zu 6. aus dem Beschluss vom 6. Juli 2016 wie folgt neugefasst: Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht die ursprünglich bei dem Psychotherapeuten … begonnene und bei dem Psychotherapeuten … fortgesetzte Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten mit mindestens monatlichen Gesprächsterminen fortzusetzen und dies seinem Bewährungshelfer mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Gegenstand der Therapie soll die Behandlung der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und dessen Persönlichkeitsanteile, die zur Straffälligkeit geführt haben, sein (§ 68 Abs. 2 StGB). Auf die Beschwerde des Verurteilten hob das Kammergericht mit Beschluss vom 3. Juli 2020 – 2 Ws 78/20 – die vorgenannte Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2020 wegen fehlender Bestimmtheit der Therapieweisung auf und verwies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung nunmehr wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht die ursprünglich bei dem Psychotherapeuten … begonnene und bei dem Psychotherapeuten … fortgesetzte Psychotherapie bei dem psychologischen Psychotherapeuten … mit mindestens monatlichen Gesprächsterminen auf seine Kosten fortzusetzen und dies seinem Bewährungshelfer mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Gegenstand der Therapie soll die Behandlung der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und dessen Persönlichkeitsanteile, die zur Straffälligkeit geführt haben, sein (§ 68 Abs. 2 StGB). In den Gründen der Entscheidung wird zudem ausgeführt, dass von einer strafbewehrten Vorstellungsweisung abgesehen worden sei, weil ein Therapieerfolg nur dann zu erwarten sei, wenn der Verurteilte den Therapeuten aus eigenem Antrieb aufsuche. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Baden-Baden am 16. Oktober 2020 „sofortige“ Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ausweislich der Rechtsmittelbegründung vom 22. Oktober 2020, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, allein gegen die Nichtanordnung der Vorstellungsweisung wendet. Auch der Verurteilte wendet sich mit seiner nicht näher begründeten Beschwerde vom 19. Oktober 2020 gegen den vorgenannten Beschluss. Er hält die angeordnete Therapieanweisung aufgrund seiner Schwerbehinderung im Blick auf die zum Therapeuten … zurückzulegende Wegstrecke für unzumutbar, die 21 Minuten Fußweg erfordere. Zudem bestehe kein akuter Behandlungsbedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Dezember 2020. Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde des Verurteilten um eine Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren 5 Ws 100/17 und 2 Ws 78/20 ergänzt und den Beschwerden darüber hinaus nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaften Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Während die Beschwerde des Verurteilten unbegründet ist (1.), kann dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch in der Sache der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden (2.). 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die von dem Verurteilten zur Überprüfung gestellte Therapieweisung nicht zu beanstanden. a) Die von der Strafvollstreckungskammer zutreffend auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützte Therapieweisung ist zunächst ausreichend bestimmt. aa) Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes sind Weisungen so zu formulieren, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, welches Verhalten von ihm verlangt wird beziehungsweise welches Verhalten gegen die Weisung verstößt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rn. 18; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen wird die Beschlussformel gerecht, denn sie benennt den zur Behandlung berufenen Therapeuten, den Gegenstand der Psychotherapie, regelt die Kostentragungspflicht und legt die Mindestfrequenz der therapeutischen Gespräche fest. Durch die Formulierung, die bereits begonnene Therapie sei fortzusetzen, wird auch hinreichend deutlich, dass die therapeutische Betreuung durch den Dipl.Psych. … mit Blick auf die vorgegebene Gesprächsfrequenz binnen Monatsfrist nach Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung beginnen soll. b) Die Therapieweisung ist auch nicht unverhältnismäßig. aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert dabei, dass die erteilte Weisung zunächst geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m.w.N.). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 –). bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Therapieweisung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Verurteilte mit Blick auf die deliktsrelevanten Verhaltensweisen und Defizite wegen seiner schwerwiegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung weiter behandlungsbedürftig, wie bereits in der Stellungnahme der Leiterin der Forensisch-Therapeutischen-Ambulanz der … vom 27. Juni 2018 ausgeführt. Soweit der Verurteilte meint, „austherapiert“ zu sein, findet diese Behauptung – jedenfalls im Hinblick auf die vorgenannte Defektquelle – in der von ihm eingereichten fachärztlichen Stellungnahme des … vom 12. September 2019 keine Bestätigung. So bleibt im Dunkeln, welche „entaktualisierte“, „zur Delinquenz führende Thematik“ mit dem Verurteilten bearbeitet wurde, da unter den im Attest aufgeführten Diagnosen weder die delinquenzrelevante Persönlichkeitsstörung noch die pädophile Nebenströmung zu finden ist. Es ist daher durch den Verurteilten schon nicht ausreichend dargetan, dass es in den therapeutischen Gesprächen zu einer (tiefergehenden) Auseinandersetzung mit den vorgenannten Störungen gekommen ist. Ungeachtet dessen bestätigt … lediglich, dass kein „akuter“ Behandlungsbedarf bestehe und führt weiter aus, dass der Verurteilte auch weiterhin die Möglichkeit unterstützender Gesprächsbegleitung wahrnehmen wolle. Auf Grundlage dieser tatsächlichen Umstände ist die Strafvollstreckungskammer bereits in ihrem Beschluss vom 22. April 2020, auf den sie in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme eines weiteren Therapiebedarfs gelangt. Dabei hat sie zu Recht darauf verwiesen, dass weitere Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich des konkreten Therapiebedarfs wegen der fehlenden Mitwirkung des Verurteilten nicht bestehen. Zweifel gehen daher zulasten des Verurteilten. cc) Der Weisung steht auch nicht die fehlende Zustimmung des Verurteilten entgegen. Denn nach § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB kommt es bei einer nicht stationären Behandlung ohne körperlichen Eingriff nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer therapiewillig oder zumindest mit der Weisung dem Grunde nach einverstanden ist (KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 22). Ohnehin kann vorliegend nicht von einer gänzlich fehlenden Therapiebereitschaft ausgegangen werden. Schließlich hat der Verurteilte in der Vergangenheit bereits zu zwei Therapeuten vertrauensvollen Kontakt aufgebaut, was zudem für seine grundsätzliche Therapierbarkeit spricht. Auch gegenüber seinem vormaligen Bewährungshelfer … hat der Verurteilte vor seinem Umzug nach … Bereitschaft signalisiert, sich einer entsprechenden Weisung nicht grundsätzlich zu verschließen. Überdies sieht die Weisung die Anbindung an eine private Psychotherapiepraxis vor, wodurch die Kammer den Vorbehalten des Verurteilten gegenüber ambulanten Behandlungsangeboten staatlicher Stellen umfassend Rechnung getragen hat. dd) Die erteilte Weisung ist für den Beschwerdeführer in ihrer konkreten Ausgestaltung auch nicht unzumutbar. Dies gilt auch mit Blick auf den Praxisstandort des Dipl.-Psych. … in …. Der Senat ist überzeugt davon, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Verurteilten, namentlich seine Gehbehinderung, der Wahrnehmung von Therapieterminen nicht entgegenstehen. Anders als der Verurteilte vortragen lässt, bestehen zwischen seiner Wohnanschrift und der Therapiepraxis – wie allgemein kundig (ausweislich des Internetdienstleisters Google Maps) - Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Fußstrecken – bei durchschnittlicher Geschwindigkeit - von insgesamt lediglich neun Minuten beinhalten. Mit Blick auf die festgelegte Mindestbehandlungsfrequenz von einem Termin pro Monat stellt die Weisung insoweit lediglich überschaubare und von ihm erfüllbare Anforderungen an den Verurteilten. Dessen ungeachtet erscheint es widersprüchlich, wenn der Verurteilte die Unzumutbarkeit der insgesamt nur einstündigen Anfahrt zu dem Therapeuten … beanstandet, sich selbst aber wieder bei dem in … ansässigen Therapeuten … in Behandlung begeben möchte, zu dem er ausweislich Google Maps doppelt so lange unterwegs wäre. 2. Die Nichtanordnung der Vorstellungsweisung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Für die Nichtanordnung einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisung gilt der unter oben 1. dargelegte Prüfmaßstab entsprechend. Auch hier ist die Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts auf die Frage der Gesetzmäßigkeit des Absehens von der begehrten Anordnung beschränkt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2010 – 2 Ws 407/10 – juris Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 Ws 557/14 – juris Rn. 11). b) Die Strafvollstreckungskammer hat ermessensfehlerhaft von der Anordnung der nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB zulässigen Vorstellungsweisung abgesehen, was der Senat nach den vorgenannten Maßstäben zu überprüfen hatte. Der Ermessensfehlgebrauch ergibt sich vorliegend daraus, dass die Kammer nicht alle mit der Vorstellungsweisung verbundenen Anordnungszwecke berücksichtigt und in die Abwägungsentscheidung einbezogen hat. aa) Die Vorstellungsweisung verfolgt eine doppelte Zielsetzung. Zum einen soll sie eine regelmäßige fachkundige Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten sicherstellen, um bei kritischen Entwicklungen zeitnah reagieren zu können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 Ws 392/07 – juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rn. 21; BT-Drs. 16/1993 S. 19; Kinzig, a.a.O., Rn. 14b m.w.N.). Zum anderen soll der zwangsweise Therapeutenkontakt im Sinne eines verfassungsrechtlich noch legitimen Initialzwangs (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 Ws 31/20 – m.w.N.; Kinzig a.a.O.) einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten erzeugen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a.a.O.) oder dessen Aufrechterhaltung bei bestehender therapeutischer Behandlung dienen. Die Vorstellungsweisung kann daher auch zur Absicherung der Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet werden (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – juris; Kinzig a.a.O.; Groß/Ruderich in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 68b Rn. 23). bb) Den erstgenannten und ersichtlich von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden verfolgten Anordnungszweck hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Abwägungsentscheidung jedoch unberücksichtigt gelassen. Sie hat sich bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung vielmehr allein von der Annahme leiten lassen, dass ein Erfolg der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordneten Therapie nur zu erwarten sei, wenn der Verurteilte den Therapeuten aus eigenem Antrieb aufsuche. Ihre Erwägungen bezogen sich sodann sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 3. November 2020 allein auf das mit der Therapieweisung (auch) verfolgte Ziel der Herbeiführung beziehungsweise Aufrechterhaltung einer Therapiebereitschaft des Verurteilten. Hierzu hat die Kammer sinngemäß ausgeführt, dass dies bei einer Anbindung an eine Forensisch-Therapeutische Ambulanz wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten an einer durch staatliche Stellen angebotenen Therapie nicht erreicht werden könne. Eine Vorstellungsweisung bei dem selbständigen Therapeuten Dipl.-Psych. … zur Entwicklung beziehungsweise Absicherung der Therapiemotivation komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dies die Bereitschaft des Therapeuten zur Bereitstellung von Vorladungsterminen voraussetzen würde. Der Therapeut habe bei seiner Behandlungszusage jedoch die Einschränkung vorgenommen, dass die Therapie nach den allgemein üblichen Bedingungen des Gesundheitswesens erfolgen solle. Diese abschließenden Erwägungen des Landgerichts werden indes der Kontrollfunktion der Vorstellungsweisung, die auch im konkreten Fall wegen der schwerwiegenden Anlassdelinquenz bedeutsam ist, nicht gerecht. Deren Anordnung scheitert auch nicht an den tatsächlichen Umständen. Vielmehr käme nach der derzeitigen Erkenntnislage eine verpflichtende Vorstellung sowohl bei dem Dipl.-Psych. … als auch bei der Therapeutischen Fachambulanz der Justiz in … in Betracht. Hinsichtlich der aus therapeutischer Sicht vorzugswürdigen Vorstellung bei dem Dipl.-Psych. … ist der Kammer zwar zuzugeben, dass dem Verurteilten die regelmäßige Vorstellung bei dem selbständig tätigen Psychotherapeuten nur mit dessen Einverständnis aufgegeben werden könnte, da dieser die Vorstellungstermine in seiner Sprechstunde bereitstellen müsste. Allerdings ist die Kammer ausweislich des Akteninhalts mit diesem konkreten Ansinnen noch nicht an den Therapeuten herangetreten, sodass insoweit weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen dürften. Ungeachtet dessen könnte der Kontrollzweck auch durch regelmäßige Vorstellungen bei der Therapeutischen Fachambulanz der Justiz in … erreicht werden. Im Rahmen einer solchen Vorstellungsweisung könnte auf den Verurteilten im konkreten Fall ausnahmsweise mit dem Ziel der Aufnahme beziehungsweise Fortführung einer Therapie außerhalb der Fachambulanz, nämlich bei dem Dipl.-Psych. … eingewirkt werden. Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer entsprechenden Weisung seine ebenfalls in dieser Führungsaufsichtssache ergangene Entscheidung vom 23. Mai 2017 nicht entgegensteht. Soweit der Senat dort unter anderem beanstandet hatte, dass die Strafvollstreckungskammer die tatsächliche Möglichkeit eines Therapieerfolgs bei Anbindung an die Forensisch-Therapeutische Ambulanz der … nicht ausreichend dargelegt hat, bezog sich dieser Einwand ersichtlich nur auf die damals gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnete Therapieweisung und nicht auf die zugleich erteilte Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB. 3. Da es dem Senat verwehrt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Strafvollstreckungskammer zu setzen und über die Anordnung der Vorstellungsweisung selbst zu entscheiden, war die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden zu befinden haben wird. 4. Hinsichtlich der Beschwerde des Verurteilten beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.