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Beschluss

3 Ws 357/11, 3 Ws 421/11

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0503.3WS357.11.0A
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Leitsätze
§ 68 b I 1 Nr. 10 StGB ermöglicht nur die Anordnung eines absoluten Alkoholverbots, das regelmäßig mit entsprechenden Kontrollen verbunden werden sollte.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafvollstreckungskammer - vom 27. Januar 2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2011 und dem Beschluss vom 21. März 2011 aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung eines absoluten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsumverbotes abgesehen hat. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafvollstreckungskammer - vom 21. März 2011 aufgehoben, soweit das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgeholfen hat. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 68 b I 1 Nr. 10 StGB ermöglicht nur die Anordnung eines absoluten Alkoholverbots, das regelmäßig mit entsprechenden Kontrollen verbunden werden sollte. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafvollstreckungskammer - vom 27. Januar 2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2011 und dem Beschluss vom 21. März 2011 aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung eines absoluten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsumverbotes abgesehen hat. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafvollstreckungskammer - vom 21. März 2011 aufgehoben, soweit das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgeholfen hat. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und die infolgedessen kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht näher ausgestaltet. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte hierzu mit Schreiben vom 18. Januar 2011 unter anderem beantragt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht den Konsum von Alkohol und anderer legaler wie illegaler Betäubungsmittel zu verbieten. Hiervon sah sie Strafvollstreckungskammer - wie sich aus dem klarstellenden Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2011 ergibt - bewusst ab. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 21. März 2011 teilweise abgeholfen hat in dem sie den Verurteilten anwies „alkoholische Getränke nicht im Übermaß (nicht mehr als 0,75 l Bier oder 0,5 l Wein pro Tag und generell keine alkoholischen Getränke mit mehr als 18 Vol. %) und andere berauschende Mittel überhaupt nicht zu konsumieren.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten; die Staatsanwaltschaft hält trotz der teilweisen Abhilfe an ihrer Beschwerde fest und erstrebt weiterhin ein absolutes Verbot des Konsums von Alkohol- und Betäubungsmitteln. Die Beschwerden sind zulässig. Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung des von ihr beantragten Verbots mit dem gleichen Rechtsmittel anfechten, das für den Verurteilten gegen eine antragsgemäß ergangene Entscheidung gegeben wäre (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2010 – 2 Ws 407/10– juris). Sie ist auch weiterhin beschwert, da das Landgericht ihrem Rechtsmittel nur teilweise abgeholfen hat. Dem Verurteilten steht die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2011 zu, weil er durch die damit erfolgte teilweise Abhilfe erstmals beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 306 Rn. 8). Auf beide Beschwerden unterliegen die angefochtenen Entscheidungen nur der Nachprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit und auf Ermessensfehler hin (§ 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach diesem Maßstab hat die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 21. März 2011 Erfolg. Die ausdrücklich auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gestützte Weisung ist gesetzeswidrig, weil diese abschließende Vorschrift nur ein absolutes („ keine …“) Konsumverbot vorsieht, das - mit Blick auf die Strafbewehrung, § 145a StGB - zudem regelmäßig mit entsprechenden Kontrollen verbunden werden sollte (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 68b Rn. 3 und 13; BT-Drucks 16/1993 S. 19). Auch die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Rechtsmittel durch. Zwar ist das Absehen von einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB mit dieser gesetzlichen Regelung vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Allerdings ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerhaft. Ausweislich des Beschlusses vom 21. März 2011 hält das Landgericht abweichend von seiner Ausgangsentscheidung ein teilweises Alkoholverbot doch für erforderlich, weil es nunmehr davon ausgeht, dass jedenfalls übermäßiger Alkoholkonsum des Verurteilten zu erhöhter Aggressivität und damit zur Begehung neuer Straftaten beitragen wird. Dabei hat die Kammer jedoch nicht bedacht, dass ein teilweises Alkoholverbot in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nicht vorgesehen ist. Nach alledem muss über die Anordnung eines Alkoholverbotes neu entschieden werden. Mit Blick auf die nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit kann der Senat nicht sein Ermessen an dasjenige der Strafvollstreckungskammer setzen.