Beschluss
16 WF 95/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren ist nach den Regeln des FamFG statthaft; für die Zulässigkeit kann ein Beschwerdewert von über 600 EUR erforderlich sein.
• Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist auf den Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz abzustellen; die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist vermögensrechtlicher Natur.
• Bei Abänderungsanträgen in kurz aufeinander folgenden Umgangsverfahren kann dem Antragssteller aus Billigkeitsgründen die Kostentragung auferlegt werden, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt und das Kindeswohl dadurch nicht erfordert war, ein neues Verfahren einzuleiten.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung bei verfrühtem Abänderungsantrag im Umgangsverfahren • Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren ist nach den Regeln des FamFG statthaft; für die Zulässigkeit kann ein Beschwerdewert von über 600 EUR erforderlich sein. • Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist auf den Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz abzustellen; die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist vermögensrechtlicher Natur. • Bei Abänderungsanträgen in kurz aufeinander folgenden Umgangsverfahren kann dem Antragssteller aus Billigkeitsgründen die Kostentragung auferlegt werden, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt und das Kindeswohl dadurch nicht erfordert war, ein neues Verfahren einzuleiten. Der Vater (Antragsteller) beantragte die Neuregelung des Umgangs mit seinen beiden Kindern nach einer erst wenige Monate zuvor per Beschluss geregelten Umgangsordnung. Das erste Verfahren hatte nach einem Gutachten Wochenend- und Ferienumgänge eingeschränkt geregelt; Übernachtungen wurden nur alle sechs Wochen vorgesehen. Die Mutter (Antragsgegnerin) und das Jugendamt traten dem Abänderungsantrag entgegen; die Kinder äußerten in Anhörungen kein Interesse an einer Ausweitung der Umgangskontakte. Das Amtsgericht wies den Abänderungsantrag zurück und legte dem Vater die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen richtete sich seine Beschwerde, mit dem Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben bzw. die Kosten gegeneinander aufzuheben. • Zulässigkeit: Nach Neuregelung des Familienverfahrensrechts ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen statthaft; für die Zulässigkeit ist auf den Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz abzustellen, sodass die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermögensrechtlicher Natur sein kann und der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht sein muss. Im vorliegenden Fall werden die erforderlichen 600 EUR erreicht, weil die streitigen Kosten (Gerichts- und außergerichtliche Kosten) insgesamt 608,33 EUR betragen (§ 61 FamFG, §§ 40 FamGKG, 1310 Anlage 1 FamGKG; RVG/Anlage 1 Nr. 3100/3104). • Begründetheit: Die Kostenauferlegung erfolgte nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG. Ermessenskriterien sind u.a. Unterliegen, schuldhafte Verursachung ohne grobes Verschulden und persönliche/verhältnismäßige Umstände. Obwohl kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, rechtfertigt insbesondere das kurz nach Abschluss des ersten, über mehrere Jahre geführten Verfahrens gestellte Abänderungsbegehren des Vaters die Kostenauferlegung. Eine für die Kinder notwendige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lag nicht vor; die Kinder waren weiterhin belastet und gegenüber Ausweitung skeptisch, insbesondere wegen der aufbrausenden Art des Vaters, sodass das Kindeswohl nicht die sofortige Einleitung eines neuen Verfahrens rechtfertigte. • Schließlich ist in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zwar Zurückhaltung bei Kostenauferlegungen geboten, dies schließt aber ausnahmsweise eine Kostenauferlegung nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung (kurzer Abstand, fehlende tatsächliche Änderung, Belastung der Kinder) dies rechtfertigt (§ 81 FamFG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Mannheim wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Beschwerde zulässig ist (Beschwerdewert 608,33 EUR) und die Kostenauferlegung nach billigem Ermessen gem. § 81 Abs. 1 FamFG gerechtfertigt ist. Entscheidend war, dass der Vater ohne hinreichende Änderung der Sachlage kurz nach dem erstinstanzlichen Abschluss ein neues Abänderungsverfahren eingeleitet hat, obwohl die Kinder weiterhin belastet waren und keine Ausweitung der Kontakte wünschten. Unter diesen Umständen war trotz der besonderen Zurückhaltung bei Umgangsverfahren die Auferlegung der Kosten ausnahmsweise gerechtfertigt.