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Beschluss

14 F 244/20 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Essen-Steele, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE3:2020:1124.14F244.20.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: Die Beteiligten sind die Eltern des am …….2017 geborenen Kindes ……. Sie sind miteinander verheiratet, wobei das Scheidungsverfahren läuft. Die Antragstellerin und Antragsgegner sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragstellerin ist im Sommer diesen Jahres in den Bezirk des hiesigen Amtsgerichts umgezogen. Damit ging für …… auch ein KiTa Wechsel einher. Die Beteiligten haben zunächst beim Amtsgericht Essen eine umfangreiche Umgangsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung wurde in einem Parallelverfahren beim hiesigen Amtsgericht (Az. 14 F 244/20) teilweise abgeändert. Die Antragstellerin beantragte in der Vergangenheit einen dreiwöchigen Kuraufenthalt in einer Mutter-Kind-Kur. Diese Kur wurde ihr mit Bescheid aus Juli 2020 bewilligt. Der Antragsgegner stimmt der Teilnahme des Kindes an der Kur nicht zu. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass es dem Wohl von …..besser entspricht, wenn er mit ihr zur Kur nach Bayern fährt. Dies sei besser, als wenn er in seinem jungen Alter drei Wochen von der Mutter getrennt wäre. ….. würde im Rahmen des Kuraufenthaltes hinreichend betreut. Nach der Rückkehr könnte er vor den Weihnachtsferien noch eine Woche die KiTa besuchen. Die Gesundung der Mutter entspreche auch dem Wohl des Kindes. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sie dieses Jahr noch keinen Urlaub mit ihrem Sohn gehabt habe. Die Antragstellerin beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am ………..2017 geborenen …… für die Zeit vom 25.11.2020 bis zum 16.12.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Meinung, dass ein dreiwöchiger Aufenthalt in Bayern dem Wohl …… nicht entspricht. Unter Kontinuitätsgesichtspunkten sei es derzeit am besten, wenn …..in dieser Zeit in die KiTa gehe. Dies sei auch Hintergrund der im Parallelverfahren 14 F 166/20 am 10.09.2020 geschlossenen Einigung gewesen, infolge derer man sich darauf geeinigt habe, dass der Antragsgegner lediglich für eine Woche mit…… in die Türkei fliege und die weitere Urlaubswoche in ….. verbringe, damit ……. die KiTa besuchen könne. II. 1. Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Im Rahmen dieser Prüfung wäre dem Antrag stattzugeben, wenn sowohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge als auch die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf die Antragstellerin für den Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 16.12.2020 dem Wohl …… am besten entspricht. Im Rahmen der sog. Zwei-stufigen-Kindeswohlprüfung gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind hinsichtlich der Frage, ob Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin zu übertragen sind, die von der Rechtsprechung und der psychologischen Praxis entwickelten nachfolgenden Kriterien von Bedeutung. „Dabei sind bedeutsam der Wille des Kindes, seine Bindungen, der Kontinuitätsgrundsatz und die Erziehungseignung im Sinne der Förderung des Kindes und schließlich die Bindungstoleranz der Eltern“ (BeckOGK/Fuchs, 1.7.2020, BGB § 1671 Rn. 187 ff. m.w.N.) „Die Kriterien sind Ausformungen des Kindeswohlbegriffs. Das Kindeswohl ist einzelfallbezogen für jedes Kind in einer spezifischen Situation unterschiedlich, sodass auch die Kriterien im Einzelfall jeweils mehr oder weniger Gewicht in der Gesamtabwägung haben“ (BeckOGK/Fuchs, a.a.O.; Rn. 188 f.). „Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –, Rn. 43, juris). Unter Abwägung dieser Kriterien gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter dem Wohl …… am besten entspricht. Für die Antragstellerin mag dabei sprechen, dass sie ……. primäre Bezugsperson ist. Allerdings hat der Antragsgegner ein umfassendes Umgangsrecht und ist ebenfalls eine wichtige Bezugsperson für das Kind. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens vermag das Gericht hingegen weder hinsichtlich der Erziehungseignung, der Förderungsfähigkeit oder der - in diesem Fall auch nicht maßgeblichen - Bindungstoleranz der Beteiligten festzustellen. Auch sind Feststellungen hinsichtlich des Kindeswillens nicht zu treffen und aufgrund des Alters des Kindes auch zu vernachlässigen. Gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den beantragten Zeitraum auf die Kindesmutter spricht hingegen die Kontinuität. Würde dem Antrag stattgegeben, so würde ……. gemeinsam mit der Mutter zum Kuraufenthalt nach Bayern fahren. Wie vom Antragsgegner ausgeführt war Hintergrund der im Parallelverfahren 14 F 166/20 getroffenen Vereinbarung, dass es für ……. bei wichtig sei, regelmäßig die Kita zu besuchen um ihn in seinem neuen Umfeld zu festigen und „ankommen“ zu lassen. Dies erachtet das Gericht angesichts der Umstände in der Vergangenheit auch für entscheidend. …… ist im Sommer umgezogen und musste sich an ein neues Umfeld gewöhnen. Mit dem Umzug wechselte …… auch die KiTa, was ebenfalls eine erneute Eingewöhnung zur Folge hatte. Hinzukommt, dass infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kein durchgängiger KiTa Betrieb stattfand. Würde …… an einer Kur mit der Mutter teilnehmen, so würde er aufgrund der folgenden Weihnachtsferien innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen fünf Wochen nicht die KiTa besuchen. Sollten zur Eindämmung der Corona-Pandemie die KiTa-Ferien entsprechend den Schulferien eine Woche früher beginnen, während es sogar sechs Wochen. Aus Sicht des Gerichts gefährdet ein derartig langer Zeitraum – in Anbetracht des Umzugs in diesem Jahr – die bestenfalls gerade erreichte Kontinuität. Diese Auffassung teilt auch das Jugendamt, dass sich im Erörterungstermin ebenfalls gegen den dreiwöchigen Aufenthalts des Kindes in Bayern ausgesprochen hat. Soweit die Antragstellerseite einwendet, dass es für das Wohl des Kindes auch wichtig sei, dass die Mutter gesunde, stimmt das Gericht dem zu. Dieser Aspekt ist jedoch nicht höher zu gewichten als die für …… in dieser Situation erforderliche Kontinuität. Hinzukommt, dass es der Mutter freistünde, die Kur ohne …… anzutreten. Es sind bislang keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht in der Lage wäre, ……. für drei Wochen zu betreuen. Schließlich verfängt auch das Argument der Kindesmutter, sie habe in diesem Jahr noch keinen Urlaub mit ……. gehabt, nicht. Es steht der Antragstellerin zu, mit ihrem Kind im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarung Urlaub zu machen. Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass der Mutter nach der bestehenden Vereinbarung derzeit ein dreiwöchiger Urlaub zusteht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. „In Kindschaftssachen vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468, 1469; OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2010 – 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.6.2010 – 16 WF 95/10 -, BeckRS 2010, 14560; OLG München, Beschluss vom 29.8.2012 – 4 WF 915/12, BeckRS 2012, 20138; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 Rn. 48). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll. Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2015 – II-11 WF 90/15 –, Rn. 9, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Antragstellerin das Gericht vor Beginn der Kur angerufen hat, um eine Klärung zu erreichen und nicht etwa „Fakten geschaffen“ hat. In Anbetracht dessen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.