Beschluss
16 UF 151/10
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:1206.16UF151.10.0A
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Leitsätze
Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters vom 9.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 19.8.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Wert bis 200 EUR als unstatthaft verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.(Rn.5) Die Beschwerde des Vaters vom 9.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 19.8.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Wert bis 200 EUR als unstatthaft verworfen. Die Antragstellerin hatte mit dem Antrag vom 15.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen den ihm am 24.8.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit der am 20.9.2010 eingegangenen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei statthaft, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Familienverfahrensrecht Kostenentscheidungen isoliert anfechtbar seien. Die Beschwerde sei nach § 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, da die Kostenentscheidung nicht durch einstweilige Anordnung erfolgt sei. In der Sache sei es die Mutter, die die Verfahrenskosten allein zu tragen habe, weil sie dem Vater den mündlich vereinbarten Umgang mit den Kindern verweigert habe und bei der Antragstellung unwahre Angaben hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung gemacht habe. Die Kostenentscheidung sei gesetzeswidrig. Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Hinsichtlich des Vortrags der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 29.11.2010 verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist mit der Verfügung vom 4.11.2010 ein rechtlicher Hinweis zur Unstatthaftigkeit seiner Beschwerde erteilt worden, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beschwerde ist unstatthaft, § 57 Abs.1 S.1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen des § 57 S.2 FamFG liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob die Kostenentscheidung als einstweilige Anordnung ergangen ist. Maßgebend ist, dass die Entscheidung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen ist. Das Verfahren verliert seinen grundsätzlichen Charakter nicht durch den Ausspruch über die Kosten. Soweit einzelne Oberlandesgerichte sich grundsätzlich für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgesprochen haben, allerdings den Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG als Zulässigkeitskriterium gesehen haben, der vorliegend auch nicht erreicht wäre, betreffen sie nicht gleichgelagerte Sachverhalte. Die den Oberlandesgerichten Oldenburg, Stuttgart und dem Hanseatischen OLG vorliegenden Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da in allen Fällen eine Hauptsachenentscheidung nach § 57 S.2 FamFG anfechtbar gewesen wäre (Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Gewaltschutz; MDR 10,711; FamRZ 10, 664; FamRZ 10, 665). Einzig das OLG Karlsruhe (16 WF 95/10, 10.6.2010) hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über den Umgang entschieden, ohne sich allerdings mit der Frage der grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit nach § 57 S.1 FamFG zu beschäftigen. Es bezog sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (3 W 26/10, 19.2.10) sowie Nürnberg (MDR 10,403), die wiederum überhaupt nicht mit einer Fallgestaltung nach § 57 FamFG befasst waren, weil es sich nicht um Verfahren über einstweilige Anordnungen handelte. § 57 FamFG ist ein den allgemeinen Beschwerdevorschriften nach §§ 58 FamFG vorgehendes lex specialis. Neben dem eindeutigen gegenteiligen Wortlaut des § 57 S.1 FamFG spricht auch die Begründung zum FamFG (Bt.Drs.16/6308) gegen die Ansicht des OLG Karlsruhe. Auf S.202 weist sie ausdrücklich auf die begrenzte Anfechtbarkeit hin und die Ausnahmen nach § 57 S.2 FamFG. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber (§ 620 c ZPO a. F. wird ausdrücklich zitiert) eine grundlegende Änderung der Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen ausgerechnet im Verfahren der einstweiligen Anordnung treffen wollte. Die Anfechtbarkeit hat der Gesetzgeber weiterhin eher restriktiv gesehen, wie sich aus der Begründung zu § 58 famFG (S.203) ergibt: „...Absatz 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise ab- schließend entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar . Dies entspricht geltendem Recht. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Soweit das Gesetz abweichend davon die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen zulässt, orientiert es sich an den Verhältnissen im Zivilprozess....“ Es entspricht der Rechtsprechung des BGH schon nach früherem Recht, dass die Anfechtbarkeit der Nebenentscheidung (Kosten) nicht weiter gehen kann als die Anfechtbarkeit der Hauptsachenentscheidung (BGHZ 162,230 ff., Rz.13). Denn es soll vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und Nebenverfahren möglicherweise zu widersprechenden Entscheidungen gelangen (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Reform des Familienverfahrens in Kenntnis dieser Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, von diesem Grundsatz abzuweichen (so schon BGHZ a.a.O. Rz.14 zur Reform des Zivilprozessrechts). Vielmehr hat der Gesetzgeber es im Interesse einer schnelleren Befriedung des Familienstreits in Kauf genommen, dass bei einer einstweiligen Umgangsverfahrensregelung die Beteiligten auf ein Hauptverfahren verwiesen werden. Zur Befriedung würde es indes nicht beitragen, wenn das Beschwerdegericht in seinen Erwägungen, die es nach § 81 FamFG hinsichtlich der Kostenentscheidung anstellen müsste, auch zur Frage der Erfolgsaussicht und Berechtigung des Antrags Stellung nehmen und damit den gerade beendeten Konflikt von neuem aufrollen würde. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG hält der Senat nicht für gegeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 84 FamFG und § 42 Abs.1 FamGKG.