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Beschluss

1 Rv 21 Ss 716/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:1024.1RV21SS716.19.00
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Leitsätze
1. Durch ein gegen den erkennenden Richter angebrachtes und noch nicht erledigtes Ablehnungsgesuch entfällt nicht die Verpflichtung des Angeklagten, zur Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich zumindest durch einen eigens bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 411 Abs. 2 StPO).(Rn.5) 2. Wie bei einem Antrag auf Terminsverlegung kann ein Angeklagter nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ein Termin zur Hauptverhandlung wegen eines unmittelbar zuvor - hier am Vorabend - gegen den erkennenden Richter gestellten Ablehnungsgesuchs nicht stattfinden wird. Denn wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein - sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender - zwingender Grund zur Aufhebung bzw. Verlegung des Termins besteht für das Gericht somit nicht. Der Angeklagte hat sich daher grundsätzlich beim Gericht zu erkundigen, ob der Termin tatsächlich stattfindet.(Rn.4)
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juni 2019 (6 Ns 301 Js 3586/17) wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch ein gegen den erkennenden Richter angebrachtes und noch nicht erledigtes Ablehnungsgesuch entfällt nicht die Verpflichtung des Angeklagten, zur Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich zumindest durch einen eigens bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 411 Abs. 2 StPO).(Rn.5) 2. Wie bei einem Antrag auf Terminsverlegung kann ein Angeklagter nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ein Termin zur Hauptverhandlung wegen eines unmittelbar zuvor - hier am Vorabend - gegen den erkennenden Richter gestellten Ablehnungsgesuchs nicht stattfinden wird. Denn wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein - sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender - zwingender Grund zur Aufhebung bzw. Verlegung des Termins besteht für das Gericht somit nicht. Der Angeklagte hat sich daher grundsätzlich beim Gericht zu erkundigen, ob der Termin tatsächlich stattfindet.(Rn.4) Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juni 2019 (6 Ns 301 Js 3586/17) wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Das Ausbleiben eines Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung ist nur dann i.S.d. §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO genügend entschuldigt, wenn ihm unter Abwägung aller Umstände des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Senat, OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 Ss 126/08 –, NStZ-RR 2010, 287; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 1 Ss 102/09 –, StV 2010, 477). Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten, insbesondere dann, wenn es bei einem bei der Verhandlung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl um den ersten Zugang des Angeklagten zum Gericht handelt und eine Verwerfung des Einspruchs die Gefahr einer materiell-rechtlich unrichtigen Verurteilung in sich birgt (vgl. Senat a.a.O.). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 329 Rn. 19 mwN und § 412 Rn. 6). Bei der gebotenen weiten Auslegung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die objektiven und subjektiven Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Sie sind mit dessen öffentlich-rechtlicher Pflicht abzuwägen, auf ordnungsgemäße Ladung in der Hauptverhandlung zu erscheinen (Senat a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Angeklagte nicht damit gehört werden, er sei davon ausgegangen, dass wegen des am Vorabend des Terminstags von seinem Mitangeklagten gegen den erkennenden Richter angebrachten Ablehnungsgesuches der Termin zur Hauptverhandlung nicht stattfinden werde. 1. Zwar hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese jedoch vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StPO). Damit bestand für den Strafrichter aufgrund des Ablehnungsgesuches des Mitangeklagten keine zwingende – sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende – Veranlassung, den Termin zur Hauptverhandlung aufzuheben. Selbst wenn die Durchführung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten aufgrund des Ablehnungsgesuches nicht wie geplant möglich gewesen wäre, so kommt jederzeit, insbesondere noch am Terminstag und nach Aufruf der Sache, die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten in Betracht, um die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wie geplant stattfinden zu lassen, ohne dass darin – wie die Revisionsbegründung meint – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bestehen würde. 2. Unter diesen Umständen kann das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, in der sein Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wurde, nicht als entschuldigt angesehen werden. Weder entfiel durch das Ablehnungsgesuch die Verpflichtung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich zumindest durch einen Verteidiger gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten zu lassen. Noch durfte er auf eine Terminsaufhebung vertrauen, zumal das Ablehnungsgesuch nicht von ihm selbst, sondern von dem Mitangeklagten angebracht wurde. Unabhängig von der Frage, ob das Gericht überhaupt dazu verpflichtet gewesen wäre, konnte der Angeklagte auch nicht davon ausgehen, dass das Gericht rechtzeitig der von der Verteidigerin des Mitangeklagten in dem Ablehnungsgesuch geäußerten Erwartung, dass der Termin aufgehoben werde, widerspricht. Vielmehr oblag es dem – weniger als 40 km vom Gerichtsort entfernt wohnenden – Angeklagten bei dieser Sachlage, am Morgen des Terminstages beim Gericht nachzufragen, ob die Hauptverhandlung wie angesetzt stattfindet. Ein kurzes Telefonat ist auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsstaatlich faires Verfahren zumutbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Mai 2001 – 2 BvR 404/01 –, Rn. 3 juris). 3. Im Übrigen würde nichts anderes gelten, wenn – wie die Revisionsbegründung meint – in dem Ablehnungsgesuch auch ein Antrag auf Terminsverlegung zu sehen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 – 2 Ws 215/94 –, Justiz 1995, 98; OLG München, Beschluss vom 08. September 2005 – 5St RR 066/05 –, NStZ-RR 2006, 20; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 Ws (B) 255/14 –, VRS 127, 164).