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Urteil

14 U 156/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gegendarstellung ist nach § 11 bad.-württ. LPresseG zu publizieren, wenn sie als unmittelbare Entgegnung auf in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptungen gerichtet ist. • Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung erfolgt aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers; auch sog. innere Vorgänge (z. B. Freundschaften) können als beweisbare Tatsachenbehauptungen gelten, wenn sie nach außen zutage treten. • Das Gegendarstellungsrecht ist formell; der Anspruch erfordert nicht den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung, wohl aber Ausschluss, wenn die Gegendarstellung offenkundig unwahr oder irreführend ist. • Der Umfang der Gegendarstellung ist angemessen, wenn sie den Umfang der eigentlichen Entgegnung nicht überschreitet; die Wiedergabe der beanstandeten Erstmitteilung bleibt bei der Umfangsprüfung außer Betracht. • Selbständige Teile einer mehrgliedrigen Gegendarstellung, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können nach persönlicher Ermächtigung des Antragstellers gestrichen werden.
Entscheidungsgründe
Gegendarstellungspflicht bei tatsachenbezogenen Behauptungen in Boulevardberichten • Eine Gegendarstellung ist nach § 11 bad.-württ. LPresseG zu publizieren, wenn sie als unmittelbare Entgegnung auf in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptungen gerichtet ist. • Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung erfolgt aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers; auch sog. innere Vorgänge (z. B. Freundschaften) können als beweisbare Tatsachenbehauptungen gelten, wenn sie nach außen zutage treten. • Das Gegendarstellungsrecht ist formell; der Anspruch erfordert nicht den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung, wohl aber Ausschluss, wenn die Gegendarstellung offenkundig unwahr oder irreführend ist. • Der Umfang der Gegendarstellung ist angemessen, wenn sie den Umfang der eigentlichen Entgegnung nicht überschreitet; die Wiedergabe der beanstandeten Erstmitteilung bleibt bei der Umfangsprüfung außer Betracht. • Selbständige Teile einer mehrgliedrigen Gegendarstellung, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können nach persönlicher Ermächtigung des Antragstellers gestrichen werden. Der Kläger, ein Schauspieler und Theaterleiter, war Gegenstand eines Artikels der Zeitschrift F., in dem ihm u. a. Insolvenzfolgen und unterlassene Zahlungen gegenüber Dritten zugeschrieben wurden. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift; der Artikel behauptete z. B., Freunde des Klägers seien durch seine Insolvenz in eine tiefe Krise geraten, Personen hätten Gagen nicht erhalten bzw. einklagen müssen, und es werde behauptet, der Kläger habe trotz Insolvenz Abonnenten- und Sponsorengelder kassiert. Der Kläger beantragte gemäß § 11 bad.-württ. LPresseG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die mehrere dieser Aussagen als unrichtig darstellte und konkrete Richtigstellungen enthielt. Das Landgericht verpflichtete die Beklagte zur Abdruckung der Gegendarstellung; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. fehlende Entgegnungsfähigkeit einzelner Passagen, Unwahrheit und Überschreitung des angemessenen Umfangs. Der Senat entschied, größtenteils zugunsten des Klägers, sprach die Gegendarstellung mit Ausnahme eines Punktes zu und regelte Kosten und Streitwert. • Grundlage des Anspruchs ist § 11 bad.-württ. LPresseG: Verleger ist zum Abdruck verpflichtet, soweit die Gegendarstellung eine Entgegnung auf eine Tatsachenbehauptung darstellt. • Maßstab zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers im Gesamtzusammenhang; dabei können auch als innere Vorgänge bezeichnete Aussagen (z. B. ‚beste Freunde‘) Tatsachencharakter haben, wenn sie nach außen erkennbar sind und damit beweisbar werden. • Die Gegendarstellung kann formell wahr sein ohne den Anspruch auszuschließen; der Gegendarstellungsanspruch verlangt nicht den endgültigen Beweis der Unwahrheit der Erstmitteilung, wohl aber dass die Gegendarstellung nicht offenkundig unwahr ist. • Die dem Kläger erteilte Gegendarstellung ist im vorliegenden Umfang überwiegend angemessen: die Entgegnungen stehen in gedanklichem Zusammenhang mit den jeweiligen Erstbehauptungen und sind zur Verständnissicherung nicht geschwätzig oder unverhältnismäßig. • Bei der Umfangsprüfung ist die notwendige Wiedergabe der beanstandeten Erstmitteilung nicht in die Flächenberechnung einzubeziehen; Berechnungen, die dies tun, sind nicht maßgeblich. • Einzelne, selbständige Teile einer gegliederten Gegendarstellung, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können auf persönliche Ermächtigung des Antragstellers gestrichen werden; hiervon machte der Senat Gebrauch und strich die Gegenerklärung unter c), weil sie nicht deutlich als Zitat eines Dritten gekennzeichnet war. • Die Beklagte trägt überwiegend das Berufungsrisiko; das Landgericht ist insoweit bestätigt, die Kostenverteilung und der Streitwert wurden festgesetzt. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; die vom Landgericht angeordnete Gegendarstellung ist in der vom Landgericht bestimmten Fassung zu veröffentlichen, wobei die Ziffer c) der Gegendarstellung zu entfallen hat und die weiteren Buchstaben entsprechend zu ändern. Im Umfang dieser Änderung wird der einstweilige Verfügungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Instanzen hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die beanstandeten Formulierungen im Artikel überwiegend als Tatsachenbehauptungen einzuordnen waren und die vorgelegte Gegendarstellung inhaltlich geeignet und nicht offenkundig unwahr war; ein isoliert beanstandeter Punkt war jedoch als Zitat eines Dritten zu kennzeichnen, weshalb diese Passage nicht abzudrucken war.