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Urteil

15 U 65/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:1112.15U65.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.4.2013 (28 O 525/12) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.4.2013 (28 O 525/12) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.4.2013 (28 O 525/12) wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.4.2013 (28 O 525/12) abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche des Klägers wegen einer Berichterstattung der Beklagten. Der Kläger ist ein bekannter deutscher Fernsehmoderator. Ende Juli 2012 verstarb unerwartet der 49-jährige T, der für die von dem Kläger moderierte Sendung „N?“ die Quizfragen entwickelt hatte. Eine Unternehmenssprecherin der Produktionsfirma würdigte den Verstorbenen als „sehr kollegial, humorvoll und besonders umgänglich“, er habe „‘N?‘ sehr geprägt, die Sendung, K und das Team. Er fehlt uns allen sehr – als Mensch und als Kollege“. Der Kläger selbst ließ folgenden Nachruf veröffentlichen: „Der Tod von T hat uns alle vom ‚N‘-Team schockiert. Ich habe mit ihm ununterbrochen 13 Jahre zusammenarbeiten dürfen. [...] Überdies verlieren wir einen Menschen, der die Leidenschaft für die Sache immer über das eigene Ego gestellt hat. Er war einer der angenehmsten Kollegen, die mir in der Fernsehlandschaft je begegnet sind. Auch deshalb bin ich sehr traurig.“ In der Zeitschrift „Q“ Nr. 32 vom x.8.xxxx berichtete die Beklagte über den Tod von T. In dem Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 15 GA verwiesen wird, heißt es u.a.: „Nach dem tragischen Tod seines Freundes K - Verändert dieser Schock sein ganzes Leben? T war der Kopf hinter „N?“ – er starb jetzt ganz plötzlich an Herzversagen. Moderator K trauert Es gibt Ereignisse, die werfen uns fast aus der Bahn. Und plötzlich beginnen wir zu grübeln ... Ks Freund T starb jetzt an Herzversagen, er wurde nur 49 Jahre alt. Es ist ein Schock für den TV-Moderator. Ein Schock, der womöglich nun sein ganzes Leben ändert. Der Moderator ist tief bestürzt K (56) ist tief bestürzt, T arbeitete für seine Sendung „N?“. ... K: „Ich habe mit ihm 13 Jahre ununterbrochen zusammenarbeiten dürfen. Er war der Garant für ebenso originelle wie witzige und gleichzeitig anspruchsvolle Fragen. (...) Er war einer der angenehmsten Kollegen, die mir in der Fernsehlandschaft begegnet sind. Auch deshalb bin ich sehr traurig.“ ... Vielleicht macht sich der TV-Star jetzt Gedanken über seine eigene Gesundheit. Oder er denkt daran, kürzerzutreten. Denn ein solch heftiger Schicksalsschlag verändert wohl jeden Menschen.“ Der Kläger ließ die Beklagte deswegen abmahnen. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den Abdruck einer Richtigstellung indes ab. Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Äußerung „Nach dem tragischen Tod seines Freundes ... Ks Freund T starb jetzt an Herzversagen“ und zum Abdruck einer Richtigstellung mit dem Wortlaut „Herr T war nicht Ks Freund.“ beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Bezeichnung des Verstorbenen als „Freund“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Ob eine nach der Definition als „auf gegenseitiger Zuneigung beruhendes Verhältnis von Menschen zueinander“ zu verstehende Freundschaft vorliege, sei einem Beweis zugänglich. Ein solches Verhältnis habe zwischen ihm und dem Verstorbenen nicht bestanden, da es – unstreitig - über die ausschließlich berufliche Zusammenarbeit hinaus keinerlei private Kontakte gab und man sich gesiezt hat. Mit der unwahren Berichterstattung der Beklagten sei eine fortwirkende Beeinträchtigung verbunden, weil der Tod von Herrn T in Bezug auf den Kläger als zen-trales biographisches Ereignis dargestellt werde. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass es sich bei der inkriminierten Aussage um eine - nicht dem Beweis zugängliche - zulässige Meinungsäußerung handele, weil es an einer allgemeingültigen Definition des Begriffs „Freundschaft“ fehle und die Einordnung von subjektiven Wertungen abhänge. In diesem Sinne könne das in dem Artikel dargestellte berufliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen angesichts der in dem Nachruf zum Ausdruck kommenden Verbundenheit und Wertschätzung durchaus verstanden werden. Ferner hat die Beklagte gemeint, dass abgesehen vom Fehlen einer unwahren Tatsachenbehauptung ein Richtigstellungsanspruch auch mangels Vorliegens einer fortwirkenden, erheblichen Rufbeeinträchtigung ausscheide. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben und die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen „Nach dem tragischen Tod seines Freundes ... Ks Freund T starb jetzt an Herzversagen ...“ , wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der „Q“ Nr. 32 vom x.8.xxxx, und die Klage hinsichtlich des Richtigstellungsbegehrens abgewiesen. Bei der inkriminierten Aussage, T sei ein Freund des Klägers gewesen, handele es sich um eine im konkreten Kontext unzulässige Meinungsäußerung, weil das unstreitig rein berufliche Verhältnis zwischen beiden Personen überhöht und durch mögliche Auswirkungen des Todesfalles auf das Seelenleben des Klägers übertrieben dargestellt werde. Mangels Vorliegens einer Tatsachenbehauptung bestehe indes kein Richtigstellungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 17.4.2013 (Bl. 89 ff. GA) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, hinsichtlich derer sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Richtigstellungsanspruch bestehe. Das (Nicht-) Vorliegen einer „Freundschaft“ stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsache dar. Ein solches Verhältnis habe zu dem Verstorbenen nicht vorgelegen, da – was unstreitig ist - ihn mit dem Kläger allein die berufliche Zusammenarbeit verband, es keine privaten Kontakte gab und beide sich gesiezt haben. Die unwahre Darstellung der privaten Lebensverhältnisse des Klägers sei geeignet, tiefe Sorge über sein Seelenleben und auch seine weitere Karriere beim Leser zu schüren, wodurch das öffentliche Erscheinungsbild des Klägers eine fortdauernde Beeinträchtigung erfahre. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgende Richtigstellung in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „Q“ an gleicher Stelle des Druckwerkes wie die aus Anlage K 1 ersichtliche Wortberichterstattung sowie in allen Ausgaben, in denen die beanstandete Berichterstattung erschienen ist, unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ an der Fundstelle der Erstveröffentlichung abzudrucken, wobei die Größe des Wortes Richtigstellung der Größe der Schrift der Worte „Nach dem tragischen Tod seines Freundes“ und die Größe der Richtigstellung selbst der Größe der Schrift der Worte „Der Moderator ist tief bestürzt“ zu entsprechen haben und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat: Richtigstellung In der Zeitschrift „Q“ Nr. 32 vom x. August xxxx heißt es in einem Artikel auf der Seite 66 mit der Überschrift „Nach dem tragischen Tod seines Freundes K Verändert der Schock sein ganzes Leben?“: „Ks Freund T starb jetzt an Herzversagen ...“ Hierzu stellen wir richtig: Herr T war nicht Ks Freund. Die Redaktion Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht die streitgegenständlichen Passagen des Artikels vom x.8.xxxx zu Recht als Meinungsäußerung eingeordnet habe, so dass ein Richtigstellungsanspruch ausscheide. Der Begriff „Freund“ werde aufgrund seines abstrakten Tatsachengehalts für zahlreiche unterschiedliche zwischenmenschliche Verbindungen gebraucht und erst durch die subjektive Zuordnung eines bestimmten Sachverhalts konkretisiert. Zudem fehle es auch an einer fortwirkenden, erheblichen Rufbeeinträchtigung des Klägers, da zwischen dem nach dem Vortrag des Klägers vorliegenden Charakter des Verhältnisses zu dem Verstorbenen und der Darstellung in dem Artikel der Beklagten allenfalls ein minimaler Unterschied bestehe. Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Unterlassung und ist der Auffassung, dass die in der Bezeichnung des Verstorbenen als „Freund“ des Klägers liegende Meinungsäußerung entgegen dem erstinstanzlichen Urteil als zulässig zu bewerten sei. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung – ausnahmsweise – unzulässig ist, sind nach Auffassung der Beklagten vorliegend nicht erfüllt, da ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse des Klägers nicht vorliege sowie aufgrund seines Nachrufs und der darin enthaltenen Angaben über den Verstorbenen nicht jegliche tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Wertung der Beklagten fehlten, sondern diese in dem Artikel sogar offengelegt worden seien. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise anderweitige – vom Kläger nicht angegriffene - Passagen des Artikels herangezogen, um die Bezeichnung des Verstorbenen als „Freund“ des Klägers als unzulässig zu bewerten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht seinem Unterlassungsbegehren im Ergebnis zu Recht stattgegeben habe, die angegriffene Äußerung allerdings aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung einzuordnen sei. Selbst bei Annahme einer Meinungsäußerung sei diese indes vom Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen worden, da für die „Bewertung“ der (angeblichen) Freundschaft des Klägers zu dem Verstorbenen der in dem Artikel beschriebenen Art keinerlei Anknüpfungstatsachen existieren würden, sondern zwischen beiden Personen (unstreitig) allein ein kollegiales Verhältnis bestanden hat. Demgegenüber vermittle die Darstellung in dem Artikel der Beklagten, insbesondere zu den (möglichen) Auswirkungen des Todesfalles auf den Kläger und dessen weiteres Leben, den Eindruck, dass sie eine gefestigte private Freundschaft miteinander gepflegt hätten. Die nicht durch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Beklagten gerechtfertigte Berichterstattung über ein solches in die Privatsphäre des Klägers fallendes Verhältnis müsse er nicht hinnehmen, da es trotz der kollegialen Zusammenarbeit und des Nachrufs des Klägers auf den Verstorbenen an jeglicher Tatsachengrundlage für eine etwaige Bewertung der Beziehung als „Freundschaft“ fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2013 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum Abdruck einer Richtigstellung weiterverfolgt, hat keinen Erfolg, während die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen den vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspruch wendet, begründet ist, weil die Klage insgesamt abzuweisen ist. 1. Der Kläger hat abweichend von der erstinstanzlichen Beurteilung gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch wegen der Äußerung „Nach dem tragischen Tod seines Freundes ... Ks Freund T starb jetzt an Herzversagen ...“ aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund. a. Bei der Aussage, der Verstorbene sei ein Freund des Klägers gewesen, handelt es sich im konkreten Berichterstattungszusammenhang um eine zulässige Meinungsäußerung. Zur Auslegung einer Äußerung ist der objektive Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch die subjektive Interpretation des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, in: MDR 2004, 393 f. m.w.N.). Nach allgemeiner Ansicht sind Tatsachenbehauptungen dabei Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit objektiv, mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Entscheidend ist nicht, wie die Äußerung gemeint war oder in welcher Form sie geäußert wurde, sondern ob der unbefangene durchschnittliche Empfänger einer Äußerung ihr einen auf dem Weg der Beweiserhebung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbaren Sachverhalt entnimmt. Maßgeblich ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsrezipienten, bei dessen Ermittlung auch zu berücksichtigen ist, an welchen Kreis sich die Äußerung richtet. Demgegenüber ist eine Meinungsäußerung – wiederum aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern geprägt durch Elemente einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung. Weist eine Äußerung untrennbar sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente auf, ist sie danach zu beurteilen, ob der tatsächliche oder der wertende Charakter überwiegt. Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtkontext zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 4 Rn 43, 48, 50 - jeweils m.w.N.). Nach diesen Abgrenzungskriterien stellt die vorliegend angegriffene Äußerung, der Verstorbene sei ein Freund des Klägers gewesen, die in dem Artikel der Beklagten an zwei Stellen erscheint, im konkreten Berichterstattungszusammenhang in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Landgericht keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung der Beklagten dar. Der Begriff der Freundschaft ist nicht präzise definiert, sondern umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Verbindungen zwischen Menschen von lockeren (z.B. Internet-) Bekanntschaften bis hin zu engen (z.B. Liebes-) Beziehungen. Darunter kann auch eine „kollegiale Freundschaft“ fallen, die sich durch eine von gegenseitiger Anerkennung und Wertschätzung geprägte Kooperation auf beruflicher Ebene ohne darüber hinausgehende private Kontakte auszeichnet. Jedenfalls ohne nähere Konkretisierung der gemeinten Art der Freundschaft, insbesondere ihrer Intensität, ist die Richtigkeit der Äußerung, dass eine Person mit einer anderen befreundet ist oder war, nicht mit Beweismitteln auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar, sondern stellt eine subjektive Bewertung dar, da jeder Mensch ausgehend von seinen persönlichen Einstellungen, Vorlieben und Gewohnheiten individuell entscheidet, wen er – bezogen auf die eigene Person, aber auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Dritten - als Freund betrachtet oder nicht. Eine Eingrenzung („Definition“) des in den inkriminierten Äußerungen verwendeten Begriffs auf eine Freundschaft in dem vom Kläger verstandenen Sinne, die private Kontakte und Duzen unter den „Freunden“ voraussetzen soll, enthält der Artikel vom 1.8.2012 auch unter Einbeziehung der weiteren - vom Kläger nicht angegriffenen - Textpassagen nicht. Ausdrücklich ist hiervon keine Rede, da keine Angaben dazu gemacht werden, dass und ggf. in welcher Weise der Kläger und Herr T über die berufliche Zusammenarbeit hinaus miteinander (z.B. privat) in Kontakt standen. Auch die Darstellung der (möglichen) Folgen des Todes von T für den Kläger enthält nicht – etwa als verdeckte Tatsachenbehauptung – die Aussage, dass zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen eine Freundschaft bestanden habe, die nach dem Verständnis des Klägers private Kontakte und ein Duzen einschließt. Die Darstellung der (möglichen) Auswirkungen des Todesfalles auf den Kläger erfolgt in dem Artikel zwar in einer Weise, wie sie üblicherweise beim Tod enger Freunde zu erwarten ist, indem die Frage gestellt wird „Verändert dieser Schock sein ganzes Leben?“ und ausgeführt wird „Es gibt Ereignisse, die werfen uns fast aus der Bahn. Und plötzlich beginnen wir zu grübeln. ... Es ist ein Schock für den TV-Moderator. Ein Schock, der womöglich nun sein ganzes Leben ändert ... Vielleicht macht sich der TV-Star jetzt Gedanken über seine eigene Gesundheit. Oder er denkt daran, kürzerzutreten. Denn ein solch heftiger Schicksalsschlag verändert wohl jeden Menschen.“ Insbesondere im Hinblick auf den in dem Artikel wiedergegebenen Inhalt des vom Kläger veröffentlichten Nachrufs, in dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass der Tod von T das gesamte N-Team schockiert habe, der Verstorbene einer der angenehmsten Kollegen gewesen sei, der ihm in der Fernsehlandschaft je begegnet ist, und er auch deshalb sehr traurig sei, ist die Darstellung der möglichen Folgen des Todes für den Kläger persönlich in dem in Rede stehenden Artikel zwar womöglich übertrieben, geht nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten allerdings nicht zwangsläufig über (mögliche) Reaktionen hinaus, die auch ohne eine intensive („private“) Freundschaft beim Tod eines engen und geschätzten Mitarbeiters, der plötzlich im Alter von nur 49 Jahren verstorben ist, in Betracht kommen, wenn nicht sogar naheliegend erscheinen. Dass der 56-jährige Kläger angesichts dieses Ereignisses (möglicherweise) darüber nachdenkt, ob seine eigene Lebensweise entsprechende Risiken birgt, legt nicht im Sinne einer Definition des verwendeten Begriffs der Freundschaft oder einer verdeckten Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung nahe, dass ihn mit dem Verstorbenen über die berufliche Zusammenarbeit hinaus eine enge Freundschaft, insbesondere mit privaten Kontakten und gegenseitigem Duzen, verbunden habe. Insofern stellt die (zweifache) Äußerung in dem Artikel vom x.8.20xx, der Kläger und T seien Freunde gewesen, (auch) im Gesamtzusammenhang des Artikels aus der für das Textverständnis maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Rezipienten keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungskundgabe dar. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, nach der die Bezeichnung als „Freunde“ teilweise als Tatsachenbehauptung angesehen wurde. Dies gilt zunächst für das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.2.2009 (14 U 156/08, in: AfP 2009, 267 ff.), in dem die Bezeichnung von Personen als „gute“ oder „beste Freunde“ als Tatsachenbehauptung eingeordnet wurde, weil durch die beiden genannten Adjektive eine - im vorliegend streitgegenständlichen Artikel nicht erfolgte – Eingrenzung der Art der Freundschaft vorgenommen wurde. Soweit in diesem Urteil - quasi als obiter dictum - ausgeführt wurde, dass (auch) die Behauptung einer (einfachen) Freundschaft als Tatsachenbehauptung anzusehen sei (juris-Rn 25), vermag diese für die Entscheidung offensichtlich nicht tragende Erwägung den Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Die übrigen – sämtlich unter Angabe des Aktenzeichens bei juris nicht auffindbaren - Entscheidungen wurden nur auszugsweise und zudem teilweise geschwärzt vorgelegt (Bl. 35 ff. GA), so dass die darin (möglicherweise) zum Ausdruck kommende Einordnung der Äußerung einer (einfachen) Freundschaft als Tatsachenbehauptung nicht nachvollziehbar, abgesehen von der mangelnden Verbindlichkeit für die Beurteilung durch den Senat (erst recht) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und ihn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen würde. b. Die danach vorliegende Meinungsäußerung überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik und ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig: An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff.). Vorliegend scheidet die Annahme einer Schmähkritik schon angesichts des im Allgemeinen positiv besetzten Begriffs der Freundschaft und mangels konkreter Anhaltspunkte, die in Bezug auf Herrn T etwas Gegenteiliges nahelegen würden, aus. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Gründe, bei denen auch ohne das Vorliegen einer Schmähkritik die Meinungsäußerung der Beklagten unzulässig wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Tatsachengrundlage bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien nicht hinreichend tragfähig wäre, um darauf die inkriminierte Äußerung, der Kläger sei ein Freund des Verstorbenen gewesen, stützen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.2003 – 1 BvR 1172/99, in: NJW 2004, 277 ff.). Hiervon ist vorliegend entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht auszugehen, weil sowohl die eigenen Äußerungen des Klägers zum Tod von T als auch die Mitteilung einer Sprecherin der Produktionsfirma, auch wenn sich der Kläger hiervon distanziert, ohne allerdings die inhaltliche Richtigkeit – dezidiert – in Frage zu stellen, ein uneingeschränkt positives Bild des Verstorbenen zeichnen, dessen Verdienste um die vom Kläger moderierte Quizsendung würdigen und der Bestürzung über den plötzlichen Tod Ausdruck verleihen, was eine Bezeichnung der (Arbeits-) Beziehung zum Kläger als Freundschaft (im weiteren Sinne) jedenfalls nicht als völlig fernliegend erscheinen lässt. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gegenüber schutzwürdigen Interessen des Klägers. Der Artikel leistet mit der Berichterstattung über den Tod eines maßgeblichen Mitarbeiters der populären Sendung „N?“ und u.a. dessen (mögliche) Auswirkungen auf den in Deutschland überaus bekannten und beliebten Kläger einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so dass für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung die Vermutung der freien Rede spricht (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 7/07, in: NJW 2008, 2110 ff. m.w.N.). Überwiegende Interessen des Klägers liegen nicht vor, weil der Bericht bei dem obigen Verständnis des Begriffs einer (kollegialen) Freundschaft nur die Sozialsphäre des Klägers tangiert, bei der ohnehin grundsätzlich ein geringeres Schutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff.). Freundschaft wird im Allgemeinen positiv bewertet und es sind auch keine Umstände in der Person des Verstorbenen dargelegt worden oder sonst ersichtlich, welche der Äußerung, dass dieser mit dem Kläger befreundet gewesen sei, einen dessen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schutzwürdige Belange verletzenden Charakter verleihen würden, so dass die Aussage, der Kläger und Herr T seien befreundet gewesen, nicht ehrenrührig und/oder persönlichkeitsrechtsverletzend ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung der Beklagten – wie der Kläger meint - geeignet wäre, „tiefe Sorge über das Seelenleben des Klägers und auch seine weitere Karriere beim Leser zu schüren“, wodurch das öffentliche Erscheinungsbild des Klägers eine fortdauernde Beeinträchtigung erfahre. Eine mitfühlende Reaktion auf den Tod eines Mitmenschen, mag es sich hierbei auch „nur“ um einen Kollegen gehandelt haben, wird von dem durch die Publikation der Beklagten angesprochenen Leserkreis in der Regel positiv - jedenfalls aber nicht negativ - aufgefasst. Mögliche Gedanken über etwaige Auswirkungen auf die eigene Lebensgestaltung sind bei einem solchen Erlebnis jedenfalls nicht fernliegend. Durch die - wenn auch in gewisser Weise übertriebene - Darstellung in dem angegriffenen Artikel wird bei dem durchschnittlichen Rezipienten auch nicht - wie der Kläger meint - eine mögliche Gefährdung seiner Karriere nahegelegt und/oder (dadurch) sein öffentliches Erscheinungsbild beeinträchtigt. 2. Der Kläger hat (deshalb) gegen die Beklagte auch keinen Richtigstellungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund, so dass der mit seiner Berufung weiterverfolgte diesbezügliche Klageantrag vom Landgericht zu Recht abgewiesen wurde. Ein Anspruch auf Richtigstellung einer Äußerung setzt als Form des Folgenbeseitigungsanspruchs voraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers durch eine unwahre Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt ist (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14.1.1998 – 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96 und 1 BvR 2073/97, in: BVerfGE 97, 125 ff.). Dabei reicht es aus, dass die Behauptung nicht schlechthin unwahr, aber unvollständig, übertrieben oder missverständlich ist, wobei eine solche zivilrechtliche Sanktion allerdings ausscheidet, wenn Formulierungen oder Umstände einer mehrdeutigen Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zulassen (vgl. OLG München, Urteil vom 25.9.2012 – 18 U 1069/12, abrufbar bei juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind entsprechend der erstinstanzlichen Beurteilung vorliegend nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob es für die Bejahung eines Richtigstellungsanspruchs einer fortwirkenden Beeinträchtigung einer Rufschädigung bedarf oder - wie der Kläger meint – dies nicht erforderlich ist. Denn es fehlt nach dem Vorstehenden bereits an einer (unwahren) Tatsachenbehauptung und damit an einer (weiteren) notwendigen Voraussetzung, weil ein Richtigstellungsanspruch (mindestens) einen (durchsetzbaren) Unterlassungsanspruch voraussetzt. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.1.1998 – 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96 und 1 BvR 2073/97, in: ZUM 1998, 315 ff.), da diese sich – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – mit einem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung befasst, während ein – vorliegend geltend gemachter – Richtigstellungsanspruch nach einhelliger Auffassung eine unwahre äußerungsrechtlich relevante, d.h. insbesondere ehrverletzende Tatsachenbehauptung erfordert, an der es aus den oben dargelegten Gründen hier fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision ist nicht entsprechend Anregung des Klägers zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt aus den oben dargelegten Gründen keine entscheidungserhebliche Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, namentlich des OLG Karlsruhe, vor. Ansonsten beruht die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine auf den besonderen Umständen des konkreten Falles beruhende Einzelfallentscheidung. Berufungsstreitwert: Berufung des Klägers 25.000,00 €Berufung der Beklagten 25.000,00 € 50.000,00 € (entsprechend der für richtig erachteten erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden)