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Beschluss

16 B 830/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.16B830.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen.

  • 2.

    Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.

  • 3.

    16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden.

  • 4.

    Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln.

  • 5.

    Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 teilweise geändert.

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen. 2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. 3. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden. 4. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. 5. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 teilweise geändert. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) in seinem „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ (im Folgenden: Folgegutachten) mit Stand vom 22. Februar 2021. Der Antragsteller ist seit November 2018 für die Partei „Alternative für Deutschland“ (im Folgenden: AfD) Abgeordneter des Bayerischen Landtags. Am 00.00.0000 stimmte dessen Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport, dem der Antragsteller […] angehörte, einstimmig einem Antrag zu, der an den Bayerischen Landtag gerichtet war und die Staatsregierung aufforderte, sich durch verschiedene Maßnahmen dafür einzusetzen, den legalen Umgang mit Waffen und Munition bei Extremisten jeder Art konsequent zu unterbinden. Gegen die Stimmen der AfD beschloss der Ausschuss ferner, die Staatsregierung aufzufordern, dem Landtag schriftlich zu berichten, inwieweit sie Kenntnisse über personelle Verflechtungen zwischen Mitgliedern der Identitären Bewegung (im Folgenden: IB) und politischen Parteien in Bayern habe, ob Mitglieder der IB in Bayern an Parteiveranstaltungen teilgenommen hätten (unter Angabe von Veranstaltung, Datum, Thema, Partei) und wie viele Mitglieder der IB sie als gewaltbereit einstufe. Die X‑Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 00.00.0000 über diese Ausschusssitzung. Am 00.00.2019 veröffentlichte der Antragsteller dazu einen Facebook-Beitrag, in dem er einzelne Passagen aus diesem Bericht wörtlich zitierte, mit folgendem Inhalt: »Die [X‑Zeitung] berichtet aus der letzten Sitzung des Innenausschusses: „Auch [J. R.] (AfD) betonte, die Entwaffnung gewaltbereiter Extremisten müsse für alle Bereiche gelten. Dabei müsse aber sichergestellt sein, dass der Waffenentzug tatsächlich nur Personen treffe, die nachweislich extremistisch tätig seien. Die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür nicht aus.“ ... „Gegen die Stimmen der AfD nahm der Ausschuss einen Dringlichkeitsantrag der FDP an, in dem die Staatsregierung zu einem Bericht über ihre Erkenntnisse bezüglich der Verflechtungen der vom Verfassungsschutz beobachteten rechtsextremen Identitären Bewegung (IB) mit Parteien im Freistaat aufgefordert wird. (...) Der AfD-Abgeordnete [R.] erwartete sich von einem Bericht ‚keinen Erkenntnisgewinn‘. Überhaupt sei zu bezweifeln, dass die IB als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ einzustufen sei. Jüngste Gerichtsurteile hätten diese Zweifel bestärkt. Zudem sei der FDP-Antrag zu einseitig ausgerichtet. Wenn schon, brauche es eine Übersicht über die Verflechtungen aller Parteien mit extremistischen Organisationen, sagte [R.].“« Auf diesen Facebook-Beitrag des Antragstellers nahm das Bundesamt in seinem Folgegutachten Bezug. Dieses Gutachten ist mit „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ und „Keine Weitergabe außerhalb des VS-Verbundes ohne Zustimmung des BfV“ gekennzeichnet. Es untersucht ausweislich seiner Einführung die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD und bewertet diese im Hinblick auf deren weitere Bearbeitung. Ferner heißt es dort, dabei sei zu prüfen, ob für die AfD fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung vorlägen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sollte das Folgegutachten bestimmungsgemäß nur dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den Landesbehörden für Verfassungsschutz übermittelt werden. Außerdem wurde es in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Einstufung der AfD oder deren Landesverbände vorgelegt. Auf Seite […] des Folgegutachtens heißt es im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“, „2. Landesebene“ u. a.: „Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. [Nummern der Fußnoten wurden entfernt] Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“ Fußnote […] lautet: „Zulieferung: BfV; [R., J.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ Mit IBD wird im Folgegutachten die Identitäre Bewegung Deutschland bezeichnet. In der Materialsammlung für das Folgegutachten (Stand: 16. Dezember 2020) heißt es […] zum Antragsteller u. a.: „Gemäß des von ihm selbst zitierten Artikels bezweifelt [J. R.] die Einstufung der IBD durch das BfV als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ und billigt die Bewegung damit zumindest. Referenz: Zulieferung BfV; [R., J.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ Insbesondere Anfang März 2021 berichteten verschiedene Medien über das Folgegutachten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte der Antragsteller das Bundesamt u. a. auf, die ihn betreffenden Äußerungen im Folgegutachten zu unterlassen, die entsprechende Passage in allen amtlichen Dokumenten, vor allem in digitalen oder gedruckten Versionen des Folgegutachtens zu löschen bzw. zu schwärzen, eine Richtigstellung zu veröffentlichen und ihm mitzuteilen, an wen das Gutachten weitergegeben worden sei. Das Bundesamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, es sehe keinen Anlass, diesen Begehren nachzukommen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. März 2023 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Juli 2023 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf den Antragsteller erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass sich der Antragsteller durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der Identitären Bewegung Deutschland solidarisiert habe und hierdurch auf eine inhaltliche Verbindung zur IB zu schließen sei, und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. Weiter hat es dem Bundesamt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht und die Anträge des Antragstellers im Übrigen abgelehnt (zum Wortlaut der Anträge siehe VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2023 ‑ 13 L 535/23 ‑, juris, Rn. 20 - 57). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe gegenüber der Antragsgegnerin ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Bei den vom Antragsteller beanstandeten Sätzen im Folgegutachten handele es sich um Werturteile. Das Bundesamt habe den seinen Äußerungen zugrunde liegenden Tatsachenkern nicht sachgerecht und vertretbar gewürdigt, weil dem Facebook-Beitrag des Antragstellers nicht zwingend zu entnehmen sei, dass sich dieser durch seine dortigen Aussagen mit Aktivisten der IBD solidarisiert habe. Das Bundesamt habe etwaige Unsicherheiten und anderweitige Interpretationsspielräume bei der Bewertung des Facebook-Beitrags nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Unabhängig davon sei aus den Äußerungen des Antragstellers im Hinblick auf die allgemein gewählte Formulierung schon nicht ersichtlich, dass dieser (gegebenenfalls einzelne) „Aktivisten“ der IBD unterstützen wolle. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes im zweiten Satz (betreffend die inhaltliche Verbindung zur IB) beruhe auf dem vorstehenden und fuße damit auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Der weitere (von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren zitierte) Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 3. November 2020 sei für die Bewertung des Bundesamtes nicht zu berücksichtigen, weil er nicht in das Folgegutachten einbezogen worden sei. Eine Wiederholungsgefahr und ein Anordnungsgrund seien gegeben. Die Antragsgegnerin macht mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht gehe von einem zu engen Verständnis des Begriffs der „Solidarisierung“ aus und lege einen zu engen Maßstab an, wenn es darauf abstelle, welche Deutung sich „zwingend“ oder „zwangsläufig“ ergeben solle. Bei der Passage im Folgegutachten handele es sich um eine jedenfalls mögliche und vertretbare Bewertung. Dabei seien Hintergrund und Kontext der Bekundung des Antragstellers zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sich die in Rede stehende Passage im Unterkapitel des Folgegutachtens zu Verbindungen zwischen der IB und der Landesebene der AfD befinde und ein Beispiel für die strukturelle Unterstützung der IBD in Gestalt der Kritik an ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz darstelle. Da das behördeninterne Folgegutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei, komme es für die Auslegung der streitgegenständlichen Sätze des Folgegutachtens nicht auf beliebige Dritte als objektive Empfänger an, sondern auf Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden oder Verwaltungsgerichten, die bei Unklarheiten um nähere Erläuterungen bitten und weiter aufklären könnten. Da die streitgegenständliche Passage einen tatsächlichen Anhaltspunkt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für die verfassungsschutzrechtliche Bewertung der AfD darstelle und keine umfassende und abschließende Aufzählung aller einschlägigen Erkenntnisse zum Verhältnis des Antragstellers zur IBD enthalte, dürfe das Bundesamt weitere Belege für die Richtigkeit der getroffenen Wertung anführen, wie etwa den Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 3. November 2020. Der zweite streitbefangene Satz sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 abzuändern und die Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Beschluss (im Ergebnis) für richtig, soweit dieser zu seinen Gunsten ausgefallen ist. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 46 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 GG habe das Bundesamt seinen Facebook-Beitrag schon nicht sammeln dürfen. Bei der Äußerung des Bundesamtes im Folgegutachten handele es sich zudem nicht um ein Werturteil, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Ablehnung der Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt. 1. Für die streitgegenständliche Äußerung des Bundesamtes, der Antragsteller habe sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert und dies lasse auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung dieser Äußerung glaubhaft gemacht (dazu a)). Infolgedessen scheidet auch ein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aus (dazu b)). a) Hinsichtlich dieser Äußerung liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung nicht vor. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass durch eine solche Äußerung ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14. Dies ist hier nicht der Fall. Die streitbefangene Äußerung im Folgegutachten greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein (dazu aa)). Der Eingriff ist jedoch rechtmäßig (dazu bb)). aa) Die Passage in dem an einzelne staatliche Stellen übermittelten Folgegutachten, wonach der Antragsteller sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert habe und dies auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, die durch eine Äußerung beeinträchtigt werden kann. Dieses Recht schützt nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person wie das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Daraus folgt ein Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen steht allerdings nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt, dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird. Anders als im Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie seiner Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt oder der Träger anders dargestellt worden sei, als es ihm genehm ist. Der im Begriff der Ehre erfasste und verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen „dialogischen“ Natur notwendig anhaften. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N. Auch Äußerungen in einem Bericht einer staatlichen Stelle, der nur anderen staatlichen Stellen übersandt worden ist, können in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 22, m. w. N. (zu einem Bericht des Bundesrechnungshofes). Ausgehend vom Vorstehenden stellt die Äußerung des Bundesamtes im Folgegutachten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Sie ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Antragstellers in den Augen Dritter auszuwirken, weil ihm eine positive Einstellung gegenüber der IB zugeschrieben wird, die das Bundesamt seit Juli 2019 als gesichert extremistische Bestrebung einstuft (vgl. S. 852 des Folgegutachtens). Dass das Bundesamt das Folgegutachten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, sondern nur anderen staatlichen Stellen übermittelt hat, steht der Annahme eines Eingriffs nicht entgegen. bb) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtmäßig. Das Sammeln und Bewerten des Facebook-Beitrags des Antragstellers beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (dazu (1)). Die Äußerung des Bundesamtes, wonach der Antragsteller sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert habe und dies auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, ist ein Werturteil, das die Anforderungen, die an dieses zu stellen sind, erfüllt (dazu (2)). (1) Die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt den Facebook-Beitrag des Antragstellers gesammelt und im Folgegutachten bewertet hat, bilden § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist erforderlich, weil das staatliche Informationshandeln im Rahmen der Aufgaben des Verfassungsschutzes – wie vorliegend – zu Beeinträchtigungen führt, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rn. 21. Nach § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt unter näher bezeichneten Voraussetzungen mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung Informationen sammeln und diese in einem behördeninternen Gutachten, das – wie das Folgegutachten – dazu dient, die im Rahmen der Prüffallbearbeitung einer Partei angefallenen Erkenntnisse zu untersuchen und zu bewerten, auswerten sowie personenbezogene Daten nennen. Vgl. zu Verfassungsschutzberichten der Länder: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 ‑ 1 BvR 98/21 ‑, juris, Rn. 12, vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 -, juris, Rn. 18, und vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2024 - 10 B 23.374 -, juris, Rn. 38. § 16 Abs. 1 BVerfSchG sieht vor, dass das Bundesamt die Öffentlichkeit u. a. über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG informiert, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [jetzt: Bundesministerium des Innern] die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Der hier in Betracht kommende § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG betrifft die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, u. a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Sammlung und Auswertung solcher Informationen ist nach dieser Vorschrift Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Äußerungen und Taten von Mitgliedern oder sonstigen Anhängern einer Partei können solche Anhaltspunkte darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 163. Das „Auswerten“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BVerfSchG beschreibt die analytische Sichtung, Aufarbeitung und sachkundige Bewertung der gesammelten Informationen über die Ziel‑/​Beobachtungsobjekte (personen‑ oder sachbezogene Vorgänge) im Hinblick darauf, ob sie unter dem Gesichtspunkt der in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen, wenn auch nur als Mosaikstein, irgendeine Relevanz haben können. Die Auswertung ist darauf ausgerichtet, das nachrichtendienstlich verdichtete Auswertungsergebnis in verschiedenen Formaten der Berichterstattung (Lagebilder, Gefährdungsanalysen, Berichte für politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit) den unterschiedlichen Informationsempfängern bedarfsträgergerecht zugänglich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1984 - 1 C 37.79 -, juris, Rn. 63; Meiertöns, in: Dietrich/​Fahrner/​Gazeas/​von Heintschel-Heinegg, Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 2022, § 18 Rn. 38 f.; Warg, in: Dietrich/​Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 5. Teil, § 1 Abschnitt A. I. 1. Rn. 4. Um die in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG genannten Informationspflichten erfüllen zu können, sind vorbereitende Berichte, Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Zu‑ bzw. Vorarbeiten erforderlich, die das Bundesamt für sich oder für das Bundesministerium des Innern erstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 16; siehe zur Berichtspflicht des Bundesamtes gegenüber dem Ministerium Mallmann, in: Schenke/​Graulich/​Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 BVerfSchG Rn. 4, unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 BVerfSchG a. F., wonach das Bundesamt das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit unterrichtet. Im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG darf der Staat auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten noch sonst unzulässig sind, Schlüsse ziehen. Sind diese Meinungsäußerungen Ausdruck des Bestrebens, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, darf der Staat zudem (verhältnismäßige sowie willkürfreie) Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz ergreifen. Kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele sind für ein solches Bestreben nicht erforderlich. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58, 72 (zu den entsprechenden Vorschriften im VSG NRW); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris, Rn. 59, 61; Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2024 - 10 B 23.374 -, juris, Rn. 46 (zu den entsprechenden Vorschriften im BayVSG); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 30. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVerfSchG erlaubt es dem Bundesamt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG bilden auch eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass Verfassungsschutzbehörden offen zugängliche – ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangte – Informationen über (Landtags‑)Abgeordnete systematisch sammeln und auswerten. Dies stellt zwar einen Eingriff in das freie Mandat dar, das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG (ähnlich: Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern, im Folgenden: BV) geschützt ist. Diese Normen gewährleisten auch für Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern die Freiheit von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Ein solcher Eingriff kann aber im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 91 ff., 103 ff., 133. Nach den vorgenannten Maßstäben durfte das Bundesamt den offen zugänglichen Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00.2019 sammeln und im Folgegutachten auswerten. Dieses Gutachten stellt einen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmten, vorbereitenden Bericht zur Erfüllung der Informationspflichten des Bundesamtes nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG dar. Ausweislich seiner Einführung untersucht und bewertet das Folgegutachten die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD, um zu prüfen, ob hinsichtlich der Partei fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung vorliegen. Dafür relevant sind Verbindungen der AfD und ihrer Mitglieder zu Gruppierungen aus dem rechtsextremistischen Spektrum wie der IB (vgl. Kapitel G. III. des Folgegutachtens), die sich aus Äußerungen von Parteimitgliedern zu dieser – wie dem Facebook-Beitrag des Antragstellers – ergeben können. Das freie Mandat des Antragstellers als Landtagsabgeordneter ist durch das Sammeln und Auswerten seines Facebook-Beitrags nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die streitbefangene Passage im Folgegutachten betrifft nur einen einzigen seiner Facebook-Beiträge. (2) Bei der auf der Grundlage von § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erfolgten Äußerung des Bundesamtes, der Antragsteller habe sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert und dies lasse auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen, handelt es sich um Werturteile (dazu (a)). Diese genügen den allgemeinen Anforderungen an Äußerungen staatlicher Stellen (dazu (b)) auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Rechte aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 GG (dazu (c)). Der Umstand, dass der Antragsteller vor der Erstellung und der Weitergabe des Folgegutachtens nicht zu den ihn betreffenden Sätzen angehört worden ist, führt im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg des Unterlassungsantrags (dazu (d)). (a) Die genannte Äußerung des Bundesamtes stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr handelt es sich um Werturteile. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris, Rn. 32. Innere Vorgänge wie Motive, Absichten oder innere Einstellungen einer anderen Person können Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten dieser Person erkennbar zutage getreten und damit anhand äußerer Indiztatsachen beweisbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 2231/03 -, juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 14 U 156/08 ‑, juris, Rn. 25. Demgegenüber handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, auch wenn sich diese Elemente gegebenenfalls mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder ‑behauptung verbinden oder vermischen. Die Einstufung als Werturteil gilt jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris, Rn. 32, und vom 9. November 2022 ‑ 1 BvR 523/21 ‑, juris, Rn. 16 (jeweils zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG); BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 35, jeweils m. w. N. Ein Werturteil, das tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt, kann in der Behauptung liegen, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt. Da eine solche innere Tatsache anderen verschlossen bleibt, solange sie nicht kundgetan wird, basiert ihre Behauptung auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 24 (zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls handelt es sich um Werturteile, wenn jemand mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum stellt, vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris, Rn. 41, oder wenn es um Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten anderer geht, vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 28, und vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13, wie z. B. bei Äußerungen in einem Verfassungsschutzbericht, wonach einer Partei bestimmte Ziele zugeschrieben werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris, Rn. 23. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 35, m. w. N. Auszugehen ist dabei stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 ‑ 6 C 8.21 ‑, juris, Rn. 29, jeweils m. w. N. und zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Um zu ermitteln, wie das der deutschen Sprache mächtige Durchschnittspublikum eine Äußerung versteht, können Gerichte u. a. gängige alltagssprachliche Wörterbücher heranziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17 -, juris, Rn. 17. Dagegen bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffene Äußerung des Bundesamtes mehrdeutig ist und aufgrund der allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen im Weiteren eine Auslegung zugrunde zu legen wäre, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt wäre. Die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelten Maßstäbe, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 ‑ 1 BvR 1182/24 ‑, juris, Rn. 19, und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris, Rn. 31, sind nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 21, 26 ff., und vom 21. Mai 2008 ‑ 6 C 13.07 -, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2024 ‑ 1 B 911/24 ‑, juris, Rn. 58 ff., m. w. N. Der Staat kann sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stützen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2024 ‑ 1 B 911/24 ‑, juris, Rn. 58 ff., m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden handelt es sich bei der Äußerung, der Antragsteller habe sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert, um ein Werturteil. Indem das Bundesamt formuliert, der Antragsteller habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, und dies mit dessen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 belegt, zieht es aus diesem Beitrag eigene Schlüsse, es interpretiert und bewertet ihn also. Die Äußerung ist damit maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob der Antragsteller sich tatsächlich durch seinen Facebook-Beitrag mit den genannten Aktivisten solidarisiert hat, lässt sich nicht durch eine Beweiserhebung etwa anhand äußerer Indiztatsachen überprüfen. Denn wie sich aus den sogleich angeführten Bedeutungen des Verbs „solidarisieren“ ergibt, sind damit im allgemeinen Sprachgebrauch nicht stets fest umrissene tatsächliche Handlungen oder sonstige beweisbare Umstände verbunden, bei deren Vorliegen eine Solidarisierung ohne Weiteres zu bejahen wäre. „Solidarisieren“ umfasst eine Bandbreite an Bedeutungen, die von aktiver Teilnahme an konkreten Aktionen bis hin zu bloßen Äußerungen reichen. Im Einzelnen: Das Verb „solidarisieren“ bedeutet „für jemanden, etwas eintreten, um gemeinsame Interessen und Ziele zu verfolgen“ oder „zu solidarischem Verhalten bewegen“, vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/solidarisieren, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, „sich mit jemandem, etwas solidarisch erklären, für jemanden, etwas eintreten, ihm helfen und sich auf seine Seite stellen“, vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/solidarisieren, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, oder „sich unterstützend auf die gleiche Seite stellen, sich mit etwas, jemandem solidarisch erklären, für jemanden eintreten, zu jemandem halten, helfen, jemandem zur Seite stehen, stärken“, „sich gegenseitig unterstützen, um in einer Sache gemeinsam aktiv zu werden, eine Einheit bilden, mit einer Stimme sprechen, vereinigen, zusammengehen, zusammenschließen“. Vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/?w=solidarisieren, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Das bei diesen Erläuterungen verwendete Adjektiv „solidarisch“ wird dabei gebraucht im Sinne von „mit jemandem übereinstimmend und für ihn einstehend, eintretend“, „gemeinsam verantwortlich; gegenseitig verpflichtet“, vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/solidarisch, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, „für jemand anderen, füreinander einstehend; jemand anderen, sich gegenseitig unterstützend; jemandem, miteinander eng verbunden; gemeinschaftlich (getragen)“, vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/solidarisch, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, oder „auf Solidarität beruhend, zueinander stehend, sich unterstützend“. Vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/adjektive/solidarisch.htm, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Bei der Äußerung des Bundesamtes betreffend die Solidarisierung mit Aktivisten handelt es sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deswegen um eine Tatsachenbehauptung, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraussetzt. Das Folgegutachten erschöpft sich nicht in einer Auflistung von Tatsachen. Vielmehr darf das Bundesamt unter den in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Voraussetzungen Informationen auch auswerten, was das Äußern von Werturteilen naturgemäß einschließt. Die Äußerung des Bundesamtes, wonach die Solidarisierung mit Aktivisten der IBD auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, stellt schon nach ihrem Wortlaut („lässt …schließen“) eine Schlussfolgerung, also eine eigene Einschätzung des Bundesamtes und damit ebenfalls ein Werturteil dar. (b) Diese Werturteile des Bundesamtes sind mit den allgemeinen Anforderungen an Äußerungen staatlicher Stellen vereinbar. Äußerungen staatlicher Stellen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots erfüllen. Danach müssen sie ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers nur insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris, Rn. 59 f., sowie Beschlüsse vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 23 f., und vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N. Das Bundesamt musste bei seiner Bewertung nicht die oben bereits in anderer Konstellation angeführten allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, um die Variante der Äußerung des Antragstellers zu ermitteln, die gegebenenfalls nicht zur Aufnahme in das Folgegutachten geführt hätte. Vorliegend geht es nicht um eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion für die Äußerung des Antragstellers, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung, wobei § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG spezielle Ermächtigungsgrundlagen u. a. für die Auswertung von Meinungsäußerungen darstellen. Verfassungsschutzbehörden wie das Bundesamt haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 ‑ 10 CE 23.796 ‑, juris, Rn. 98, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 ‑ 1 BvR 1619/17 ‑, juris, Rn. 154; VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris, Rn. 95; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris, Rn. 95; VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris, Rn. 187. Den dargestellten Anforderungen an Verlautbarungen staatlicher Stellen genügt das in der Äußerung, der Antragsteller habe sich durch seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert, liegende Werturteil. Es ist ausgehend vom Wortlaut dieser Äußerung, dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums sowie unter Berücksichtigung des Facebook-Beitrags des Antragstellers vom 00.00.2019 und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Abschnitt des Folgegutachtens, in dem die streitbefangene Äußerung steht, dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sich den Mitgliedern der IBD insoweit verbunden fühlt und ihnen zur Seite steht, als er öffentlich kundtat, die Bewertung des Verfassungsschutzes betreffend die IBD reiche nicht aus, um bereits von einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung ausgehen zu können. Das Werturteil beruht auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, nämlich dem Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00.2019. Für das genannte Verständnis der Äußerung berücksichtigt der Senat zunächst die Bedeutungen des Verbs „solidarisieren“ und des Substantivs „Aktivist“ im allgemeinen Sprachgebrauch sowie die Verwendung dieser Worte in dem Kapitel des Folgegutachtens, in dem sich die Äußerung befindet: Ausgehend vom oben dargestellten allgemeinen Sprachgebrauch besitzt das Verb „solidarisieren“ nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums eine Bandbreite an Bedeutungen, die von aktiver Teilnahme an konkreten Aktionen („für jemanden, etwas eintreten, um gemeinsame Interessen und Ziele zu verfolgen“, „jemandem helfen“, „sich gegenseitig unterstützen, um in einer Sache gemeinsam aktiv zu werden“) bis hin zu bloßen Äußerungen („sich mit jemandem solidarisch/​verbunden fühlend erklären“, „zu jemandem halten“, „mit einer Stimme sprechen“) reichen. Im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“ des Folgegutachtens führt das Bundesamt den Begriff „Solidarität“ im Zusammenhang mit der IB zunächst an drei Stellen als wörtliches Zitat verschiedener AfD-Politiker an ([…] „Solidarität mit @Identitaere_B!“; […] „‚#Solidarität‘ mit der IB“; […] „Hier gilt absolute #Solidatität!“). Es unterlegt die Formulierung „sich solidarisch zeigen“ im Weiteren […] mit den Erläuterungen „Unterstützungshaltung bekunden“ oder „Haltung auf subtilere Weise zeigen“, wobei die dafür angegebenen Beispiele der oben dargestellten Bandbreite an Bedeutungen von „solidarisieren“ inhaltlich entsprechen und diese auch ausschöpfen. Sie reichen vom Tätigwerden als „IBD-Aktivist“ bis zu „subtilere[n] Weise[n]“ wie einer fehlenden Distanzierung von der IB durch Verfassen eines Facebook-Beitrags mit einem Bild, auf dem die Lambda-Fahne der IB zu erkennen war. Das vom Bundesamt verwendete Substantiv „Aktivist“ kann ebenfalls im o. g. Sinne (nämlich bezogen auf die Mitglieder der IBD) verstanden werden. Es bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine engagierte, zielbewusst häufig gesellschaftlich oder politisch handelnde Person. Vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/?w=aktivist&sl=de, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025; ähnlich: Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktivist, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025; Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/Aktivist, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Mit den angeführten Wortbedeutungen des allgemeinen Sprachgebrauchs kann der Begriff „Aktivist“ entweder alle oder auch nur einzelne Mitglieder der IBD als politisch engagierte Personen bezeichnen. Beide Möglichkeiten sind im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“ enthalten. Dort findet sich der Begriff „Aktivist“ im Zusammenhang mit der IB teilweise als wörtliches Zitat von Politikern ([…] „Respekt vor den jungen, mutigen #IB-#Aktivisten“), als Wiedergabe eines auf einem Bild befindlichen Plakats der IB ([…] „Respekt vor IB Aktivisten“) oder eines Presseartikels ([…] „führende[r] IB-Aktivist“). Das Bundesamt verwendet diesen Begriff im Folgegutachten auch, um – teilweise namentlich genannte – Mitglieder der IB in Deutschland oder Österreich zu benennen […]. Für das Verständnis der streitbefangenen Äußerung ist neben den Bedeutungen der verwendeten Worte „solidarisieren“ und „Aktivist“ auch der inhaltliche Zusammenhang mit dem Abschnitt des Folgegutachtens relevant, in dem die Äußerung steht. Das Werturteil des Bundesamtes findet sich im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“, „2. Landesebene“ des Folgegutachtens. Das Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“ dient nach seiner Einleitung der Prüfung, inwieweit Verbindungen von Mitgliedern und Verbänden der AfD zu Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes aus dem rechtsextremistischen Spektrum Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bieten. Weiter heißt es dort, in jedem Fall komme solchen Verbindungen bzw. einer solchen Vernetzung indizielle Bedeutung für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei zu. Nach den Unterkapiteln „I. Verbindungen zu Rechtsextremisten im Rahmen eines neurechten Netzwerks“ und „II. Verbindungen zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten“ befasst sich Unterkapitel III. mit Verbindungen zur IB auf Bundes‑, Landes‑ sowie Kreisebene und anderen. Einleitend zum Abschnitt „2. Landesebene“ wird erläutert, auf der Landesebene liege der Fokus der AfD-Funktionärinnen und -Funktionäre, die sich positiv zu der IB äußerten, deutlich auf der strukturellen Unterstützung. Hier kämen sowohl generelle Aussagen als auch Kritik an der Beobachtung der IBD durch den Verfassungsschutz zum Tragen. In Beiträgen in den sozialen Netzwerken habe sich häufig ein positiver Grundtenor gegenüber der IB gefunden. Mit diesen Ausführungen stellt das Bundesamt für den von ihm in dem Abschnitt verwendeten Begriff „Unterstützung“, der – ähnlich wie der Begriff „solidarisieren“ – eine Bandbreite an Bedeutungen besitzt, die von aktivem Tun bis hin zu Äußerungen reicht, vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterstuetzung, https://www.duden.de/rechtschreibung/unterstuetzen_unterstuetzt zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/Unterst%C3%BCtzung, https://www.dwds.de/wb/unterst%C3%BCtzen?o=Unterst%C3%BCtzen zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/?w=Unterst%C3%BCtzung, https://www.verben.de/?w=unterst%C3%BCtzen zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, klar, dass es in diesem Abschnitt insbesondere um eine Unterstützung der IB durch Wortbeiträge geht. Nach dieser Einleitung des Abschnitts nennt das Bundesamt über mehrere Seiten konkrete Beispiele für solche unterstützenden Wortbeiträge, bevor es als weiteres Beispiel […] ausführt, die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das Bundesamt sei von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen worden, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisiert hätten. Die Bewertung „solidarisieren“ meint demnach ein Solidarisieren, das sich in entsprechenden unterstützenden Wortbeiträgen ausdrückt, und steht im Zusammenhang mit der Einstufung der IBD durch das Bundesamt als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung. An der Richtigkeit genau dieser Einstufung äußert der Antragsteller in seinem Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 Zweifel. Der Beitrag, in dem der Antragsteller sich durch die auszugsweise Wiedergabe eines Artikels der X‑Zeitung gewissermaßen auch selbst zitiert, thematisiert zunächst die Entwaffnung gewaltbereiter Extremisten und die Bestrebung des Antragstellers, dabei sicherzustellen, in allen Bereichen und nur nachweislich extremistisch tätige Personen zu entwaffnen. Indem der Antragsteller schreibt, die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür, also für den Nachweis extremistischer Tätigkeit, nicht aus, deutet er der Sache nach an, dass die insoweit geäußerten Einschätzungen der damit befassten Behörden und dementsprechend auch diejenigen des Verfassungsschutzes nicht objektiv, also durch Tatsachen belegt seien, und stellt sie dadurch inhaltlich in Frage. Auf die im folgenden Absatz des Facebook-Beitrags erwähnte Beobachtung der IB durch den Verfassungsschutz geht die im letzten Absatz wiedergegebene Einschätzung des Antragstellers ein, es sei zu bezweifeln, dass die IB als gesichert rechtsextremistisch einzustufen sei. Dem unmittelbar folgenden Satz „Jüngste Gerichtsurteile hätten diese Zweifel bestärkt“ ist zu entnehmen, dass der Antragsteller schon vor Ergehen dieser gerichtlichen Entscheidungen entsprechende Zweifel hatte, weil seine Zweifel andernfalls (erstmals) entstanden, aber nicht bestärkt worden wären. Daher greift auch sein Vorbringen nicht durch, ihm werde im Ergebnis das Teilen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln vorgeworfen. Indem der Antragsteller eingangs die fachliche Kompetenz auch des Verfassungsschutzes für die Einstufung von Personen als extremistisch angezweifelt hat („Die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür nicht aus.“), hat er damit und mit den weiteren, von ihm ausgewählten Zitatstellen nicht nur zu erkennen gegeben, dass er persönlich die Einstufung der IBD als gesichert rechtsextremistisch in Frage stellt, sondern der Sache nach zumindest auch, dass er die Bewertung des Bundesamtes nicht als ausreichend ansieht, um von einer durch Tatsachen belegten Einstufung der IBD auszugehen. Der Antragsteller hat damit entgegen seiner Darstellung im Gerichtsverfahren nicht lediglich ergebnisoffen in den Raum gestellt, ob die Einstufung der IBD durch das Bundesamt zutrifft, sondern diese inhaltlich angezweifelt und sich auf diese Weise mit den Mitgliedern der IBD verbunden gezeigt. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich in einer politischen Debatte spontan zu Zweifeln an der Einstufung der IBD geäußert und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass seine starken Zweifel (erst) durch die „jüngsten Gerichtsurteile“ entstanden seien. Der Facebook-Beitrag ist keine Spontanäußerung, vgl. zur Relevanz eines solches Umstands für das Verständnis einer Äußerung: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris, Rn. 25; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 17. Januar 2023 ‑ Vf. 3-IVa-21 ‑, juris, Rn. 48, sondern nach dem Ende der Debatte in einer Ausschusssitzung und nach dem Erscheinen eines Berichts der X‑Zeitung über diese Ausschusssitzung gezielt aus einzelnen Sätzen dieses deutlich längeren Medienberichts zusammengestellt worden. Der Antragsteller muss sich daher an seiner Auswahl von Sätzen und an deren Wortwahl festhalten lassen, zumal er seine im Gerichtsverfahren geltend gemachte Deutung der von ihm zitierten Sätze ohne Weiteres in seinem Facebook-Beitrag hätte darstellen oder diesen von vornherein anders hätte formulieren können. Die Äußerungen des Antragstellers als ein Beispiel für einen die IB unterstützenden Wortbeitrag durch einen AfD-Landespolitiker anzuführen und als Solidarisieren mit Aktivisten der IBD zu bewerten, stellt mit Blick auf die oben dargestellten möglichen Wortbedeutungen von „solidarisieren“ im Sinne von „sich verbunden fühlen“ bzw. „zu jemandem halten“ und von „Aktivist“ eine zumindest sachgerechte und vertretbare Würdigung dar, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet. Sie enthält auch keine unnötige Zuspitzung oder Übertreibung und verfälscht die Äußerungen des Antragstellers nicht. Ob dem Facebook-Beitrag des Antragstellers zwingend oder zwangsläufig zu entnehmen ist, dass dieser sich dadurch mit den Aktivisten der IBD solidarisiert habe, ist nach den oben dargestellten Maßstäben nicht relevant. Da es nach diesen Maßstäben vorliegend auch nicht auf anderweitige Interpretationsmöglichkeiten bei der Bewertung des Facebook-Beitrags ankommt, musste das Bundesamt etwaige Unsicherheiten bei dieser Bewertung nicht kenntlich machen. Die aus dem Facebook-Beitrag des Antragstellers und aus der Einschätzung zur Solidarisierung im oben genannten Sinne gezogene weitere Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass auf eine inhaltliche Verbindung des Antragstellers zur IB zu schließen sei, ist ebenfalls eine sachgerechte und vertretbare Würdigung, weil kein anderer Grund dafür ersichtlich ist, dass sich der Antragsteller – wie oben dargestellt – verbal auf die Seite der IB stellt. Zudem ist die Wortwahl „inhaltliche Verbindung“ zurückhaltend und sachlich. Sie verhält sich nicht zur Frage, in welchem Umfang der Antragsteller Werte und Inhalte der IB teilt, und unterstellt ihm damit insbesondere keine aktive Unterstützung der IB durch Teilnahme an gemeinsamen Aktionen. Vor diesem Hintergrund folgt die subjektive Einschätzung des Antragstellers, die Äußerung im Folgegutachten sei „enorm ehrabträglich“, jedenfalls nicht aus der Wortwahl des Bundesamtes. Entgegen der Meinung des Antragstellers war das Bundesamt nicht gehalten, den Facebook-Beitrag des Antragstellers als „wertneutral“ zu behandeln oder bei der Bewertung dieses Beitrags „lediglich neutral eine Information“ mitzuteilen. Die Äußerung im Folgegutachten gibt nicht Tatsachen wieder, sondern besteht aus Werturteilen. Dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, ist nicht gleichbedeutend mit inhaltlicher Neutralität in Bezug auf die bewertete Meinungsäußerung. Für die dargestellte Sinnermittlung des Facebook-Beitrags des Antragstellers und die vorgenannten Bewertungen der streitgegenständlichen Äußerungen des Bundesamtes müssen nicht der Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 3. November 2020, der Artikel der X‑Zeitung vom 00.00.0000 im Übrigen oder die Äußerungen des Antragstellers, die in dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 00.00.0000 (das allerdings kein Wortprotokoll darstellt) wiedergegeben sind, herangezogen werden. Ob es – wie die Antragsgegnerin meint – für die Erfassung des Sinns der Äußerungen im Folgegutachten auf das Verständnis von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden oder der Verwaltungsgerichte statt auf dasjenige eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ankommen könnte, kann offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass dies hier zu einem abweichenden Verständnis der Äußerungen führen könnte. Die streitbefangenen Äußerungen des Bundesamtes sind nicht deswegen unverhältnismäßig, weil es darin ein rechtlich zulässiges Verhalten des Antragstellers zu dessen Lasten heranzieht. Wie oben ausgeführt, darf der Staat im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse ziehen. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorträgt, als [Berufsbezeichnung entfernt] drohten ihm wegen der Passage im Folgegutachten disziplinarische Maßnahmen. Ungeachtet weiterer Erwägungen ist dies weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (c) Die auf den Facebook-Beitrag des Antragstellers gestützten Werturteile sind auch nicht mit Blick auf die von ihm angeführten Rechte aus Art. 46 Abs. 1 GG (dazu (aa)) und Art. 42 Abs. 3 GG (dazu (bb)) rechtswidrig. (aa) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 46 Abs. 1 GG berufen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 GG sind Äußerungen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Informationserhebung und ‑sammlung entzogen, wenn er diese im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 124; allgemein zum Indemnitätsschutz: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 568. Für Äußerungen eines Abgeordneten im Bayerischen Landtag oder in einem Ausschuss dieses Landtags gilt Art. 46 Abs. 1 GG allerdings nicht. Art. 27 BV sieht vielmehr (nur) vor, dass kein Mitglied des Landtags zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden darf. Der durch Art. 27 BV gewährte Indemnitätsschutz ist auf die „Abstimmung“ beschränkt. Vgl. OLG München, Urteil vom 14. April 1972 - 2 U 1780/71 -, BayVBl. 1975, 54 (54 f.); Huber, in: Meder/​Brechmann/​Funke, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 27 Rn. 2; Möstl, in: Lindner/​Möstl/​Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 27 Rn. 4. Dementsprechend kann der Antragsteller als Abgeordneter des Bayerischen Landtags nicht mit Erfolg geltend machen, sein Facebook-Beitrag gebe seine Äußerungen in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags wieder, so dass das Bundesamt diesen Beitrag habe weder sammeln noch bewerten dürfen. (bb) Das Sammeln des Facebook-Beitrags des Antragstellers und die darauf beruhende Äußerung des Bundesamtes sind nicht gemäß Art. 42 Abs. 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 2 BV deswegen unzulässig, weil dieser Beitrag die Sitzung eines Ausschusses des Bayerischen Landtags betrifft. Nach Art. 42 Abs. 3 GG bleiben wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse von jeder Verantwortlichkeit frei. Ähnlich heißt es in Art. 22 Abs. 2 BV: Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, dass es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt. Vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften erfasst ist jeder, der über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse berichtet. So zu Art. 42 Abs. 3 GG: Klein/Schwarz, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand: Okt. 2024, Art. 42 Rn. 74. Rechtsfolge dieser Vorschriften ist die Sanktionslosigkeit für alle Berichte, die dem Wahrheitskriterium entsprechen. Als Folge der Berichterstattung dürfen keine negativen Rechtsfolgen jeglicher Art (straf-, dienst-, zivil-, arbeits-, presserechtliche oder sonstige Sanktionen) verhängt werden. Vgl. zu Art. 42 Abs. 3 GG: Klein/Schwarz, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand: Okt. 2024, Art. 42 Rn. 80; Magiera, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 42 Rn. 20; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 Rn. 44. Unter einem Bericht i. S. v. Art. 42 Abs. 3 GG oder Art. 22 Abs. 2 BV versteht man die „erzählende Darstellung eines historischen Vorgangs in seinem wesentlichen Verlauf“. Vgl. OLG München, Urteil vom 14. April 1972 - 2 U 1780/71 -, BayVBl. 1975, 54 (55); Schliesky, in: Huber/​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 42 Rn. 77; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 Rn. 41, jeweils unter Hinweis auf RG, Urteil vom 6. November 1888 - 2191/88 -, RGSt 18, 207 (210). Eine stark verkürzte Wiedergabe lediglich einzelner Äußerungen oder Ausschnitte genügt dafür nicht. Vgl. OLG München, Urteil vom 14. April 1972 - 2 U 1780/71 -, BayVBl. 1975, 54 (55). Ausgehend davon kann sich der Antragsteller für seinen Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 nicht auf den Schutz aus Art. 42 Abs. 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 2 BV berufen. Der Facebook-Beitrag stellt nicht den wesentlichen Verlauf der Ausschusssitzung und damit keinen (wahrheitsgetreuen) Bericht im Sinne dieser Normen dar, sondern gibt lediglich einzelne Äußerungen oder Ausschnitte von Wortbeiträgen in der Sitzung des Innenausschusses stark verkürzt wieder. (d) Die vom Antragsteller geforderte und hier nicht erfolgte Anhörung vor der Erstellung und Weitergabe des Folgegutachtens führt nicht zum Erfolg seines Unterlassungsantrags im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar kann eine Anhörung des Betroffenen im Einzelfall geboten sein, um den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris, Rn. 60 (Warnung vor Wein mit Diethylenglykol); OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 146 f., m. w. N. Um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, kann eine Anhörung z. B. erforderlich sein, bevor der Staat Dritten Einsicht in Gerichtsakten gewährt oder bevor er der Presse oder der Öffentlichkeit Auskünfte zu einzelnen Personen oder Inhalten eines Vertrags zwischen der öffentlichen Hand und Dritten erteilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris, Rn. 17 (Akteneinsicht im Strafverfahren); BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 42 (Inhalte eines Mietvertrags über Teilflächen des ehemaligen Berliner Flughafens Tempelhof zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dem Land Berlin und einem Dritten); OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris, Rn. 66 (gerichtliche Pressemitteilung zu einem laufenden Strafverfahren). Ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, dass das Bundesamt verpflichtet wäre, Informationen vor ihrer Veröffentlichung oder Weitergabe an andere staatliche Stellen allen Personen oder Gruppen, die in der Information erwähnt werden, zur vorherigen Stellungnahme zuzuleiten, ist gesetzlich nicht vorgesehen (anders z. B. in § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes). Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung nicht aus Verfassungsgründen geboten ist. Bei einer solchen Informationstätigkeit des Bundesamtes geht es im Unterschied etwa zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 146 f. (zur Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 12 (zur Nennung einer Teilorganisation einer Partei im Verfassungsschutzbericht); Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8 (zur Nennung einer Partei im Verfassungsschutzbericht); Brandt, in: Dietrich/​Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 8. Teil, § 2 Abschnitt C Rn. 75, § 2 Abschnitt B Rn. 52 (zur Nennung von Personen oder Personenzusammenschlüssen im Verfassungsschutzbericht und bei sonstigem staatlichen Informationshandeln). Auch wenn die Frage der vorherigen Anhörung in Fällen der vorliegenden Art höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, erscheint die begehrte Untersagungsanordnung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf das Vorstehende und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nur wegen der nicht erfolgten vorherigen Anhörung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 12 (zur Nennung im Verfassungsschutzbericht); Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris, Rn. 34 (staatliche Äußerung zu Scientology); siehe zur unterlassenen Anhörung vor einer staatlichen Warnung betreffend „Transzendentale Meditation“ auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris, Rn. 82: heilbarer formeller Rechtsfehler. b) Da der Antragsteller hinsichtlich der streitbefangenen Äußerungen des Bundesamtes schon keinen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht hat, scheidet ein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht aus. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit rechtskräftig ist, als das Verwaltungsgericht dem Antragsteller 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. 3. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert für den Antrag zu 1. (Untersagung einer Äußerung) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts, also 2.500 Euro, festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vorliegend nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für den Untersagungsantrag ist mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Dem Antrag zu 2., für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro festzusetzen, misst der Senat keine streitwerterhöhende Wirkung für den Antrag zu 1. bei. Dem Antragsteller geht es in erster Linie darum, dass die streitbefangene Äußerung nicht wiederholt wird. Die Bedeutung der Sache für ihn ergibt sich nicht aus der Maximalhöhe eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 ‑ 10 CE 23.796 ‑, juris, Tenor und Rn. 162; Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris, Tenor und Rn. 39, und vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Tenor und Rn. 45; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris, Tenor und Rn. 30, 41; OLG Bbg., Urteil vom 4. Dezember 2023 ‑ 1 U 18/22 ‑, juris, Tenor; OLG Rostock, Urteil vom 27. März 2020 - 5 U 129/18 -, juris, Tenor, weil es sich dabei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelt, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 C 14.277 -, juris, Rn. 3 ff., und das Ordnungsgeld zudem bei einer Vollstreckung nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist. Vgl. Kießling, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 890 Rn. 32; Gruber, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 890 Rn. 52; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 45. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro für den Antrag zu 1. ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren. Mit dem Antrag zu 1. wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Allein der Umstand, dass eine vorübergehende Maßnahme als solche nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für dessen Dauer nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 2 BvR 150/24 ‑, juris, Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 32 ff., jeweils m. w. N. Eine zeitlich begrenzte Untersagung, die streitbefangene Äußerung zu wiederholen, könnte für die Zukunft ohne Weiteres wieder beendet werden. Der Antrag zu 2. (Androhung eines Ordnungsgeldes) ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil erstinstanzlich nach Nr. 2111 bzw. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr anfällt. Für die Anträge zu 3. bis 5. (Löschen der Äußerung im Folgegutachten sowie in Dateien und Akten des Bundesamtes) ist der erstinstanzliche Streitwert jeweils auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen und nicht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern, weil mit ihnen die Hauptsache vorweggenommen werden sollte. Der Streitwert für den Antrag zu 6. ist für das Hauptsacheverfahren mit 5.000 Euro anzusetzen und nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren. Die beantragte Richtigstellung gegenüber allen bisherigen Empfängern könnte nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für die Zukunft wieder rückgängig gemacht werden. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Streitwerte der jeweils gestellten Anträge addiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).