OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 8/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

14mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zahlung einer Betriebsrente bei vorzeitigem Rentenbezug ist bei Nichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung die jeweilige Anspruchsvoraussetzung aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der dortigen Versicherungszeiten die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind (§§ 33, 45 VBLS). • Die in Tarifverträgen getroffenen Grundentscheidungen über Leistungsvoraussetzungen der Zusatzversorgung sind der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle weitgehend entzogen; Gerichte prüfen vor allem auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten. • Die Wartezeitregelung, die für vorzeitige Verrentung eine Mindestdauer von Pflichtversicherungszeiten vorsieht, ist nicht unangemessen oder gleichheitswidrig; sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und der Rechtssicherheit und verletzt weder Art. 3, Art. 12 noch Art. 14 GG in der vorliegenden Anwendung.
Entscheidungsgründe
Wartezeitklausel in Zusatzversorgung: Maßgeblichkeit der Pflichtversicherungszeiten • Zur Zahlung einer Betriebsrente bei vorzeitigem Rentenbezug ist bei Nichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung die jeweilige Anspruchsvoraussetzung aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der dortigen Versicherungszeiten die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind (§§ 33, 45 VBLS). • Die in Tarifverträgen getroffenen Grundentscheidungen über Leistungsvoraussetzungen der Zusatzversorgung sind der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle weitgehend entzogen; Gerichte prüfen vor allem auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten. • Die Wartezeitregelung, die für vorzeitige Verrentung eine Mindestdauer von Pflichtversicherungszeiten vorsieht, ist nicht unangemessen oder gleichheitswidrig; sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und der Rechtssicherheit und verletzt weder Art. 3, Art. 12 noch Art. 14 GG in der vorliegenden Anwendung. Der Kläger, Jahrgang 1942, war in der Ärzteversorgung und seit 1973 in der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversichert. Er ging vorzeitig in Rente und beantragte Betriebsrentenleistungen ab 01.04.2006. Die Beklagte zahlte erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze, weil der Kläger nach Satzung (§ 45 VBLS) die erforderliche Wartezeit von 420 Pflichtversicherungsmonaten im Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt habe. Der Kläger rügte die Unwirksamkeit der Verweisung auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, verlangte Einrechnung von Ausbildungszeiten und berief sich auf Verletzungen von Art. 12 und Art. 3 GG. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht ebenfalls zurückwies. • Anwendung und Auslegung: § 45 Abs.1 VBLS verweist grundsätzlich auf die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls; bei nicht gesetzlich Versicherten bestimmt Satz 3, dass anstelle der Versicherungszeiten die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung gelten (§§ 33,45 VBLS). • Kontrolle der Satzungsregelung: Die fragliche Wartezeitregelung beruht auf den tarifvertraglichen Grundentscheidungen (§§ 5,14 ATV) und ist daher weitgehend der AGB-Inhaltskontrolle entzogen; Gerichte prüfen nur auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Grundrechten. • Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung: Die Regelung betrifft lediglich den Leistungsbeginn bei vorzeitiger Verrentung und greift nicht in den Kern des Versorgungsguts ein; sie ist verhältnismäßig, dient der Verwaltungsvereinfachung und schafft Rechtssicherheit. • Berufsfreiheit und Eigentum: Weder Art.12 GG noch Art.14 GG werden durch die Wartezeitregelung in unzulässiger Weise verletzt; die Belastung ist begrenzt und sachlich gerechtfertigt. • Anrechnung von Ausbildungszeiten: Die Satzung ist nicht verpflichtet, die Anrechnungsregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen; eine Ungleichbehandlung von Akademikern ist entgegen den BGH-Bedenken zur Startgutschrift hier nicht gegeben, weil es um Leistungsbeginn und nicht um Prozentsätze bzw. Abschläge geht. • Geschlechterdiskriminierung: Die abweichende, günstigere Regelung für Frauen, die sich aus Sonderregelungen des Sozialversicherungsrechts ergeben, führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, da die Differenzierung auf sozialpolitischen Erwägungen beruht. • Anwendung auf den Kläger: Der Kläger erfüllte die in der Satzung vorgesehenen Pflichtversicherungsmonate nicht; die Beklagte war damit berechtigt, die Zahlung bis zum Erreichen der geltenden Altersvoraussetzungen zu verweigern. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte musste die Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 nicht zahlen, weil der Kläger die in der Satzung vorgesehene Wartezeit von 420 Pflichtversicherungsmonaten im Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt hatte. Die Satzungsregelung ist aufgrund ihrer Herkunft aus tarifvertraglichen Grundentscheidungen und wegen der sachlichen Gründe für die Abkoppelung von Regelungen anderer Versorgungssysteme rechtlich zulässig. Es liegt keine Verletzung höherrangigen Rechts oder der relevanten Grundrechte vor; die Regelung ist verhältnismäßig, dient der Verwaltungsvereinfachung und trifft alle in gleicher Lage befindlichen Versicherten gleich. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.