Urteil
7 U 195/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0526.7U195.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 06.10.2010 – 20 O 49/10 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 06.10.2010 – 20 O 49/10 – abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 06.10.2010 – 20 O 49/10 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 06.10.2010 – 20 O 49/10 – abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der seit 1970 als Schwerbehinderter anerkannte Kläger war am Kreiskrankenhaus H. als Arzt beschäftigt. Er war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wohl Mitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen. Daneben bestand eine Zusatzversicherung bei der Beklagten. Zum 08.03.2004 wurde der Kläger vollständig erwerbsunfähig und stellte am 01.11.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente. Von diesem Zeitpunkt an erhielt er von der Beklagten auch eine monatliche Betriebsrente (wegen vollständiger Erwerbsminderung), und zwar zunächst in Höhe von 1.318,91 € pro Monat, die sich jährlich um 1 % erhöhte. Von seiner Arbeitgeberin erhielt er bis einschließlich September 2004 das Arbeitsentgelt. Am 17. Oktober 2008 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr. Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Kläger die Höhe der Rentenzahlung. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Satzung nicht richtig angewandt habe und daher unzutreffend die Rentenbeträge berechnet bzw. gekürzt habe. Im Übrigen rügt er wesentlich, die Beklagte habe bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Zuschläge unzutreffenderweise nicht in die Rechnung eingestellt. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zwischen geleisteter und erstrebter Rente gemäß seiner mit der Klageschrift als Anlage K 1 überreichten Aufstellung geltend, die er danach mit einem Gesamtbetrag von 15.120,72 € für den Zeitraum November 2004 bis Dezember 2009 beziffert hat. Das Landgericht hat durch Urteil vom 06.10.2010, das dem Kläger am 13.10.2010, der Beklagten am 08.10.2010 zugestellt wurde, die Klage im Wesentlichen zuerkannt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 10.11.2010 und die Beklagte am 25.10.2010 Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts in der Weise abzuändern, dass die Beklagte in vollen Umfang nach den Anträgen des Klägers des Ausgangsverfahrens im Termin vom 15.09.2010, wie es sich aus der Klagebegründung vom 15.02.2010 ergibt, vollumfänglich antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter Abänderung des am 06. 10.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 20 O 49/10 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Bezüglich der näheren Einzelheiten der jeweiligen Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 07.01.2011, eingegangen nach Fristverlängerung bis zum 12.01.2011 am 12.01.2011 (Bl. 186 bis Bl. 199 GA) sowie auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.11.2010, Eingang am 29.11.2010 (Bl. 175 bis Bl. 181 GA) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2011 (Bl. 205 bis Bl. 207 GA) verwiesen. Auch wird auf die beidseitigen Erklärungen gemäß Sitzungsprotokoll vom 14.04.2011 (Bl. 208 bis 211 GA) verwiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung in Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind zulässig, die des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist. Der vom Kläger begehrte Differenzbetrag zwischen geleisteter und erstrebter Rente ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Zu Recht stellt die Beklagte bei ihrer Berechnung im Rahmen der Regelung des § 35 Abs. 2 RZVK-S hinsichtlich des maßgeblichen Zurechnungszeitraum auf den Rentenbeginn des Klägers im November 2004 ab, so dass nicht von vier Jahren, sondern nur von 3 Jahren auszugehen ist. Auf das Versicherungsverhältnis der Parteien haben allerdings die Regelungen des Rechtes der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 43 der Satzung entsprechende Anwendung zu finden, auch wenn tatsächlich der Kläger nicht gesetzlich rentenversichert ist und war. Daraus folgt, dass reguläre Versorgungspunkte bis zum Beginn der Betriebsrente erworben werden können (§ 33 Abs. 1 i. v. m. § 31 S. 4 der Satzung, was aber auch im Rahmen des § 35 Abs. 2 der Satzung nach dem Sinn der Regelung bei der Bestimmung der Zurechnungszeit zu beachten ist. Würde man nämlich im Rahmen von § 35 Abs. 2 der Satzung der Beklagten für den Beginn der Versicherungszeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellen, so würde dies im Ergebnis dazu führen können, dass der Versicherte zugleich Versorgungs- und Sozialpunkte erwirbt. Dies entspricht ersichtlich nicht dem Sinn der Regelung die verhindern will, dass durch Eintritt der Erwerbsminderung die Betriebsrente bezogen auf den „normalen Versicherungsverlauf“ (also ohne Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) zu „niedrig“ ausfällt. Soweit demgegenüber das Landgericht darauf verweist, es seien bei den hier streitgegenständlichen Satzungsregelungen die für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden, so dass der Grundsatz der objektiven Auslegung unter Ausschluss solcher Auslegungsmittel, die sich dem typischerweise am Geschäft dieser Art beteiligten Durchschnittskunden verschließen, gelte, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Vielmehr sind die Regelungen der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen Denn die hier maßgeblichen Bestimmungen übernehmen die entsprechenden Regelungen des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV-K) und beruhen somit auf den maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner, deren Inhaltskontrolle wegen der Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, eingeschränkt ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidung genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsräume eröffnet. Derartige Satzungsbestimmungen unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle nur dahingehend, ob ein Verstoß gegen Grundrechte, namentlich Artikel 3 und 14 GG vorliegt, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass die Tarifautonomie ihrerseits grundrechtlich durch Art. 9 GG geschützt ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2008 – 12 U 8/08 – jeweils veröffentlicht bei Juris -, Urteil des Senats vom 13.12.2007 – 7 U 22/07 – nicht veröffentlicht.). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist aber die streitrelevante Satzungsregelung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Regelung des § 35 Abs. 2 mit dem hier gewonnenen Auslegungsergebnis nicht gleichheitswidrig, auch wenn der Kläger tatsächlich für Oktober 2004 mangels Bezugs von Arbeitsentgeltes keine regulären Versorgungspunkte erworben hat: In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es bei der Zusatzversorgung um die Regelungen und Handhabung von Massenverfahren geht, die die Notwendigkeit typisierender und pauschalierender Regelung impliziert. Die Beklagte hat auch zu Recht eine 10,8 prozentige Kürzung des Rentenanspruches des Klägers vorgenommen. Der Kläger ist unstreitig nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sog. Nichtsozialrentner). Gemäß § 43 S. 1 der Satzung gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. Maßgeblich ist danach eine fiktive Betrachtungsweise in dem Sinne, was gelten würde, wenn ein Berechtigter gesetzlich rentenversichert wird. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass im vorliegenden Fall bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kürzung vorzunehmen wäre. Wenn demgegenüber der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erhebt, so greifen diese nicht durch. Denn das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3588/08 – sowie 1 BvR 555/09 - entschieden, dass die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist. Soweit sich der Kläger im Hinblick darauf, dass er seit 1970 als Schwerbehinderter anerkannt ist, auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes beruft, so ist gleichfalls darauf zu verweisen, dass es im Rahmen der Gestaltungsmacht der Beklagten bzw. der Tarifpartner liegt, aus Gründen der Praktibilität und der Transparenz eine für alle Rentenberechtigten geltende generalisierende Regelung zu treffen. Anders als bei § 236a SGB VI geht es zudem hier nicht um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sondern um die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wenn sich danach die Berufung der Beklagten als in der Sache begründet erweist, so ist die Berufung des Klägers unbegründet. Dass das Landgericht bei der Bestimmung des berechnungsfähigen Zeitraumes des Pflichtentgeltes zutreffend mit der Beklagten davon ausgegangen ist, dass hier die Jahre 2001, 2002 und 2003 zugrunde zu legen sind, und nicht, wie der Kläger noch erstinstanzlich meinte, 2002 bis 2004 (30.09.), wird von diesem mit der Berufung nicht angegriffen. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass ein vom Kläger dazulegendes Beratungsverschulden nicht ersichtlich ist: In der Replik (Bl. 125 GA, dort auf Seite 3) vertritt der Kläger zwar die Ansicht, es sei Pflicht der Beklagten gewesen, ihn als seit dem Jahr 1970 anerkannt Schwerbehinderten zu beraten, insbesondere über die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte. In diesem Zusammenhang will sich auch der Kläger ausdrücklich auf den Aspekt des Vertrauensschutzes berufen, wobei er nur vorträgt, er habe den „Eindruck“, dass eine Inanspruchnahme der Rente nach altem Recht für ihn vorteilhafter gewesen wäre, als jetzt mit der Beklagten diesen Streit führen zu müssen. Dies ist unsubstantiiert. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage der Zuschläge. Hier hat die Beklagte immer vorgetragen, die Zuschläge seien schon bei der Entgeltberechnung eingeflossen. Als Gesamtentgelt ist dann von der Beklagten unstreitig zugrundegelegt worden (Bl. 113 GA): · EUR 62.750,64 (= 122.729,58 DM) für das Jahr 2001 (*) · EUR 89.734,00 für das Jahr 2002 (*) · EUR 91.425,66 für das Jahr 2003 (*) EUR 243.910,30 insgesamt. Diese Zahlen lassen sich auch in den vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung überreichten Aufstellungen der Beklagten zum Versicherungsverlauf (Bl. 194, Bl. 197 +Bl. 198 GA) wiederfinden. Allerdings finden sich dort weitere Beträge in Höhe von 2.087,36 €, 19.567,64 € und 20.080,51 €, die der Kläger bei der Berechnung des Gesamtentgeltes zusätzlich für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Hierzu hat die Beklagte aber nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuternd ausgeführt, dass es sich bei den in den betreffenden Versicherungsläufen angegebenen Beträgen um Merkposten in Hinblick auf die Sonderregelung des § 76 der Satzung handelt, die bereits in den jeweiligen der Berechnung (*) zugrundegelegten Beträgen von 62.750,64 bzw. 89.734,00 bzw. 91.425,66 € enthalten sind. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Nach allem ist danach festzuhalten, dass die Berechnung der Rente des Klägers durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist, wie sich aus folgender Kontrollberechnung ergibt: versicherungspflichtige Einkommen 2001 – 2003: 243.910,30 € : 33 Entgeltsmonate (§ 35 Abs. 2 S. 1 und 2 HS der Satzung) = 7.391,92 € / Monat : 12 = 615,94 / Monat (§ 34 Abs. 2 S. 1 Satzung). 615,94 : 1.000 (Referenzgehalt) = 0,62 Versorgungspunkte pro Monat 0,62 Versorgungspunkte x 36 Monate (3 Jahre) = 22,17 Versorgungspunkte Die Startgutschrift per 31.12.2001 ist unstreitig mit 318,74 Versorgungspunkten zuzüglich Versorgungspunkte (s.o.): 22,17 Versorgungspunkte 369,65 Versorgungspunkte x 4 = 1.478,60 € abzüglich 10,8 % 359,69 € 1.318,91 € (= unstreitig tatsächlich erhaltener Betrag im November 2004, vgl. eigene Aufstellung des Klägers ab Bl. 18 ff. d. A., anschließend unstreitig rechnerisch richtige 1 % Erhöhung pro Jahr). Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711. Streitwert: Berufung des Klägers: 3.048,94 €; Berufung der Beklagten 12.071,78 € Gesamt: 15.120,72 €.