OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 241/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloß abstrakte Gefährlichkeit eines Gegenstands kann nach §70 Abs.2 Nr.2 StVollzG den Besitz zur Freizeitgestaltung ausschließen, ohne dass personenbezogene Anhaltspunkte vorliegen müssen. • Verplombung von Schnittstellen einer Spielkonsole reicht nicht aus, um die abstrakte Gefährdung durch Internetzugang und Datenspeicherung zuverlässig zu beseitigen. • Bestehende lokale Funknetze und leicht einzuschmuggelnde Zusatzteile können die praktische Kontrollierbarkeit von Spielkonsolen erheblich erschweren und damit die Versagung der Herausgabe rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Herausgabe einer Playstation 2 wegen abstrakter Gefährdung der Anstaltsordnung • Die bloß abstrakte Gefährlichkeit eines Gegenstands kann nach §70 Abs.2 Nr.2 StVollzG den Besitz zur Freizeitgestaltung ausschließen, ohne dass personenbezogene Anhaltspunkte vorliegen müssen. • Verplombung von Schnittstellen einer Spielkonsole reicht nicht aus, um die abstrakte Gefährdung durch Internetzugang und Datenspeicherung zuverlässig zu beseitigen. • Bestehende lokale Funknetze und leicht einzuschmuggelnde Zusatzteile können die praktische Kontrollierbarkeit von Spielkonsolen erheblich erschweren und damit die Versagung der Herausgabe rechtfertigen. Der Antragsteller ist Gefangener in der JVA F. und begehrte die Aushändigung einer Sony Playstation 2. Die Anstaltsleitung verweigerte die Herausgabe mit Verfügung. Der Gefangene suchte gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F., die seinen Antrag zurückwies. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, jedoch in der Sache verworfen. Maßgeblich war die Frage, ob die Spielkonsole wegen möglicher Internetzugänge und speicherbarer Daten die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. • Rechtsgrundlage ist §70 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 StVollzG; das Recht auf Gegenstände zur Freizeitgestaltung kann eingeschränkt werden, wenn deren Benutzung Sicherheit und Ordnung gefährdet. • Obergerichtliche Rechtsprechung und verfassungsgerichtliche Entscheidungen lassen eine abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstands genügen, sodass keine konkreten personenbezogenen Anhaltspunkte erforderlich sind. • Die Playstation 2 ermöglicht über Modem/Mobiltelefon oder durch nachrüstbare Komponenten Internetzugang; zudem erlauben Memory-Cards das Speichern und unkontrollierte Austauschen großer Datenmengen mit sicherheitsgefährdendem Inhalt. • Verplombung der relevanten Schnittstellen genügt nicht, weil Hardwaremanipulationen oder Softwareveränderungen andere, nicht verplombbare Schnittstellen nutzbar machen können. • Die JVA F. liegt im Sendegebiet von W‑LAN, wodurch mit leicht einschmuggelbaren Karten ein Internetzugang möglich ist, und es bestehen konkrete Befunde (gefundenes gewaltverherrlichendes Spielmaterial, Pornodvds), die die Kontrollaufgaben der Anstalt erheblich erschweren. • Da der Antragsteller keine substantiierten, schutzwürdigen Gründe für die Nutzung der Spielkonsole vorgetragen hat, ergibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Herausgabe. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht hat die Versagung der Herausgabe der Playstation 2 zu Recht angeordnet. Die abstrakte Gefährdung durch möglichen Internetzugang und die Speicherung schwer kontrollierbarer Daten rechtfertigt nach §70 Abs.2 Nr.2 StVollzG die Einschränkung des Freizeitgegenstands. Verplombungsmaßnahmen sind nicht ausreichend, um die Gefährdung auszuschließen, insbesondere vor dem Hintergrund örtlicher W‑LAN-Empfangsmöglichkeiten und bereits festgestellter problematischer Medieninhalte in der Anstalt. Mangels vorgetragenen, gewichtigen Interessen des Antragstellers bleibt die Entscheidung verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Der Gegenstandswert wurde auf 500 Euro festgesetzt.