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Beschluss

IV-2 StVK 199/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0122.IV2STVK199.17.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. IV-2 StVK 199/17 Landgericht Arnsberg Beschluss Gründe: I. Gegen den Antragsteller wird seit dem 02.07.2013 die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X vollstreckt. Dahinter steht eine Verurteilung wegen schweren Raubes. Unter dem 06.03.2017 beantragte der Antragsteller, ihm die Annahme und Aushändigung des Buches „Wege durch den Knast“, herausgegeben durch ein Redaktionskollektiv, c/o Assoziation A zu genehmigen. Am 09.03.2017 wurde dem Antragsteller mündlich die Ablehnung eröffnet. Das Buch „Wege durch den Knast“ enthält unter anderem folgende Textpassagen: 1. Vorwort, S. 6: „Geholfen hat uns hierbei die Überzeugung, dass „Wege durch den Knast“ ein wichtiges Buch ist, dass betroffenen Menschen helfen kann, nicht an dem System Knast kaputt zu gehen.“ 2. Kapitel 2.2: „Die Aufnahmeprozedur in der Strafhaft“, S. 41: „Es ist sicher eine Illusion und sehr kurzsichtig, zu glauben, je gefügiger ich mitspiele, desto günstiger fällt mein „Vollzugsplan“ aus, der als Ergebnis dieser Untersuchung festgelegt wird. Als Faustregel gilt: Es besteht immer die Gefahr, dass sie das, was sie über dich wissen, gegen dich ausspielen.“ 3. Kapitel 2.5: „Die Haftbedingungen in der ersten Zeit (U-Haft)“, S. 48: „Mit der zynischen, scheinheiligen Begründung, dich vor „Selbstmord“ bewahren zu wollen, versuchen sie manchmal zusätzlich, dich durch nächtliche Zellenbeleuchtung und häufiges nächtliches Wecken mürbezumachen.“ 4. Kapitel 5: „Die Bediensteten“, S. 105: „Die Abteilung Sicherheit kontrolliert den Zaun bzw. die Mauer, führt Zellenrazien durch und schikaniert die Gefangenen auf alle ihr möglichen Weisen.“ 5. Kapitel 8.2: „Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“, S. 137: „Neben den „regulären“ Bestrafungen gibt es im Knast Bestrafungen, die als „Sicherheitsmaßnahmen“ – sogar als Sicherung für dich selbst – und als „Zwangsmittel“ bezeichnet werden. Dazu kann es zu im Gesetz nicht vorgesehenen Übergriffen einzelner Beamtinnen kommen, von denen immer wieder berichtet wird.“ „Eine besonders unangenehme Form der Kontrolle ist die häufige oder dauernde Durchsuchung deiner Zelle, deiner Kleidung und die Untersuchung deines Körpers auf eventuell verborgene Gegenstände. Diese von dir abverlangte Auslieferung deiner persönlichen Sachen, deiner Briefe und Aufzeichnungen und all dessen, woran du hängst, und sogar deines Körpers (…) zur Kontrolle, ist eine einschneidende Missachtung der Humanität und der Menschenrechte. In der Form, wie diese Kontrollen vor sich gehen, machen sie jede, die sich als Bewacherin daran beteiligt, zu einer Person mit einer ziemlich eigenartigen Beziehung zu anderen Menschen. Was man tun kann: Immer darauf vorbereitet sein. Ruhig bleiben. Wenn man es mit Bediensteten zu tun hat, die noch ansprechbar sind, ohne dass sie gleich losschlagen, ihnen vielleicht verständlich machen, was für eine fragwürdige Beschäftigung das ist. 6. Kapitel 8.2: „Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“, S. 138: „Der Bunker (in dem der Arrest vollzogen wird) ist darauf gerichtet, jeden körperlichen Widerstand zu brechen. Du bist in einer Situation der hoffnungslosen körperlichen Unterlegenheit. In einer solchen Situation kann dir nur helfen, dich auf einer anderen Ebene zu wehren statt auf der Ebene, die sie von dir erwarten. Sie erwarten, dass du um dich schlägst. Viele Gefangene haben den Eindruck, dass genau das erreicht werden soll. Weil sie sich dann an dir abreagieren können. Du bist ihre Gelegenheit, mal wieder ihre ganze aufgestaute Unzufriedenheit und ihre unklaren Ängste loszuwerden, so der Eindruck, von vielen.“ 7. Kapitel 8.2: „Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“, S. 140: „Was für das Verhalten im Bunker gilt, nämlich sich so starr wie möglich zu machen, trifft auch auf andere Foltermethoden zu: z.B. die Fesselung.“ 8. Kapitel 8.2: „Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“, S. 141: „Wer von den Grünen drangsaliert wird, hat theoretisch ein Recht, sich zu wehren – so wie sie sich überhaupt wehren kann. (…) Sollte eine Gefangene allerdings tatsächlich zurückschlagen, weiß sie, dass sie in einer körperlichen Auseinandersetzung sowie in dem folgenden juristischen Verfahren den Kürzeren ziehen wird.“ 9. Kapitel 9.3: „Die Arbeitsbedingungen“, S. 153: „Beamtinnen sind eben wenig geeignet für den Betrieb von Fabriken. Arbeitshetze ist ihnen normalerweise etwas Unbekanntes, weil sie selbst dafür nicht bezahlt werden als für das, was sie sonst tun, wenn sie auf der faulen Haut liegen.“ 10. Kapitel 9.3: „Die Arbeitsbedingungen“, S. 154: „Das Beste wäre, sich darauf zu einigen, am nächsten Tag alle zusammen langsamer zu arbeiten und am übernächsten Tag noch etwas langsamer und am darauffolgenden Tag ganz langsam. Sollen die Bediensteten sich den Kopf zerbrechen, woran das liegt, euch kann man einzeln nichts nachweisen.“ 11. Kapitel 10.6: „Besuche“, S. 182: „Macht gewaltig Putz, wenn die euch angelogen haben. Dieses Spielchen wird vor allem mit Menschen ohne deutschen Pass getrieben.“ 12. Kapitel 10.9: „Presseerklärungen aus dem Knast“, S. 189 f.: „Die Anstaltsleitungen reagieren sehr empfindlich auf den Versuch, Öffentlichkeit herzustellen, und es besteht die Gefahr, dass ein Brief an die Presse eher angehalten wird oder aber dass die Anstaltsleiterin einen Begleitbrief dazulegt, in dem sie deine Vorwürfe als Lügengeschichten diffamiert. Deswegen kann es sich empfehlen, die Presseerklärung als Brief „getarnt“ an Freundinnen, die sie dann an die Presse weitergeben, oder du beauftragst eine Rechtsanwältin, sich an die Presse zu wenden. Eine Presseerklärung hat dann eine größere Chance, ihre Adressatin zu erreichen und nicht im Papierkorb zu landen (…).“ 13. Kapitel 18: „Die Gefängnismedizin“, S. 397: „Die Medikamente werden morgens in Tagesrationen ausgegeben. Da der Knast die Medikamente bezahlen muss, sind sie sehr sparsam mit der Ausgabe.“ 14. Kapitel 18: „Die Gefängnismedizin“, S. 397: „Wenn die Ärztin bereit ist, das Leiden überhaupt ernst zu nehmen, kommt es nicht darauf an, eine Untersuchung oder Behandlung bei ihr zu erreichen, sondern zu einer Fachärztin zu kommen. Knastärztinnen sind meistens nicht nur restlos gleichgültig, sondern auch noch total unfähig.“ 15. Kapitel 18: „Die Gefängnismedizin“, S. 405: „Manche Gefängnisärztinnen haben draußen auch noch eine eigene Arztpraxis. Möglicherweise hilft es, wenn Angehörige oder Freundinnen dort einmal vorsprechen.“ 16. Kapitel 20.1: „In welchen Fällen werden Gutachten eingeholt?“, S. 426 f.: „Psychologische Stellungnahmen werden durch die Knastpsychologinnen formlos und ohne die Einhaltung der für formelle Gutachten vorgeschriebenen Mindeststandards abgegeben.“ „Die Psychologinnen, die zum psychologischen Dienst der Anstalt gehören, sind in der Regel keine ausgebildeten Gutachterinnen. Teilweise werden ihre Stellungnahmen von „richtigen“ Gutachterinnen zerrissen.“ 17. Kapitel 21.1: „Die grundsätzliche Frage“, S. 443: „Das bedeutet, dass Gefangene, die nicht bereit sind, all die alltäglichen Gemeinheiten auf sich sitzen zu lassen, schnell als „Querulantinnen“ bei den Bediensteten verschrien sind. Die Rache folgt dann auf dem Fuße: Du bekommst von denen noch weniger Spielraum, wirst schikaniert, dir werden weitere Sachen verweigert und Rechte weggenommen.“ 18. Kapitel 21.4: Worauf man beim Schreiben vom Rechtsmitteln achten sollte“, S. 445: „Außerdem sollen Gefangene sich gegenseitig bei Dienstaufsichtsbeschwerden, allgemeinen Beschwerden, Strafanzeigen usw. bezeugen, dass die z.B. gegen Knastbeamtinnen erhobenen Beschuldigungen richtig sind. Anstalt, Aufsichtsbehörde und Gerichte können dann nicht so leicht behaupten, dass die Behauptungen der Gefangenen erlogen sind. Macht es denen also ruhig gemeinsam schwer!“ 19. Kapitel 24: „Rechtsmittel in der Strafhaft“, S. 501: „Du kannst aber auch mit Rechtsmitteln „pokern“: Beantragst du zum Beispiel eine gerichtliche Entscheidung (sogenannter 109er), müssen die Beamtinnen ihre jeweilige Entscheidung gegenüber dem Gericht schriftlich begründen, worauf sie oft keinen Bock haben. Lässt du dann durchblicken, dass du unter Umständen bereit bist, den Antrag zurückzuziehen, kannst du manchmal einen Kompromiss aushandeln.“ 20. Kapitel 24.2: Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden“, S. 515 f.: „Schreibt nur eine einen Antrag, so fällt es der Anstalt nicht schwer, diesen abzulehnen. Machen dies aber viele und immer wieder, so werden die Beamtinnen vielleicht mürbe, weil es ihnen zu viel Arbeit macht, und sie geben auf.“ „Eine gute juristische Begründung ist also keineswegs eine Versicherung, Recht zu bekommen, aber hier und da soll´s schon mal genützt haben; zumindest macht´s der Richterin mehr Arbeit.“ 21. Kapitel 25.2: „Die Strafanzeige“, S. 582: „Erwarte dabei jedoch nicht, dass es zu einer Verurteilung kommt, denn zahlreiche Fälle haben gezeigt, dass die Aussage einer Beamtin mehr als die einer Gefangenen gilt. Du kannst ihr jedoch dadurch Unannehmlichkeiten bereiten.“ Der Antragsteller trägt vor, dass er einen Anspruch auf die Aushändigung und Annahme des oben genannten Buches habe, da dieses nicht auf dem bundeseinheitlichen Index für verbotene Bücher stehe. Die Ablehnung seines Antrages stelle darüber hinaus einen schweren Verstoß gegen Art. 5 GG dar. Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.03.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das Buch „Wege durch den Knast“ auszuhändigen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antrag bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig sei, da es diesem mit seinem Antrag nur darauf ankomme, sie und die Strafvollstreckungskammer mit Arbeit zu überhäufen. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet, da im Falle einer Aushändigung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würden. Das Buch verfolge insgesamt die Zielrichtung, Insassen in eine Abwehrhaltung zum Vollzug zu bewegen und diesen als ungerechtfertigt abzulehnen und seine Behandlungsmaßnahmen nach Möglichkeit zu umgehen. Zur Begründung zitiert die Antragsgegnerin die oben genannten Textpassagen zu Ziff. 1-7, 9-11, 14-18 und 21. Ferner trägt sie vor, dass das teilweise Herausreißen inkriminierender Seiten des Buches oder das teilweise Schwärzen solcher Passagen weder vom Aufwand zumutbar noch wegen der generellen vollzugsfeindlichen Tendenz des Buches sinnvoll sei. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Stellen von Anträgen und ein damit einhergehendes fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers kann (noch) nicht festgestellt werden. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW dürfen die Untergebrachten nach Maßgabe der Einrichtung in angemessenem Umfang unter anderem Bücher besitzen. Nach § 15 Abs. 1 SVVollzG NRW dürfen die Untergebrachten ihr Zimmer grundsätzlich in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Vorschrift des § 15 SVVollzG NRW soll dem grundsätzlichen Ziel der Sicherungsverwahrung dienen, das Leben in der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen und die Freiheiten der Untergebrachten nicht stärker einzuschränken, als es für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und die Behandlung der Untergebrachten notwendig ist. Nach (§ 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m.) § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW bedarf die Annahme, der Besitz und die Weitergabe von Gegenstände, auch von Büchern, aber der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf versagt werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Bei der Entscheidung, ob eine Erlaubnis zur Annahme oder zum Besitz von Gegenständen nach § 15 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW versagt werden kann, steht der Antragsgegnerin ein Ermessen zu (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2014, III-1 Vollz (Ws) 168/14, zit. nach juris). Dieses Ermessen ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage und frei von Ermessensfehlern getroffen hat. Für die Versagung der Annahme oder des Besitzes eines Gegenstandes reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand abstrakt innewohnende - vom Verhalten des einzelnen Untergebrachten unabhängig zu beurteilende - Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, 2 Ws 536/11, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ws 241/05, zit. nach juris). Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, ist im vorliegenden Fall festzustellen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Aushändigung des Buches „Wege durch den Knast“ mit der Begründung abgelehnt, dass hierdurch sowohl das Vollzugsziel des Antragstellers als auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet würden (ebenso KG, Beschluss vom 17.11.2017, 2 Ws 99/17 Vollz, zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2017, 1 Ws 26/17, zit. nach juris; LG Regensburg, Beschluss vom 22.05.2017, SR StVK 633/16, zit. nach juris; vgl. zum Buch „Ratgeber für Gefangene“ OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1988, 1 Vollz (Ws) 414/98, zit. nach juris). Denn das Buch weist eine nach Inhalt und Zielsetzung negative, gegen das Vollzugsziel gerichtete sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdende Tendenz aus, die geeignet ist, bei Gefangenen bzw. Untergebrachten eine massive Oppositionshaltung gegenüber dem Vollzug und den Bediensteten der Anstalt hervorzurufen oder zu verstärken. Diese Tendenz kommt in zahlreichen von der Antragsgegnerin zitierten und durch die Kammer ergänzten Textstellen zum Ausdruck. Zum einen wird die Vollzugsanstalt nahezu durchgängig als „Knast“ bezeichnet (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1988, 1 Vollz (Ws) 414/98, zit. nach juris). Es wird allgemein deutlich, dass die Grundkonzeption der Druckschrift auf Destruktion angelegt ist. So wird den Gefangenen angeraten, bei der Vollzugsplanaufstellung und Behandlungskonzepten nicht mitzuwirken (vgl. Textstelle unter Ziff. 2 der obigen Auflistung). Bezüglich der Arbeitsbedingungen wird angeraten, entsprechend einer gemeinsamen Absprache absichtlich langsam zu arbeiten (vgl. Textstelle unter Ziff. 10 der obigen Auflistung). Die Vollzugsbeamten werden durchgehend in einem schlechten Licht dargestellt. Ihnen wird unterstellt, die Insassen absichtlich zu schikanieren (vgl. Textstelle unter Ziff. 4 der obigen Auflistung), sie bewusst mürbe machen zu wollen (vgl. Textstelle unter Ziff. 3 der obigen Auflistung), die hilflose Lage von Insassen und Besuchern auszunutzen (vgl. Textstelle unter Ziff. 11 der obigen Auflistung) und sogar vorsätzlich gegen Menschenrechte wie das Verbot von Folter und das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu verstoßen (vgl. Textstellen unter Ziff. 5, 6 und 7 der obigen Auflistung) und in diesem Zusammenhang zu gewaltsamen Übergriffen zu neigen (vgl. Textstellen unter Ziff. 5, 7, 8 der obigen Auflistung). Darüber hinaus werden sie als „faul“ bezeichnet (vgl. Textstelle unter Ziff. 10 der obigen Auflistung). In gleicher Weise wird der Anstaltsleitung unterstellt, Briefe an die Presse zu unterschlagen (vgl. Textstelle unter Ziff. 12 der obigen Auflistung) und aus finanziellen Gründen eine ausreichende Medikamentenversorgung zu unterlassen (vgl. Textstelle unter Ziff. 13 der obigen Auflistung). Die Anstaltsärzte werden als schlecht qualifiziert und im Hinblick auf ernsthafte Erkrankungen als leichtsinnig bzw. teilnahmslos beschrieben (vgl. Textstellen unter Ziff. 14 der obigen Auflistung). Ebenso wird den Mitarbeitern des psychologischen Dienstes unsachgemäße Arbeit attestiert (vgl. Textstelle unter Ziff. 16 der obigen Auflistung). Diese in den Passagen vielfach enthaltenen despektierlichen Äußerungen über Vollzugsbedienstete, Mitarbeiter des psychologischen Dienstes und im Vollzug tätige Ärzte schüren pauschale Ressentiments gegenüber den an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitenden Personen und verstärken gleichzeitig bei den Gefangenen und Untergebrachten bestehende Feindbilder. All dies birgt die Gefahr, dass sowohl der Antragsteller als auch Mitinsassen veranlasst werden, sich von der Mitarbeit an Maßnahmen der Resozialisierung abzukehren, eine feindselige Haltung gegenüber dem Vollzugs zu entwickeln und das Vollzugsziel dadurch zu gefährden. Besonders auffallend sind auch die Abhandlungen über Rechtsauseinandersetzungen mit Justiz und Vollzug. Die Textpassagen sind darauf ausgerichtet, Vollzug und Justiz mit nutzlosen Anträgen zu überschütten und zu beschäftigen, um hierdurch eine ordnungsgemäße Bearbeitung verhindern und Ziele in unsachgemäßer Form erreichen zu können (vgl. Textstellen unter Ziff. 19, 20 der obigen Auflistung). Hierbei wird auch angedeutet, dass es zweckmäßig sein könnte, unwahr vorzutragen (vgl. Textstelle unter Ziff. 18 der obigen Auflistung). Darüber hinaus wird suggeriert, dass effektiver Rechtsschutz auch bei einem berechtigten Interesse weitestgehend nicht erreicht werden könne und teilweise ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Anstalt, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestehe (vgl. Textstellen unter Ziff. 8, 17, 20 und 21 der obigen Auflistung). An dieser Einschätzung ändert auch das durch die Entscheidung der Antragsgegnerin berührte Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG nichts. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzten gehören auch die §§ 52, 15 SVVollzG NRW. Aufgrund der von dem Buch ausgehenden erheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und das Vollzugsziel ist bei der Entscheidung der Antragsgegnerin der Auslegung und Anwendung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung getragen worden. Es ist auch verhältnismäßig, die Aushändigung des Buches „Wege durch den Knast“ vollständig zu verweigern. Zwar enthält das Buch auch verschiedene unverfängliche Textpassagen, wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat. Wie das Oberlandesgericht Hamm jedoch bereits ausgeführt hat, ist eine Druckschrift vollständig vorzuenthalten, wenn wegen der das Buch insgesamt durchziehenden agitatorischen und zersetzenden Tendenz und des ganz überwiegend Sicherheit und Ordnung und die Erreichung des Vollzugsziels erheblich gefährdenden Inhalts eine weniger einschneidende Maßnahme, wie etwa das Schwärzen einzelner Artikel oder das Heraustrennen einzelner Blätter, nicht mehr ausreichen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.1984, 1 Vollz (Ws) 218/84, zit. nach juris; Beschluss vom 09.02.1988, 1 Vollz (Ws) 414/98, zit. nach juris). Hier durchzieht die aggressive und zersetzende Tendenz die gesamte Druckschrift. Das Buch weist insgesamt ein derart vollzugsfeindliches Gepräge auf, dass das Buch als Ganzes von der Aushändigung auszuschließen ist. Die vollzugsfeindliche Tendenz zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte Werk, wohingegen nur einzelne Passagen lediglich einen Informationscharakter aufweisen. Gerade wegen der das gesamte Druckwerk beherrschenden negativen Tendenz besteht zudem die Gefahr, dass die Vollzugsbehörde vor allem bei Kapiteln, die sich mit einem auf den ersten Blick unverfänglichen Stoff befassen, einzelne nicht mehr hinnehmbare Passagen übersieht. Schließlich ist ihr wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten, in diesem Falle das Druckerzeugnis Seite um Seite auf zu beanstandende Stellen durchzugehen. Dies gilt auch im Falle eines Sicherungsverwahrten, auch wenn insofern grundsätzlich ein erhöhter Arbeitsaufwand zu erbringen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.