Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016, mit welcher sie die Genehmigung zur Bestellung und Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sky-Sportprogramms abgelehnt hat, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 1/2 zu tragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller seine notwendigen Auslagen selbst. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Gegen den Antragsteller wird seit dem 24.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt O1 die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Am 27.07.2016 stellte der Antragsteller den Antrag, ihm den Kauf und Betrieb eines Sky-Receivers zu genehmigen. Dies wurde durch die Antragsgegnerin unter dem 10.11.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Sky-Receiver dem Antragsteller einen unbegrenzten unkontrollierbaren Zugriff auf FKS 18-Medien ermögliche. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 13.11.2016. Der Antragsteller trägt vor, dass er nur das Sportpaket von Sky buchen wolle. Dass auch nur dieses zur Verfügung stünde, sei leicht zu kontrollieren. Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Bestellung und Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sportprogramms zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass der Sky-Receiver aufgrund der unbegrenzten Möglichkeit des Zugriffs auf FSK 18-Medien generell abstrakt geeignet sei, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Vollzugsziele der Untergebrachten zu gefährden. Es sei mit den Mitteln der Anstalt nicht leistbar, das für den Antragsteller frei wählbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung zu überprüfen. Es bestünde zudem auch extramural - zum Beispiel durch Bekannte des Antragstellers - die Möglichkeit, Abos, Filme etc. auf die Geräte des Untergebrachten zu buchen bzw. das Abonnement zu erweitern, so dass der Antragsteller Filme mit der Altersfreigabe FSK 18 bzw. keine Jugendfreigabe sehen könne. Die Zulassung eines Sky-Abonnements begründete einen erheblichen Kontrollaufwand. Es müssten mindestens wöchentliche Überprüfungen der Abonnements vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass keine zusätzlichen Abonnements hinzugebucht würden. Insofern sei bereits fraglich, ob dies aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt möglich sei. Es sei auch schlechterdings nicht leistbar zu kontrollieren, welche Mituntergebrachten sich in dem Zimmer des Antragstellers aufhielten und welche Medien dabei konsumiert würden. Der Receiver könnte auch an Mituntergebrachte ausgeliehen werden. Darüber hinaus sei die Kostentragung nicht gesichert. Es bestehe jedoch die Möglichkeit der Nutzung eines sogenannten HD+ Moduls, wofür keine Vertragsbindung bestehe. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und (teilweise) begründet. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW dürfen die Untergebrachten nach Maßgabe der Einrichtung in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik besitzen. Die Regelung trägt damit der technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden Veränderungen zeitgemäßer Freizeitgestaltung Rechnung. Elektronische Geräte wie DVD-Player, MP3-Player, E-Book-Reader oder Spielkonsolen haben mittlerweile in der Gesellschaft einen entsprechenden Stellenwert. Wegen der gebotenen Angleichung der Lebensverhältnisse der Untergebrachten an das Leben in Freiheit sollte die Nutzung solcher Geräte auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung grundsätzlich möglich sein (Landtag NRW, Drucks. 16/5435, S. 99). Nach § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW bedarf die Annahme, der Besitz und die Weitergabe von Gegenständen aber der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf versagt werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Bei der Entscheidung, ob eine Erlaubnis zur Annahme oder zum Besitz von Gegenständen nach § 15 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW versagt werden kann, steht der Antragsgegnerin ein Ermessen zu (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2014, III-1 Vollz (Ws) 168/14, zit. nach juris). Dieses Ermessen ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Justizbehörde ihre Entscheidung auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage und frei von Ermessensfehlern getroffen hat. Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Für die Versagung der Annahme oder des Besitzes eines Gegenstandes reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand abstrakt innewohnende - vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende - Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, 2 Ws 536/11, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ws 241/05, zit. nach juris). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sogenannte "FSK 18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 352/14, zit. nach juris). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Untergebrachte übertragbar. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Antragsteller ausdrücklich lediglich das Sport-Paket in Anspruch nehmen möchte. Das Sport-Paket umfasst gerade keine FSK 18-Medien, so dass die Begründung der Antragsgegnerin nicht verfängt. Dass der Antragsteller lediglich dieses Sport-Paket bucht und keine weiteren Pakete hinzubucht oder hinzugebucht bekommt, ist nach Ansicht der Kammer mit einem vertretbaren Aufwand zu kontrollieren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auch ein – im Vergleich zum Strafvollzug – erhöhter Aufwand bei der Kontrolle der Zimmer hingenommen werden muss (Landtag NRW, Drucksache 16/1435, S. 72). Die Frage, welche Pakete gebucht sind und deshalb geguckt werden können, kann sowohl beim Anbieter leicht erfragt werden als auch über den Sky-Receiver kontrolliert werden. Hierbei ist es aufgrund der Abo-Laufzeiten auch nicht möglich, lediglich für einen kurzen Zeitraum, während dessen möglicherweise keine Kontrolle stattfindet, auf ein weiteres Paket zuzugreifen. Eine gegebenenfalls kurzfristig bestehende Möglichkeit des Empfangs von FSK 18-Medien bis zur nächsten Kontrolle ist aufgrund des Ausmaßes der abstrakten Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus Verhältnismäßigkeitsgründen hinzunehmen. Weshalb gerade eine wöchentliche Kontrolle erforderlich ist, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Datenschutzrechtliche Probleme können durch eine vorab einzuholende Einwilligung des Antragstellers überwunden werden. Es könnte sogar mit dem Sky-Anbieter vereinbart werden, dass dieser von sich aus eine Änderung des Abonnements mitteilt. Die Kontrolle der Sky-Pakete, welche sich auf eine zahlenmäßig überschaubare Zahl bezieht, ist auch von der Kontrolle einzelner Filme/DVD´s im Hinblick auf ihre Zulässigkeit zu unterscheiden, welche aufgrund der Vielzahl der Medien die sachlichen und personellen Ressourcen der Anstalt überfordern würden. Die Problematik der Kostentragungspflicht stellt ebenfalls keine tragfähige Begründung dar. Das Risiko der Zahlungsfähigkeit trägt letztlich der Vertragspartner des Antragstellers. Darüber hinaus hat der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, über die finanziellen Mittel für den Abo-Zeitraum zu verfügen. Soweit das Antragsbegehren darüber hinausgehend das Ziel einer unmittelbaren Genehmigung der Bestellung und Aushändigung des Sky-Receivers zum Zwecke der Nutzung des Sky-Sport-Pakets verfolgt, ist es unbegründet, da eine gebundene Entscheidung nicht vorliegt. Die Vollzugsbehörde hat zunächst ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.