Beschluss
2 VAs 32/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erlass und Vollzug eines Vorführungsbefehls sind rechtswidrig, wenn die formellen Voraussetzungen der Ladung nicht eingehalten wurden oder der Zugang der Ladung beim Verurteilten nicht feststeht.
• Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Zwangsmaßnahme ist möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe besteht.
• Eine Ladung zum sofortigen Strafantritt bedarf nach der Strafvollstreckungsordnung grundsätzlich einer Frist von mindestens einer Woche; die förmliche Zustellung ist bei Ladung zum sofortigen Strafantritt erforderlich.
• Der Vorführungsbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass eine (zugestellte) Ladung erfolgt ist und deren Zugang beim Verurteilten feststeht.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Vorführungsbefehl bei formellen Mängeln der Ladung • Erlass und Vollzug eines Vorführungsbefehls sind rechtswidrig, wenn die formellen Voraussetzungen der Ladung nicht eingehalten wurden oder der Zugang der Ladung beim Verurteilten nicht feststeht. • Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Zwangsmaßnahme ist möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe besteht. • Eine Ladung zum sofortigen Strafantritt bedarf nach der Strafvollstreckungsordnung grundsätzlich einer Frist von mindestens einer Woche; die förmliche Zustellung ist bei Ladung zum sofortigen Strafantritt erforderlich. • Der Vorführungsbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass eine (zugestellte) Ladung erfolgt ist und deren Zugang beim Verurteilten feststeht. Der Antragsteller wurde rechtskräftig wegen versuchten Totschlags zu Haft verurteilt. Die Vollstreckungsbehörde setzte wegen Strafantritts eine Ladung zum sofortigen Vollzug und fertigte diese am 19.5.2004 aus. Der Antragsteller behauptet, diese Ladung nicht erhalten zu haben. Nachdem er sich nicht stellte, wurde ein Vorführungsbefehl erlassen und er am 14.6.2004 von der Polizei in die Justizvollzugsanstalt gebracht. Der Verteidiger machte bei und nach der Festnahme geltend, dass keine Ladung zugegangen sei, und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls. Das Gericht prüfte, ob formelle Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung und der StPO eingehalten waren und ob ein Feststellungsinteresse besteht. • Zulässigkeit: Trotz erledigter Maßnahme besteht nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG ein Rechtsschutzinteresse, insbesondere zur Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe. • Verhältnismäßigkeit und Verfahrensvorschriften: § 27 Abs. 2 S. 1 StVollstrO sieht bei Ladung zum Strafantritt in der Regel eine Frist von mindestens einer Woche vor; eine Ladung zum sofortigen Strafantritt ist nur bei erkennbarem Erfordernis zulässig. • Formerfordernis und Zugang: Für die Wirksamkeit der Ladung zum sofortigen Strafantritt verlangt § 27 Abs. 3 S. 2 StVollstrO förmliche Zustellung; § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVollstrO knüpft den Vorführungsbefehls-Erlass an die Missachtung einer solchen Zustellung. • Tatbestand des Vorführungsbefehls: Nach § 457 Abs. 2 StPO darf ein Vorführungsbefehl nur erlassen werden, wenn eine Ladung ergangen ist und deren Zugang feststeht; die Vollstreckungsbehörde muss vor Erlass feststellen können, dass der Verurteilte die Ladung nicht erhalten hat. • Fehlerprüfung im Einzelfall: Hier lagen keine erkennbaren Gründe für sofortigen Vollzug; die Ladung wurde zwar ausgefertigt, aber der Zugang beim Antragsteller war nicht nachgewiesen und es wurden keine Erkundigungen zum Zugang unternommen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis des Zugangs der Ladung und wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften waren Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls rechtswidrig. Der Antrag wurde stattgegeben: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls der Staatsanwaltschaft rechtswidrig waren, weil die formellen Voraussetzungen der Ladung nicht eingehalten bzw. der Zugang der Ladung nicht festgestellt waren. Das Gericht begründete dies mit § 457 Abs. 2 StPO sowie den einschlägigen Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung (§ 27 Abs. 2 S.1, § 27 Abs.3 S.2, § 33 Abs.1 Nr.2 StVollstrO) und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Das Verfahren ist gebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. Der Geschäftswert wurde auf 3000 EUR festgesetzt.