OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 VAs 34/12, 4 VAs 34/12 - 121 Zs 768/12

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0716.4VAS34.12.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme, hier: eines Vollstreckungshaftbefehls nach Antritt der Strafhaft, kann sich auch aus einem objektiver Willkür gleichzusetzenden Vorgehen eines Hoheitsträgers ergeben. Die ständige Übung der Berliner Gnadenbehörde, den Tag der Zustellung bei Berechnung der Monatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GnO zu berücksichtigen und deren Ende auf den der Zustellung vorausgehenden Tag zu bestimmen, stellt ein solches Vorgehen nicht dar.(Rn.3) (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. April 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme, hier: eines Vollstreckungshaftbefehls nach Antritt der Strafhaft, kann sich auch aus einem objektiver Willkür gleichzusetzenden Vorgehen eines Hoheitsträgers ergeben. Die ständige Übung der Berliner Gnadenbehörde, den Tag der Zustellung bei Berechnung der Monatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GnO zu berücksichtigen und deren Ende auf den der Zustellung vorausgehenden Tag zu bestimmen, stellt ein solches Vorgehen nicht dar.(Rn.3) (Rn.7) 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. April 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Mit seit dem 5. Januar 2012 rechtskräftigem Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Antragsteller am 11. Februar 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Mit Schreiben vom 9. März 2012 lud die Staatsanwaltschaft den Verurteilten zum Strafantritt im offenen Vollzug und teilte ihm zugleich schriftlich mit, dass die dortige Aufnahme entfallen könne und ein Haftbefehl erlassen werde, wenn er die Strafe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ladung antritt. Die Ladung zum Strafantritt ging dem Verurteilten am 20. März 2012 zu. Er stellte sich nicht innerhalb der Frist. Aufgrund des daraufhin ergangenen Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2012 wurde der Verurteilte am 3. Mai 2012 festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft. Am 19. Juni 2012 ist er aus der Justizvollzugsanstalt … in die Justizvollzugsanstalt … verlegt worden. Mit Schreiben vom 19. April 2012, das am 20. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, hat der Verurteilte den Antrag gestellt, die Vollstreckung der im hiesigen und in zwei weiteren Strafverfahren festgesetzten Freiheitsstrafen im Gnadenwege zur Bewährung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gesuch keine vollstreckungshemmende Wirkung gemäß § 5 GnO beigemessen, weil das Gesuch verspätet eingegangen und die Senatsverwaltung für Justiz am 27. April 2012 und erneut am 8. Mai 2012 die sofortige Vollstreckung angeordnet habe. Dagegen hat der Verurteilte „Beschwerde“ eingelegt, die er mit den Anträgen verbunden hat, den Vollstreckungshaftbefehl aufzuheben bzw. nachträglich festzustellen, dass dessen Vollstreckung rechtswidrig ist. 1. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist gemäß § 300 StPO als hier einzig statthafter Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungshaftbefehls nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auszulegen, da ein Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO mit der Überführung des Verurteilten in die Strafhaft gegenstandslos wird, weil deren Vollzug nur noch auf dem zu vollstreckenden Urteil beruht und ein auf seine Aufhebung gerichteter Antrag bereits aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 1 VAs 17/05 - = BeckRS 2005, 30357995 und vom 7. September 1982 - 7 VAs 57/82 - = NStZ 1982, 524; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 VAs 32/04 - = NStZ-RR 2005, 249; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 457 Rdn. 14). 2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller das nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG erforderliche berechtigte Interesses an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme fehlt. Ein solches Interesse kann sich aus der Art und Weise der beendeten Maßnahme, bei Gefahr der Wiederholung, bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des fortwirkenden diskriminierenden Charakters der Maßnahme (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Schoreit in KK-StPO a.a.O., EGGVG § 28 Rdn. 19 m.w.Nachw.) oder wegen eines am Maßstab einfachen Rechts eklatanten fehlerhaften, objektiver Willkür gleichzusetzenden Vorgehens eines Hoheitsträgers (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252; OLG Karlsruhe, a.a.O.) ergeben. Gemessen an diesen Anforderungen besteht kein Feststellungsinteresse. a) Sein Vorbringen, es handle sich um einen fortwirkenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff, weil ihm aufgrund des Vorgehens der Vollstreckungsbehörde die Vorteile der Vollstreckung in einer Haftanstalt des Offenen Vollzugs verschlossen seien, ist durch die Verlegung am 19. Juni 2012 widerlegt worden. Soweit der Antragsteller auf weitere, nicht konkretisierte Nachteile verwiesen hat, die ihm aufgrund der zwangsweisen Verbringung in den Vollzug drohten, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Das berechtigte Interesse muss konkret dargetan werden, vage Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus (vgl. Schoreit a.a.O., Rdn. 18 m.w.Nachw.). b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein an Willkür grenzendes fehlerhaftes Vorgehen der Staatsanwaltschaft vor. aa) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls gemäß § 457 Abs. 2 StPO lagen vor. Die Ladung zum Strafantritt ist dem rechtskräftig Verurteilten zugestellt worden. Die darin mitgeteilte Frist hat er nicht befolgt. bb) Das Gnadengesuch vom 19. April 2012 hat keine die Vollstreckung hemmende Wirkung entfaltet, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GnO eingereicht worden ist. Die ständige Übung der Gnadenbehörde, den Tag der Zustellung bei Berechnung der Frist zu berücksichtigen und deren Ende auf den der Zustellung vorausgehenden Tag zu bestimmen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist auch nicht willkürlich. Abgesehen davon, dass die von der Verteidigung zur Fristberechnung in Bezug genommenen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschiedliche Berechnungen der Monatsfrist enthalten (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB einerseits und §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB andererseits), die beide hier vertretene Rechtsansichten stützen, finden weder die im Bürgerlichen Gesetzbuch noch die in der Strafprozessordnung geregelten Vorschriften über Fristen (z.B. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 BGB; § 43 StPO) Anwendung. § 1 Satz 2 GnO bestimmt, dass in Gnadensachen (ausschließlich) die Vorschriften dieser Gnadenordnung anzuwenden sind. Eine Verweisung auf die (subsidiäre) Anwendung einer der genannten Prozessordnungen enthält die Gnadenordnung nicht. § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der die §§ 187 - 193 BGB für entsprechend anwendbar erklärt und gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt, soweit nicht in den §§ 2 - 4a VwVfG etwas anderes bestimmt ist, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG auf die Tätigkeit der Behörden der Justizverwaltung nicht anwendbar. Das Gnadenrecht stellt keine allgemeine Verwaltungstätigkeit dar, sondern unterfällt dem - ausgeschlossenen - Bereich der Justizverwaltung (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl., § 1 Rdn. 194, § 2 Rdn. 19, m.w.Nachw.). Ist - wie hier - der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift lückenhaft oder unklar, ist die Verwaltung nicht nur befugt, diese Lücken oder Unklarheiten in der täglichen Praxis zu schließen. Es ist vielmehr ihre ureigenste Angelegenheit, deren Handhabung gerichtlich nur dahin zu überprüfen ist, inwieweit die (Verwaltungs-)Behörden Verwaltungsvorschriften und die darin enthaltenen (Rechts-)Begriffe in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sich die Verwaltung selbst gebunden hat (vgl. Bonk/Schmitz und Sachs a.a.O., § 1 Rdn. 215, § 44 Rdn. 53). Eine willkürlich von der ansonsten gleichmäßigen Verwaltungspraxis abweichende Handhabung seines Gnadengesuchs behauptet der Verurteilte nicht. Gnaden- und Vollstreckungsbehörde haben vielmehr - vom Antragssteller nicht bestritten - geltend gemacht, dass die Berechnung der Monatsfrist, so wie hier gehandhabt, ihrer ständigen Übung entspricht. cc) Eine Hemmung der Vollstreckung ist auch wegen der Anordnung der sofortigen Vollstreckung durch die Senatsverwaltung für Justiz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO), die fernmündlich erfolgen durfte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GnO), nicht eingetreten. Anhaltspunkte für einen (willkürlichen) Ermessensausfall oder -fehlgebrauch hat der Antragsteller nicht vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO. 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 Abs. 3 und 2 Satz 1 KostO.