Beschluss
2 VAs 36/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0903.2VAS36.18.00
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Leitsätze
Veranlasst die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Öffentlichkeitsfahndung ist hiergegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Juni 2018 gegen die durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - (Az. 720 VRs 91 Js 13476/10) vom 13. November 2014 angeordnete Öffentlichkeitsfahndung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veranlasst die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Öffentlichkeitsfahndung ist hiergegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.(Rn.8) 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Juni 2018 gegen die durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - (Az. 720 VRs 91 Js 13476/10) vom 13. November 2014 angeordnete Öffentlichkeitsfahndung wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 500,- Euro festgesetzt. I. Der Verurteilte stellte mit Schreiben vom 04.06.2018, beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen am 13.06.2018, Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Vollstreckungsbehörde veranlassten Öffentlichkeitsfahndung nach seiner Nichtrückkehr in den Strafvollzug. Zur Begründung führt er - lediglich - Folgendes aus: „Ausweislich der vom Ast. aktuell eingesehenen Vollstreckungsakte hat die StA die Öffentlichkeits-Fahndung angeordnet, was gem. §§ 131 ff. StPO dem Richter vorbehalten ist. Außerdem fehlt jegliche Begründung und jegliche Angaben zum Umfang oder der Art und Weise der Fahndung.“ Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts K - Auswärtige Strafkammer P - vom 11.07.2012 - KLs 91 Js 13476/10 - wegen Betruges in 120 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts K - Auswärtige Strafkammer P - vom 08.04.2011 - und Auflösung jener Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in dem Verfahren, das der Einbeziehung zugrunde liegt, gelten 25 Tage Freiheitsstrafe als vollstreckt. Das Urteil ist seit dem 10.01.2013 rechtskräftig. Am 24.10.2014 verließ der Antragsteller in erlaubter Weise die Justizvollzugsanstalt X, in der die Strafe zwischenzeitlich vollstreckt wurde, um den Besuch des Unterrichts an der Meisterschule der Handwerkskammer X (Fortbildung Elektrotechnik) wahrzunehmen. Von dem Ausgang kehrte er jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück. Daraufhin erließ die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - am 27.10.2014 einen Vollstreckungshaftbefehl; ferner wurde der Antragsteller zur Festnahme ausgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 1431 weitere Tage zu vollstrecken. Durch Verfügung der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 13.11.2014 wurde sodann darüber hinaus gem. § 131 Abs. 3 iVm § 457 Abs. 3 StPO die Öffentlichkeitsfahndung angeordnet. Der Antragsteller wurde schließlich am 08.12.2014, 18.57 Uhr, in einem Hotel in P festgenommen. Strafende ist für den 07.11.2018 vorgemerkt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 13.07.2018 auf Verwerfung des Antrages als unzulässig angetragen. Der Antrag sei unzulässig, da das Gericht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO angerufen werden könne. Hielte man den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für gegeben, fehlte es an einem nachträglichen Feststellungsinteresse. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 30.07.2018 Stellung. II. 1. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Öffentlichkeitsfahndung anzuordnen, ist grundsätzlich eröffnet; insbesondere steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 23 Abs. 3 EGGVG) nicht entgegen. Der Antrag ist jedoch mangels hinreichender Darlegung eines Feststellungsinteresses (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) unzulässig. a) Nach herrschender Ansicht - zum Ermittlungsverfahren - kann die Veranlassung der Öffentlichkeitsfahndung durch einen Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO angefochten werden (OLG Celle NStZ 2010, 534; OLG Brandenburg NStZ 2007, 54 [zu § 131a StPO]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 131 Rn. 7; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, § 131 Rn. 20; vgl. auch BGHSt 44, 171; aA SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl. 2016, § 131 Rn. 14 [§ 23 ff. EGGVG]). b) Im Unterschied zu jenen Fällen handelt es sich vorliegend um eine durch die Staatsanwaltschaft nicht als Ermittlungs-, sondern als Vollstreckungsbehörde veranlasste Öffentlichkeitsfahndung, was einen Justizverwaltungsakt darstellt. Insoweit ist nach Auffassung des Senats der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Soweit ersichtlich, liegen zu dieser Frage keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen vor. Rechtsgrundlage der Vollstreckungsbehörde für die Veranlassung einer Öffentlichkeitsfahndung ist § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO, welcher die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörde eröffnet (vorliegend in Verbindung mit § 131 Abs. 3 Satz 1 StPO). Bezüglich einer gerichtlichen Überprüfung wird in § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO lediglich geregelt, dass „die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen das Gericht des ersten Rechtszugs trifft“. § 457 Abs. 3 StPO wurde durch Art. 3 Nr. 16 Buchst. c des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 eingefügt (BGBl. I S. 1302 ff.). Eine gerichtliche Überprüfung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Vollstreckungsverfahren von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen werden, soweit von Absatz 3 Satz 1 betroffene besondere Ermittlungsmaßnahmen richterliche Entscheidungen voraussetzen (BT-Drs. 12/989 S. 45; Hervorhebung durch den Senat). Demzufolge werden hierdurch nur solche Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde erfasst, bei welchen eine richterliche Entscheidung obligatorisch ist (beispielsweise Durchsuchungen bei Dritten; vgl. auch OLG Celle StraFo 2014, 172 [Telekommunikationsüberwachung]). Diese gerichtlichen Beschlüsse können sodann mit den jeweils für die einzelne Maßnahme gegebenen Rechtsbehelfen angefochten werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. 2018, § 457 Rn. 15; HK-StPO/Pollähne, 5. Aufl. 2012, § 457 Rn. 12; Graf/Coen, StPO, 3. Aufl. 2018, § 457 Rn. 7 a.E.). In Teilen der Literatur wird bei der Kommentierung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO demgegenüber nicht differenziert zwischen Maßnahmen mit oder ohne Mitwirkungserfordernis des Gerichts (SK-StPO/Paeffgen, aaO, § 457 Rn. 17; KMR-StPO/Stöckel, 78. EL [Stand Dezember 2015], § 457 Rn. 22; Pflieger/Meier/Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 457 StPO Rn. 5). Die Regelung des § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO erfasst mithin die vorliegende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht, da deren alleinige Befugnis vorlag. c) Hinsichtlich des Erlasses eines Vorführungs- oder Haftbefehls nach § 457 Abs. 2 StPO besteht Übereinstimmung, dass hiergegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (Senat, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 VAs 32/04 -, NStZ-RR 2005, 249; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.11.2011 - 2 VAs 21/11 -, NStZ 2012, 655 [zu § 456a Abs. 2 StPO]; LR-StPO/Graalmann/Scheerer, 26. Aufl. 2010, § 457 Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 457 Rn. 16; SK-StPO/Paeffgen, aaO, § 457 Rn. 17; KK-StPO/Appl, aaO, § 457 Rn. 14; HK-StPO/Pollähne, aaO, § 457 Rn. 11; BeckOK StPO/Coen, 30. Edition [Stand 01.06.2018], § 457 Rn. 8; Pflieger/Meier/Dölling/Duttge/König/Rössner, aaO, § 457 Rn. 5; KMR-StPO/Stöckel, aaO, § 457 Rn. 23; Radtke/Hohmann/Baier, StPO, 1. Aufl. 2011, § 457 Rn. 12). Der Senat schließt sich derjenigen Ansicht in der Literatur an, welche auch im Übrigen, nämlich bei Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO, einen Antrag nach § 23 EGGVG für statthaft erachten (so allgemein bei Maßnahmen nach § 457 StPO: KK-StPO/Appl, aaO, § 457 Rn. 14; HK-StPO/Pollähne, aaO, § 457 Rn. 12; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO, 14. Edition [Stand 01.08.2018], § 457 Rn. 8; BeckOK StPO/Coen, aaO, § 457 Rn. 8; Graf/Coen, aaO, § 457 Rn. 8). Die bei der Veranlassung einer Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 Abs. 3 Satz 1 StPO als Alternative in Betracht kommende entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (h.M. für das Ermittlungsverfahren; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 131 Rn. 7; KK-StPO/Schultheis, aaO, § 131 Rn. 20; aA SK-StPO/Paeffgen, aaO, § 131 Rn. 14 a.E.) liegt bereits angesichts dessen systematischer Stellung im achten Abschnitt der Strafprozessordnung fern, da dieser sich auf das Ermittlungsverfahren bezieht; eine Heranziehung der Vorschrift im Vollstreckungsverfahren erforderte daher eine zweifache Analogie. Darüber hinaus zeichnen sich die Anfechtungsregelungen gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren dadurch aus, dass bei solchen, für die das Gesetz keinen gesonderten Rechtsbehelf normiert (so aber § 458 Abs. 1 und 2 [§ 457 StPO wird gerade nicht erfasst] und § 459o StPO), anerkannt ist, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden kann (vgl. SK-StPO/Paeffgen, aaO, Vor § 23 EGGVG Rn. 162 ff.). Vor diesem Hintergrund ist keine schlüssige Argumentation dafür ersichtlich, bei Maßnahmen nach § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO (hier iVm § 131 Abs. 3 Satz 1 StPO) - im Unterschied zu § 457 Abs. 2 StPO - diese unmittelbar dem Gesetz zu entnehmende Rechtsschutzmöglichkeit nicht zu gewähren. Nur bei Zugrundelegung dieser Auffassung wird die Einheitlichkeit der Anfechtungsmöglichkeiten gewahrt und eine Aufspaltung des Rechtsweges vermieden. 2. Nachdem die Veranlassung der Öffentlichkeitsfahndung durch die Festnahme des Antragstellers am 08.12.2014 erledigt ist, kommt nur noch ein Verfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht (Senat, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 VAs 32/04 -, NStZ-RR 2005, 249; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2004, 252). Dies setzte das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme voraus. Der (Feststellungs-)Antrag ist unzulässig, da er den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht entspricht. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung wäre der Vortrag einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Sachdarstellung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich eine schlüssige Rechtsverletzung ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 16.11.2015 - 2 VAs 68/15 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2014 - 1 VAs 143/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 - 1 VAs 143/13 -, juris). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die durch die Vollstreckungsbehörde veranlasste Öffentlichkeitsfahndung, die auch eine Begründung enthält, nicht rechtmäßig gewesen wäre. Die Annahme des Antragstellers, es sei eine richterliche Entscheidung geboten gewesen, geht rechtlich fehl. Wie sich bereits dem Wortlaut des § 131 Abs. 3 Satz 1 StPO entnehmen lässt, ist neben dem Richter auch der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Möglichkeit eingeräumt („...und die Staatsanwaltschaft...“ [Hervorhebung durch den Senat]; diese Vorschrift wird von § 131c Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfasst). Die übrigen Voraussetzungen lagen angesichts des Schuldspruches und der langen Dauer der noch zu vollstreckenden weiteren Freiheitsstrafe bei dem mehrfach einschlägig vorbestraften Antragsteller ebenfalls vor. Auch wurde die Öffentlichkeitsfahndung erst veranlasst, nachdem der sogleich erlassene Vollstreckungshaftbefehl zu keinem Erfolg geführt hatte. Nach der gesetzlichen Regelung ist auch nicht erforderlich, dass bei der Veranlassung der Öffentlichkeitsfahndung bereits deren nähere Ausgestaltung, die des Öfteren ohnehin einem dynamischen Prozess unterliegen dürfte, bestimmt wird (vgl. § 131 Abs. 4 StPO). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht nur die Veranlassung als solche, sondern auch deren Umsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterfallen (SK-StPO/Paeffgen, aaO, § 131 Rn. 6; LR-StPO/Hilger, aaO, § 131 Rn. 20 ff.). Dies hat in der Anlage B (Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Straftaten) zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) auch nähere Ausprägung erfahren (Nr. 1.2 der Anlage). Dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), auf den bei einer Öffentlichkeitsfahndung besonders Bedacht zu nehmen ist (LR-StPO/Hilger, aaO, § 131 Rn. 22), kam vorliegend keine Bedeutung zu, da der Antragsteller rechtskräftig verurteilt war. Anhaltspunkte dafür, dass - sofern überhaupt bereits umgesetzt - eine Öffentlichkeitsfahndung in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt wäre, werden vom Antragsteller weder vorgetragen noch ist es ansonsten ersichtlich. Im Hinblick auf die nach Aktenlage ersichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme - der Vollstreckungsbehörde ist zusätzlich ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet (§ 28 Abs. 3 EGGVG) - wäre der Antragstellers gehalten gewesen, eine mögliche Rechtsverletzung näher zu begründen. Im Übrigen kann der Senat mangels entsprechender Darlegung auch nicht feststellen, ob die Antragsfrist von einem Monat (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gewahrt wurde. III. 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG). Die Voraussetzung für eine Nichterhebung von Kosten (§ 21 Abs. 1 GNotKG) liegen nicht vor. 2. Der Geschäftswert wird auf 500,- Euro festgesetzt (§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG). 3. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht geboten (§ 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.