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Beschluss

2 Ws 278/14

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0812.2WS278.14.0A
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Leitsätze
1. Bei Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten betreffend eine Ausführung hat die Vollzugsbehörde die tragende Rechtsgrundlage unter Heranziehung des eröffneten Beurteilungsspielraums darzulegen.(Rn.5) 2. Die Anordnung einer Fesselung bei einer Ausführung nach § 62 Abs. 6 JVollzG BW V setzt im Gegensatz zu § 62 Abs. 1 JVollzGB BW V keine erhöhte Fluchtgefahr voraus (obiter dictum).(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 9. Juli 2014 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei der Ausführung am 25. März 2014 rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten betreffend eine Ausführung hat die Vollzugsbehörde die tragende Rechtsgrundlage unter Heranziehung des eröffneten Beurteilungsspielraums darzulegen.(Rn.5) 2. Die Anordnung einer Fesselung bei einer Ausführung nach § 62 Abs. 6 JVollzG BW V setzt im Gegensatz zu § 62 Abs. 1 JVollzGB BW V keine erhöhte Fluchtgefahr voraus (obiter dictum).(Rn.7) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 9. Juli 2014 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei der Ausführung am 25. März 2014 rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. Mit Verfügung vom 21.3.2014 wurden durch den Leiter der Vollzugsanstalt Anordnungen bezüglich der Durchführung einer Ausführung am 25.03.2014, u.a. auch nähere Regelungen zur Fesselung, getroffen. Am 3.4.2014 stellte der Untergebrachte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei der Ausführung am 25. März 2014. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 9.7.2014, dem Untergebrachten zugestellt am 11.7.2014, wies das Landgericht F. den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 21.7.2014 eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB BW V, 116 Abs. 1, 130 StVollzG). 2. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und aufgrund bestehender Spruchreife zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung über die Fesselung bei der Ausführung (zum Feststellungsinteresse bei Fesselung vgl. OLG Celle NStZ 1985, 480; 1991, 559). a. Die getroffene Anordnung über die Fesselung war rechtswidrig, weil sie mangels hinreichender Begründung keine gerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit erlaubt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angeordnete Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme ihre Grundlage entweder in § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 JVollzGB BW V oder in § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V haben kann. Auf welche dieser Vorschriften die Vollzugsbehörde die von ihr getroffene Anordnung stützt, ergibt sich indes weder aus der Verfügung vom 21.3.2014 noch der dort in Bezug genommenen Verfügung vom 28.1.2014, die beide keinerlei Begründung zu der Fesselungsanordnung enthalten. Damit ist eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich, die hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der „Gefahr der Flucht in erhöhtem Maß“ (§ 62 Abs. 1 JVollzGB BW V) bzw. der „Fluchtgefahr aus anderen Gründen“ (§ 62 Abs. 6 JVollzGB BW V) wegen des der Vollzugsbehörde damit eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. dazu OLG Karlsruhe StraFo 2013, 302 m.w.N.; zu der inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 1 StVollzG außerdem Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 1 m.w.N. und allgemein zum Begriff der Fluchtgefahr § 11 Rn. 10 m.w.N.) darauf beschränkt ist, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung ein zutreffendes Verständnis der die Anordnung tragenden Norm zugrundegelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Arloth a.a.O. § 115 Rn. 16 m.w.N.). Dies kann aber ohne eine entsprechende Begründung der getroffenen Anordnung nicht überprüft werden. Die nachgeschobene Begründung in der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 23.4.2014 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit unbeachtlich, weil sich nicht sicher feststellen lässt, dass die dort angeführten Gesichtspunkte beim Treffen der Anordnung tatsächlich in die Erwägungen einbezogen wurden (vgl. Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 52). Dieser formale Mangel zieht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich. b. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die in der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 23.4.2014 aufgezeigten Gesichtspunkte grundsätzlich geeignet waren, die Fesselung des Untergebrachten bei der Ausführung nach § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V zu tragen. Anders als § 62 Abs. 1 JVollzGB BW V setzt die Anordnung der Fesselung bei einer Ausführung keine erhöhte Fluchtgefahr voraus (anders wohl OLG Karlsruhe a.a.O. zu § 67 Abs. 4 JVollzGB BW III). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der insoweit eindeutigen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg. Denn dort heißt es zu § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V: „Absatz 6 beschreibt Situationen außerhalb der Justizvollzugsanstalt, in denen die Verwirklichung der Gefahr der Flucht der oder des Untergebrachten typischerweise bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist. In diesen Fällen lässt die Bestimmung als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zu, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen müssen.“ Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die auf konkreten Tatsachen beruhende Annahme der Gefahr des Entweichens bei der Ausführung, zu deren Beseitigung die Fesselung geeignet und erforderlich ist; allgemeine Befürchtungen oder Vermutungen reichen dafür allerdings nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Arloth a.a.O., § 11 Rn. 11 m.w.N.). Insoweit erscheint es bedenklich, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2014 auch auf das Unterstützerumfeld des Untergebrachten abgestellt hat, ohne dabei Tatsachen vorzutragen, die einen konkreten Anhalt für eine drohende Befreiung des Untergebrachten durch Personen aus diesem Umfeld belegen. Jedoch reichen die weiteren von der Vollzugsbehörde genannten Umstände - die unbearbeitete Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten und die daraus und aus der unbefristeten Maßregel resultierende Perspektivlosigkeit - auch für sich genommen aus, die Annahme einer Fluchtgefahr und damit eine Fesselung des Untergebrachten bei Ausführungen zu rechtfertigen. Bei künftigen Anordnungen wird die Vollzugsbehörde indes zu bedenken haben, dass ihr auch hinsichtlich der Auswahl der Fesselungsmöglichkeiten ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Ermessen zusteht (vgl. Arloth a.a.O., § 88 Rn. 1), weshalb eine Anordnung auch insoweit eine Begründung enthalten muss. III. 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 121 Abs. 3, 130 StVollzG, 83 JVollzGB BW V i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO. 2. Den Gegenstandswert hat der Senat entsprechend der Bedeutung der Sache für den Untergebrachten gemäß §§ 52, 60, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 65 GKG für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O., § 121 Rn. 11).