Beschluss
2 Ws 209/16
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0819.2WS209.16.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung über die Fesselung bei den Ausführungen eines Sicherungsverwahrten ist nicht die Vollzugsplankonferenz, sondern der Anstaltsleiter zuständig.(Rn.9)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über die Fesselung bei den Ausführungen eines Sicherungsverwahrten ist nicht die Vollzugsplankonferenz, sondern der Anstaltsleiter zuständig.(Rn.9) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO). 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.05.2015, mit dem der in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X befindliche Antragsteller die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, über seinen am 23.01.2015 an die Vollzugsplankonferenz gestellten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in die Innenstadt von X“ durch die Vollzugsplankonferenz zu entscheiden. Der Antrag vom 04.05.2015 wurde vom Landgericht Freiburg – Strafvollstreckungskammer – mit angefochtenem Beschluss vom 25.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Justizvollzugsanstalt Stellung zum Antrag genommen und der Antragsteller hierzu eine Gegenvorstellung abgegeben hatte. In der von der Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Fortschreibung des Vollzugsplans vom 02.02.2015 wurde der Antragsteller zu seinem oben genannten Antrag an die Vollzugsplankonferenz darauf hingewiesen, dass generell der Abteilungsleiter der Sicherungsverwahrung im Benehmen mit dem Anstaltsleiter über diesen Antrag zu gegebener Zeit entscheiden werde. Daher werde im Rahmen dieser Konferenz keine Entscheidung hinsichtlich dieses Antrages getroffen. Einen diesbezüglichen Antrag an den Abteilungsleiter hat der Antragsteller nicht gestellt. Der Antragsteller hat gegen diesen – ihm nach seinen Angaben am 02.06.2016 zugestellten – Beschluss am 06.06.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, insbesondere sei obergerichtlich zu klären, inwieweit die Vollzugsplankonferenz über Anträge auf Ausführung zu entscheiden hat. II. A. Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus den Regelungen der § 7 und § 11 JVollzGB V betreffend die Zuständigkeit zu Entscheidungen über Anträge auf Ausführungen von Sicherungsverwahrten ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären. B. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge, Art. 19 Absatz 4 GG sei verletzt, weil die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller sachwidrig den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehre, ist jedenfalls unbegründet. Die Garantie des Art 19 Abs. 4 GG besagt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht ihm der Rechtsweg offen. Dieser Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 10, 268). Solches trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat nach hinreichender Aufklärung des Sachverhaltes vielmehr über den gemäß § 109 StVollzG zulässigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs inhaltlich entschieden. Dass sie in ihrer Entscheidung der Rechtsansicht des Antragstellers nicht folgt, kann die Verfahrensrüge nicht begründen. 2. Die Sachrüge ist zwar zulässig erhoben, deckt im Ergebnis jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Vollzugsplankonferenz ist zur Entscheidung über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V nicht zuständig, weshalb der Verpflichtungsantrag von der Strafvollstreckungskammer zutreffend als unbegründet verworfen wurde. Der Verpflichtungsantrag gegen die im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffene Entscheidung ist zulässig, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollzugsplankonferenz eine Maßnahme getroffen hat, die unmittelbare Rechtwirkung für den Untergebrachten entfaltet hat (Bachmann in LNNV, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 29 m.w.N.), als über seinen „Antrag auf ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ nicht – wie von ihm beantragt – im Rahmen der Vollzugsplankonferenz entschieden wurde, und der Antragsteller – nach wie vor – eine Entscheidung gerade durch dieses Gremium begehrt. Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet, weil die Vollzugsplankonferenz nach § 7 JVollzGB V zur Entscheidung über den konkreten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet von X“ nicht zuständig ist und deshalb über den Antrag zu Recht nicht entschieden, sondern den Antragsteller an den gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V i.V.m. Nr. 6.1 VV-JVollzGB V zu § 11 insoweit zuständigen Anstaltsleiter verwiesen hat. a. Die Freiheitsorientierung der Sicherungsverwahrung sieht vollzugsöffnende Maßnahmen als wichtiges Instrument vor, das nicht ohne zwingenden Grund versagt werden kann. Gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch des Untergebrachten auf vier begleitete Ausführungen in einem Vollzugsjahr, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für Flucht oder Missbrauch oder die Gefährdung des Vollzugszieles dem entgegenstehen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 25). Der Untergebrachte kann einen Antrag auf vollzugsöffnende Maßnahmen stellen. Dieser ist schriftlich an die Anstaltsleitung zu richten. Darüber hinaus kann er im Rahmen der Vollzugsplankonferenz seine Vorstellungen zur Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen einbringen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 27). b. Der Vollzugsplan ist ein zentrales Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs, der das Vollzugsziel individuell konkretisiert (Nestler in LNNV, a.a.O., Abschn. C Rn. 29 m.w.N.). In § 7 Abs. 1 JVollzGB V sind die Minimalanforderungen an den Inhalt des Vollzugsplanes enthalten, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Nach § 7 Abs. 2 JVollzGB V ist der Vollzugsplan fortlaufend auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der Untergebrachten sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen. In § 7 Abs. 3 JVollzGB V ist u.a. geregelt, dass zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt werden. § 7 Abs. 5 JVollzGB V bestimmt, dass die Vollzugsplanung mit den Untergebrachten erörtert wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen. Bei den Bestimmungen des Vollzugsplans handelt es sich um selbständige Maßnahmen und deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, 2 Ws 236/06 -, juris). Während der von der Vollzugsplankonferenz aufgestellte Vollzugsplan nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V Angaben darüber enthalten muss, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen in Betracht kommen, trifft der Anstaltsleiter die Anordnung von Lockerungen bzw. vollzugsöffnenden Maßnahmen (Laubenthal in LNNV, a.a.O.; Abschn. E Rn. 124). Der Anstaltsleiter hat damit auch darüber zu entscheiden, ob bei einer Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V eine Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 JVollzGB V oder in § 62 Abs. 6 JVollzGB V angeordnet wird (zu den Voraussetzungen der Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten bei einer Ausführung vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2014, 2 Ws 278/14 -, juris). c. Vorliegend enthält die Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 02.02.2015 – wie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V erforderlich – Angaben über vollzugsöffnende Maßnahmen (insbesondere, dass seit der letzten Vollzugsplankonferenz am 28.07.2014 insgesamt drei Ausführungen problemlos erfolgten, jeweils mit Fesselung und in Begleitung von drei AVD-Beamten) und Ausführungen zur möglichen Rechtfertigung einer Fesselung des Antragstellers bei Ausführungen gemäß § 62 Abs. 6 JVollzGB V. Soweit die Vollzugsplankonferenz es darüber hinaus abgelehnt hat, über den vom Antragsteller an sie gerichteten Antrag auf „ungefesselte Ausführung in die Innenstadt von X“ zu entscheiden, wurde der – bei der Vollzugsplankonferenz auf eigenen Wunsch hin nicht anwesende – Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, da die Vollzugsplankonferenz für die konkrete Entscheidung über besondere Sicherungsmaßnahmen bei Ausführungen nicht zuständig ist und ihre Entscheidung damit den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Gesetzeslage entspricht auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 6.1. zu § 11 JVollzGB V, die regelt, dass die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter über die nach Lage des Falles erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer (konkreten) Ausführung entscheidet (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V, VV zu § 11 JVollzGB V). Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.04.2015 ist – wie erforderlich – über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer vom Antragsteller konkret beantragten Ausführung auch entschieden worden. Einen Antrag an die Anstaltsleitung auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ hat der forensisch erfahrene Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, so dass schon aus diesem Grunde eine weitere Entscheidung der Antragsgegnerin nicht erforderlich war.