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Beschluss

5 Ws 93/15 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0917.5WS93.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die - gesetzlich nicht ausgestaltete - Verlegung eines Untergebrachten innerhalb der Klinik steht im pflichtgemäßen Ermessen des Klinikleiters. Die Strafvollstreckungskammer hat lediglich nachzuprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen. Sie darf nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Klinik setzten.(Rn.9) 2. Ein Therapeutenwechsel während der Unterbringung richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Gleichwohl ist eine gerichtliche Nachprüfung nicht ausgeschlossen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Juni 2015 betreffend die Entscheidungen zu Ziffer 1. und 3. aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die - gesetzlich nicht ausgestaltete - Verlegung eines Untergebrachten innerhalb der Klinik steht im pflichtgemäßen Ermessen des Klinikleiters. Die Strafvollstreckungskammer hat lediglich nachzuprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen. Sie darf nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Klinik setzten.(Rn.9) 2. Ein Therapeutenwechsel während der Unterbringung richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Gleichwohl ist eine gerichtliche Nachprüfung nicht ausgeschlossen.(Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Juni 2015 betreffend die Entscheidungen zu Ziffer 1. und 3. aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 5. November 2012 in der …abteilung des Krankenhauses des … Zunächst war er gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht. Seit dem 19. Dezember 2012 wird die Unterbringung nach § 63 StGB vollstreckt. Dem liegt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2012 - (507) 261 Js 1932/12 KLs (36/12) - zugrunde, mit dem der Antragsteller wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde; gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bis Juli 2014 wurde der Antragsteller auf der Station … der …abteilung des Krankenhauses des … behandelt. Die Psychotherapie wurde durch den Psychotherapeuten H. durchgeführt. Nachdem sich der Antragsteller in eine Pflegerin verliebt und Träume mit auf diese bezogenen sexuellen Inhalten gehabt hatte, was er u.a. gegenüber seinem Psychotherapeuten offenbart hatte, wurde er im Juli 2014 auf die benachbarte Station … verlegt. Anfang September 2014 wurde ihm durch den Psychotherapeuten H. mitgeteilt, dass die Therapie künftig durch die Psychotherapeutin S. durchgeführt werden solle. Diese Ankündigung führte zu einem Suizidversuch des Antragstellers. In der Folgezeit wurde der Therapeutenwechsel vollzogen. Der Beschwerdeführer hat vor der Strafvollstreckungskammer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, ihn auf die Station .. zurückzuverlegen und ihm einen neuen Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen. Er hat dies damit begründet, dass er zu keiner Zeit vorgehabt habe, seine sexuellen Phantasien in die Tat umzusetzen. Die Verlegung empfinde er als Strafe. Die Psychotherapeutin S. lehne er grundsätzlich ab. Er komme mit ihrer Behandlung nicht klar. Der Psychotherapeut H. habe seine Krankheit besser therapieren können. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter Ziffer 1. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und dem Antragsteller unter Ziffer 3. die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages. Er erhebt die Sachrüge. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. 1) Die Rechtsbeschwerde erfüllt insbesondere die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist geboten, das Rechtsmittel zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf Rechtsfehlern beruht, die zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen können. 2) Die zurückweisende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerhaft. a) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt, dass die - gesetzlich nicht ausgestaltete - Verlegung des Antragstellers innerhalb des Krankenhauses des Maßregelvollzugs im pflichtgemäßen Ermessen des Klinikleiters steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 1979 - 1 VAs 3/79 - juris Rz. 12 und 15; vgl. auch KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 Ws 75/15 Vollz m.w.N. in Bezug auf eine anstaltsinterne Verlegung eines Strafgefangenen). Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich nachzuprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen; sie darf hingegen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Klinik setzten (vgl. KG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 488-490/14 - juris Rz. 13). Die Strafvollstreckungskammer hat die von dem Krankenhaus des … herangezogenen Gründe in unzulässiger Weise durch eigene Erwägungen ersetzt. So hat sich das Krankenhaus des … ausweislich der Stellungnahme vom 5. März 2015 zur Begründung der Verlegung des Antragstellers darauf bezogen, die Maßnahme habe dem Schutz der Pflegerin gedient, in die sich der Antragsteller verliebt habe. Denn es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Antragsteller in Konflikt- oder Spannungssituationen seine „Vergewaltigungsfantasien“ umsetzen werde, nachdem der Behandlungsverlauf in der Klinik von massiven störungsbedingten impulsiven und auch fremdaggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers geprägt gewesen sei. Demgegenüber hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass sie die befürchtete Umsetzung von „Vergewaltigungsfantasien“ nicht nachvollziehen könne, da solchen Phantasien bei dem Antragsteller nicht hätten exploriert werden können. Stattdessen hat die Strafvollstreckungskammer die Verlegung damit gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, angemessen mit Konflikten umzugehen. Soweit sie dabei auf etwaige Konflikte abgestellt hat, die sich aus dem nicht erwiderten Verliebtsein in die Pflegerin entwickeln könnten, ist sie von der Begründung des Krankenhauses des … eigenständig abgewichen. Solche Konflikte sind nicht Gegenstand der Stellungnahme des Krankenhauses des …. Soweit sich die Strafvollstreckungskammer isoliert auf das impulsive Verhalten des Antragstellers während der Behandlung gestützt hat, verhält es sich nicht anders. Der Stellungnahme des Krankenhauses des …. lässt sich nicht entnehmen, dass allein das impulsive Verhalten des Antragstellers zu einer Verlegung geführt hätte. b) In Bezug auf den Therapeutenwechsel hat die Strafvollstreckungskammer zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass sich dieser gemäß § 136 Satz 1 StVollzG nach ärztlichen Gesichtspunkten richtet. Jedoch hat sie es unterlassen, eine gerichtliche Nachprüfung vorzunehmen. Durch eine ärztliche Maßnahme ist ein Untergebrachter in seinen Rechten verletzt, wenn sie sich durch keinen sachlichen Gesichtspunkt rechtfertigen lässt und sich damit als Missbrauch ärztlichen Ermessens darstellt (vgl. KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz - juris Rz. 23 m.w.N.). Hierbei ist zu beachten, dass sich das vorrangige Ziel der Behandlung nach dem Zweck der Unterbringung richten soll, der sich aus § 136 Satz 2 StVollzG ergibt. Danach soll der Untergebrachte, soweit möglich, geheilt oder sein Zustand zumindest gebessert werden, dass er nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 5 Ws 152/98 Vollz - juris Rz. 13). Ausführungen hierzu finden sich in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht. Zwar hat sie auf die Gründe verwiesen, welche zur Verlegung des Antragstellers berechtigt haben sollen. Jedoch handelte es sich dabei um keine ärztlichen Gesichtspunkte, sondern, wie unter a) ausgeführt, um von der Strafvollstreckungskammer unabhängig vom Krankenhaus des … aufgeworfene Sicherheitsaspekte. 3) Der Senat konnte keine eigene Sachentscheidung treffen, da die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). a) Die Strafvollstreckungskammer wird den Sachverhalt in Bezug auf die Umstände, die zu der Verlegung geführt haben, weiter aufzuklären haben. Die von dem Krankenhaus des … angeführte Begründung für die Verlegung des Antragstellers ist auch für den Senat nicht verständlich. Denn der Antragsteller wollte - nach den Angaben des Psychotherapeuten H. - in seinen Träumen mit der Pflegerin nur „kuscheln“. Auch soweit das Krankenhaus des … in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 das impulsive und fremdaggressive Verhalten des Antragstellers während der Behandlung hervorgehoben hat, ist unklar, ob und - wenn ja - inwieweit der Antragsteller bereits vor der Verlegung in die benachbarte Station derart aufgefallen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Gericht im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nur solche Tatsachen bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung durch die Vollzugsbehörde tatsächlich erwogen wurden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - juris Rz. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2014 - 2 Ws 278/14 - juris Rz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 Ws 251/13 (MVollz) - juris Rz. 9; Kamann/Spaniol in: Feest-Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115 Rn. 52). b) Sollten die weiteren Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer erbringen, dass die Verlegung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird sie bezüglich des Therapeutenwechsels der Frage nachzugehen haben, warum nach der Verlegung des Antragstellers in die benachbarte Station die ärztlichen Zuständigkeiten neu zu organisieren waren, wie das Krankenhaus des … in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 angegeben hat. Immerhin konnte der Antragsteller bis September 2014 noch durch den Psychotherapeuten H. behandelt werden. Auch wird zu beleuchten sein, warum aus ärztlicher Sicht ein Therapeutenwechsel indiziert sein könnte, obwohl nach dem unstreitigen Sachverhalt gerade der angekündigte Beziehungsabbruch zu seinem bisherigen Psychotherapeuten den Antragsteller in eine Krise stürzte, die in einen Suizidversuch mündete.