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Urteil

6 U 34/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die firmensymbolische Angabe "in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer" ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die Bundesrechtsanwaltskammer trage in rechtlich oder tatsächlich maßgeblicher Weise das Angebot mit. • Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Rechtsanwälte kann aus dem Kooperationshinweis erwarten, die Bundesrechtsanwaltskammer habe Mitwirkungs- und Überprüfungsrechte hinsichtlich der Daten und der Durchführung des Anwalt-Suchservices. • Eine irreführende Angabe begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG; die Klägerin ist hinsichtlich dieser Irreführung als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. • Die Berufung der Beklagten gegen ein entsprechendes Unterlassungsurteil ist unbegründet; Rechtsmißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG ist nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Irreführender Kooperationshinweis mit Bundesrechtsanwaltskammer – Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG • Die firmensymbolische Angabe "in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer" ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die Bundesrechtsanwaltskammer trage in rechtlich oder tatsächlich maßgeblicher Weise das Angebot mit. • Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Rechtsanwälte kann aus dem Kooperationshinweis erwarten, die Bundesrechtsanwaltskammer habe Mitwirkungs- und Überprüfungsrechte hinsichtlich der Daten und der Durchführung des Anwalt-Suchservices. • Eine irreführende Angabe begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG; die Klägerin ist hinsichtlich dieser Irreführung als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. • Die Berufung der Beklagten gegen ein entsprechendes Unterlassungsurteil ist unbegründet; Rechtsmißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG ist nicht dargetan. Die Klägerin betreibt ein Anwaltsverzeichnis (seit 1993, später international) und bietet Dienste auch im Internet an. Die Beklagte betreibt einen kostenpflichtigen Anwalt-Suchservice und verwendete in ihrer Firmenangabe und Werbemitteln den Zusatz "in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer". Die Klägerin rügte diese Angabe als irreführend, weil sie wirtschaftliche oder rechtlich maßgebliche Verflechtungen suggeriere, und begehrte Unterlassung nach § 3 UWG. Die Beklagte berief sich auf einen Kooperationsvertrag mit der Bundesrechtsanwaltskammer und auf die vertraglich eingeräumten Mitwirkungsrechte; sie bestritt Irreführung und warf der Klägerin Rechtsmissbrauch vor. Das Landgericht gab der Klägerin Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Beurteilungsmaßstab ist § 3 UWG: Irreführung liegt vor, wenn ein erhebliches Publikum durch eine geschäftliche Äußerung in wettbewerbsrelevanter Weise getäuscht wird. • Der Begriff "Kooperation" ist mehrdeutig; die Verwenderin hat alle Vorstellungen gegen sich gelten zu lassen, die ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs damit verbindet. • Der angesprochene Verkehr (insbesondere Rechtsanwälte) versteht die firmensymbolische Heraushebung des Hinweises so, dass die Bundesrechtsanwaltskammer bei Einrichtung, Gestaltung und Durchführung des Anwalt-Suchservices maßgebliche Mitwirkungsrechte oder Prüfkompetenzen hat. • Aus dem vorgelegten Kooperationsvertrag und Statut ergibt sich hingegen, dass die Bundesrechtsanwaltskammer keine wirtschaftliche Mitverantwortung übernimmt und keine gleichberechtigte Trägerschaft des Angebots besteht; die vertraglichen Rechte genügen nicht, um die Verkehrserwartung zu rechtfertigen. • Die Irreführungsgefahr ist hinreichend konkret; es ist nicht erforderlich, dass die Werbung auch unmittelbar an Rechtsuchende gerichtet ist, weil die Klägerin als unmittelbar Verletzte im Inland tätig ist und das Verzeichnis auch für Rechtsuchende verwendbar ist. • Ein Hinweis auf mögliche Vergleichsfälle oder frühere Entscheidungen der Rechtsprechung der Beklagten ändert nichts an der Bewertung, weil die vorliegende Fallkonstellation durch die firmenmäßige Herausstellung der Kooperation und die Nähe der Dienstleistung zur Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer besonders geeignet ist, Irreführung zu stiften. • Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin verfolge rechtsmissbräuchliche Zwecke, ist nicht substantiell belegt; daher scheidet eine Abweisung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 13 Abs. 5 UWG) aus. Der Senat bestätigt das Urteil des Landgerichts: Die Beklagte ist in der konkret gerügten Gestaltung untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Angabe "in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer" zu verwenden, weil dadurch ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs irreführend dahingehend getäuscht wird, die Bundesrechtsanwaltskammer habe rechtlich oder faktisch maßgebliche Mitwirkungs- oder Prüfungsrechte für den Anwalt-Suchservice. Die Klägerin hat daher einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG, ihre Aktivlegitimation ist gegeben, und ein Rechtsmissbrauchsargument der Beklagten greift nicht durch. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und der Wert der Beschwerde sind entsprechend festgesetzt.