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Urteil

10 O 103/22

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0602.10O103.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall vom 15.05.2020. Der Kläger ist gelernter Maler und Lackierer und war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma E. als Maler und Lackierer angestellt. Der Beklagte zu 2) beauftragte bei der damaligen Arbeitgeberin Fassadenaußenarbeiten, die der Kläger ausführte. Die Beklagte zu 1) ist die Versicherung des Beklagten zu 2). Am 15.05.2020 fanden die Arbeiten an der Außenfassade des Gebäudes des Beklagten zu 2) statt. Der Kläger führte die Arbeiten aus, während er in einem Personenkorb stand, der an dem Traktor des Beklagten zu 2) befestigt war. Die Arbeiten wurden so durchgeführt, dass der Beklagte den Korb über die Hydraulik des Traktors so positionierte, dass jeweils ein Bereich von ca. 2 m durch den Kläger gestrichen werden konnte. Sodann wurde der Korb jeweils neu positioniert. Der Beklagte zu 2) saß während der gesamten Zeit auf dem Traktor und bediente den Traktor bei Bedarf. Auf diese Art strich der Kläger zunächst die rechte Giebelseite von unten nach oben und daraufhin die linke Seite von oben nach unten. Hierbei stürzte der Kläger aus einer Höhe von mehreren Metern aus dem Personenkorb ab und erlitt erhebliche Verletzungen. Die Einzelheiten, wie es zu dem Sturz kam, sind zwischen den Parteien streitig. In Folge des Sturzes erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen, musste mehrfach operiert werden und kann seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Wegen der Einzelheiten der Unfallfolgen wird auf Seite 4 ff der Klageschrift vom 10.10.2022 Bezug genommen (Bl. 5 ff GA). Gegenüber den Beklagten machte der Kläger außergerichtlich Schmerzensgeld und Lohnausfall, gerichtlich auch Haushaltsführungsschaden geltend. Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 08.04.2022 sämtliche Regulierungsansprüche unter Hinweis auf §§ 104 ff SGB VII ab. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihn gedrängt, die Arbeiten vom Arbeitskorb des Traktors aus durchzuführen, anstatt die Leiter zu verwenden. Er habe dies zunächst verneint, später dann aufgrund des starken Drängens des Beklagten doch diesem Prozedere zugestimmt. Der Sturz sei auf eine fehlerhafte Bedienung des Traktors bzw. Steuerung des Korbes zurückzuführen. Der Kläger behauptet, der Korb sei plötzlich abgesackt, weshalb es zu dem Sturz gekommen sei. Er habe aufgrund des Unfalls neben den erheblichen Verletzungen auch einen näher dargelegten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.026,00 EUR erlitten. Wegen der Einzelheiten bezüglich des Haushaltsführungsschadens wird auf Bl. 88 ff GA Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden einschließlich des Schmerzensgeldes haften müssen (Lohneinbußen in Höhe von 2.913,08 EUR und Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.026,00 EUR). Ihm stehe auch eine Unfallpauschale in Höhe von 30,00 EUR zu, da es sich um einen Verkehrsunfall handele. Ein Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII greife vorliegend nicht, da es sich bei der Steuerung des Traktors nicht um eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) gehandelt habe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe 47.500,00,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.963,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.994,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.2022 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 7.026,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Arbeitgeber des Klägers jedenfalls über den Plan informiert worden sei, dass der Beklagte zu 2) die Malerarbeiten am Giebel mit dem Personenkorb und dem Traktor in der Weise unterstützen wollte, dass er den Kläger mit demselben in Position bringe. Ob der Arbeitgeber diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt habe, wisse er nicht mehr. In Bezug auf den Sturz des Klägers behaupten die Beklagten, der Korb sei in der Weise gesichert gewesen, dass im oberen Bereich des Einstiegs ein Querriegel eingelegt, aber nicht fest verankert gewesen sei. Möglicherweise habe der Kläger diesen Querriegel versehentlich selbst angehoben und dadurch die Absicherung verloren. Die Beklagten sind der Ansicht, die Haftung sei gem. §§ 104, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Kläger habe sich bei der Ausführung seiner Malerarbeiten der Hilfe des Beklagten zu 2) bedient, weshalb dieser im Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit für die Firma E. übernommen habe. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster, AZ. ( Aktenzeichen entfernt ), war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der von ihm begehrten Personenschäden gegen die Beklagten zu. Den Klageansprüchen steht der Haftungsausschluss aus §§ 104, 105 Abs. 1 SGB VII entgegen. a) Es kann dahinstehen, ob der Sturz durch eine fahrlässige Fehlbedienung des Beklagten zu 2) verursacht wurde und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 BGB erfüllt wären. Ansprüche wegen Personenschäden sind jedenfalls gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII haften Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen grundsätzlich nicht für Personenschäden, sofern der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde oder es sich um einen Wegeunfall handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. aa) Der Kläger war hier als Beschäftigter bei dem Betrieb Firma E. ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein Versicherungsfall liegt vor, denn der Kläger verunfallte bei der Vornahme von Malerarbeiten für seinen Betrieb. Dass der Beklagte zu 2) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. bb) Bei der Ausführung der Arbeiten bestand zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) eine sog. Gefahrengemeinschaft, mithin eine Tätigkeitssituation, bei der typischerweise jeder Beteiligte in gleicher Weise sowohl Schädiger als auch Geschädigter sein kann. Neben der gleichzeitigen Anwesenheit an der gleichen Betriebsstätte erfolgte hier – nach Überzeugungsarbeit durch den Beklagten zu 2) – ein betriebliches Zusammenwirken zwischen Beklagten zu 2) und Kläger, bei der sich die Tätigkeiten der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war. Der Kläger befand sich in dem Personenkorb des Traktors, der durch den Beklagten je nach Malfortschritt in die richtige nächste Position gelenkt wurde. Der Vorgang erforderte die dauerhafte Anwesenheit des Beklagten, solange der Kläger die Malerarbeiten noch nicht abgeschlossen hatte. cc) Die Bedienung des Traktors stelle eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) dar. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (BAG Urt. v. 22.4.2004 – 8 AZR 159/03, BeckRS 2004, 41163 Rn. 26, beck-online). Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen (BeckOK SozR/Stelljes, 68. Ed. 1.3.2023, SGB VII § 105 Rn. 8). Der Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII liegt unter anderem darin, dass Beschäftigte eines Betriebes in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen und jeder Beteiligte schon durch eine leichte Unaufmerksamkeit einem Kollegen einen erheblichen Schaden zufügen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforderungen aussetzen kann; er muss daher daran interessiert sein, diesen Unsicherheitsfaktor von sich zu nehmen, zugleich aber auch bereit sein, im Fall der eigenen Schädigung auf Schadensersatzansprüche gegen Kollegen zu verzichten (Schmitt SGB VII/Jochem Schmitt, 4. Aufl. 2009, SGB VII § 105 Rn. 2). Die schadensverursachende Handlung muss dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb aufgegeben worden sein oder sie muss von ihm im Betriebsinteresse ausgeübt worden sein (BAG 22.04.2004 – 8 AZR 159/03). War das Tun objektiv nicht geschuldet, genügt es, wenn der Schädiger aufgrund der besonderen Umstände zur Zeit seiner Verrichtung subjektiv annehmen durfte, dass sein Tätigwerden dem Unternehmen dient und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. In diesen Fällen ist entscheidend, ob das Tun des Schädigers wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt war, den Unternehmenszweck zu fördern und ob diese Annahme in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, d.h. objektivierbar ist. Erfasst werden somit alle Verrichtungen, die der Schädiger im weitesten Sinne als unternehmensnützlich ansehen durfte. Ob die unternehmensbezogene Tätigkeit lege artis entsprechend den anerkannten Regeln des jeweiligen Tätigkeitsgebiets ausgeführt wurde, ist ebenso belanglos, wie der Verschuldensgrad oder die Frage, ob die Verletzung des Geschädigten durch verbotenes, irrtümliches, fehlerhaftes, konsentiertes, mutwilliges, rücksichtsloses oder leichtsinniges Handeln hervorgerufen wurde (NK-ArbR/Karmanski, 2. Aufl. 2023, SGB VII § 105 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Arbeitsabläufe des Klägers unterstützt und damit – jedenfalls auch – im Interesse des Betriebes gehandelt. Ob diese unterstützende Tätigkeit von dem Arbeitgeber des Klägers aufgegeben oder abgesegnet war, kann dahinstehen, da allein die Ausführung im objektiven Betriebsinteresse ausreicht. Der Beklagte hat auch nicht lediglich eigene Aufgaben in fremden Betrieben etwa aufgrund von Vertragsbeziehungen ausgeführt. Vielmehr ist seine Tätigkeit objektiv mit der Handlung eines weiteren Angestellten des Betriebes des Klägers gleichzusetzen, der den Kläger bei seiner Tätigkeit unterstützte. dd) Die Haftungsprivilegierung entfällt nicht durch den Umstand, dass der Beklagte zu 2) den Kläger unterstützte, um letztlich weniger für die in Auftrag gegebenen Malerarbeiten zahlen zu müssen. Teilweise wird bei einem Eigeninteresse des Schädigers an die betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 SGB VII ein in der Tendenz eher engeren Maßstab angelegt. Das Landessozialgericht Bayern hat in einem Fall, in welchem der Hilfeleistende und spätere Schädiger bei der Reparatur seines Autos dem Werkstattbetreiber und späteren Geschädigten Hilfe geleistet hatte, die betriebliche Tätigkeit abgelehnt. Darin wurde insbesondere zu Konstellationen abgegrenzt, in denen der Hilfeleistende nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse tätig wird (LSG Bayern, Urteil vom 7. 5. 2014 - L 2 U 256/13). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg nimmt bei einer Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz eine betriebliche Tätigkeit an, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 18.5.2011 – L 6 U 366/09, BeckRS 2012, 66800). Nach anderer Ansicht, die insbesondere die ordentlichen Gerichte vertreten, wird in vergleichbaren Fällen insbesondere dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 SGB VII angenommen, wenn der Geschädigte den Schädiger zur Mithilfe bei der Reparatur o.ä. an der eigenen Sache gebeten bzw. aufgefordert hatte (OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1998 – 6 U 34/98 –, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 9 U 67/03 –, juris, Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2013 – 3 U 110/13 –, juris, Rn. 11-13). Dabei haben sie betont, dass die Mithilfe nach dem jeweiligen Vertrag nicht Gegenstand des Vertrags war, sondern die Tätigkeit grundsätzlich von dem Unternehmer geschuldet war (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 9 U 67/03 –, juris, Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2013 – 3 U 110/13 –, juris, Rn. 8-9). Letzterer Ansicht ist zu folgen. Die Haftungsprivilegierung des § 105 SGV VII gilt für jedermann , d.h. alle Personen, deren schädigende Handlung eine betriebliche Tätigkeit enthält. Sie müssen anders als die Geschädigten selbst nicht versichert sein, denn das Gesetz stellt nur neutral ab auf „Personen, die …“ (BeckOGK/Ricke, 1.3.2022, SGB VII § 105 Rn. 4). § 105 Abs. 1 SGB VII geht insoweit weiter als die frühere Regelung des § 637 RVO, die auf die Betriebsangehörigkeit abstellte (Schmitt SGB VII/Jochem Schmitt, 4. Aufl. 2009, SGB VII § 105 Rn. 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung betrifft die Vorschrift auch „Nicht-Betriebsangehörige, die durch eine betriebliche Tätigkeit – z.B. eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 [sog. „Wie-Beschäftigte“] – einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen“ (BT-Drs. 13/2204, 100). Daraus ergibt sich zugleich, dass auch das Vorliegen eines sog. „Wie-Beschäftigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht zwingend ist, sondern dies nur ein Beispiel ist, bei welchem eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 SGB VII vorliegt (Ricke, r+s 2022, S. 70; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 SGB VII (Stand: 27.12.2022), Rn. 13.1). Dass eine der Art nach als versichert in Betracht kommende Wie-Beschäftigung in Sonderfällen nicht als Wie-Beschäftigung versichert ist, ist für die Haftungsbeschränkung daher unschädlich (vgl. Ricke: Der Arbeitsunfall unversicherter Unternehmer, Haftungsbeschränkung der Schädigenden und Bindung der Zivilgerichte an sozialgerichtliche Entscheidungen (§§ 105 Abs. 1 und 2, 108 STB VII, r+ s 2022, 70, 73; Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand 01.03.2022 § 105 SGB VII, Rn. 4).). Ob der spätere Schädigers von dem Geschädigten zur freiwilligen Mithilfe aufgefordert wurde oder ob der spätere Schädiger – wie im vorliegenden Fall - seine Mithilfe von sich aus anbietet, kann hinsichtlich der Haftungsprivilegierung keinen Unterschied machen. b) Sämtliche von Klägerseite geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, Lohnausfall, Unfallpauschale und Haushaltsführungsschaden) stellen Personenschäden im Sinne dieser Norm dar. Zu den vorausgesetzten Personenschäden gehört alles, was seine tatsächliche Grundlage in Gesundheitsschädigungen einschl. gleichgestellter Hilfsmittelschäden nach § 8 Abs. 3 hat. Auch unmittelbare oder mittelbare Vermögensschäden sind ausgeschlossen, beispielsweise die o.a. Stornierungskosten, Verdienstausfall, Fahrkosten für Krankenhausbesuche Angehöriger, Fahrkosten zur Behandlung (BeckOGK/Ricke, 15.2.2023, SGB VII § 104 Rn. 18). Auch Ansprüche aus einer Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG werden von § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen (OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2018 – 14 W 34/18). 2. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Personenschäden oder ein Ersatzanspruch für die geltend gemachten Nebenforderungen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.