OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 315/01

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2005:0907.28O315.01.00
31Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist ehemaliger verbeamteter Oberdirektor der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg (im Folgenden: BfA). Er macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs BMW mit dem amtl. Kennzeichen ####1 Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 3. Mai 1999 auf der Autobahn E 40 Aachen – Brüssel in Höhe Thienen (Belgien) geltend. 3 Halter und Versicherungsnehmer dieses BMW, eines Dienstfahrzeugs, war das (nicht rechtsfähige) Arbeitsamt Bonn. Gesteuert wurde das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt von T3, einem beim Arbeitsamt Bonn angestellten, routinierten Berufskraftfahrer. Herr T3 sollte den Kläger auf Anfrage der BfA am Flughafen Düsseldorf – wohin der Kläger mit einem Linienflug angereist war - abholen und nach Brüssel bringen. Die genauen Hintergründe dieser Anfrage sind umstritten; Fahrten durch die Kraftfahrer des Arbeitsamtes Bonn für die BfA erfolgten damals allerdings häufiger. Der Kläger wollte in Brüssel an einer Expertenrunde zur Reform von Arbeitsvermittlungsdiensten in der dritten Welt teilnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das die Tätigkeit beschreiben Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Bl. 303 d.A.) verwiesen. Der Kläger war als Leiter der Abteilung I in der BfA u.a. zuständig für bilaterale und internationale Zusammenarbeit (vgl. Organisationsplan der BfA, Bl. 317 d.A.). 4 Auf der Autobahn E 40 Aachen-Brüssel In Höhe Tienen in Belgien kollidierte der BMW aus im Detail zwischen den Parteien umstrittenen Umständen mit einem im Auftrag der Firma O2. Transport unterwegs befindlichen belgischen Lastwagen der Marke DAF mit dem amtl. Kennzeichen ####2. Der BMW geriet mit der rechten Vorderseite unter die linke Hinterseite des von einer Zugmaschine gezogenen Lkw-Anhängers, verfing sich dort und wurde mitgeschleift. Der Lkw-Fahrer, Herr O2, bremste ab und brachte sein Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stehen. Der BMW erlitt bei dem Vorgang Totalschaden. Der Kläger, der als Beifahrer rechts vorne im Dienstwagen saß, zog sich eine rechtsseitige Mehrfragment-Unterkieferparamedianfraktur sowie multiple Rißquetschwunden und Prellungen im Bereich des Gesichts, der Arme, der Hände und der Beine zu. Weitere Verletzungen sind zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger wurde in einem belgischen Krankenhaus erstversorgt und auf eigenen Wunsch noch in der Nacht zum 4. Mai 1999 per Krankenwagen nach Nürnberg verbracht. In der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Erlangen-Nürnberg wurde er am 5. Mai 1999 am Kiefer operiert und schließlich am 9. Mai 1999 entlassen. Bei der Behandlung wurden ihm u.a. Metallplatten im Kiefer eingesetzt, die bis heute nicht beseitigt wurden und deren Beseitigung eine weitere Operation erfordern würde. Der Unfall wurde (nebst einigen angeblich unfallbedingten Dauerschäden) von Seiten der BfA als Dienstunfall anerkannt. Allein über die Höhe der zugleich anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Bescheid vom 14. September 2000 (Bl. 180 f. d.A.) ist nach dem Vorbringen des Klägers ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. 5 Der Kläger behauptet, der Fahrer T3 habe den Unfall allein verschuldet. Er sei ohne äußere Einwirkungen auf den Lkw aufgefahren, insbesondere habe der Lkw keinerlei Spur- oder Geschwindigkeitswechsel vorgenommen. Daher greife zumindest ein Anscheinsbeweis; folglich bestünden Ansprüche aus § 847 BGB a.F. i.V.m. §§ 823 Abs 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB. Neben den o.a. Verletzungen habe der Kläger bei dem Unfall eine Eindrückung der Nasenscheidewand erlitten, an deren Folgen (etwa Beeinträchtigung der rechtsseitigen Nasenatmung, Schnarchanfälligkeit etc.) er bis heute leide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. Januar 2003 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen. Ferner leide er seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung/Agoraphobie, die ihn in seinem Lebenszuschnitt u.a. durch Schlafstörungen beeinträchtige. Zudem sei es zu einer Narbenbildung gekommen, die ihn u.a. beim Tragen seiner Unterkieferprothese behindere. Auch sei die rechte Gesichtshälfte unfallbedingt angeschwollen. Der Umfang dieser Verletzungen (sowie die Verfahrensdauer) rechtfertige ein hohes Schmerzensgeld. Da eine Beschwerdefreiheit nicht zu erwarten sei und eine Operation zur Plattenentfernung ausstehe, sei eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs unmöglich. Daher bestehe auch Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag. 6 In rechtlicher Hinsicht greife wegen der unterschiedlichen haftungsrechtlichen Behandlung der Beteiligten (Angestellter und Beamter) weder ein Haftungsausschluss anhand der §§ 104 ff. SGB VII noch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG. Dazu behauptet der Kläger zuletzt, es habe sich bei der Fahrt nicht um eine Dienstfahrt gehandelt. Der Fahrer sei insbesondere nicht von der BfA förmlich angefordert worden, sondern man habe nur über eine Anfrage Möglichkeiten eruiert, wie der Kläger von Düsseldorf aus seinen Weg nach Brüssel fortsetzen könnte. Dabei habe das Arbeitsamt Bonn ihm "unter die Arme gegriffen", obwohl dienstrechtlich kein Anspruch bestanden habe. Die angesteuerte Expertenrunde in Brüssel habe nicht zu den originären Aufgaben der BfA gehört, sondern es habe sich um eine Art Sachverständigentätigkeit bzw. zusätzliche Tätigkeit des Klägers gehandelt. Als international anerkannter Experte habe er dort – wie im öffentlichen Dienst üblich - sein Wissen im Rahmen europäischer Aufgabenwahrnehmung zur Förderung der 3. Welt einbringen wollen. Da eine solche internationale Gremienarbeit nicht zu den Aufgaben des Arbeitsamts Bonn gehöre, komme eine Haftungsprivilegierung nicht in Betracht. Dies gelte umso mehr, als es auch nicht zu den Aufgaben des Arbeitsamtes Bonn gehöre, Fahrer für die BfA bereit zu halten. 7 Speziell mit Blick auf die §§ 104 ff. SGB VIII handele es sich beim Kläger und dem Fahrer auch nicht um Angehörige desselben "Betriebes" im unfallrechtlichen Sinne, da das Arbeitsamt Bonn und die BfA in Nürnberg zwei verschiedene Betriebe seien und der Normzweck der §§ 104 ff. SGB VII – der Schutz des "Betriebsfriedens" - aufgrund der fehlenden organisatorischen Vernetzung nicht greife. Das Arbeitsamt Bonn sei z.B. bei Fragen der Personalhoheit aufgrund der Übertragung sämtlicher Dienstbefugnisse hinsichtlich der Arbeiter und anderer Bediensteter auf den jeweiligen Direktor durch den Präsidenten der BfA autonom. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2004 (Bl. 295 d.A.) und die dort in Bezug genommene Anordnung des Präsidenten der BfA sowie die Satzung der BfA verwiesen. Das bloße gemeinsame Fahren in einem Wagen begründe auch keine "gemeinsame Betriebsstätte" i.S.d. § 106 SGB VII. Im Übrigen liege ein sog. Wegeunfall in Form eines "Hol- und Bringunfalls" durch Beförderung im betriebseigenen Fahrzeug nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, bei denen die Haftung des Schädigers nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei der Kläger wie jeder andere normale Verkehrsteilnehmer vom Schaden getroffen worden. Daher handele es sich – auch aufgrund des nur losen, äußerlichen Zusammenhangs mit dem dienstlichen Organisationsbereich - um eine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr", so dass auch § 46 Abs. 2 BeamtVG nicht greife, zumal Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden. 8 Der Kläger, der mit der am 3. Juli 2001 zugestellten Klageschrift vom 31. Mai 2001 ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM verlangt hat, hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2004 (Bl. 255 d.A.) den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch nicht unter 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu beziffern ist. Dieser Klageantrag ist im Hinblick auf die nicht erfolgte Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht an den Beklagten zugestellt worden und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2004 auch nicht (mehr) gestellt. Mit am 17. Januar 2005 zugestellten Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 (Bl. 292 d.A.) hat der Kläger vielmehr seine Klageanträge neu gefasst und beantragt zuletzt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch nicht unter 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu beziffern ist. 10 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3. Mai 1999 auf der Autobahn E 40 Aachen-Brüssel, Höhe Thienen, zu ersetzen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte bestreitet, dass der Fahrer T3 den Unfall allein verschuldet habe. Mit Blick auf die Einlassung des Fahrers bei der Staatsanwaltschaft und die Schäden sei davon auszugehen, dass der Lkw einen Fahrspurwechsel versucht habe. Die Verletzungen des Klägers seien – soweit sie über die gutachterliche Stellungnahme vom 20. Juli 2000 (Bl. 14 ff. d.A.) – hinausgingen, nicht vorhanden bzw. nicht unfallbedingt. Ein etwaiger Prothesensitz hätte behoben werden können; jedenfalls sei das begehrte Schmerzensgeld übersetzt. 14 In rechtlicher Hinsicht sei eine Haftung anhand der §§ 104 ff. SBG VIII ausgeschlossen. Denn es handele sich wegen der Dienstfahrt um eine gemeinsame Betriebsstätte bzw. zumindest sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG der Begriff des "Betriebs" weit auszulegen. Nach den §§ 367 f. SGB VII sei die BfA als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft untergliedert und insgesamt als Einheit zu betrachten. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII greife nicht zugunsten des Klägers, da es sich bei dem nach Brüssel zurückgelegten Weg bereits um eine dienstliche Tätigkeit als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs (Dienstfahrt, Dienstwagen, bestellter Kraftfahrer) gehandelt habe (sog. "Betriebswegeunfall"). Soweit der Kläger die dienstliche Veranlassung in Zweifel ziehe, behauptet die Beklagte, es habe sich um eine direkte Anforderung des Fahrers durch die BfA gehandelt, auf die die Fahrt für den Fahrer durch den Direktor des Arbeitsamtes auch dienstlich angeordnet wurde. Für eine "Privatreise" hätte das Arbeitsamt keinen Fahrer zur Verfügung gestellt; dass es sich um eine Dienstreise gehandelt habe, stehe auch aufgrund der Anerkennung als Dienstunfall nach § 45 Abs. 3 BeamtVG fest. 15 Daneben erfordere § 105 SGB VII wegen des Wortlautes "Personen" nicht, dass der Schädiger "Betriebs"-Angehöriger sei, es genüge jedwede betriebliche Tätigkeit. Der Fahrer sei aber in den Betrieb der BfA "eingegliedert" worden. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vor. Daher griffe zumindest § 46 Abs. 2 BeamtVG. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben auf Basis des Beweisbeschlusses vom 5. Dezember 2001 (Bl. 82 ff. d.A.) und vom 6. Mai 2002 (Bl. 123 f. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. S vom 25. März 2002 (Bl. 113 ff. d.A.), durch Prof. Dr. Dr. S2 vom 11. November 2002 (Bl. 148 ff. d.A.) bzw. 29. Oktober 2003 (Bl. 196 ff. d.A.) sowie durch Prof. Dr. N3 vom 11. Mai 2004 (Bl. 220 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 I. 19 Die Klage – über die im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte - hat keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. 20 1. Zutreffend ist indes, dass ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Fahrer zwar nicht nach der damals geltenden Fassung von § 11 StVG a.F. (vgl. zudem § 8 a Abs. 1 S. 1 StVG a.F.), wohl aber gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. bzw. §§ 823 Abs. 2, 847 BGB a.F. i.V.m. § 229 StGB grundsätzlich in Betracht kommt. Die Beklagte hätte als Haftpflichtversicherer für solche Ansprüche gegen den mitversicherten Fahrer im Rahmen des § 3 PflVG einzustehen (vgl. auch Jacobsen , in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage 2002, § 3 Rn. 1). 21 Die Kammer geht ferner – worauf bereits hingewiesen wurde – davon aus, dass der Unfall vom Fahrer T3 verschuldet wurde. Denn nach dem vom Kläger substantiert geschilderten Unfallhergang ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einem Alleinverschulden des auffahrenden Fahrers auszugehen (vgl. Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, Vorb v § 249 Rn. 168); diese Verschuldensvermutung gilt dann auch zugunsten von Mitfahrern. Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbweis hier weder erschüttern noch widerlegen. Ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 14. August 2001 (Bl. 39 f. d.A.) ergehen sich – worauf der Kläger im Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 (Bl. 54 ff. d.A.) zu Recht hingewiesen hat - im Wesentlichen nur in Vermutungen im Anschluss an die ebenfalls auf Mutmaßungen beruhende Aussage des Zeugen T3 bei der Staatsanwaltschaft. Ebenso untauglich ist der a.a.O. bereits mit "eventuell" eingeleiteten Versuch der Beklagten einer Ausforschung des Tathergangs über die Tachoscheibe des Lkw und/oder der Schädigungen an den Fahrzeugen. Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (Bl. 65 ff. d.A.) nochmals Zeugenbeweis durch den Fahrer T3 angeboten hat, war ihr dortiger Vortrag – gerade mit Blick auf den substantierten Klägervortrag im Schriftsatz vom 1. Oktober (Bl. 54 ff. d.A.) - schon deswegen zu unsubstantiiert, als der Zeuge T3 unstreitig angegeben hatte, keine Erinnerung zu haben und nicht ersichtlich ist, wieso sich dies zwischenzeitlich geändert haben soll. 22 2. Dies ist indes – ebenso wie die umstrittenen und durch die Gutachten hinsichtlich der HNO-Verletzung noch nicht abschließend geklärten Unfallfolgen – ohne Belang: Denn eine Haftung des Fahrers T3 und damit auch der Beklagten ist gemäß §§ 104 ff. SGB VII bzw. gemäß § 46 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen. Da – wie sogleich weiter auszuführen ist – hier beide vorstehend genannten Regelungen greifen, bedarf es dabei auch keiner Entscheidung über das Konkurrenzverhältnis dieser spiegelbildlich konstruierten Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII mit einer Haftungsprivilegierung aus Schädigersicht einerseits und dem im Gegenzug allein aus Opfersicht mit einer Anspruchsbeschränkung formulierten § 46 Abs. 2 BeamtVG andererseits (u.U. für einen Vorrang des BeamtVG wohl BGH, Urt. v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91, BGHZ 116, 30, 32 f.). 23 a) Haftungsbeschränkung anhand der §§ 104 ff. SGB VII 24 aa) Zwar greift im vorliegenden Fall nicht schon eine Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII aufgrund einer "gemeinsamen Betriebsstätte", da dies nämlich wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraussetzt (BGH, Urt. v. 16.12.2003 – VI ZR 103/03, VersR 2004, 381; BAG, Urt . v. 12.12.2002 – 8 AZR 94/02, VersR 2003, 1177; Ricke , in Kasseler Kommentar zum SGB, Loseblatt, 44. Lieferung, § 106 Rn. 10 f.). Dafür reicht aber ein bloßes Mitfahren in einem Kraftfahrzeug nicht aus, da sich Fahrer und Beifahrer typischerweise nicht gegenseitig gefährden, sondern allein der Fahrer den Beifahrer (so ausdrücklich OLG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2004 – 7 U 96/04, MDR 2005, 336, 337). Daher kann hier dahinstehen, ob § 106 Abs. 3 SGB VII bei der Verletzung nichtversicherter Personen - wie hier des Klägers (Beamter) - überhaupt anwendbar wäre (vgl. zu dieser Streitfrage Rolfs , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, § 106 Rn. 4 a.E. m.w.O2.). 25 bb) Indes greift nach Auffassung der Kammer hier § 105 SGB VII: Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten "desselben Betriebs" verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGB VII gilt dies entsprechend bei der Schädigung von nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfreien Personen und damit gerade auch bei der hier einschlägigen Schädigung von Beamten (vgl. Ricke , a.a.O., § 105 Rn. 8). 26 (1) Nach Sicht der Kammer handelte es sich vorliegend um eine "betriebliche Tätigkeit" von für "denselben Betrieb" tätigen Personen. Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass der Begriff - insbesondere wohl auch vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26. 11. 2002 - VI ZR 449/01, NJW 2003, 1121 zu § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII m.w.O2. aus der Rspr. zur RVO) - in Anlehnung an Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht als das jeweils gesamte Unternehmen verstanden wird, sondern in Anlehnung an den engen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff bei entsprechender Unternehmensgliederung nur einzelne organisatorisch-räumlich selbstständige Unternehmernsteile erfassen soll (vgl. insbesondere auch Rolfs , NJW 1996, 3177, 3180 und differenzierend Krasney , NZS 2004, 7, 13 m.w.O2.). Danach wären hier – worauf der Kläger verweist – Arbeitsamt Bonn und BfA in Nürnberg ungeachtet der Regelungen in § 367 f. SGB III ersichtlich zwei Betriebe (vgl. aber noch unten zur Frage der Eingliederung). 27 Die Kammer hält indes eine weite Lesart des Betriebsbegriffs in Anlehnung an die vom BGH a.a.O. (trotz § 132 GVG) nicht aufgegriffene Entscheidung des BAG v. 24.9.1992 – 8 AZR 572/91, BAGE 71, 228 ff. = AP Nr. 22 zu § 637 RVO mit zust. Anm. Müller = MDR 1993, 456 geboten. Dort hat das BAG (zur RVO) die Bundeswehr als einen "Betrieb" angesehen und alle in den dem "Betriebszweck Landesverteidigung" dienenden Untergliederungen eingesetzte Beschäftigte der Bundeswehr als Beschäftigte desselben "Betriebs" verstanden. Gegen diese überzeugende Lesart des BAG kann heute nicht angeführt werden, dass im ursprünglichen Referentenentwurf zum SGB VIII eine entsprechend weitere Fassung vorgesehen war (vgl. Schloen , in: Wussow, UnfallhaftpflichtR, 14. Aufl. Rn. 2678) und später nicht ins Gesetz übernommen wurde. Denn wenn der Begriff des "Betriebs" so zu bestimmen ist wie im Arbeitsrecht und nicht unfallversicherungsrechtlich in einem weiteren Sinn, entsteht ein gravierendes und im Gesetzgebungsverfahren nicht problematisiertes und daher im Wege der korrigierenden Auslegung zu beseitigendes Wertungsproblem: Während § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen die privatrechtliche Haftung zwischen Versicherten verschiedener Unternehmen ausschließt, würden bei Beschränkung der Haftungsfreistellung des § 105 SGB VII auf den Betrieb im Sinn der arbeitsrechtlichen Definition bei betriebsübergreifendem Tätigwerden von Versicherten desselben Unternehmens Haftungsfreistellungen nicht mehr zum Tragen kommen. Eine Lösung dafür allein bei § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu suchen, erscheint weniger überzeugend, als den in § 105 SGB VII weiterhin verwendeten Begriff des Betriebs heute in Anlehnung an das BAG weit auszulegen (vgl. auch Waltermann , NJW 2004, 901, 907). Der vom Kläger betonte Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, der mit dem In-Kraft-Treten der Erweiterungen die Haftungsfreistellung vor allem trägt, kann nämlich auch innerhalb eines "Unternehmens" bei betriebsübergreifender Tätigkeit nicht völlig ohne Bedeutung bleiben, wenn er bei der Tätigkeit von Versicherten sogar ganz verschiedener Unternehmen (nur) auf einer gemeinsamen Betriebsstätte die Haftungsfreistellung begründet (vgl. Waltermann a.a.O. und ferner Ricke , a.a.O., § 105 Rn. 5 sowie Saum , SGb 1994, 172 (zur RVO); Breiter/Hahn/ Mehrtens , Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl. , § 105 Rn. 33; Nehls , in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, § 105 Rn. 15). 28 Damit bilden aber alle Zweigstellen und Untergliederungen der Arbeitsverwaltung anhand der damals geltenden Fassungen der § 367 f. SGB III im Unfallzeitpunkt einen einheitlichen "Betrieb". Dies gilt umso mehr, als allein und ausschließlich die BfA Träger der Arbeitsförderung als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft war. Sie hat Befugnisse etwa im Personalbereich dann nur an die rechtlich unselbständigen Arbeitsämter vor Ort weiterdelegiert – wie auch die vom Kläger vorgelegte Anordnung des Präsidenten der BfA zeigt. Die verwaltungstechnische dreigliedrige Untergliederung diente aber nur der besseren Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe "Arbeitsförderung" vor Ort; die Verwaltungsträgerkompetenz lag und liegt aber allein bei der BfA, nicht etwa bei den einzelnen unselbständigen Arbeitsämtern (Agenturen für Arbeit). Ferner ist innerhalb der einheitlichen Struktur eine große Durchgängigkeit etwa für Personalwechsel wie häufig im Bereich der öffentlichen Hand gegeben, so dass auch der Normzweck der §§ 104 ff. SGB VII einer solchen Auslegung nicht entgegen steht. 29 (2) Aufbauend darauf lag dann auch ein "betriebliches Tätigwerden" des Fahrers T3 vor, welches den Schadensfall beim Kläger herbeigeführt hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine dienstlich veranlasste Fahrt sowohl des Klägers als auch des Fahrers gehandelt hat und sowohl die Fahrt als auch die Tätigkeit am Fahrtziel einheitlich dem "Unternehmenszweck Arbeitsförderung" der BfA zu dienen bestimmt war. An dem unmittelbaren dienstlichen Bezug und dem Vorliegen einer Dienstfahrt bestehen bei verständiger Würdigung auch nach dem Klägervortrag keinerlei Zweifel, so dass dahinstehen kann, ob nicht auch hier die (unstreitige) Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall durch die BfA zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen wäre (dazu bei § 46 BeamtVG). 30 Nachdem die Beklagte eine Einordnung als Dienstfahrt auf S. 6 des Schriftsatzes vom 14. August 2001 (Bl. 43 d.A.) vorgetragen hat und – mangels Erwiderung des Klägers - auf S. 2 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2001 (Bl. 73 d.A.) und S. 3 des Schriftsatzes vom 4. Januar 2002 (Bl. 96 d.A.) zu Recht als "unstreitig" bezeichnen konnte, hat der Kläger eine dienstliche Zuordnung auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2004 (Bl. 297 f. d.A.) zwar – ersichtlich als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis – (erstmals) in Zweifel gezogen. Er hat seine Tätigkeit in Brüssel nur als eine "Art Sachverständigentätigkeit bzw. zusätzliche Tätigkeit" außerhalb seines originären Aufgabengebiets und der Aufgaben der BfA dargestellt. Soweit er damit und unter Vorlage des Schreibens vom 26. Oktober 2004 (Bl. 303 d.A.) die "betriebliche Veranlasssung" in Zweifel zu ziehen suchte, ist dieses Vorbringen jedoch keinesfalls nachvollziehbar. So spricht der Kläger auf S. 6 des o.a. Schriftsatzes (Bl. 298 d.A.) nämlich selbst von "europäischer Aufgabenwahrnehmung bei einer Expertenkommission in Brüssel" und bringt im Schriftsatz vom 31. März 2005 (Bl. 316 f. d.A.) die Gremienarbeit in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung I der BfA und seiner Zuständigkeit für bilaterale und internationale Zusammenarbeit. Aufbauend darauf steht aber der dienstliche Bezug der Fahrt für ihn selbst nicht ernsthaft in Zweifel; zumal eine "Aufgabenwahrnehmung" auch kaum von ihm als Privatmann geleistet werden kann. Die dienstliche Veranlassung hat sich zudem im Anerkennungsbescheid der BfA niedergeschlagen, der – das nunmehrige Vorbringen des Klägers als private Sachverständigentätigkeit unterstellt - von diesem erschlichen wäre, was kaum anzunehmen ist. 31 Aufgrund der Tatsache, dass – wie gezeigt – von einem einheitlichen "Betrieb" auszugehen ist, kann dann auch dahinstehen, ob und wie das Arbeitsamt Bonn für internationale Sacharbeit zuständig war; maßgeblich ist allein die Zuordnung des Gesamtgeschehens zum gemeinsamen Organisationszweck "Arbeitsförderung". Dazu gehört – wenn auch am Rande – die internationale Zusammenarbeit ebenso wie die Ableistung von Fahrdiensten für einen anderen Betriebsangehörigen als Hilfsleistung innerhalb der gleichen Organisationsstruktur. Dass beide Beschäftigte im gleichen Zuständigkeitsbereich tätig sind, verlangt § 105 SGB VII (anders als der Kläger meint) gerade nicht, wenn einmal die Betriebszugehörigkeit beider Beteiligter festgestellt ist. Denn andernfalls liefe die Norm weitgehend leer. 32 Dass daneben auch für den Fahrer T3 eine dienstliche Veranlassung bestanden hat, steht ebenfalls zur vollen Überzeugung der Kammer fest. Dabei ist irrelevant, dass der Kläger auf S. 5 und 7 f. des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2004 (Bl. 297 und 299 f. d.A.) bestritten hat, dass der Fahrer von der BfA "angefordert" worden sei und er weiter behauptet hat, dass man dem Kläger nur freundlicherweise "im Rahmen einer Anfrage" seiner Sekretärin "unter die Arme gegriffen" habe und keinerlei dienstrechtliche Möglichkeiten bestanden hätten, einen Fahrer zu verlangen. Selbst dies und den damit verbundenen fragwürdigen Einsatz immerhin steuer- bzw. beitragsfinanzierter Personal- und Sachmittel auch in solchen Fällen als zutreffend unterstellt, hält die Kammer die vom Kläger konstruierte feinsinnige Unterscheidung zwischen "Anforderung" und "Anfrage" für irrelevant. Daher kann dann auch zwangsläufig dahinstehen, ob der Kläger diesen Vortrag angesichts des sehr substantiierten Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Februar 2005 (Bl. 307 f. d.A.) und vom 20. Mai 2005 (Bl. 318 f. d.A.) überhaupt noch aufrechterhalten bzw. hinreichend substantiiert dargetan hat. Denn immerhin räumt der Kläger auf S. 6 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2004 (Bl. 298 d.A.) selbst ein, dass der Fahrer von seinem Vorgesetzten im Arbeitsamt Bonn zur Fahrt dienstlich angewiesen wurde. Letzteres zeigt sich auch daran, dass der Fahrer selbst seine Fahrt nach Brüssel als "Dienstreise" ansah, wie sich aus dem an die Staatsanwaltschaft Bonn gerichteten Schreiben vom 21. September 1999 in Bl. 51 ff. AH ergibt. Damit ist dann - zusammen mit der unbestrittenen Tatsache, dass das Arbeitsamt Bonn seinerzeit häufig Fahrdienste für die BfA erbrachte - zumindest rein faktisch auch ein "betriebliches Tätigwerden" gegeben, welches zwangsläufig auch durch die "Anfrage" der BfA – wie auch immer diese gelagert war - rein faktisch veranlasst war. Dies muss aber wegen der objektiven Unterstützung des Betriebszwecks "Arbeitsförderung" etc. ausreichen (vgl. Ricke , a.a.O., § 105 Rn. 6). 33 (3) Zuletzt liegt auch nicht etwa ein Wegeunfall i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII vor, bei dem eine Haftung des Fahrers (und damit der Beklagten) gerade nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Denn auch nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII ist trotz des unklaren Gesetzeswortlauts zwischen sog. Betriebswegen und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen streng zu unterscheiden. Das hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung schaffen wollte und die Haftungsprivilegierung nicht bei jedem Wegeunfall entfallen sollte. Für die Abgrenzung können dabei die – auch noch unten im Rahmen des § 46 BeamtVG zu erörternden (s.u.) - Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu dem früher maßgeblichen Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" i.S.d. §§ 636, 637 RVO entwickelt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2003 – VI ZR 349/02, NJW 2004, 949, 950; Urt. v. 9.3.2004 – VI ZR 439/02, NJW-RR 2004, 863; BAG, Urt. v. 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). Danach ist ein sog. Betriebsweg zwar nicht schon allein deshalb anzunehmen, wenn mit der Fahrt – wie hier - die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist nur auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt – aus Sicht des Geschädigten (BAG, Urt. v. 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII) – bereits als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint. Das ist der Fall, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist. Daher handelt es sich, wenn der Geschädigte eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, nicht um einen Fall des § 8 Abs. 2 SGB, sondern um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten "Betriebsweg" (BGH, Urt. v. 2.12.2003 – VI ZR 349/02, NJW 2004, 949 ff.; Urt. v. 9.3.2004 – VI ZR 439/02, NJW-RR 2004, 863; BAG, Urt. v. 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VIII und für Dienst- und Geschäftsreisen als Betriebsweg generell Rolfs , NJW 1996, 3177, 3179; sogar für Fahrt zu Richtfest in Betriebsfahrzeug BAG, Urt. v. 6.11.1974 – 5 AZR 22/74, AP Nr. 8 zu § 636 RVO). 34 Ausgehend davon ist auch im vorliegenden Fall von einem "Betriebsweg" auszugehen, da es sich um einen "organisationsinternen" Transport eines leitenden Mitarbeiters der BfA in einem Dienstwagen der unselbständigen Verwaltungsuntergliederungen der BfA durch einen dort betriebsangehörigen Fahrer zum Zwecke der gemeinsamen Aufgabenerfüllung (im weitesten Sinne) handelte und der Kläger selbst während der Fahrt gelesen und gearbeitet hat (vgl. dazu die Schadensanzeige des Klägers, Bl. 6 AH). Dass dabei ggf. keine echte dienstliche Weisungsmöglichkeit der BfA zur Bereitstellung eines Fahrzeugs gegeben gewesen sein mag, ist ohne Bedeutung, da zumindest die Möglichkeit einer solchen Fahrzeugnutzung rein tatsächlich innerhalb der Behördenstruktur eröffnet war und auch in anderen Fällen in Anspruch genommen wurde. Der Kläger hat sich damit auch ganz bewusst in den betrieblichen Gefahrenbereich hineinbegeben, indem er diese betriebliche Möglichkeit der Nutzung behördeneigener Fahrzeuge und Fahrer wahrgenommen hat. 35 (4) Da mithin § 105 SGB VII bereits aufgrund der weiten Auslegung des Betriebsbegriffes greift, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Fahrer nicht zumindest aufgrund seiner Tätigkeit für Abteilung I der BfA (ähnlich der Fälle einer bewussten Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal, vgl. KG, Urt. v. 18.12.1992 - 9 U 1579/92, VersR 1994, 117) zeitweilig in den Betrieb der BfA "eingegliedert" war (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VII) - was ebenfalls für eine Haftungsprivilegierung genügt hätte (OLG Hamm, Urt. v. 15.6.1998 – 6 U 34/98, VersR 1999, 597; Ricke , a.a.O., § 105 Rn. 3 a). 36 b) Anspruchsausschluss nach § 46 Abs. 2 BeamtVG 37 Selbst wenn man - entgegen dem Vorstehenden oder aus Spezialitätsgründen - die §§ 104 ff. SGB VII hier nicht heranziehen wollte, können nach § 46 Abs. 2 BeamtVG "weitergehende Ansprüche" durch Beamte "auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" gegen einen "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen" nur geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine – hier nicht vorliegende - vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedenfalls deswegen ist eine Haftung des Fahrers und damit der Beklagten hier ausgeschlossen: 38 aa) Denn der Kläger ist Beamter, der Fahrer eine "in seinem Dienst stehenden Personen" i.S.d. § 46 Abs. 2 BeamtVG, da davon auch alle Arbeiter und Angestellte erfasst werden ( Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 5. Aufl., Loseblatt, 165 Lfg April 1999, § 46 BeamtVG Rn. 14). "Weitergehende Ansprüche" sind u.a. auch die hier streitgegenständlichen Schmerzensgeldansprüche (vgl. Pagendarm , ZBR 1959, 345 ff., 380 ff.). Dass es sich um einen "Dienstunfall" des Klägers handelte, ist aufgrund der insoweit nicht angegriffenen behördlichen Bescheidung der BfA als feststellender Verwaltungsakt für die Zivilgerichte bindend festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 – III ZR 33/88, NJW 1993, 1790 f., § 45 Abs. 3 BeamtVG). 39 bb) Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2 BeamtVG bestreitet, hat die Kammer im Hinblick auf BVerfG, Beschl. v. 8.1.1992 – 2 BvL 9/88, NJW 1992, 1091 in der vorliegenden und damals vom BVerfG offen gelassenen Konstellation letztlich keine Bedenken. Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen etc. im Unfallfall führt nämlich auch an anderer Stelle bei den §§ 104 ff SGB VII oft zu auf den ersten Blick unbefriedigenden Ergebnissen, ist aber nach der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers, nach den Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 GG) und den dem jeweils Betroffenen durch versorgungsrechtliche Absicherung zugleich zufließenden Vorteilen hinzunehmen (vgl. auch Brockhaus , a.a.O. Rn. 6). 40 cc) Dass nach § 46 Abs. 2 S. 2 BeamtVG das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ergänzend Anwendung findet, hilft dem Kläger ebenfalls nicht: 41 (1) Nach § 1 dieses Gesetzes kann der Verletzte zwar Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte geltend machen, wenn der Dienstunfall bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten war. Ein solcher Fall liegt indes nach Auffassung der Kammer nicht vor. Da der im Rahmen der §§ 104 ff. SGB VII angesprochene § 636 RVO und dessen Tatbestandsmerkmal "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" dieser Regelung entlehnt ist ( Rolfs , NJW 1996, 3177, 3178), kann bereits auf das oben Gesagte verwiesen werden. 42 Ergänzend ist aber auch nach der Rechtsprechung speziell zu § 46 BeamtVG (bzw. § 91 a SVG) eine abweichende Lesart nicht geboten: Nach der Zielsetzung des § 1 ErwZulG sollen die Haftungsbefreiungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG für einen Bereich entfallen, in dem der Verletzte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichsteht, so dass es unbillig wäre, ihn insoweit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.6. 1983 - VI ZR 276/81, VersR 1983, 859 und amtliche Begründung DJ 1944, 21). Dementsprechend kommt es darauf an, ob der Verletzte den Unfall als "normaler Verkehrsteilnehmer" oder als "Betriebsangehöriger" erlitten hat. Der Grund dafür, dass das Gesetz vom 7. Dezember 1943 die Beschränkung des verletzten Beamten auf die Leistungen der Unfallfürsorge aufrechterhalten hat in den Fällen, in denen sich der Dienstunfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, liegt darin, dass der Beamte in seinem Amt kraft der Art seiner Tätigkeit in einem gewissen "Gefahrenkreis" lebt und dass er diese Gefahren und die sich innerhalb dieses Gefahrenkreises ereignenden Schäden in gewissem Umfang mit in Kauf nehmen muss, ohne in jedem Fall einen vollen Ersatz für etwa erlittene Schädigungen beanspruchen zu können. Gerät der Beamte aber in einen anderen Gefahrenkreis und sind für den Unfall Stellen verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stehen, in den der Beamte selbst kraft seines Amtes hineingestellt ist, dann fällt der innere Grund für die Beschränkung seiner Schadensersatzansprüche weg (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff.). Die Frage, ob der Schadenersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung gerichtet ist, muss sich daher auch danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte steht (BGH a.a.O.) 43 Zwar hat der BGH (Urt. v. 27. 11. 2003 - III ZR 54/03, NJW-RR 2004, 234, 235) jüngst vor diesem Hintergrund nochmals betont, dass sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen lassen. Dies bezieht sich aber gerade nur auf Fälle, in denen nur ein loser Zusammenhang zwischen den einzelnen Verwaltungstätigkeiten bestand und der Bedienstete "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt war. Dies hat der BGH a.a.O. etwa für ein zufälliges Anfahren eines Beamten während eines Spaziergangs in der Mittagspause durch ein Fahrzeug einer anderen Stelle der öffentlichen Hand ebenso verneint wie in BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff. für die Kollision zweier Dienstfahrzeuge ganz unterschiedlicher Behörden mit ganz anderen Aufgaben (vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.11.1992 – 1 U 2190/92, VersR 1993, 1546 für Unfall durch mangelhafte Baustellensicherung durch verkehrssicherungspflichtige Gemeinde oder BGH, Urt. v. 2.11.1989 – III ZR 133/89, NJW-RR 1990, 461; Urt. v. 5.5.1975 - III ZR 51/73, BGHZ 64, 201 ff. für Zusammenstoß zweier Bundeswehrfahrzeuge außerhalb von Militärgeländen und ohne jedweden dienstlichen Zusammenhang der beiden Fahrten, insofern strenger sogar OLG Frankfurt, Urt v. 15.10.1981 – 15 U 230/80, NVwZ 1982, 524 f.). So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, als - entsprechend dem oben zum "Betrieb" Gesagten – bereits alles dafür spricht, den Kläger ebenso wie den Schädiger T3 als Dienstkräfte ein und derselben "öffentlichen Verwaltung" anzusehen, nämlich der Arbeitsverwaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Untergliederungen (so wohl für Anstalten etc. Schütz , a.a.O., Rn. 16). Dafür spricht insbesondere, dass die Arbeitsverwaltung nach außen hin einheitlich gegliedert war und ist (vgl. §§ 367 f. SGB III a.F. sowie die heutigen Regelungen im SGB III) und daher die einzelnen Stellen daher nicht ohne weiteres als "verschiedene Verwaltungen" in Erscheinung treten (zu diesem Kriterium Pagendarm , ZBR 1959, 380, 386 sowie BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 67 f.). Dass die Arbeitsämter – worauf der Kläger maßgeblich abstellt - bei der Personalverwaltung etc. autonom sind, rechtfertigt insofern keine andere Betrachtungsweise, da sie nach außen hin dennoch im Namen der BfA auftreten und gerade deren Aufgaben – soweit möglich (vgl. § 371 Abs. 3 SGB III O2.F.) - nach außen hin für diese wahrnahmen. Dass die Arbeitsämter – gerade auch heute – nach dem Gesetz auch bei der Aufgabenwahrnehmung möglichst "autonom" sein sollen und eigenverantwortlich die Aufgaben vor Ort nach dem Grundsatz dezentraler Aufgabenerledigung wahrnehmen (vgl. auch Ebsen , in: Gagel, SGB III, 14. Ergänzungslieferung, § 371 Rn. 1 f.. 5 ff., 12 ff.), rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Denn nichtsdestotrotz handelt es sich nach außen hin bei natürlicher Betrachtungsweise um dieselbe "öffentliche Verwaltung", da jedenfalls dabei keine atomisierende Betrachtungsweise (etwa durch Übertragung des arbeitsrechtlichen "Betriebs"-Begriffes) geboten ist und eine einheitliche Aufgabenerfüllung innerhalb dieses Verwaltungszweigs erfolgt. 44 So wie der BGH in seinem Urteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173 ff. dann Ansprüche eines bei einer gemeinsamen Dienstfahrt als Mitfahrer verletzten Polizeibeamten gegen den Fahrer des Polizeibusses als ausgeschlossen angesehen hat, sind damit auch hier die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. Kläger und Fahrer standen nicht etwa – wie die Bundeswehrbediensteten im Fall BGH, Urt. v. 2.11.1989 – III ZR 133/89, NJW-RR 1990, 461 – organisatorisch in keiner Verbindung, sondern waren zumindest durch die bewusst angetretene gemeinsame Dienstfahrt in einem offiziellen Dienstfahrzeug unmittelbar miteinander im gleichen betrieblichen Gefahrenbereich verbunden. Dass sie selbst dabei ganz unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb der einheitlichen Organisation der Arbeitsverwaltung wahrnahmen, ist ohne Belang: Insbesondere ist nicht ersichtlich und begründbar, dass etwa in dem gerade geschilderten Fall der Polizisten anders zu entscheiden wäre, wenn z.B. der Fahrer normaler Polizist einer Polizeidienststelle, der Mitfahrer aber beamteter Pressesprecher der Polizeiinspektion gewesen wäre und man sich auf einer Dienstfahrt zu einem auswärtigen Pressetermin befunden hätte. 45 Insbesondere handelte es sich im vorliegenden Fall – was ggf. eine andere Bewertung gerechtfertigt hätte – auch nicht nur um eine zufällige und gefälligkeitshalber erfolgte Mitnahme wie im Fall LG Aachen, Urt. v. 13.3.1985 – 7 S 178/84, NVwZ 1985, 607 f.. Wie gezeigt lag vielmehr auf beiden Seiten eine betriebliche Veranlassung vor, die durch die bewusste "Anfrage" nach dem Dienstwagen in Verbund stand. Ein Unfall ist zudem nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten, wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist . Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten manifestiert oder ob zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH, Urt. v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91, BGHZ 116, 30, 33 ff.; Urt. v. 19.10.1979 – III ZR 59/77, VersR 1979, 32). Damit ist dann zwar die Mitnahme im Privatfahrzeug zur Arbeitsstelle oder einem anderen Beschäftigungsort Teilnahme am allgemeinen Verkehr, weil solche Fahrten Privatsache sind (BGH, Urt. v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91, BGHZ 116, 30, 34 ff.; OLG Bamberg, Urt. v. 22.7.1986 – 5 U 32/86, RuS 1987, 198 f.). Anderes gilt indes – wie bereits gezeigt - bei vom Betrieb ermöglichten Transporten im betriebseigenen Fahrzeug (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 337; Urt. v. 23.11.1955 - VI ZR 193/54, BGHZ 19, 114, 119; OLG Köln, Urt. v. 14.2.1991 – 18 U 67/90, NZV 1992, 116) oder bei einer Anordnung des Dienstherrn (BGH, Urt. v. 26.5.1981 – VI ZR 52/80, VersR 1981, 753 dann sogar bei Verwendung eines Privat-Pkw). In solchen Fällen erscheint die gemeinsame Fahrt als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs, wobei gerade der Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs als Abgrenzungskriterium von Bedeutung ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91, BGHZ 116, 30, 35). Ausgehend davon bestehen hier keine Zweifel am Eingreifen des Haftungsausschlusses. 46 (2) Selbst wenn man - entgegen dem Vorstehenden - das Arbeitsamt Bonn und die BfA als zwei unterschiedliche Stellen der "öffentlichen Verwaltung" ansehen würde, wie es BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff. für "verschiedene Gefahrenkreise" innerhalb ein und derselben öffentlichrechtlichen Körperschaft durchaus für möglich gehalten hat, ergäbe sich nichts anderes: Der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ist dann nur relativ zu verstehen, so dass es bei einer Inanspruchnahme von anderen Verwaltungen bzw. deren Bediensteten darauf ankommt, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als innerdienstlicher Vorgang darstellt. Ob und wie der Vorgang im Verhältnis zur eigenen Verwaltung innerdienstlich ist oder nicht, ist irrelevant (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff.; BGH, Beschl. v. 26.3.1992 – III ZR 81/91, juris m.w.O2.). Ausreichend ist jedoch, dass sich der Unfall in einem Gefahrenbereich ereignet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des Dienstherrn im Vordergrund steht und der von beiden Verwaltungstätigkeiten berührt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1992 – III ZR 81/91, juris). Jedenfalls dies ließe sich aufgrund der gemeinsam veranlassten Dienstfahrt in einem Dienstfahrzeug des Arbeitsamtes Bonn aber ebenfalls bejahen. 47 II. 48 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Eine Niederschlagung der Kosten der Beweisaufnahme nach § 8 GKG a.F. = § 21 GKG O2.F. war nicht geboten. Zwar kann eine "unrichtige Sachbehandlung" vorliegen, soweit eine Beweisaufnahme - wie hier - überflüssig war; dies gilt jedoch nicht, wenn dies auf einer Veränderung der rechtlichen Bewertung beruht. (OLG München, Beschl. v. 10. 3. 2003 - 11 W 891/03, NJW-RR 2003, 1294 f.; Hartmann , KostG, 34. Aufl. 2004, § 21 GKG Rn. 18 "Beweisaufnahme"). Ferner liegt in der abweichenden Beurteilung einer Rechtsfrage keine "unrichtige Sachbehandlung", wenn - wie im vorliegenden Fall - eine neue Besetzung des Gerichts die Rechtslage anders beurteilt als die frühere Richterbank ( Hartmann , a.a.O., "Besetzung des Gerichts"). 49 Streitwert: 50 bis zum 15.7.2004 : 11.248,42 € (22.000 DM = 20.000 DM + 2.000 DM) 51 bis zum 8. 12.2004: 41.022,58 € für Gerichtskosten u. außergerichtliche Kosten Kläger 52 ab dann: 22.000 € (20.000 € + 2.000 €)