OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 84/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vom Versicherer erklärte Anfechtung eines Abänderungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bei Antrag wissentlich gefahrerhebliche Angaben verschweigt oder falsch darstellt. • Arglistige Täuschung setzt subjektiv das Bewusstsein voraus, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angabe den Antrag anders annehmen würde. • Die Anfechtung führt gemäß § 142 BGB zum rückwirkenden Wegfall des Vertrags und berechtigt den Versicherer, Leistungen zu verweigern. • Ein Versicherer muss nur dann vor Vertragsschluss rückfragen, wenn die Antragangaben offensichtlich lückenhaft, unzureichend oder widersprüchlich sind.
Entscheidungsgründe
Anfechtung eines Versicherungsänderungsvertrags wegen arglistiger Täuschung • Eine vom Versicherer erklärte Anfechtung eines Abänderungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bei Antrag wissentlich gefahrerhebliche Angaben verschweigt oder falsch darstellt. • Arglistige Täuschung setzt subjektiv das Bewusstsein voraus, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angabe den Antrag anders annehmen würde. • Die Anfechtung führt gemäß § 142 BGB zum rückwirkenden Wegfall des Vertrags und berechtigt den Versicherer, Leistungen zu verweigern. • Ein Versicherer muss nur dann vor Vertragsschluss rückfragen, wenn die Antragangaben offensichtlich lückenhaft, unzureichend oder widersprüchlich sind. Der Kläger begehrte Zahlung einer jährlichen Barrente aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach einem Abänderungsvertrag von 1990. Die Beklagte focht diesen Abänderungsvertrag 1994 wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Leistung. Streitgegenstand war, ob der Kläger bei Antragstellung 1990 wissentlich relevante Vorerkrankungen und frühere Leistungseinschränkungen gegenüber einer anderen Versicherung verschwiegen oder falsch angegeben hat. Zeugen wurden gehört; insbesondere stritt der Kläger die Angaben des Vermittlers L. über den Inhalt des Antragsgesprächs. Die Beklagte berief sich darauf, dass Angaben zu Rückenbeschwerden, Schulterverletzung und früheren Leistungseinschränkungen bewusst unterlassen wurden. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB i.V.m. § 22 VVG vorliegen. • Rechtliche Grundlagen: § 22 VVG, §§ 123, 142 BGB; Anfechtung setzt arglistige Täuschung mit objektiver und subjektiver Komponente voraus. • Tatsächliche Feststellungen: Der Senat hielt die Aussage des Zeugen L. für glaubhaft und stellte fest, dass der Kläger Rückenbeschwerden, ambulante Behandlungen und eine frühere Schulterverletzung verschwiegen bzw. Fragen zu vorherigen Versicherungsannahmen unvollständig beantwortet hat. • Subjektive Komponente: Es wurde festgestellt, dass der Kläger bewusst Angaben zurückhielt, weil er damit Einfluss auf die Entschließung der Beklagten nehmen wollte; die frühere Leistungseinschränkung bei einer anderen Versicherung machte eine solche Motivation naheliegend. • Beweiswürdigung: Die Aussage der Ehefrau des Klägers war ungenau und widersprüchlich; insoweit überwog die glaubhafte Darstellung des Vermittlers. • Rechtsfolge: Wegen der arglistigen Täuschung war die Anfechtung der Beklagten wirksam; gemäß § 142 BGB entfällt der Abänderungsvertrag rückwirkend, sodass die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt war. • Erwägung zur Obliegenheit der Beklagten: Es bestand keine Pflicht der Beklagten, vor Vertragsschluss zusätzliche Rückfragen zu stellen, da die Antragsangaben nicht offenkundig lückenhaft oder widersprüchlich waren. • Weiteres: Dass die eingetretene Berufsunfähigkeit nicht von den verschwiegenen Rückenleiden herrührt, berührt das Anfechtungsrecht nicht, weil der Versicherungsfall nicht Voraussetzung der Anfechtung ist. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Barrente, weil der Abänderungsvertrag wirksam von der Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Die arglistige Täuschung liegt in der vorsätzlichen Verschweigung und falschen Beantwortung gesundheitsrelevanter Fragen beim Antragsgespräch, worauf der Senat aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der unzureichenden Entkräftung durch den Kläger geschlossen hat. Die Anfechtung nach § 123 BGB führt gemäß § 142 BGB zum rückwirkenden Wegfall des Vertrags, weshalb die Beklagte die Leistung zu Recht verweigert. Daher verliert der Kläger den Prozess und trägt die Kosten gemäß der Entscheidung.