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Entscheidung

IX ZR 425/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 425/99 vom 6. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 6. Juni 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 41.073,01 Ä ( 80.332 DM). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZIP 1999, 2161, 2165 mit zu- stimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat mit Recht angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung i.S.v. § 30 Nr. 2 KO gewähren. Denn der Nachunternehmer hat keinen Anspruch - 3 - darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in dieser Art - aufgrund ei- ner vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber - durch die- sen als Dritten erfüllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abwei- chung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunter- nehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdäch- tig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typi- scherweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen. Einen geeigneten Beweis dafür, daß die verantwortlichen Vertreter der Beklagten eine Begünstigungsabsicht des Staatshochbauamtes als Auftragge- ber nicht gekannt haben, hat die Beklagte nicht angetreten. Der Auftraggeber, der eine Direktzahlung an den Nachunternehmer leistet, begünstigt diesen re- gelmäßig im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Auftragnehmers, die nicht in den Genuß solcher Zahlungen gelangen können. Die Kenntnis einer derarti- gen Begünstigungsabsicht setzt weder die Kenntnis einer Inkongruenz im in- solvenzrechtlichen Sinne noch diejenige einer Zahlungseinstellung oder eines Eröffnungsantrags voraus. Den Inhalt des nachgereichten, nicht nachgelasse- nen Schriftsatzes der Beklagten vom 11. November 1999 durfte das Beru- fungsgericht nicht mehr berücksichtigen. Die mündliche Verhandlung war nicht wieder - 4 - zu eröffnen, weil der Kläger schon auf S. 21 seiner Berufungsbegründung aus- drücklich auf den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis hingewiesen hatte. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser