Urteil
13 U 130/16
OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0531.13U130.16.0A
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Leitsätze
1. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten zu 3) mit Wohnsitz in der Schweiz - Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 2) - richtet sich nach den Vorschriften des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden LugÜ II), wobei EU-intern das Luganer Übereinkommen Bestandteil des Unionsrechts ist, weshalb der EuGH auch für die Auslegung des Luganer Übereinkommens zuständig ist.(Rn.19)
2. Im Zuge der Überführung des EuGVÜ in die Brüssel Ia-VO hat das vom EuGH noch unter Geltung des Art. 6 Abs. 1 EuGVÜ entwickelte Erfordernis der Konnexität der Klagen Eingang in die Brüssel Ia-VO gefunden.(Rn.20)
3. Im hier zu entscheidenden Fall einer akzessorischen Bürgenhaftung ist die erforderliche Konnexität der Klagen anzunehmen, da bei getrennten Verfahren über die Hauptschuld und die Bürgschaft die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.(Rn.36)
4. Der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung gilt sowohl im deutschen als auch im Schweizer Recht. Auch prozessökonomische Gesichtspunkte, die bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II ebenfalls zu beachten sind, sprechen für die Annahme der Konnexität.(Rn.37)
5. Die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der Beklagten zu 1) und 2) ändert an der bei Klageerhebung gegebenen internationalen Zuständigkeit nichts.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten Ziffer 3 gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17.10.2016, Az. 12 O 70/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte Ziffer 3 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten zu 3) mit Wohnsitz in der Schweiz - Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 2) - richtet sich nach den Vorschriften des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden LugÜ II), wobei EU-intern das Luganer Übereinkommen Bestandteil des Unionsrechts ist, weshalb der EuGH auch für die Auslegung des Luganer Übereinkommens zuständig ist.(Rn.19) 2. Im Zuge der Überführung des EuGVÜ in die Brüssel Ia-VO hat das vom EuGH noch unter Geltung des Art. 6 Abs. 1 EuGVÜ entwickelte Erfordernis der Konnexität der Klagen Eingang in die Brüssel Ia-VO gefunden.(Rn.20) 3. Im hier zu entscheidenden Fall einer akzessorischen Bürgenhaftung ist die erforderliche Konnexität der Klagen anzunehmen, da bei getrennten Verfahren über die Hauptschuld und die Bürgschaft die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.(Rn.36) 4. Der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung gilt sowohl im deutschen als auch im Schweizer Recht. Auch prozessökonomische Gesichtspunkte, die bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II ebenfalls zu beachten sind, sprechen für die Annahme der Konnexität.(Rn.37) 5. Die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der Beklagten zu 1) und 2) ändert an der bei Klageerhebung gegebenen internationalen Zuständigkeit nichts.(Rn.42) 1. Die Berufung des Beklagten Ziffer 3 gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17.10.2016, Az. 12 O 70/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte Ziffer 3 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Klägerin, eine Herstellerin u. a. von PVC-Produkten, und die ursprünglich allein Beklagten Ziffern 1 und 2, beide Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in W. und Händlerinnen von PVC-Produkten, verband eine Lieferbeziehung auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages (im Einzelnen Anlage K 1). Der Beklagte Ziffer 3 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Ziffern 1 und 2 und Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Die am 19.07.2014 zugestellte Klage richtete sich zunächst nur gegen die Beklagten Ziffern 1 und 2 wegen Forderungen aus der bestehenden Kooperations- und Lieferbeziehung. Nachdem die Beklagten Ziffern 1 und 2 die Hauptforderung aus Klagantrag Ziffer 1 (ohne Zinsen) nach Rechtshängigkeit beglichen hatten, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 21.10.2014 insoweit für erledigt. Der Rechtsstreit ruhte sodann faktisch auf Bitte der Klägerin. Mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K 18) - für das er das Briefpapier und die Geschäftsadresse der Beklagten Ziffer 1 in W. verwendete - unterzeichnete der Beklagte Ziffer 3 als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 außergerichtlich zunächst eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 750.000,- € für alle zum 31.01.2015 gegen die Beklagte Ziffer 1 bestehenden fälligen und überfälligen Forderungen und erstreckte mit nicht datierter Ergänzung (Anlage K 19) auf Bitte der Klägerin die Bürgschaftserklärung auch auf zukünftige Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung ohne Höchstbetragsbeschränkung. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015 erweiterte die Klägerin die Klage wegen weiterer aufgelaufener Forderungen aus der Kooperations- und Lieferbeziehung und nahm nunmehr auch den Beklagten Ziffer 3 als Bürgen wegen der gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichteten Hauptforderungen in Anspruch. Die Klage wurde dem Beklagten Ziffer 3 unter der Geschäftsanschrift der Beklagten Ziffer 1 und 2 am 09.06.2015 zugestellt. Am 24.11.2015 meldeten die Beklagten Ziffer 1 und 2 Insolvenz an. Die Klägerin bat um Fortführung des anhängigen Rechtsstreits gegen den Beklagten Ziffer 3 als Bürgen. Der Beklagte Ziffer 3 ist der Ansicht, dass das angerufene Gericht für die gegen ihn gerichtete Klage international nicht zuständig sei. Mit Zwischenurteil vom 17.10.2016 hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage angenommen und seine internationale Zuständigkeit auf Art. 6 Abs. 1 Luganer Übereinkommen 2007 (im Folgenden LugÜ II) gestützt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten Ziffer 3. Er wendet ein, bei Art. 6 Abs. 1 LugÜ II handele es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift, die in Abweichung vom Grundsatz des Wohnortgerichts nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ II nur unter strengen Voraussetzungen anwendbar sei. Diese seien hier nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an der tatbestandlich vorausgesetzten Konnexität der Klagen, zu welcher die Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragen habe. Allein aus der Tatsache, dass zum Einen der Hauptschuldner in Anspruch genommen werde und zum Anderen der Bürge, könne die geforderte Konnexität nicht hergeleitet werden, auch wenn dies von der herrschenden Literaturmeinung ohne nähere Begründung vertreten werde. Denn Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ sei auch, dass es zu widerstreitenden Entscheidungen bei derselben Sach- und Rechtslage kommen könne. Daran fehle es hier aber, insbesondere auch deshalb, weil auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten Ziffer 3 Schweizer Obligationenrecht und nicht deutsches Bürgschaftsrecht anzuwenden sei. Zwar sei für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II gerade nicht Voraussetzung, dass alle Klagen auf denselben Rechtsgrundlagen beruhten. Allerdings hätte es für den Beklagten Ziffer 3 nach der Rechtsprechung des EuGH vorhersehbar sein müssen, dass er vor dem Wohnsitzgericht eines Mitbeklagten in Anspruch genommen würde; damit habe der Beklagte Ziffer 3 aber gerade nicht rechnen können, ebenso wenig wie die Beklagten Ziffern 1 und 2 damit hätten rechnen müssen, vor dem Wohnsitzgericht des Beklagten Ziffer 3 in der Schweiz verklagt werden zu können. Für den Fall der Zurückweisung der Berufung begehrt der Beklagte Ziffer 3 die Zulassung der Revision, da der Rechtsstreit Fragen berühre, zu denen der Bundesgerichtshof sich bisher nicht oder nicht abschließend geäußert habe, insbesondere zu der Frage, ob im Fall einer akzessorischen Haftung automatisch ein Sachzusammenhang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II gegeben sei. Generell sei der Begriff des Sachzusammenhangs höchstrichterlich nicht geklärt. Zudem werfe der Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die sich angesichts der fortschreitenden Intensivierung grenzüberschreitender Rechtsbeziehungen in einer Vielzahl von Fällen erneut stellen könnten und daher für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sein könnten. Der Beklagte Ziffer 3 beantragt: Unter Abänderung des am 17.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Freiburg, Az. 12 O 70/14 - wird die Klage gegen den Beklagten Ziffer 3 als unzulässig abgewiesen. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist das hier ergangene Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen und entgegen § 513 Abs. 2 ZPO als die internationale Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil selbständig anfechtbar (grundlegend BGH, Beschluss vom 14.06.1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, juris; bestätigend BGH, Beschluss vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, juris; BGH, Beschluss vom 05.03.2007, II ZR 287/05, juris). 2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage gegen den Beklagten Ziffer 3 zulässig, insbesondere das angerufene Gericht unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit zuständig ist. a) Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten Ziffer 3 richtet sich nach den Vorschriften des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden Luganer Übereinkommen oder LugÜ II, veröffentlicht in ABl EU 2009 L 147/5), dem Nachfolgeabkommen des Luganer Übereinkommens von 1988 (LugÜ I), welches im Wesentlichen den Regelungsgehalt und die Artikelnummerierung der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, im Folgenden EuGVVO oder Brüssel I-Verordnung) vom 22.12.2000 übernommen hat (Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Kommentar, Bearbeitung 2011, EinlLugÜbk 2007 Rn. 20) und seit 01.05.2011 in allen Vertragsstaaten - der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz - in Kraft getreten ist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Art. 1 EuGVVO Rn. 12). EU-intern ist das Luganer Übereinkommen Bestandteil des Unionsrechts, weshalb der EuGH auch für die Auslegung des Luganer Übereinkommens zuständig ist (Zöller/Geimer, a. a. O., Art. 1 EuGVVO Rn. 6). Das Übereinkommen findet gemäß Art. 64 Abs. 2 a) LugÜ II vorrangig Anwendung, da der Beklagte Ziffer 3 seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und keines der in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente (u. a. EuGVVO) gilt (Zöller/Geimer, a. a. O., Rn. 82). Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Urteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf weitere Urteile des Sechsten Zivilsenats vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C- 96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I- 499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55). b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich für die von der Klägerin gegen den Beklagten Ziffer 3 angestrengte Klage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 LugÜ II. aa) Art. 2 Abs. 1 LugÜ II (wie auch Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, im Folgenden EuGVVO oder Brüssel Ia-Verordnung, gleichlautend mit Art. 2 Abs. 1 EuGVVO oder Brüssel-I-Verordnung) knüpft die internationale Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich an den Wohnsitz, den der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat; von diesem allgemeinen Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit darf nur in den abschließend aufgeführten Fällen des Übereinkommens abgewichen werden (EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - C-98/06, juris Tz. 34 zu Art. 2 EuGVVO oder Brüssel-I-VO). Diese besonderen Zuständigkeitsregeln sind nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen (EuGH, a. a. O., Tz. 35) und müssen in einem hohen Maße vorhersehbar sein (EuGH, a. a. O., Tz. 36). bb) Hier sind die besonderen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II (entsprechend Art. 8 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) erfüllt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Luganer Übereinkommen gebundenen Staates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. (1) Das vom EuGH noch unter Geltung des Art. 6 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (im Folgenden EuGVÜ) entwickelte Erfordernis der Konnexität der Klagen hat im Zuge der Überführung des EuGVÜ Eingang in die Brüssel Ia-VO gefunden. Eine inhaltliche Neuerung ist damit allerdings nicht verbunden, vielmehr entspricht das nunmehr in den Tatbestand des Art. 8 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO = Art. 6 Abs. 1 LugÜ II aufgenommene Erfordernis der Konnexität der vom EuGH entwickelten Rechtsfigur (siehe grundlegend EuGH, Urteil vom 27.09.1988, 189/87, juris). Verhindert werden soll eine ungebührliche Zuständigkeitsausdehnung, die es ermöglicht, eine Klage nur zu dem Zweck zu erheben, einem der Beklagten die Zuständigkeit seines Wohnsitzstaates zu entziehen (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Auflage 2015, Brüssel-Ia-VO, Art. 8 Rn. 10). Eine gefestigte Definition, wann die geforderte Konnexität vorliegt, hat sich in der obergerichtlichen und insbesondere der Rechtsprechung des EuGH bislang, soweit ersichtlich, nicht herausgebildet. Beispielhaft erwähnt der Bericht zum EuGVÜ (Jenard-Bericht 26) Gesamtschuldner. Nach der Literatur kann Konnexität auch vorliegen in Fällen der Rechtsgemeinschaft (Miteigentümer, Gesamthandsberechtigte), der gemeinsamen Verpflichtung (Gesamtschuldnerschaft, Teilschuldnerschaft), der akzessorischen Haftung (persönlich haftender Schuldner und Eigentümer der dinglich haftenden Sache; Hauptschuldner und Bürge) sowie dem Vorliegen gleichartiger rechtlicher oder tatsächlicher Gründe (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Auflage 2015, Brüssel-Ia-VO, Art. 8 Rn. 11; Gei- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2010, Brüssel-I-VO (EuGVVO) Art. 6 Rn. 20). Der erforderliche Zusammenhang ist danach zu bejahen, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind (Geimer/Schütze, a.a.O.). Im Vorabentscheidungsverfahren R-.M. gegen K. B. (Urteil vom 13.07.2006 - C-103/05, juris) hat der EuGH eine Klage gegen den (insolventen) Hauptschuldner an seinem Sitz sowie gegen den Bürgen als zweiten Beklagten außerhalb seiner Wohnsitzzuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO als zulässig angesehen. Zwar hatte der EuGH sich nicht explizit mit dem Begriff der Konnexität des Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO = Art. 6 Abs. 1 LugÜ II zu befassen, da sich die Vorlagefrage im Wesentlichen auf die Frage beschränkte, ob sich der Kläger auch dann auf Art. 6 Abs. 1 Brüssel-IVO stützen kann, wenn die Klage gegen den am Wohnsitz verklagten Hauptbeklagten nach nationalem Prozessrecht bereits unzulässig ist. Allerdings sind offenbar alle entscheidenden Gerichte wie auch der EuGH selbst davon ausgegangen, dass die Klage gegen Hauptschuldner und Bürgen ohne Weiteres Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO unterfällt. Den für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II erforderlichen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof als gegeben angesehen in einem Fall, in dem sich die Klagen gegen den in D. wohnenden Täter und dessen in der S. ansässigen Gehilfen richtete, sofern die Klagen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - II ZR 55/09, juris). Das OLG Stuttgart hat ebenso Konnexität angenommen in einem Fall der Klage eines Versicherers gegen mehrere Baufirmen mit Sitzen in L., Ö. und D., die in jeweils unterschiedlichem und streitigem Auftragsumfang an der Errichtung eines Tiefkühlhauses beteiligt und nur einfache Streitgenossen waren (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2012 - 5 U 150/11, juris). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass die gegen verschiedene Beklagte erhobenen Klagen auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - C-98/06, juris Tz. 38). Demnach ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein solcher Zusammenhang gegeben ist, der bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen birgt, und dafür alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen; dies kann, ohne dass dies für die Beurteilung erforderlich wäre, auch Anlass geben, die Rechtsgrundlagen der erhobenen Klagen zu berücksichtigen (EuGH, a.a.O., Tz. 41). Erforderlich ist jedoch, dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH, a.a.O., Tz. 40). Bei sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, also solchen, die sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für Fragen der Begründetheit Bedeutung haben, besteht weitgehend Einigkeit, dass der Kläger die Tatsachen, die zuständigkeitsbegründend wirken, nur schlüssig behaupten muss, während diese erst im Rahmen der Begründetheit näher untersucht werden (Rauscher/Mankowski, a. a. O., Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 46 m. z. w. N.; differenzierend Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Auflage 2015, Kap. 11 III 4 Rn. 1826). In einem Fall behaupteter vertraglicher, vorvertraglicher und deliktischer Haftung einer Zertifikate emittierenden Bank hat der EuGH zur Frage der Prüfung doppelrelevanter Tatsachen ausgeführt (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - Rs C-375/13, juris Tz. 58 - 64): [58] Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder stattdessen bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen allein der im Ausgangsverfahren klagenden Partei auszugehen ist. [59] Es steht fest, dass die EuGVVO nicht ausdrücklich den Umfang der Kontrollpflichten bestimmt, die den nationalen Gerichten bei der Überprüfung ihrer internationalen Zuständigkeit obliegen. [60] Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der EuGVVO ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, Rs C-292/10, EU:C:2012:142 , Rz. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u.a., Rs C-68/93, EU:C:1995:61 , Rz. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). [61] Der Gerichtshof hat insoweit befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil B., Rs C-269/95, EU:C:1997:337 , Rz. 27). Zur Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Zuständigkeiten hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus einem Vertrag berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit - auch von Amts wegen - anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die betreffende Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ergibt, prüfen kann (Urteil E., Rs 38/81, EU:C:1982:79 , Rz. 7). [62] Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil F. F. F., Rs C-133/11, EU:C:2012:664 , Rz. 50). Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil H. H., Rs C-387/12, EU:C:2014:215 , Rz. 20). [63] Eine Verpflichtung, bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfassendes Beweisverfahren zu den sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit relevanten Tatsachen durchzuführen, bärge die Gefahr, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen. [64] Auch wenn also das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, ist doch klarzustellen, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu ggf. auch die Einwände des Beklagten gehören. (2) Ausgehend hiervon ist im hier zu entscheidenden Fall einer akzessorischen Bürgenhaftung die erforderliche Konnexität der Klagen anzunehmen, da bei getrennten Verfahren über die Hauptschuld und die Bürgschaft die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Damit liegt bereits der erforderliche Anknüpfungspunkt, der die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit rechtfertigt, vor. Sowohl im deutschen als auch im Schweizer Recht gilt der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage 2007, Art. 492 Rn. 13 „Ohne Hauptschuld gibt es keine Bürgschaftsschuld.“). Würde in getrennten Verfahren die Hauptschuld unterschiedlich beurteilt - sei es, dass sie in einem Verfahren als nicht bestehend oder als geringer bestehend angenommen würde als im anderen Verfahren - könnte sich ergeben, dass einerseits die Klage gegen die Hauptschuldner abgewiesen, der Klage gegen den Bürgen aber stattgegeben würde, weil die Entstehung der Hauptschuld von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Eine solche Divergenz will Art. 6 Abs. 1 LugÜ II gerade verhindern. Dem steht nicht entgegen, dass etwa das nationale deutsche Zivilprozessrecht einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Hauptschuldner und den Bürgen bei unterschiedlichen (Wohn-) Sitzen nicht vorsieht und eine gemeinsame Klage gegebenenfalls von einer Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht gemäß § 36 ZPO abhängig sein kann, da Art. 6 Abs. 1 LugÜ II wie gesehen autonom ausgelegt wird. Für die Annahme der Konnexität sprechen zudem prozessökonomische Gesichtspunkte, die bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II ebenfalls zu beachten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - II ZR 55/09, juris Rn. 10): Würden der Prozess über die Hauptschuld und der Prozess über die Bürgschaft in zwei getrennten Verfahren geführt, würde im Prozess über die Bürgschaft - sofern diese formwirksam erklärt wäre - der Prozess über die Hauptschuld inzidenter nochmals und damit doppelt geführt. (3) Die Konnexität der Klagen nach Art. 6 Abs. 1 LugÜ II scheitert auch nicht etwa daran, dass die Klage gegen den Beklagten Ziffer 3 im Falle der Anwendbarkeit Schweizer Rechtes aus allein in der Bürgschaft liegenden Gründen unbegründet sein könnte und deshalb ausnahmsweise nicht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bestünde. Eine Vorwegnahme der Prüfung der Begründetheit der Klage gegen den Beklagten Ziffer 3 nach dem anwendbaren nationalen Recht im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sieht Art. 6 Abs. 1 LugÜ II nicht vor. Teil einer solchen Prüfung wäre hier zunächst die komplexe Prüfung des auf die Bürgschaftserklärung anwendbaren nationalen Rechts, die - wie auch ein umfangreiches Beweisverfahren - die Zuständigkeitsprüfung entgegen dem erklärten Ziel, „ohne Schwierigkeiten über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden“, erheblich belasten würde. Vielmehr reicht der schlüssige Vortrag eines Anknüpfungspunktes, der die Zuständigkeit der deutschen Gerichte rechtfertigt, aus. Ein solcher liegt vor, nachdem auch der Beklagte Ziffer 3 nicht bestreitet, zwei Bürgschaftserklärungen für Forderungen gegen die Beklagte Ziffer 1 unterzeichnet zu haben, sondern sich lediglich gegen deren Formunwirksamkeit auf der Grundlage Schweizer Obligationenrechts wendet. Damit verstößt die Klage auch nicht gegen den vom EuGH entwickelten Grundsatz, dass die Klage nicht missbräuchlich erhoben werden darf zu dem Zweck, einem Beklagten seinen Wohnsitzgerichtsstand zu entziehen. Allein im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung weiteren Tatsachenvortrag zum nach Kollisionsgesichtspunkten anwendbaren Recht zu verlangen, würde die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage weit überspannen. Im Übrigen spricht nach Aktenlage alles dafür, dass auf die Bürgschaft nicht das Schweizer Obligationenrecht, sondern deutsches Bürgschaftsrecht anwendbar ist. Denn selbst wenn die Parteien hier für die Bürgschaft nicht schon gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008 (Rom-I-VO) zumindest konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben sollten, so dürfte sich jedenfalls gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass der Bürgschaftsvertrag offensichtlich eine engere Verbindung mit deutschem Recht aufweist; dann käme es auch nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO maßgeblich auf die vertragscharakteristische Leistung der Bürgschaft an. Denn der Beklagte Ziffer 3 verbürgte sich in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1, einer GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland, unter deren Briefkopf für in Deutschland begründete Forderungen eines deutschen Unternehmens gegen eben diese Gesellschaft. Damit weisen sämtliche, für die Beurteilung der Bürgschaft wesentlichen Umstände in den Bereich des materiellen deutschen Rechts. Die einzige Verbindung zur Schweiz besteht darin, dass der Beklagte Ziffer 3 Schweizer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und, wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung unbestritten vorgetragen wurde, die Bürgschaftserklärung in Basel unterzeichnete. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung spielte diese Verbindung aber erkennbar keine Rolle, da der Beklagte Ziffer 3 gerade nicht privat, sondern im Rahmen seiner in Deutschland stattfindenden Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 tätig wurde. Bei Anwendung deutschen Rechts ist für die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung anders als nach dem Schweizer Obligationenrecht keine öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR) und auch nicht die Nennung eines Höchstbetrags (so aber Art. 493 Abs. 1 OR) erforderlich, vielmehr genügt bloße Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung gemäß § 766 S. 1 BGB. (4) Gegen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II spricht nach allgemeiner Meinung auch nicht, dass die Klage zunächst nur gegen die Beklagten Ziffern 1 und 2 gerichtet war und erst später gegen den Beklagten Ziffer 3 erhoben wurde (BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - II ZR 55/09, juris Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2009 - 18 U 143/08, juris Rn. 13; Rau- scher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Kommentar, Bearbeitung 2011, Art. 6 Brüssel-I-VO Rn. 10 a = Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Auflage 2015, Brüssel-Ia-VO, Art. 8 Rn. 19). (5) Weiter ändert sich an der bei Klageerhebung gegebenen internationalen Zuständigkeit auch nichts durch die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der Beklagten Ziffern 1 und 2 und die mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Amtsgericht - Insolvenzgericht - Lörrach, Beschlüsse vom 25.11.2015, 8 IN 125/15 und 8 IN 126/15, siehe www.insolvenzbekanntmachungen.de) gemäß § 240 S. 2 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II ist der Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des Art. 30 Abs. 1 LugÜ II, also der Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, hier also der 19.05.2015 (siehe hierzu Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Auflage 2015, Brüssel-Ia-VO, Art. 8 Rn. 19 m. w. N.). Der EuGH hat in dem zitierten Vorabentscheidungsverfahren R. M. / K. B. (Urteil vom 13.07.2006 - C- 103/05, juris) zu Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO entschieden, dass sich ein Kläger sogar dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten wegen eines bereits vor Klageerhebung eröffneten Konkursverfahrens (gemäß § 6 Abs. 1 der österreichischen KonkursO) unzulässig ist (für zu weitgehend hält diese Auslegung Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band I, 4. Auflage 2015, Brüssel-Ia-VO, Art. 8 Rn. 24). Selbst wenn man mit der Literatur diese Auslegung für zu weitgehend erachtet, besteht jedoch Einigkeit, dass die einmal begründete Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 LugÜ (Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO = Art. 8 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bestehen bleibt, wenn die Klagen vom Gericht im Nachhinein getrennt werden oder sich das Verfahren gegen den am Wohnsitz Beklagten auf andere Weise, etwa durch Rücknahme, erledigt (Rauscher/Leible, a. a. O., Rn. 20 m. z. w. N.; EuGH, Urteil vom 21.05.2015 - C-352/13 CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 33 zu Art. 6 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Nichts anderes kann gelten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. wie hier die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und damit die Unterbrechung des Verfahrens gegen den (Wohn-) Sitzbeklagten erst deutlich nach Klageerhebung erfolgt. (6) Zudem ist hier auch das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Klageerhebung gegen den Beklagten Ziffer 3 als Bürgen vor dem Gericht des (Wohn-) Sitzes der Beklagten Ziffer 1 und 2 zweifelsohne erfüllt. Der Beklagte Ziffer 3 war alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften und unterzeichnete als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 die beiden Bürgschaftserklärungen am 23.01.2015 (Anlage K 18) oder kurze Zeit danach (Anlage K 19) und damit während des bereits anhängigen Rechtsstreits gegen die von ihm geführten Gesellschaften. In einem solchen Fall ist dem geschäftserfahrenen Gesellschaftergeschäftsführer bekannt oder liegt zumindest auf der Hand, dass mit der Übernahme einer persönlichen Haftung für die von ihm geführten Gesellschaften auch ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaften begründet werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere ist weder konkret dargetan noch auf andere Weise ersichtlich, dass sich die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob im Falle einer gemeinsamen Klage gegen den Hauptschuldner und den Bürgen Konnexität im Sinne des Art. 6 Abs. 1 LugÜ II vorliegt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen wird. Soweit ersichtlich werden insoweit auch keine divergierende Auffassungen vertreten.