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Urteil

12 O 70/14

LG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2016:1017.12O70.14.00
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Leitsätze
1. Ein deutsches Gericht ist nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ II international zuständig, wenn der Bürge, hinsichtlich dessen es im übrigen keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gibt, neben der Hauptschuldnerin, deren Geschäftssitz in Deutschland liegt, in Anspruch genommen werden soll.(Rn.20) 2. Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur die Hauptschuldnerin und erst später der Bürge verklagt werden und auch dann, wenn das Verfahren gegen die Hauptschuldnerin, nachdem der Bürge verklagt worden ist, infolge Insolvenz der Hauptschuldnerin unterbrochen worden ist.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist zulässig. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein deutsches Gericht ist nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ II international zuständig, wenn der Bürge, hinsichtlich dessen es im übrigen keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gibt, neben der Hauptschuldnerin, deren Geschäftssitz in Deutschland liegt, in Anspruch genommen werden soll.(Rn.20) 2. Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur die Hauptschuldnerin und erst später der Bürge verklagt werden und auch dann, wenn das Verfahren gegen die Hauptschuldnerin, nachdem der Bürge verklagt worden ist, infolge Insolvenz der Hauptschuldnerin unterbrochen worden ist.(Rn.25) 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist zulässig. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig. Mit Recht beruft sich die Klägerin auf Art. 6 Nr. 1 des hier anwendbaren Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II). Nach Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, auch verklagt werden, sofern mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die ehemaligen Beklagten zu 1 und 2 sind an ihrem allgemeinen (deutschen) Gerichtsstand vor der hiesigen Kammer verklagt worden. Der in der Bestimmung genannte Wohnsitz ist im Sinne des Abkommens als Firmensitz zu lesen (vergleiche im einzelnen Art. 60). Der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 zu fordernde Zusammenhang zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte ist zu bejahen, wenn die Klagen im wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei Klagen gegen den Hauptschuldner und den Bürgen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. A. A.1 art. 6 Rdrn. 20; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess – und Kollisionsrecht 4.A. Art. 8 Brüssel Ia VO Rdnr. 11 mit Hinweisen auf den Bericht zum EuGVÜ). Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die in demselben Sinne auszulegen ist wie die hier anwendbare Bestimmung des Übereinkommens, ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass die Übereinstimmung der Rechtsgrundlagen von Klagen gegen verschiedene Beklagte zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehört. Eine solche Übereinstimmung ist nur einer von mehreren relevanten Faktoren (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-645/11 –, juris). Dass nach dem anwendbaren international Privatrecht unterschiedliche Rechtsordnungen auf die jeweiligen Verhältnisse zwischen Kläger und den verschiedenen Beklagten anwendbar sind, steht dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nicht an sich entgegen (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-352/13 –, juris). Die Schuld des Bürgen wird einerseits zwar entscheidend durch die gesicherte Hauptschuld bestimmt, was Grundlage der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist und die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens rechtfertigt, andererseits unterliegt die Bürgenschuld immer auch Regeln, die nur für diese Schuld und nicht für die gesicherte Hauptschuld von Bedeutung sind. Die vom Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtung rechtfertigen es deshalb nicht, die Annexkompetenz des Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens zu verneinen. Die Anwendbarkeit unterschiedlicher Rechtsordnungen ist unter diesem Zuständigkeitsgesichtspunkt ohne eigenständige und entscheidende Bedeutung. Der Beklagte meint, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Hauptschuldnerinnen seien etwaige prozessökonomische Gesichtspunkte entfallen. Vorliegend komme hinzu, dass aufgrund unterschiedlicher anwendbarer materieller Rechtsordnungen die Sach- und Rechtslage nicht identisch sei. Der Grundsatz der perpetuatio fori finde nach herrschender Meinung für den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs keine Anwendung. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift der Grundsatz des Fortbestandes der einmal gegebenen gerichtlichen Zuständigkeit auch im internationalen Zivilprozessrecht im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007. Diskutiert wird lediglich die Frage des etwaigen Missbrauches. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-352/13 –, juris) hat hierzu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel [sc: Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001] nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Folglich kann das Gericht, das mit Klagen befasst wird, die bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, eine etwaige Zweckentfremdung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat". Nach dem im Tatbestand dargestellten Verfahrensablauf ist ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin auszuschließen. Die Klägerin hat überdies nicht etwa die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommen, sondern die entsprechenden Verfahren sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweiligen Beklagten unterbrochen worden. Aus den dargelegten Gründen unterliegt der Beklagte nach Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens der deutschen Gerichtsbarkeit. Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die ursprünglich verklagten Gesellschaften, sämtlich geschäftsansässig im hiesigen Zuständigkeitsbereich, wurden von der Klägerin auf Zahlung von Kaufpreisschulden in Anspruch genommen. Die Klage wurde am 1. Juli 2014 eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3, einen Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, erweitert und die Klageerweiterung gestützt auf selbstschuldnerische Bürgenhaftung. Die Beklagten zu 1 und 2 haben am 24.11 2015 mitteilen lassen, dass sie am selben Tage Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr jeweiliges Vermögen gestellt hätten. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden. Die Klägerin hat die Klageforderungen jeweils zur Tabelle angemeldet. Die Klägerin betreibt den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3 (im folgenden nur: Beklagter) fort. Sie stellt folgende Anträge, wobei das Gericht, nachdem die Klägerin die Anträge nur noch gegen den Beklagten ( zu 3) richtet, die Anträge sprachlich angepasst ist, weil die Anträge in dem dargelegten Sinne zu verstehen sind: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung aus 627.275,93 EUR bis zum 30.06.2014 aus 420.530,06 EUR bis zum 08.07.2014 aus 418.679,51 EUR bis zum 10.07.2014 aus 380.972,38 EUR bis zum 16.07.2014 aus 253.925,99 EUR bis zum 23.07.2014 aus 81.733,19 EUR bis zum 11.08.2014 aus 50.051,26 EUR bis zum 12.08.2014 sowie aus 42.480,75 EUR bis zum 07.10.2014 zu zahlen. 1.a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 864.852,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen. 2. Der Beklagten wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 23.522,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 2.a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 187.320,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.280,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Ein Gerichtsstand vor deutschen Gerichten bestehe nicht, weil er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Er sei kein Einzelkaufmann und habe überdies in Deutschland (dh hier Weil am Rhein) keine Niederlassung. Eine Annexkompetenz bestehe nicht. Das Gericht hat angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage vorab verhandelt werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.