Urteil
18 U 143/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 6 Nr. 1 LugÜ (entsprechend Art. 6 Nr.1 EuGVÜ/EuGVVO) ermöglicht die internationale Zuständigkeit eines Gerichts auch bei nachträglicher Klageerweiterung gegen mehrere Personen.
• Die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt Konnexität der Klagen voraus, um eine Partei nicht dadurch einem ausländischen Gerichtsstand zuzuweisen, dass sie mit anderen zusammen verklagt wird.
• Konnexität liegt vor, wenn die Klagen auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen, die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden und die Entscheidungskonkurrenz bzw. widersprechende Entscheidungen drohen.
• Unterschiedliche anwendbare materiell-rechtliche Normen bei den Beklagten stehen der Konnexität nicht zwingend entgegen; es kommt auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen und faktische Verbindung der Ansprüche an.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit nach Art.6 Nr.1 LugÜ bei nachträglicher Klageerweiterung • Art. 6 Nr. 1 LugÜ (entsprechend Art. 6 Nr.1 EuGVÜ/EuGVVO) ermöglicht die internationale Zuständigkeit eines Gerichts auch bei nachträglicher Klageerweiterung gegen mehrere Personen. • Die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt Konnexität der Klagen voraus, um eine Partei nicht dadurch einem ausländischen Gerichtsstand zuzuweisen, dass sie mit anderen zusammen verklagt wird. • Konnexität liegt vor, wenn die Klagen auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen, die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden und die Entscheidungskonkurrenz bzw. widersprechende Entscheidungen drohen. • Unterschiedliche anwendbare materiell-rechtliche Normen bei den Beklagten stehen der Konnexität nicht zwingend entgegen; es kommt auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen und faktische Verbindung der Ansprüche an. Die Klägerin tritt in abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf, der im Mai 2005 in der Schweiz 210.000 € bar an den Beklagten zu 1) übergab; das Geld sollte der T Consulting AG dienen. Beklagter zu 1) quittierte den Empfang für die Beklagte zu 2) (schweizer AG), leitete das Geld aber nicht weiter und wurde später u. a. wegen Veruntreuung verurteilt. Beklagter zu 3) war Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) und der T Consulting AG und soll die Übergabe in seinem Büro in der Schweiz gekannt haben. Die Klage wurde zunächst gegen Beklagten zu 1) erhoben und später gegen Beklagte zu 2) und nachträglich gegen Beklagten zu 3) erweitert. Die Klägerin macht Ansprüche nach schweizerischem Recht (Art. 41 Abs.1/754 Abs.1 OR) geltend; Beklagter zu 3) rügt fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das Landgericht wies die Klage gegen Beklagten zu 3) als international unzuständig ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; das Teilurteil des Landgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist entsprechend der Regelung des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/EuGVVO dahin auszulegen, dass auch nachträgliche Klageerweiterungen erfasst sind; der Wortlaut verlangt nicht, dass alle Beklagten von Anfang an verklagt werden. • Zur Vermeidung, dass einer Partei allein durch Mitklage ein ausländischer Gerichtsstand aufgezwungen wird, verlangt Art. 6 Nr.1 die Konnexität der Klagen; diese Rechtsprechung des EuGH ist auf das LugÜ übertragbar. • Im konkreten Fall ist Konnexität gegeben, weil die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, die Klagen auf demselben tatsächlichen Geschehen (Entgegennahme der 210.000 € in Gegenwart des Beklagten zu 3)) beruhen und die Haftung des Beklagten zu 3) von der Haftung des Beklagten zu 1) abhängt, so dass widersprechende Entscheidungen drohen könnten. • Die unterschiedliche Anwendbarkeit materiellen Rechts (deutsches Recht für einige Beklagte, schweizer Recht für andere) verhindert die Konnexität nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Verbindung der Ansprüche und die Gefahr widersprechender Entscheidungen. • Der Senat lässt die Revision wegen der noch nicht abschließend geklärten Voraussetzungen des Art.6 Nr.1 EuGVÜ/EuGVVO bzw. LugÜ zu. • Der Streitwert der Berufung wurde auf 210.000 € festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Teilurteil des Landgerichts Köln, mit dem die Klage gegen den Beklagten zu 3) als international unzulässig abgewiesen wurde, wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln für die gegen den Beklagten zu 3) erhobene Klage nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ gegeben ist, weil die Konnexität der Klagen vorliegt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision wird zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 210.000 €.