Urteil
12 U 69/24
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1107.12U69.24.00
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Leitsätze
1. Zum Risikoausschluss für „genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen“, bei denen es auf die „Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“.(Rn.61)
2. Eine als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestaltete Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht - auch nicht als sekundäres Kriterium - von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, fällt nicht unter den Risikoausschluss. Dass die Veranstaltung nach den Begleitumständen renntypisch ausgestaltet ist, reicht nicht aus.(Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2024, Az. 8 O 225/23, aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.360,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Risikoausschluss für „genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen“, bei denen es auf die „Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“.(Rn.61) 2. Eine als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestaltete Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht - auch nicht als sekundäres Kriterium - von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, fällt nicht unter den Risikoausschluss. Dass die Veranstaltung nach den Begleitumständen renntypisch ausgestaltet ist, reicht nicht aus.(Rn.73) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2024, Az. 8 O 225/23, aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.360,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung. Der Kläger ist Eigentümer des PKW Porsche Cayman GT4 RS mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten Vollkasko versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 500,- €. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB Stand 01.07.2022 zugrunde (AH Beklagte I 13 ff.). In den AKB finden sich folgende Regelungen: „A.2.10 Was ist nicht versichert? Genehmigte Rennen A. 2.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. (…) E. 1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? E 1.1 Bei allen Versicherungsarten Aufklärungspflicht E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: - (...) - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten - (...).“ Auf Nachfrage hinsichtlich des Versicherungsschutzes durch den Kläger im Vorfeld zu der streitgegenständlichen Veranstaltung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2023 mit, dass für das Fahrzeug des Klägers Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen bestehe, bei denen es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, wie z.B. Fahrsicherheitstrainings oder Touristenfahrten auf Rennstrecken. Der Kläger nahm mit dem PKW Porsche Cayman GT4 RS am 13.05.2023 an einer Veranstaltung auf dem Hockenheimring mit der Bezeichnung „Porsche Drivers Competition Pro“ teil. Hierbei verunfallte der von dem Kläger persönlich gefahrene PKW auf gerader Strecke nach einer Linkskurve, indem das Fahrzeug ausbrach und nach links in einem Bogen abdriftete. In der Rahmenausschreibung 2023 für die Porsche Drivers Competition Pro (i.F.: Rahmenausschreibung) finden sich folgende Formulierungen (AH Kläger I 19 ff.) „8. Wertung der Erfolge 8.1 Jede 1/100 Sekunde Abweichung von der Referenzrunde wird mit einem Strafpunkt bewertet. Die Punkte aller Wertungsrunden werden addiert. Für nicht gefahrene Wertungsrunden werden 3.000 Punkte berechnet. Sieger ist der Fahrer mit der niedrigsten Punktzahl. Bei Punktgleichheit entscheidet die geringere Punktzahl der ersten Wertungsrunde. Pokale werden für die ersten 10 der Wertung und die drei besten Damen vergeben. Für die Jahreswertung ist eine Einschreibung erforderlich. Gewertet werden alle ausgetragenen Gleichmäßigkeitsprüfungen. (…) 10. Beschreibung der Veranstaltung 10.1 Die Veranstaltung dient nicht zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und wird gemäß Modus 2 der DMSB-Rahmenausschreibunq Clubsport-Gleichmäßigkeitsprüfung durchgeführt: (…) 10.2 Durchführung Porsche Drivers Competition Pro: § 70 Minuten freies Fahren, aufgeteilt in 3 Sessions § 2 Wertungen á 20-30 Minuten als Gleichmäßigkeitsprüfung Die Teilnehmer werden einzeln auf die Strecke geschickt, es müssen möglichst gleichmäßige Rundenzeiten erreicht werden. Nach 20-30 Minuten wird die Prüfung durch Abwinken beendet. Vom Veranstalter wird eine Referenzrunde und je Veranstaltung die Anzahl der Wertungsrunden nach dem Training festgelegt. In der Referenzrunde setzt sich jeder Teilnehmer sein Wertungsgrundlagenzeit. Die erste Durchfahrt an Start und Ziel ist die Referenzrunde. ln den Wertungsrunden wird die Abweichung zur Referenzrunde ermittelt. Anhalten auf der Strecke ist untersagt.“ In der DMSB-Basisausschreibung für Clubsport-Gleichmäßigkeitsprüfungen (GLP) 2023 findet sich folgende Regelung: „1.2 Die Gleichmäßigkeitsprüfung ist ein Wettbewerb mit Sollzeitabschnitten oder Fahrten von einer limitierten Dauer oder Distanz als auch von einer gleichzeitig limitierten Energiemenge. (…) 6. Gleichmäßigkeitsprüfung auf der Rundstrecke 6.1 Die Teilnehmer werden einzeln, fliegend mit laufendem Motor wechselseitig (Reißverschlusssystem) durch die Pylonengasse an die Start-/Ziellinie auf Zeichen des Starters im Abstand von ca. 3 Sekunden – 5 Sekunden gestartet. Mit Erreichen des Startzeichens gilt der Teilnehmer als gestartet. Zum Start wird nicht aufgerufen. Jeder Teilnehmer ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Start selbst verantwortlich. Teilnehmer, die nicht rechtzeitig am Start erscheinen, können zurückgewiesen werden. (…) 6.3 Modus 2. Ungeachtet von 1. ist auch ein Wertungsmodus in der Gestalt möglich, dass ein Teilnehmer in seiner ersten gezeiteten Runde seine Richtzeit setzt, die dann in den folgenden Runden die Grundlage für die Gleichmäßigkeitswertung darstellt.“ Zudem unterzeichnete der Kläger vor Antritt der Veranstaltung eine Erklärung zum Ausschluss der Haftung. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige bezifferte die zur Schadenbehebung notwendigen Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 16.06.2023 mit 87.860,44 € netto. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.07.2023 eine Schadenregulierung abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe an einer „Rennveranstaltung“ teilgenommen, die über die AKB nicht gedeckt sei. Der Kläger hat vorgetragen: Bei der Veranstaltung „Porsche Drivers Competition Pro“ habe es sich um eine „Gleichmäßigkeitsprüfung im Rahmen des Porsche Sports Cup“ und nicht um eine Rennveranstaltung im Sinne der AKB der Beklagten gehandelt. Gemäß Ziffer 10 der Rahmenausschreibung 2023 habe diese Veranstaltung ausdrücklich nicht zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gedient und sei gemäß Modus 2 der DMSB-Rahmenausschreibung Clubsport-Gleichmäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Der Versicherungsausschluss der Beklagten greife daher nicht. Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, möglichst gleichmäßige Rundenzeiten zu erzielen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 87.360,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handele es sich um eine Rennveranstaltung im Sinne von A.2.10.2 AKB. Der Haftungsausschluss greife nach seinem Wortlaut und seinem abzuleitenden Sinn dann, wenn auf einer Rennstrecke oder einer anderen kraftfahrtsportlichen Veranstaltung der Schwerpunkt des Veranstaltungszweckes darin liege, eine möglichst hohe Geschwindigkeit unter Berücksichtigung des fahrerischen Könnens und der Motorisierung des Fahrzeugs zu erzielen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu der streitgegenständlichen Veranstaltung und die darin verwendeten Formulierungen zielten wörtlich auf die Ausschlussklauseln in den Vollkaskoversicherungsverträgen und den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen der noch versichernden Versicherungsgesellschaften ab. Diese Formulierungen in den Teilnahmebedingungen oder Ausschreibebedingungen der Veranstalter dienten allein dem Zweck, der Veranstaltung den „Renncharakter“ auf dem Papier zu nehmen und den Teilnehmern zu ermöglichen, im Rahmen ihres „alltäglichen Versicherungsschutzes“ an der Veranstaltung teilzunehmen. Den Teilnehmern wäre es selbstverständlich auch möglich, eine sehr kostspielige Einzelversicherung für diese Veranstaltung abzuschließen. Dies solle letztlich mit den entsprechenden Formulierungen umgangen werden. Zudem sprächen folgende Indizien für die Klassifizierung der streitgegenständlichen Veranstaltung als Rennveranstaltung im Sinne der AKB: Der Veranstalter der streitgegenständlichen Porsche Drivers Competition Pro beschreibe die Veranstaltung als „Renntermine 2023“, bei denen „die ambitionierten Fahrer unterschiedlichsten Könnens gegeneinander antreten" könnten. Auch sei eine nationale C-Lizenz oder Race Card (Rennfahrerlizenz) Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung. Zudem habe der Kläger bei der Veranstaltung eine renntypische Schutzkleidung und zusätzlich ein sehr kostenintensives HANS-System, das im Profisport der Formel 1 zum Schutz vor Halswirbelsäulenverletzungen genutzt werde, getragen. Aus den Platzierungsveröffentlichungen zu dieser Veranstaltung gehe überdies hervor, dass auch die Geschwindigkeit der Fahrer ermittelt werde. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Verpflichtung in E.1.1 der AKB verstoßen habe. Hiernach sei er verpflichtet gewesen, der Beklagten alle Informationen zum Schadenereignis offenzulegen. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen, dass während der Veranstaltung an seinem Fahrzeug eine Startnummer sowie Werbeaufkleber befestigt gewesen seien. Diese Tatsachen habe der Kläger bewusst unterdrückt, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten. Dies führe wiederum zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Auch wegen falscher Angaben des Klägers zu der bei dem Unfall gefahrenen Geschwindigkeit sei die Beklagte leistungsfrei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einer Leistungspflicht der Beklagten stehe der Risikoausschluss in A.2.10.2 der AKB entgegen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis, dass es bei der streitgegenständlichen Veranstaltung zumindest mitbestimmend auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) geführt. In der Gesamtschau der Einzelmerkmale der Veranstaltung stehe fest, dass es sich um eine Veranstaltung mit renntypischem Charakter gehandelt habe, die auch der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gedient habe. Der Umstand, dass für jede nicht gefahrene Wertungsrunde 3.000 Punkte berechnet werden, spreche dafür, dass es weniger um das gleichmäßige Fahren gehe, sondern auch um ein gewisses Maß an Geschwindigkeit im Zusammenhang mit der Gleichmäßigkeitsfahrt. Auch die konkreten Umstände - das Nutzen gelber und roter Flaggen, der Einsatz eines Safety-Cars und die Unterzeichnung des allgemeinen Haftungsausschlusses - sprächen für den Renncharakter der Veranstaltung. Zudem habe der Kläger ein renntypisches Outfit getragen und ein HANS-System verwendet, auch hierdurch werde der renntypische Charakter und das Gefährdungspotential der Veranstaltung ersichtlich. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Die Veranstaltung sei ausdrücklich als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgeschrieben worden, bei der es auf die Einhaltung gleichmäßiger Rundenzeiten ankomme, nicht aber auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Regelung, wonach für nicht gefahrene Wertungsrunden 3000 Punkte berechnet werden. Denn die Anzahl der zu fahrenden Wertungsrunden werde nicht willkürlich festgelegt, sondern basiere auf den Ergebnissen des vorangegangenen freien Trainings. Hierdurch werde sichergestellt, dass die festgelegte Rundenzahl für alle Fahrer/Teilnehmer erreichbar sei. Bei der konkreten Veranstaltung seien für den zweiten Wertungslauf sieben Wertungsrunden bestimmt worden. Keiner der Fahrer habe Strafpunkte für nicht gefahrene Runden erhalten, da diese vorgegebene Rundenzahl für alle Teilnehmer realistisch und erreichbar gewesen sei; vielmehr seien die Teilnehmer in der zur Verfügung stehenden Zeit zwischen 8 und 13 Runden gefahren, wovon dann die sieben der Referenzrunde am nächsten kommenden Runden berücksichtigt worden seien. Die weiteren vom Landgericht herangezogenen Umstände (Safety-Car etc.) dienten der Sicherheit der Teilnehmer und hätten mit der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit nichts zu tun. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2024 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 87.360,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Wertungssystem habe als zentrales Element das Fahren von Höchstgeschwindigkeiten. Derjenige, der mit möglichst hoher Geschwindigkeit eine möglichst hohe Anzahl von Wertungsrunden fahre, steigere mit jeder gefahrenen Wertungsrunde seine Chance auf eine hohe Platzierung. Das ergebe sich nicht nur aus der Bestrafung einer zu wenig gefahrenen Wertungsrunde, sondern auch aus dem Bewertungskriterium, dass von den gefahrenen Runden die besten zur Platzierung berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat aus der Vollkaskoversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe. 1. Der Risikoausschluss in A.2.10.2 AKB greift nicht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handelt es sich nicht um eine Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. a) Als Risikoausschlussklausel ist die Bestimmung eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (zu vergleichbaren Klauseln: Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, juris Rn. 84; Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris Rn. 16; allg.: BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10, juris Rn. 32 m.w.N.). Aus der für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Perspektive des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19, juris Rn. 11 m.w.N., st. Rspr.) betrifft der Ausschluss Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit - bzw. möglichst hohe Durchschnittsgeschwindigkeit - erreicht wird und davon die Platzierung der Teilnehmer abhängt (Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, juris Rn. 84 zu einer nahezu identischen Klausel; Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Teilurteil vom 15.10.2014 - 7 U 202/13, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.06.2007 - 8 U 158/07, juris Rn. 22, 29; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 09.10.2003 - 8 U 256/02, juris Rn. 51). Das wird der Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut der Klausel schließen, der verlangt, es bei der Veranstaltung auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit „ankommt“. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für ähnlich formulierte Ausschlussklausen in älteren Fassungen der AKB (u.a. § 2 Nr. 3 b AKB a.F.) bereits entschieden, das Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26.11.1975 - IV ZR 122/74, juris Rn. 5). Dagegen ist dieses Merkmal nicht erfüllt, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wird, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten haben und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet ist (BGH aaO Rn. 6 f.). Eine auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtete Veranstaltung liegt auch dann nicht vor, wenn die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr im Vordergrund stehen und die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Platzierung der Teilnehmer nicht danach richtet (BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 15 unter Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 20.09.1989 - 20 U 194/88, juris Rn. 39). Dabei kommt es nicht allein auf die Formulierung des Reglements an. Diese Formulierungen können nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 17). Abzustellen ist auch auf die Kriterien der Wertung bzw. Siegerermittlung (BGH aaO), auf die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung, wie sie etwa in dem den Ort der Veranstaltung - öffentliche Straße oder geschlossene Rennstrecke - oder darin zum Ausdruck kommen, ob die Veranstaltung in ihrem Ablauf an Rennveranstaltungen angelehnt ist (“Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse u.ä., BGH aaO Rn. 18). b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nicht bewiesen, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. aa) Gegen die Maßgeblichkeit der Höchstgeschwindigkeit sprechen bereits die offiziellen Wertungsregeln. Bei der hier streitgegenständlichen Veranstaltung gewinnt nach den Wertungsregeln der Fahrer mit der niedrigsten Punktzahl und damit mit den geringsten Abweichungen der Wertungsrunden von der Referenzrunde - und sekundär (bei gleicher Punktzahl) der Fahrer mit der geringsten Punktzahl der ersten Wertungsrunde (Ziffer 8.1 Satz 4 und 5 der Rahmenausschreibung, AH Kläger I 21 und 56). Als Referenzrunde wird für den jeweiligen Teilnehmer die erste von ihm in der Gleichmäßigkeitsprüfung gefahrene Runde mit der jeweiligen Wertungsgrundlagenzeit festgelegt (Ziffer 10.2 Abs. 2 der Rahmenausschreibung). Sowohl primär als auch sekundär ist also die Einhaltung der (individuellen) Durchschnittsgeschwindigkeit der Referenzrunde entscheidend. Dem entspricht die Beschreibung der Veranstaltung unter Ziffer 10.1 der Rahmenausschreibung, wonach die Veranstaltung „nicht zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“ dient und gemäß Modus 2 der DMSB-Rahmenausschreibung Clubsport-Gleichmäßigkeitsprüfung durchgeführt wird. In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.04.2003 (VI ZR 321/02) entschiedenen Fall, der ebenfalls eine als „Gleichmäßigkeitsprüfung“ bezeichnete Veranstaltung betraf, kam es demgegenüber nach den Wertungsregeln nur primär auf die Einhaltung derselben Durchschnittsgeschwindigkeit, sekundär dagegen auf die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit an (juris Rn. 17 und 18 f.). bb) Die hier streitgegenständliche Veranstaltung ist unter Berücksichtigung der Wertungsregeln und der Gesamtumstände (allenfalls) auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet. Aus den Wertungsregelungen für die Gleichmäßigkeitsprüfung ergibt sich, dass die Einhaltung einer zu niedrigen Durchschnittsgeschwindigkeit die Siegchancen verschlechtern kann. Vorgegeben wird vom Veranstalter auf Basis des Trainings eine bestimmte Anzahl von Wertungsrunden (Ziffer 10.2 Abs. 1 der Rahmenausschreibung). Da für jede nicht gefahrene Wertungsrunde 3.000 (Straf-)Punkte berechnet werden (Ziffer 8.1 der Rahmenausschreibung), müssen alle Teilnehmer, die eine Chance auf eine gute Bewertung haben wollen, mindestens die vorgegebene Anzahl an Wertungsrunden fahren. Selbst wenn - wie der Kläger geltend macht (AS II 11) - bei der Festlegung der Anzahl der Wertungsrunden auf Basis des Trainings sichergestellt wird, dass die festgelegte Rundenzahl für alle Teilnehmer erreichbar ist, stellt schon diese Regelung einen Anreiz dar, innerhalb der Gleichmäßigkeitsprüfung, die jeweils nach 20-30 Minuten beendet wird (Ziffer 10.2 Abs. 1 der Rahmenausschreibung aaO), zügig zu fahren, um die 3.000 Strafpunkte zu vermeiden. Von den insgesamt in der Gleichmäßigkeitsprüfung gefahrenen Runden werden diejenigen Runden gewertet, deren Zeit der Referenzrunde am nächsten kommt. Alle weiteren Runden fließen nicht in die Bewertung ein. Auch daraus folgt der Anreiz, in der Gleichmäßigkeitsprüfung eine größere Anzahl von Runden zu fahren. Wenn nur die „besten“ Runden, d.h. diejenigen, die der Referenzrunde am nächsten kommen, gewertet werden, werden - worauf die Beklagte im Ansatz zu Recht verweist - die Siegchancen gesteigert, wenn der jeweilige Teilnehmer in der vorgegebenen Zeit mehr als die vorgegebene Mindestanzahl an Wertungsrunden fährt, da auf diese Weise die Runden mit den höchsten Abweichungen von der Referenzrunde nicht in die Bewertung einfließen. Der Anreiz zur Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit folgt auch aus den sonstigen Umständen. Findet eine Veranstaltung - wie hier - auf einer geschlossenen Rennstrecke statt und sind zur Teilnahme ausschließlich hochmotorisierte Fahrzeuge zugelassen, liegt bereits darin ein Anreiz für die Teilnehmer, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 19). Auch durch weitere Begleitumstände war die Gleichmäßigkeitsprüfung nach Art eines Rennens ausgestaltet, etwa durch die Verwendung von gelben und roten Flaggen (AH Beklagte I 125), durch den Einsatz eines Safety-Cars (AH Beklagte I 126), durch die Vorgabe von Schutzhelmen (Ziffer 5.1 und 10 der DMSB-Basisausschreibung, AH Kläger I 30) und durch die Beschränkung der Zulassung auf Teilnehmer, die im Besitz einer gültigen nationalen oder internationalen DMSB-Lizenz oder einer Race Card sind (Ziffer 1.3 Abs. 1 der DMSB-Basisausschreibung, AH Kläger I 28). Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände u.a. aufgrund des höheren Sicherheitsgefühls (Rennstrecke, Safety-Car, renntypische Kleidung und HANS-System) und der Konkurrenz mit anderen Teilnehmern zur Erzielung hoher (Durchschnitts-)Geschwindigkeiten verleiten. cc) Dass die Veranstaltung auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit angelegt ist, genügt indes für sich genommen für die Anwendung der Klausel nicht (vgl. jeweils zur vergleichbar formulierten Ausschlussklausel in älteren Fassungen der AKB: BGH, Urteil vom 26.11.1975 - IV ZR 122/74, juris Rn. 7 zur „Rallye Monte Carlo“, die unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse in den allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr einbezogen worden war; Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 15; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.06.2007 - 8 U 158/07, juris Rn. 22, 26 ff. zu einer „Gleichmäßigkeitsprüfung“). Ebenso wenig ist ausreichend, dass es den Teilnehmern auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann (Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, juris Rn. 84 und 87; Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Teilurteil vom 15.10.2014 - 7 U 202/13, juris Rn. 23 zu einer „Gleichmäßigkeitsprüfung“). Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendung der Ausschlussklausel zwingend verlangt, dass nach den offiziellen Wertungsregelungen zumindest auch die höhere (Durchschnitts-)Geschwindigkeit entscheidend ist, oder ob es ausreicht, dass die Veranstaltung nach ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, die Teilnehmer zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit zu veranlassen. Dass die Teilnehmer zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit veranlasst wurden, ist hier auch bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht erkennbar. Der Senat verkennt nicht, dass die der Ausschlussklausel zugrunde liegende Risikoerhöhung grundsätzlich auch bei einem Anreiz zur Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit gegeben ist. Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Haftungsbeschränkung besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, vom Versicherungsschutz auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 19 zu § 2b Abs. 3b AKB a.F.). Ein erhöhtes Risiko besteht nach den Gesamtumständen grundsätzlich auch bei der hier streitgegenständlichen Gleichmäßigkeitsprüfung, was auch in dem von den Teilnehmern zu unterzeichnenden Haftungsausschluss zum Ausdruck kommt. Dieses Risiko ist indes bei der hiesigen Gleichmäßigkeitsprüfung, deren Wertungsregeln ausschließlich auf die Einhaltung derselben Durchschnittsgeschwindigkeit - bezogen auf die Referenzrunde - abstellen, typischerweise geringer als bei Veranstaltungen, nach deren Regeln zumindest sekundär die höhere Geschwindigkeit über die Platzierung entscheidet. Für eine sachgerechte Abgrenzung ist das Ausmaß der Risikoerhöhung - für den Versicherungsnehmer erkennbar - ohnehin ungeeignet. Abzustellen ist vielmehr bei der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel auf deren Wortlaut, der verlangt, dass es bei der Veranstaltung auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit „ankommt“. Daher fällt eine Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht - auch nicht als sekundäres Kriterium - von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, nicht unter den Risikoausschluss. dd) Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, etwa „inoffizielle“ Wertungen aufgrund der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit, können nicht festgestellt werden. (1) Soweit die Beklagte behauptet, bei der Veranstaltung sei es auch im Rahmen von Platzierungen um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen (AS I 19 und 30), hat sie diese Behauptung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht unter Beweis gestellt. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat sie lediglich beantragt, dass „gegebenenfalls bei dem Veranstalter nachgefragt werden solle“, ob hier die gefahrene Höchstgeschwindigkeit keinerlei Einfluss auf die Platzierung habe, und als Beweis die Vernehmung „des Geschäftsführers des Veranstalters“ angeboten, ohne einen Namen und eine ladungsfähige Anschrift des Geschäftsführers und/oder des Veranstalters zu nennen. Namen und ladungsfähige Anschriften hat die Beklagte erstmals mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom selben Tag unter Bezug auf die mündliche Verhandlung mitgeteilt. Der Beweisantritt unter Bezugnahme auf den „Geschäftsführer des Veranstalters“ war unbeachtlich. Die Berufung auf einen nicht namentlich genannten Zeugen reicht als Beweisantritt gemäß § 373 ZPO grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZR 88/14, juris Rn. 6). Ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung eines nicht namentlich bezeichneten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser - etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion - hinreichend individualisierbar ist (BGH aaO m.w.N.). Daran fehlt es hier. Wessen Geschäftsführer mit der Formulierung „Geschäftsführer des Veranstalters“ in Bezug genommen werden sollte, war unklar. So war in der Rahmenausschreibung 2023 der „Porsche Drivers Competition Pro“ unter Organisation eine „H. GmbH“ aufgeführt und unter „Ausschreiber/Organisation“ der „Motorsportclub W. e.V. im ADAC“. Als Veranstalter ist zwar in der Rahmenausschreibung unter Ziffer 2 der MSC W. im ADAC e.V. benannt; die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ spricht aber eher für eine Inbezugnahme des Geschäftsführers der GmbH als für eine Inbezugnahme des - durch seinen Vorstand vertretenen - Vereins. Auch bei einer Bezugnahme auf den Verein wäre unklar, welches Mitglied des Vereinsvorstands in der Funktion als „Geschäftsführer“ gemeint ist. Dass die Beklagte später in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2024 als Zeugen sowohl Herrn H. und Herrn M. unter der Anschrift der H. GmbH als auch Herrn F. unter der Anschrift des MSC W. e.V. benannt hat, unterstreicht die Unklarheit der Bezeichnung „Geschäftsführer des Veranstalters“. Als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 296a ZPO ist der Beweisantrag im Schriftsatz vom 16.04.2024 im Berufungsverfahren als neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu behandeln (Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 296 Rn. 3 und Heßer aaO § 531 Rn. 21). Zulassungsgründe liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere nicht aus § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u.a. zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist. Das war hier nicht der Fall. Zwar hat das Landgericht den Beweisantrag im angefochtenen Urteil für unerheblich gehalten, weil es den Risikoausschluss unabhängig von dieser Behauptung der Beklagten als erfüllt angesehen hat. Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass diese Rechtsansicht des Landgerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 148/07, juris Rn. 24 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eines Hinweises darauf, dass die Beklagte Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift für ihre Behauptung, die Platzierung sei bei der Veranstaltung auch von der Erzielung der Höchstgeschwindigkeit abhängig gewesen, benennen muss, bedurfte es nicht. Dass es auf die Frage des Eingreifens der Ausschlussklausel entscheidend ankommt, war für die anwaltlich vertretene Beklagte offensichtlich, ebenso die Notwendigkeit zum Beweis für die Voraussetzungen der Ausschlussklausel geeignete Zeugen namentlich mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Aus denselben Gründen beruhte die verspätete Benennung der Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift auf Nachlässigkeit (§§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 85 Abs. 2 ZPO). (2) Im Übrigen ist die Behauptung, bei der Veranstaltung sei es auch im Rahmen von Platzierungen um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen, offenkundig ins Blaue hinein aufgestellt und dient der Ausforschung, so dass auch aus diesem Grund - ungeachtet der Verspätung des Beweisantritts - eine Vernehmung der benannten Zeugen nicht veranlasst ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass bei der Platzierung das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit eine Rolle spielte. Das Gegenteil ergibt sich aus den offiziellen Wertungsregeln und der vom Kläger vorgelegten Rangliste des Wertungslaufs 2 der streitgegenständlichen Veranstaltung. Danach ist der Erstplatzierte (Rang 1) eine niedrigere Durchschnittsgeschwindigkeit in der Referenzrunde (und damit auch in den Wertungsrunden) gefahren als die Teilnehmer auf den Rängen 3 bis 12). Der Teilnehmer mit der schnellsten Referenzrunde ist auf dem letzten Rang gelandet. Der Gewinner ist in der Referenzrunde mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 116 km/h gefahren, der Teilnehmer auf dem letzten Rang mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 138 km/h. Aus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass unter Geltung der offiziellen Wertungsregeln ein Sieg oder eine hohe Platzierung in der Gleichmäßigkeitsprüfung die Erzielung der individuellen Höchstgeschwindigkeit - für die Teilnehmer erkennbar - erforderte. (3) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die im freien Training gemessenen Geschwindigkeiten. Dass dort eine „theoretische Bestzeit“ des Klägers vermerkt und aufgrund der „Speedmessung“ im freien Training eine Rangliste der Fahrer erstellt wurde, ist ohne Bedeutung. Der Risikoausschluss in A.2.10.2 AKB unterscheidet zwischen der eigentlichen Veranstaltung und den dazugehörigen Übungsfahrten. Nach der Klausel besteht auch für eine „dazugehörige Übungsfahrt“ kein Versicherungsschutz. Darunter fallen nur solche Fahrten, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung beziehen, bei der es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt (Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, juris Rn. 84; OLG Köln, Urteil vom 21.11.2006 - 9 U 76/06, juris Rn. 32). Bei dem freien Training handelt es sich nach dem offiziellen Reglement lediglich um Übungsfahrten für die Gleichmäßigkeitsprüfung. Die Wertungen finden nach Ziffer 10.2 der Rahmenausschreibung nicht im Rahmen des freien Fahrens, sondern allein bei den Gleichmäßigkeitsprüfungen statt. Entscheidend ist daher allein die Frage, ob es bei den Gleichmäßigkeitsprüfungen auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dass es sich bei dem freien Training entgegen dem offiziellen Reglement um eine der Gleichmäßigkeitsprüfung gleichwertige Veranstaltung mit eigenen Wertungsregeln handelte und dies den Teilnehmern bekannt war, ist nicht ersichtlich, lässt sich auch nicht allein aus der vorgelegten Rangliste auf Basis der „Speedmessung“ schließen. Demnach spielt es keine Rolle, dass sich der streitgegenständliche Unfall nach Vortrag des Klägers im Rahmen des zweiten freien Trainings (um ca. 15.30 Uhr) ereignet hat. (4) Auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Begleitumstände der Veranstaltung lassen keine andere Bewertung zu. Dass die Gleichmäßigkeitsprüfung (durch die Beschränkung der Zulassung auf hochmotorisierte Fahrzeuge, durch Einsatz eines Safety-Cars, durch Werbeaufkleber auf den Fahrzeugen etc.) renntypisch ausgestaltet war, ist aus den dargelegten Gründen nicht ausreichend. Dass laut Ankündigung des Veranstalters MSC W. e.V. "die ambitionierten Fahrer unterschiedlichsten Könnens gegeneinander antreten", ist kein Indiz dafür, dass die Platzierung der Teilnehmer vom Erreichen der höchsten Geschwindigkeit abhängig war; vielmehr kann sich das „Können“ im Rahmen der Gleichmäßigkeitsprüfung auch auf die Einhaltung einer konkreten Durchschnittsgeschwindigkeit beziehen. Dass die Termine der Gesamtveranstaltung als „Renntermine“ betitelt werden, ist nichtssagend, da sich dies nicht allein auf die hier streitgegenständliche Gleichmäßigkeitsprüfung bezieht, sondern auf alle Veranstaltungen im Rahmen des Porsche Sports Cup 2023. Die individuelle Motivation der Teilnehmer ist ohnehin unerheblich (Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13, juris Rn. 87; Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris Rn. 20). Daher ist es ohne Relevanz, dass der Kläger - unstreitig - bei der Veranstaltung ein renntypisches Outfit getragen und ein sog. HANS-System verwendet hat und dass er - nach Behauptung der Beklagten - vor der streitgegenständlichen Veranstaltung an Rennveranstaltungen teilgenommen hat und platziert wurde. Auch aus der Anmeldung des Klägers über ein Porsche-Team, das einen Teamchef hat, lässt sich nicht schließen, dass es bei der Gleichmäßigkeitsprüfung auf das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit ankam. (5) Das Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass die streitgegenständliche Veranstaltung Porsche Drivers Competition Pro gemäß Modus 2 der DMSB Rahmenausschreibung „Clubsport Gleichmäßigkeitsprüfung“ durchgeführt wurde, durch die Beklagte ist unerheblich, da sie die Beweislast für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses trägt. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gemäß E.1.1.3 AKB. a) Insoweit macht die Beklagte geltend, der Kläger habe ihr nicht mitgeteilt, dass während der Veranstaltung an seinem Fahrzeug eine Startnummer sowie Werbeaufkleber befestigt gewesen seien. Diese Werbeaufkleber und die Startnummer habe der Kläger bewusst entfernt, um nicht den Gedanken eines Rennens aufkommen zu lassen. Dazu hat der Kläger unter Verweis auf einen „Pflichtbeklebungsplan“ vorgetragen, dass sowohl die Werbeaufkleber als auch die Startnummer durch den Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung auf den Fahrzeugen angebracht und nach der Veranstaltung wieder entfernt worden seien. Ihre Behauptung, dass der Kläger die Aufkleber und die Startnummer selbst entfernt habe, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen traf den Kläger keine Obliegenheit, die Beklagte über die Startnummer und die Werbeaufkleber zu informieren. Diese Umstände waren weder objektiv für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten relevant noch hat die Beklagte hiernach gefragt. Auch bei Annahme einer entsprechenden Obliegenheit wäre ein Verschweigen nicht als grob fahrlässig anzusehen. Woraus der Kläger - ohne dahingehende Frage der Beklagten - entnehmen sollte, dass er zur Mitteilung dieser Umstände verpflichtet war, ist weder ersichtlich noch dargelegt. b) Dass der Kläger zum Charakter der Veranstaltung angegeben hat, die Platzierungen und somit die Zielrichtung der Veranstaltung sei nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gewesen, ist bereits objektiv keine Obliegenheitsverletzung. Dieser Charakter der Gleichmäßigkeitsprüfung entspricht dem offiziellen Regelwerk. Eine von den offiziellen Wertungsregeln abweichende Absprache des Veranstalters mit den Teilnehmern bzw. der Teilnehmer untereinander ist von der Beklagten schon nicht hinreichend vorgetragen, im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt. c) Auch in der Angabe des Klägers in der Schadensmeldung vom 31.05.2023, er sei bei dem Unfall „ca. 80-105 km/h“ gefahren, liegt keine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger bei dem Unfall tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von annähernd 170 km/h oder 180 km/h gefahren sei, bedarf es nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde das vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2024 übersendete Video (eBeiheft) in Augenschein genommen, das aus dem zum Unfallzeitpunkt hinter dem Kläger fahrenden Fahrzeug heraus aufgenommen worden war und das Unfallgeschehen zeigt. Darauf ist zu sehen, dass das nachfolgende Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Klägers angefangen hat, sich zu drehen, eine Geschwindigkeit von um die 100 km/h gefahren ist. Zwar befand sich das nachfolgende Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt im Bereich einer langgezogenen Linkskurve, der Abstand zu dem vorausfahrenden Klägerfahrzeug hatte sich aber unmittelbar vorher nicht wesentlich vergrößert. Selbst wenn der Kläger bei dem Unfall - aufgrund der Beschleunigung nach der Kurve - schneller gefahren sein sollte als das nachfolgende Fahrzeug, durfte er auf Grundlage dieses Videos gegenüber der Beklagten die gefahrene Geschwindigkeit mit ca. 100 km/h angeben. Eine vorsätzliche oder gar arglistige Falschangabe kommt auf dieser Basis - unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit - nicht in Betracht. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Angaben des informatorisch angehörten Klägers vor dem Senat. Dieser hat anschaulich und plausibel geschildert, dass er - was angesichts der Regeln der Gleichmäßigkeitsprüfung nachvollziehbar ist - während der Fahrt seine Geschwindigkeit im Blick hatte, dass er vor dem Unfall beschleunigt hatte und dass sein Fahrzeug bei ca. 100 km/h angefangen hat, sich zu drehen. Im Übrigen wäre die Beklagte selbst im Falle einer vorsätzlichen Falschangabe nach E.2.2. AKB zur Leistung verpflichtet. Eine etwaige Falschangabe zu der bei dem Unfall gefahrenen Geschwindigkeit war weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich. Feststellungsnachteile sind der Beklagten nicht entstanden. Für das Eingreifen der Ausschlussklausel (A.2.10.2 AKB), auf die die Beklagte ihre Leistungsablehnung stützt, ist die vom Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Kontrollverlusts über das Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit nicht relevant. Für eine arglistige Falschangabe bestehen unter Berücksichtigung der Angaben des informatorisch angehörten Klägers und des in Augenschein genommenen Videos aus den dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte. 3. Dass sich ein unter die Vollkaskoversicherung fallender Unfallschaden (A.2.1.1, A.2.3.2 AKB) ereignet hat, ist - gemäß Tatbestand des angefochtenen Urteils - unstreitig. 4. Die Beklagte hat die für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten in Höhe von 87.360,44 € zu erstatten (A.2.6.2 AKB). Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat die zur Schadenbehebung notwendigen Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 16.06.2023 mit € 87.860,44 netto beziffert. Abzüglich der Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 500,- € (A.2.6.9 AKB) ergibt sich die von der Beklagten geschuldete Leistung in Höhe von 87.360,44 €. 5. Der Betrag ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.