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Urteil

12 U 107/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Riskoausschlussklauseln in Kfz-Versicherungsbedingungen sind eng auszulegen. • Eine Touristenfahrt ohne Zeitmessung, Wertung oder Platzierung stellt keine Rennveranstaltung i.S.d. Ausschlussklausel dar. • Dem Versicherungsnehmer steht bei Glasbruch im Teilkaskoanspruch Entschädigung zu einschließlich anteiliger Arbeitskosten und Zubehörkosten. • Bei Fehlen einer Rennveranstaltung besteht auch Deckungspflicht in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Entscheidungsgründe
Keine Haftungsausschlussanwendung bei Touristenfahrt ohne Renncharakter • Riskoausschlussklauseln in Kfz-Versicherungsbedingungen sind eng auszulegen. • Eine Touristenfahrt ohne Zeitmessung, Wertung oder Platzierung stellt keine Rennveranstaltung i.S.d. Ausschlussklausel dar. • Dem Versicherungsnehmer steht bei Glasbruch im Teilkaskoanspruch Entschädigung zu einschließlich anteiliger Arbeitskosten und Zubehörkosten. • Bei Fehlen einer Rennveranstaltung besteht auch Deckungspflicht in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines Audi 90 mit Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung (Selbstbeteiligung 150 EUR). Er nahm an einer als "Touristenfahrt" bezeichneten Veranstaltung auf dem Hockenheimring teil und fuhr auf ein vor ihm bremsendes Fahrzeug auf; sein Fahrzeug erlitt Glasbruchschäden von netto 812,90 EUR. Die Beklagte verweigerte Leistung mit dem Argument, es liege eine Rennveranstaltung vor und folglich ein Risikoausschluss (§ 2c a) bzw. § 2b AKB) greife. Parallel läuft ein Haftpflichtprozess des Geschädigten J gegen den Kläger und die Beklagte, in dem streitig ist, ob ein stillschweigender Haftungsausschluss besteht. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an Feststellung des Deckungsschutzes (§ 256 ZPO), da das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht abschließend durch das Parallelverfahren geklärt würde. • Auslegungskonzept: Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen; der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf keine weitergehenden Lücken im Schutz erwarten. • Begriff der Rennveranstaltung: Nach AKB bezieht sich der Ausschluss auf Rennen i.S.d. § 29 StVO und vergleichbare Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und Platzierung ankommt. • Anwendung auf Touristenfahrten: Eine Touristenfahrt ohne Zeitmessung, Wertung oder Platzierung hat nicht den erforderlichen Renncharakter; das bloße Streben nach hohen Geschwindigkeiten genügt bei enger Auslegung nicht zur Anwendbarkeit des Ausschlusses. • Teilvergütung Glasbruch: Nach § 12 Abs. 2e AKB besteht Entschädigungsanspruch für Glasbruch einschließlich anteiliger Arbeitskosten und fest verbundenem Zubehör; vom Kostenvoranschlag über 812,90 EUR sind nach Abzug der Selbstbeteiligung 150 EUR noch 662,90 EUR zu ersetzen. • Haftpflichtdeckung: Mangels Rennveranstaltung kann sich die Beklagte nicht auf die Obliegenheitsverletzung nach § 2b (1) a AKB berufen; daher besteht Deckungspflicht in der Haftpflichtversicherung. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger 662,90 EUR nebst Zinsen seit 18.11.2006 zu zahlen; zudem wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für den Unfall bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung folgt aus enger Auslegung der Risikoausschlussklausel, da die Touristenfahrt nicht den für einen Ausschluss erforderlichen Renncharakter aufwies; außerdem gehören zu erstattungsfähigen Aufwendungen beim Glasbruch anteilige Arbeits- und Zubehörkosten, so dass sich nach Abzug der Selbstbeteiligung der auszahlbare Betrag ergibt.