Beschluss
IX ZR 88/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund dargelegt wird.
• Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei mindestens drohend zahlungsunfähig, begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision gegen die Berufungsentscheidung.
• Ein Schreiben, das den Darlehensanspruch insgesamt fällig stellt, kann tatrichterlich so ausgelegt werden, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept und die Zustimmung maßgeblicher Gläubiger fehlen.
• Anhörungsrügen scheitern, wenn angebotene Beweismittel unzureichend substantiiert sind; die bloße Nennung eines "zuständigen Mitarbeiters" als Zeuge genügt nicht (§ 373 ZPO).
• Zur Herleitung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf, wenn die tatrichterlichen Feststellungen ausreichend sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund dargelegt wird. • Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei mindestens drohend zahlungsunfähig, begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision gegen die Berufungsentscheidung. • Ein Schreiben, das den Darlehensanspruch insgesamt fällig stellt, kann tatrichterlich so ausgelegt werden, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept und die Zustimmung maßgeblicher Gläubiger fehlen. • Anhörungsrügen scheitern, wenn angebotene Beweismittel unzureichend substantiiert sind; die bloße Nennung eines "zuständigen Mitarbeiters" als Zeuge genügt nicht (§ 373 ZPO). • Zur Herleitung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf, wenn die tatrichterlichen Feststellungen ausreichend sind. Die Beklagte stellte mit einem Schreiben vom 11. Oktober 2007 den gesamten Darlehensbetrag gegenüber der Schuldnerin fällig. Die Schuldnerin behauptete, sie habe Sanierungsmaßnahmen ergriffen und legte einen Jahresabschluss zum 31.12.2006 sowie ein Prolongationsangebot vom 25. September 2007 vor. Die Klage richtete sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen, insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Das Berufungsgericht bejahte die drohende Zahlungsunfähigkeit und wertete das Fälligstellungs‑Schreiben der Beklagten entsprechend. Die Beklagte rügte Verletzung rechtlichen Gehörs und die unzureichende Berücksichtigung ihrer Beweisantritte. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht richtete sich die Beschwerde der Beklagten zum Bundesgerichtshof. • Die Beschwerde offenbart keinen Zulassungsgrund; daher ist die Beschwerde unbegründet. • Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, dass das Schreiben der Beklagten vom 11.10.2007 den Gesamtbetrag fällig stellte und die Schuldnerin zur Rückzahlung außerstande war; diese Tatsachenfeststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein ernsthafter, aber gescheiterter Sanierungsversuch steht der Annahme fehlender Zahlungsfähigkeit nicht entgegen, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen ein endgültiges, schlüssiges Sanierungskonzept sowie die Zustimmung der maßgeblichen Kreditgeber und ersuchte Nachschüsse der Kommanditisten fehlen. • Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind unbegründet, weil die Beklagte die geltend gemachten Beweismittel nicht substantiiert hat; insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von fehlender Substantiierung ausgegangen. • Der angebotene Zeugenbeweis war unbrauchbar, weil die Beklagte nur einen "zuständigen Mitarbeiter" ohne konkrete Benennung anführen wollte; die pauschale Nennung "NN" genügt nicht den Anforderungen des § 373 ZPO. • Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ab November 2007 ohne Bedeutung; das Prolongationsangebot der Schuldnerin war durch die Fälligstellung vom 11.10.2007 überholt. • Soweit das Berufungsgericht aus der Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ableitet, besteht kein Bedarf zur Rechtsfortbildung; die Entscheidung ist daher revisionsrechtlich nicht zuzulassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah keinen Zulassungsgrund, weil die tatrichterlichen Feststellungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sowie zur fehlenden Substantiierung der Verteidigerbeweise nicht zu beanstanden sind. Insbesondere war das Schreiben der Beklagten vom 11.10.2007 als Fälligstellung des Darlehens zu werten, und ein tragfähiges Sanierungskonzept samt Zustimmung der wesentlichen Kreditgeber fehlte. Die Gehörs‑ und Beweismängelrügen der Beklagten blieben erfolglos, da Zeugen nicht konkret benannt und Unterlagen nicht auf den relevanten Zahlungszeitraum bezogen wurden. Der Streitwert wurde auf 214.051,11 € festgesetzt.