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Urteil

12 U 146/23

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0718.12U146.23.00
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Leitsätze
1. Zahlungs- und Feststellungsanträge wegen behaupteter materieller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen einerseits und wegen behaupteter Ansprüche auf Limitierung dieser Anpassungen andererseits betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.50) 2. Die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Limitierung im Verlauf des Rechtsstreits über die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung begründet infolgedessen eine Klageänderung.(Rn.59) 3. In der Berufungsinstanz ist eine solche Klageänderung des Berufungsbeklagten nach Ablauf der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO unzulässig.(Rn.61)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.08.2023, Az. 8 O 33/23, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.572,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungs- und Feststellungsanträge wegen behaupteter materieller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen einerseits und wegen behaupteter Ansprüche auf Limitierung dieser Anpassungen andererseits betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.50) 2. Die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Limitierung im Verlauf des Rechtsstreits über die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung begründet infolgedessen eine Klageänderung.(Rn.59) 3. In der Berufungsinstanz ist eine solche Klageänderung des Berufungsbeklagten nach Ablauf der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO unzulässig.(Rn.61) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.08.2023, Az. 8 O 33/23, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.572,22 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung geltend. Streitgegenständlich sind die Beitragserhöhungen - im Tarif V zum 01.04.2021 in Höhe von 99,99 € und - im Tarif E zum 01.04.2022 in Höhe von 76,39 €. Der Tarif V wurde zum 01.10.2021 beendet. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Er bestreite nicht nur, dass dem Treuhänder alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, sondern auch, dass bei den vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen alle maßgeblichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Die mathematische Richtigkeit der Kalkulation greife er nicht an. Erstinstanzlich hat der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) im Tarif E die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 76,39 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 76,39 € zu reduzieren ist. 2) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren: a) im Tarif V die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 99,99 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.363,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vorgetragen: Die Beitragsanpassungen seien in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen worden. Die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten erfüllten die gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Anforderungen. Insbesondere seien die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt worden. Dem jeweiligen Treuhänder hätten alle relevanten Informationen vorgelegen, die zu der Überprüfung der jeweiligen Beitragsanpassung und somit auch zu ggf. erforderlichen Limitierungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, sofern sie verwendet werden sollten. Die Beklagte werde Unterlagen auf einem USB-Stick zur Gerichtsakte reichen, anhand derer ein Sachverständiger die materielle Berechtigung der strittigen Anpassungen bestätigen könne. Das Anlagenkonvolut werde die aus der Anlage B6 ersichtlichen Unterlagen enthalten. Grundsätzlich alle Unterlagen aus dem Anlagenkonvolut, das in seiner Gesamtheit die Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen beinhalte, stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar und seien geheimhaltungsbedürftig. Es werde daher beantragt, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und einen eventuell zu bestellenden Privatsachverständigen anzuordnen. Ferner werde beantragt, zu dem zur Übergabe der Unterlagen zu bestimmenden Termin das persönliche Erscheinen der Klagepartei anzuordnen. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten werde nicht dadurch Genüge getan, dass ein Unterbevollmächtigter, Handlungsbevollmächtigter oder auch „zweiter Hauptbevollmächtigter“ die Unterlagen entgegennehme und bei sich verwahre, ohne sie an den (weiteren) Hauptbevollmächtigten weiterzureichen. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 13.06.2023 eine weitere Prozessvollmacht für die P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgelegt und klargestellt, dass, sollten Unterlagen, welche der Geheimhaltung unterliegen, im Rahmen eines Geheimhaltungsbeschlusses ausgehändigt werden, diese nicht zwischen den Prozessbevollmächtigten weitergeben würden. Im Termin vom 19.06.2023 hat die Beklagtenseite ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Auffassung bleibe. Entweder müsse im Termin auch der weitere Hauptbevollmächtigte erscheinen oder dieser müsse das Mandat niederlegen; sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, würden die entsprechenden Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit vorgetragen wurde, nicht zur Kenntnisnahme an die Klägerseite herausgegeben werden. Daraufhin hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif E zum 01.04.2022 festgestellt, die Beklagte zur Zahlung von 1.363,84 € nebst Zinsen verurteilt und die Pflicht der Beklagte festgestellt, Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil aufgrund der Beitragserhöhungen im Tarif E zum 01.04.2022 und im Tarif V zum 01.04.2021 gezogen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten sei der ihr obliegende Nachweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht gelungen. Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsanpassung umfasse auch die Limitierungsmaßnahmen als Bestandteil der Neukalkulation der Prämie. Grundsätzlich habe der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Erhöhung der Beiträge vorliegen. Das gelte auch im vorliegenden Fall; das Bestreiten des Klägers stelle keine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein dar. Um ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, hätte die Beklagte zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Limitierungsmittel die Kalkulationsunterlagen offenlegen müssen. Das habe sie aber nicht getan, sondern die Herausgabe an den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten im Termin vom 19.06.2023 zu Unrecht verweigert. Der Kläger sei der ihm obliegenden Mitwirkung nachgekommen, indem er und einer seiner beiden Hauptbevollmächtigten im Termin erschienen seien und damit die erforderliche Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG ermöglicht hätten. Der Einwand der Beklagten, auch der zweite Hauptbevollmächtigte müsse entweder verpflichtet werden oder sein Mandat niederlegen, greife nicht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Eine Darlegungs- und Beweislast wegen der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen habe für die Beklagte nicht bestanden, da der Vortrag des Klägers ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich gewesen sei. Ob dem Treuhänder die für die Prüfung der Beitragskalkulation erforderlichen Unterlagen tatsächlich vollständig vorgelegen hätten, sei nicht isoliert zu überprüfen. Die Beklagte habe auch die Herausgabe der Unterlagen nicht unberechtigt verweigert. Der Versicherer habe ein anerkanntes Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass sämtliche Hauptbevollmächtigte der klagenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet würden. Ungeachtet dessen hätte das Landgericht die Klage aber nicht abweisen dürfen, ohne die Beklagte auf seine Rechtsansicht hinzuweisen oder eine Ausschlussfrist gemäß § 356 ZPO zu setzen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe (8 O 33/23) die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er hat zunächst das angefochtene Urteil verteidigt. In Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) hat er seinen Feststellungsantrag Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 01.07.2024 hilfsweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... zu limitieren: im Tarif E die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 76,39 €. Dazu trägt der Kläger vor: Der Betrag der mit dem neuen Antrag begehrten Limitierung entspreche der Höhe der erfolgten jeweiligen Neufestsetzung, da der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Der ursprüngliche Feststellungsantrag enthalte mit dem Antrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch einen Leistungsteil („sowie der Gesamtbeitrag [...] um insgesamt 76,39 € zu reduzieren ist“). Der individuelle Anspruch auf tarifspezifische Limitierung sei damit bereits in diesem ursprünglichen klägerischen Antrag enthalten, da durch die Benennung der Höhe der erfolgten Beitragsanpassungen gleichzeitig zum Ausdruck gebracht werde, welcher Tarif in welcher Höhe limitiert werden soll. Der Leistungsantrag Ziffer 2 bleibe in unveränderter Höhe bestehen und werde nunmehr auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt. Bei der Limitierungsmittelvergabe der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien besonders schwerwiegende Fehler unterlaufen, die nicht mehr von dem durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraum gedeckt seien und sich jeweils zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hätten. Außer der begehrten weitergehenden Limitierung sei jede andere Entscheidung des Versicherers nicht mehr vom unternehmerischen Ermessen gedeckt gewesen. Es habe eine Volllimitierung erfolgen müssen. Die Beklagte beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil betrifft nur die materielle Wirksamkeit der angegriffenen Prämienanpassungen. Dass der Kläger die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassungen angreifen will, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht; auch im Berufungsverfahren macht die Klagepartei eine formelle Unwirksamkeit nicht geltend. Die materielle Wirksamkeit wird von etwaigen Fehlern bei der Entscheidung über Limitierungsmaßnahmen nicht berührt (unten 1.). Der hilfsweise in das Verfahren eingebrachte Antrag des Klägers, mit dem die Folgeansprüche nach fehlerhaften Limitierungsentscheidungen in das Verfahren einbezogen werden sollen, ist unzulässig (unten 2.). 1. Streitgegenstand erster Instanz und Gegenstand der angegriffenen Entscheidung - somit auch der Berufung - ist ausschließlich die materielle Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen. Diese lässt sich mit etwaigen Fehlern bei der Entscheidung über Limitierungsmaßnahmen aber nicht begründen. a) Der Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bedarf einer Abgrenzung vor dem rechtlichen Hintergrund, dass der Gesamtvorgang einer Prämienänderung in einen mehrstufigen Prüfungs- und Rechenvorgang unterfällt: Zunächst wird die Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG neu kalkuliert; dann wird geprüft, ob der so ermittelte Beitragssatz nach § 155 Abs. 2 VAG durch die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung limitiert wird. Auf jeder Stufe sind unterschiedliche Berechnungsschritte vorzunehmen, die jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen unterliegen und die auch auf der Rechtsfolgenseite mit unterschiedlichen Auswirkungen verbunden sein können (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 48). In prozessualer Hinsicht handelt es sich damit um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2024 - 5 U 32/23, juris Rn. 48 f.). Die Ordnungsgemäßheit der Prämienberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG begründet zunächst den Anspruch des Versicherers auf Zahlung des erhöhten Beitrags. Dementsprechend trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 63, 69). Demgegenüber betrifft die Beitragslimitierung spiegelbildlich die hiervon zu unterscheidende Frage, ob dem Versicherten die aufgrund der geänderten Rechnungsgrundlagen nunmehr gerechtfertigte Prämie teilweise und dauerhaft zu erlassen ist. Der Versicherungsnehmer erhält bei der Zuweisung von Limitierungsmitteln eine Leistung des Versicherers. Hierauf kann sich aus § 155 Abs. 2 VAG ein Anspruch ergeben; dessen tatsächlichen Voraussetzungen wirken für den Versicherungsnehmer rechtsbegründend und sind von diesem darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69). Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42). Der Umstand, dass ein etwaiger Anspruch auf eine weitere Limitierung mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen wäre (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 45), weil der Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Begrenzung von Prämienerhöhungen stets nur anlässlich einer Prämienerhöhung in Betracht kommt und die Limitierung deshalb systematisch Teil der Prämienberechnung ist, ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69). b) In dieser rechtlichen Abgrenzung war Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur die vom Kläger bestrittene Wirksamkeit der Prämienkalkulation der Beklagten nach § 155 Abs. 1 VAG und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Beklagten. Nur hierüber ist durch das erstinstanzliche Urteil entschieden worden, nicht auch über einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung von Limitierungsmitteln nach § 155 Abs. 2 VAG und etwaige daraus folgende Gegenansprüche des Klägers. aa) Das ergibt sich für den feststellenden Tenor (Ziffer 1) ebenso wie für den gleichlautenden Feststellungsantrag eindeutig aus dem Wortlaut, „dass folgende Beitragsanpassungen (...) unwirksam ist“. Wie ausgeführt, betrifft die Frage nach der (materiellen) Wirksamkeit einer Prämienanpassung allein die Kalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG und nicht (auch) die Zuweisung von Limitierungsmitteln nach § 155 Abs. 2 VAG (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42). Der Zusatz am Ende des Tenors Ziffer 1, dass „der Gesamtbeitrag um 76,39 € zu reduzieren ist“, ändert daran nichts. Dieser Zusatz steht ersichtlich in einer kausalen Abhängigkeit von der vorhergehenden Feststellung. Das ergibt sich trotz des Fehlens einer eindeutigen Konjunktion (z.B. „deshalb“) eindeutig aus der Bezifferung der Reduzierung, die der Höhe der Beitragsanpassung entspricht, deren Unwirksamkeit festgestellt wurde. Eine Reduktion des Gesamtbeitrags gerade um diesen Betrag folgt unmittelbar nur aus der Unwirksamkeit der Prämienkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG, nicht aber aus etwaigen Fehlern bei den Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG, die zu Gegenansprüchen in ganz anderer Höhe führen können. bb) Auch soweit die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.363,84 € verurteilt wurde (Ziffer 2), betrifft dies allein die Prämienkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG. Insoweit ist der Wortlaut von Antrag und Urteilstenor ohne Aussagekraft, so dass der Streitgegenstand und die Reichweite der Entscheidung durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wurde, bestimmt wird. Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168-179, Rn. 27 f.). Der Senat verkennt nicht, dass sowohl der Kläger als auch das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt haben, dass die Limitierungsmaßnahmen - infolge der vom Landgericht angenommenen Beweislastverteilung - als fehlerhaft zu bewerten seien. Hieraus wurde als Rechtsfolge die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen und sodann ein Anspruch auf Herausgabe der gezahlten Erhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleitet. Daraus folgt aber gerade nicht, dass auch Gegenansprüche des Klägers auf Zuweisung von Limitierungsmitteln Streitgegenstand und in die Entscheidung einbezogen worden wären. Hierfür wäre erforderlich, dass die Unterscheidung erkannt und auch die rechtlichen Voraussetzungen beachtet worden wären: Nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 39); der Versicherungsnehmer kann sich auf eine fehlerhafte Limitierung nur berufen, soweit er davon unmittelbar selbst betroffen ist (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 57); vor allem aber kann die Höhe der geschuldeten Limitierung nicht ohne Weiteres mit der vom Versicherer verlangten Prämienerhöhung gleichgesetzt werden, sondern ist eigenständig zu ermitteln. All dies wurde - in Unkenntnis der klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), die erst nach Abschluss der Instanz erging, und auch in Ermangelung jeglichen Parteivortrags - nicht berücksichtigt. Vielmehr ist das Landgericht ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Fehler bei der Limitierung die Prämienanpassungen insgesamt zu Fall bringen würden. Dementsprechend wurde zu Grunde gelegt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast auch für die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen trage. Allein aus der Unvereinbarkeit dieses zu Grunde gelegten mit dem nunmehr vom Bundesgerichtshof vorgegebenen rechtlichen Prüfungsmaßstabs lässt sich zwar noch nicht zwingend ableiten, dass Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz nur die Prämienkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG war, wobei - fehlerhaft - die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen mit berücksichtigt wurde. Entscheidend ist aber, dass sowohl der Klage als auch der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegt wurde, dass streitentscheidende Frage die vom Versicherer rechtsbegründend herbeigeführte erhöhte Leistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69) sei. Es wurde der Betrachtung zu Grunde gelegt, dass die Beklagte insgesamt auf der Aktiv- und der Kläger insgesamt auf der Passivseite des Rechtsvorgangs stand. Diese Perspektive trifft allein für die Prämienkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG zu und erfasst gerade nicht die Zuweisung von Limitierungsmitteln nach § 155 Abs. 2 VAG, bei der es um einen individuellen Anspruch des Versicherungsnehmers geht (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 45) und somit die Rollenverteilung spiegelverkehrt ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2024 - 5 U 32/23, juris Rn. 49 sowie OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 - 11 U 19/24, juris Rn. 11, zur Auslegung entsprechenden Parteivortrags). Hinzu kommt, dass erstinstanzlich vom Kläger und vom Landgericht lediglich ein abstrakter Fehler bei der Limitierungsmittelverteilung zu Grunde gelegt wurde, während nunmehr - da zur Substantiierung eines Anspruchs auf Zuweisung von Limitierungsmitteln notwendig - behauptet wird, dass der Beklagten ein besonders schwerwiegender Fehler unterlaufen sei, der sich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt habe und dass die Beklagte aufgrund dieses Fehlers zur Volllimitierung gegenüber dem Kläger verpflichtet sei. Insoweit handelt es sich um einen beweisbedürftigen Tatsachenvortrag, mithin nicht um eine bloße andere rechtliche Begründung auf derselben Tatsachengrundlage. Aufgrund dieser zusätzlichen Voraussetzungen des nunmehr geltend gemachten Anspruchs auf Limitierung ist der Klagegrund geändert worden (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1969 - V ZR 145/65, juris Rn. 10). Es handelt sich um eine wesentliche Abweichung gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag, durch die der Kern des im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Lebenssachverhalts geändert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - KZR 45/05, juris Rn. 11). b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft und die Klage abzuweisen ist. Bei der gebotenen getrennten Betrachtung der Prämienkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG und der Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG lässt sich die vom Landgericht ausgesprochene Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht schlüssig damit begründen, dass der Beklagten Fehler bei der Limitierung unterlaufen seien. Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42). Angriffe gegen die Kalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Ohne einen Angriff gegen die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung ist auch die Rüge, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, unbeachtlich (Senat, Urteil vom 30.01.2024 - 12 U 122/23, juris Rn. 100-120; Senat, Urteil vom 01.02.2024 - 12 U 27/23, juris Rn. 33-36). Mangels Hauptansprüchen fehlt es auch an einer Grundlage für die Herausgabe von Nutzungen (Ziffer 3 des angefochtenen Urteils). 2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.07.2024 nunmehr einen individuellen Anspruch auf Limitierung geltend gemacht und somit diesen Streitgegenstand in das Verfahren eingebracht. Insoweit handelt es sich nach dem Gesagten um eine Klageänderung, welche unzulässig ist. Gleiches gilt für den hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Antrag des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Hilfsantrag um eine bedingte Klageänderung handelt - die unzulässig wäre - oder um einen unbedingt gestellten Hilfsantrag. In jedem Fall wäre der Antrag als Klageerweiterung zu qualifizieren, weil er darauf abzielt, die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen und die daraus folgenden Gegenansprüche des Klägers in das Verfahren einzubeziehen. Damit macht der Kläger einen vom angefochtenen Urteil nicht erfassten Streitgegenstand geltend. Eine solche Klageänderung war zum Zeitpunkt der Schriftsatzeinreichung, am 01.07.2024, aber nicht mehr zulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 524 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist erklärt wurde. Eine erst in der Berufungsinstanz erfolgende Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten, der in erster Instanz als Kläger obsiegt hat, setzt voraus, dass dieser Anschlussberufung eingelegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung zulässigerweise noch eine Anschlussberufung einlegen konnte (BGH, Urteil vom 20.03.2024, IV ZR 68/22, Rn. 18; st. Rspr.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine privilegierte Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO handelt, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet, oder ob der Anwendungsbereich des § 533 ZPO eröffnet ist (BGH, Urteil vom 20.03.2024, IV ZR 68/22, Rn. 26). Dass die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) erst nach Abschluss der ersten Instanz erging, ändert daran nichts. Der Senat verkennt nicht, dass dem Kläger insofern keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und er gegebenenfalls erforderlichen neuen Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in das Verfahren einbringen könnte. Der Lauf der Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 ZPO hängt aber nicht davon ab, ob der betroffenen Partei ein Versäumnis anzulasten ist. Das Erfordernis, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern. Zugleich soll Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung bestehen. Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine allgemeine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 233/21, juris Rn. 72). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestand nicht.