Beschluss
2 Ws 324/18
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Telefonische Absprachen über Übergabemodalitäten bei Betäubungsmittelhandel können Tatortsbezirk begründen, wenn der Angesprochene sich dort aufhält.
• Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist auf den Tätigkeitsort abzustellen; es handelt sich um ein Begehungs-/Tätigkeitsdelikt (§ 9 StGB i.V.m. § 7 Abs.1 StPO).
• Das Revisionsgericht verweist zurück, wenn das erstinstanzliche Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließlich mit örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat (§ 199 StPO).
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei telefonischen Teilakten des Betäubungsmittelhandels • Telefonische Absprachen über Übergabemodalitäten bei Betäubungsmittelhandel können Tatortsbezirk begründen, wenn der Angesprochene sich dort aufhält. • Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist auf den Tätigkeitsort abzustellen; es handelt sich um ein Begehungs-/Tätigkeitsdelikt (§ 9 StGB i.V.m. § 7 Abs.1 StPO). • Das Revisionsgericht verweist zurück, wenn das erstinstanzliche Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließlich mit örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat (§ 199 StPO). Der Angeschuldigte wird beschuldigt, zwischen Mai 2014 und Januar 2015 in zehn Fällen mit Amphetamin in nicht geringer Menge Handel getrieben und jeweils zur Einschleusung angestiftet zu haben. Die Anklage ging im April 2018 beim Landgericht Koblenz ein. Die Strafkammer des Landgerichts erklärte sich mit Beschluss vom 16. April 2018 für örtlich unzuständig. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Im Verfahren stehen insbesondere mehrere unter Decknamen geführte Telefonate des Angeschuldigten mit einem Abnehmer im Raum Koblenz zur Diskussion, in denen Übergabemodalitäten für eine Lieferung von 10 kg Amphetamin besprochen wurden. Die Frage war, ob diese telefonischen Absprachen als Teilakte des Handeltreibens den Tatort im Bezirk des Landgerichts Koblenz begründen. • Gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 StGB ist der Gerichtsstand auch dort begründet, wo die Tat begangen wurde; bei Tätigkeitsdelikten ist auf den Handlungsort abzustellen. • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Begehungs-/Tätigkeitsdelikt; Tätigkeitsort ist jeder Ort, an dem der Täter eine tatbestandsbezogene Tätigkeit entfaltet oder versucht hat. • Teilakte, die noch zur Tatbeendigung gehören oder diese vorbereiten, begründen den Tätigkeitsort; dies gilt auch für telekommunikative Kundgaben an dem Ort, wo sie wahrgenommen werden. • Konkreter Maßstab angewandt: Telefonate des Angeschuldigten am 6. und 13. August 2014 mit dem Abnehmer in U., der sich im Bezirk des Landgerichts Koblenz aufhielt, waren zuständigkeitsbegründende Teilakte, weil sie Übergabemodalitäten für die im Verfahren erfasste Lieferung betrafen. • Die Strafkammer hat zu Unrecht allein aus der telefonischen Natur der Absprachen auf fehlende örtliche Zuständigkeit geschlossen; es kommt nicht darauf an, dass die Telefonate den originären Abschluss der Vereinbarung herbeiführten. • Der Senat kann die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht selbst entscheiden, weil das Landgericht die Eröffnung ausschließlich mit örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat; nach § 199 StPO muss das zuständige Gericht zunächst über die Eröffnung entscheiden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2018 wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das Landgericht Koblenz örtlich zuständig ist, weil telefonische Absprachen über Übergabemodalitäten Teilakte des Handeltreibens darstellen und der Abnehmer sich zum Tatzeitpunkt im Bezirk des Landgerichts befand. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 12. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Damit bleibt die inhaltliche Entscheidung über Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens dem zuständigen Gericht vorbehalten.