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Beschluss

6 W 55/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0220.6W55.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 26.11.2024, Geschäfts-Nr. 401 HKO 42/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 26.11.2024, Geschäfts-Nr. 401 HKO 42/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Kostenentscheidung ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der 2-wöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Klägerin auferlegt (§ 93 ZPO). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkannt hat. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 93/13, NJW 2016, 572, zitiert nach juris, Tz. 19; BGH, Beschluss vom 16.01.2020, V ZB 93/18, NJW 2020, 1442, zitiert nach juris, Tz. 8; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 93, Rn. 2). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch sofort fällig geworden ist. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsgutsverletzung tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Auf den Umstand, dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338, zitiert nach juris, Tz. 9). Diese Überlegungen sind auf Schadensersatzansprüche wegen Verlustes von Transportgut übertragbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2000, 3 U 99/00, NJW-RR 2001, 1256, zitiert nach juris, Tz. 61). Dass die Beklagte nicht bereits bei Fälligkeit gezahlt hat, bedeutet aber nicht, dass sie Veranlassung zur Klage gegeben hätte. Regelmäßig gibt ein Schuldner erst dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 93/13, NJW 2016, 572, zitiert nach juris, Tz. 19; BGH, Beschluss vom 16.01.2020, V ZB 93/18, NJW 2020, 1442, zitiert nach juris, Tz. 8). Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Schuldner insbesondere dann gegeben, wenn er in Verzug geraten ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018, I-24 W 1/18, ErbR 2018, 471, zitiert nach juris, Tz. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021, I-7 W 11/21, NJW-RR 2022, 213, zitiert nach juris, Tz. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.076.2022, I-12 W 15/22, zitiert nach juris, Tz. 9; Zöller/Herget, a.a.O., § 93, Rn. 6.54; Jaspersen in BeckOK ZPO, 55. Ed., § 93, Rn. 28; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 93, Rn. 7). Hier ist die Beklagte aber vorprozessual nicht zur Zahlung aufgefordert worden. Es liegt mangels Mahnung auch kein Verzug vor. Die Klägerin hat zwar auf Seite 3 der Klagschrift vorgetragen, die Beklagte sei für den Schaden fruchtlos in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hat auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.11.2024 dagegen vorgetragen, dass die Schadensersatzforderung der Klägerin vor Klageerhebung noch nicht einmal fällig gestellt worden sei. Wie ausgeführt, geht der Senat zwar von einer Fälligkeit der Forderung aus. Es ist aber nicht ersichtlich, dass vor Klageerhebung die Forderung der Klägerin auch nur beziffert worden ist. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist nicht vorgetragen. Konkret bezieht sich die Klägerin nur auf die als Anlage K 1 eingereichte E-Mail vom 14.05.2024, übersetzt auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14.11.2024. Diese E-Mail ist offenbar unmittelbar im Anschluss an die Entdeckung des Verlusts geschrieben worden, da der Subunternehmer der Beklagten die Sendung erst am 13.05.2024 übernommen hatte. In der E-Mail heißt es u.a.: "Guten Abend, leider muss ……... ..…..-…….. für einen möglichen Diebstahl bei der oben genannten Akte/Sendung verantwortlich machen". Damit wird zwar deutlich, dass die Klägerin die Beklagte haftbar machen wollte im Sinne von § 439 Abs. 3 HGB, um die Verjährung zu hemmen. Der Schadensersatzanspruch wird aber in der E-Mail nicht beziffert. Es gibt auch keine Aufforderung, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Es gibt keine Fristsetzung. Es werden lediglich einige Fragen gestellt. Es spricht gegen eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn eine Forderung erst in der Klage konkret berechnet wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.04.2003, 27 W 103/03, MDR 2003, 1134, zitiert nach juris, Tz. 14). Das ist hier der Fall. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zwischen der E-Mail vom 14.05.2024 (in der es noch keine Bezifferung gab) und der Klage (in der der genaue Betrag von 109.511,90 € genannt ist) den von ihr geforderten Schadensersatzbetrag konkret beziffert hätte. Die sekundäre Darlegungslast trifft insoweit die Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, I ZB 17/06, MDR 2007, 1162, zitiert nach juris, Tz. 12). In diesem Zusammenhang kann man auch die Überlegungen heranziehen, die die Rechtsprechung zu Überlegungsfristen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen gegenüber dem Haftpflichtversicherer entwickelt hat. Dort ist anerkannt, dass eine Prüffrist von vier bis sechs Wochen eingeräumt wird. Diese Frist dürfte hier zwar nicht ohne Weiteres anwendbar sein, weil ein Haftpflichtversicherer, der keine unmittelbare eigene Kenntnis vom Verkehrsunfall hat, zunächst Nachforschungen anstellen muss. Das ist hier anders, weil die Beklagte als Frachtführer eigene Kenntnisse vom Transport (den sie selbst durchführen sollte) hat, im Zweifel sogar mehr als die Klägerin. Vergleichbar ist aber, dass die Rechtsprechung die Prüffrist erst nach einem spezifizierten Anspruchsschreiben beginnen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, 3 W 15/10, VersR 2010, 1306, zitiert nach juris, Tz. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2019, 4 W 4/19, NJW-RR 2019, 622, zitiert nach juris, Tz. 20 ff.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2021, 9 W 35/21, MDR 2022, 270, zitiert nach juris, Tz. 18 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2024, 30 W 7/24, zitiert nach juris, Tz. 24; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 93, Rn. 2). Der Umstand, dass die Beklagte für den Transport (und den Verlust) verantwortlich und insoweit nicht auf Informationen der Klägerin angewiesen war, machte ein spezifiziertes Anspruchsschreiben im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich, weil jedenfalls die Höhe des Schadens durch die Klägerin dargelegt werden musste. Der Umstand allein, dass die Beklagte keine Antworten auf die in der E-Mail vom 14.05.2024 gestellten Fragen gegeben, sondern auf die E-Mail gar nicht reagiert hat, führt noch nicht dazu, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte. In der Rechtsprechung wird zwar angenommen, dass ein Schuldner Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, wenn er auf mehrere Anspruchsschreiben über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht reagiert (wobei es in einem solchen Fall nicht auf eine Prüfungsfrist ankomme) (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2019, 9 W 37/19, MDR 2020, 191, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2021, 9 W 35/21, MDR 2022, 270, zitiert nach juris, Tz. 18; Flockenhaus in Musielak/Voit, a.a.O., § 93, Rn. 2). Hier gab es aber nicht mehrere Schreiben der Klägerin, auf die die Beklagte nicht reagiert hätte, sondern nur die E-Mail vom 14.05.2024, bei der es sich aber nicht um ein spezifiziertes Anspruchsschreiben gehandelt hat. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, vor Erhebung der Klage noch einmal nach dem Sachstand zu fragen. Es ist auch nicht so, dass die Beklagte sich gegen die Haftbarmachung gewehrt oder dem Anspruch widersprochen hätte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe befürchtet, dass die Beklagte negative Feststellungsklage vor einem niederländischen Gericht erheben würde, um eine für sie günstige Rechtsprechung zu erreichen, führt dies ebenfalls nicht dazu, hier von der Veranlassung einer Klageerhebung auszugehen. Grundsätzlich wäre zwar gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a) bzw. b) CMR auch eine negative Feststellungsklage vor einem niederländischen Gericht möglich gewesen, da beide Parteien ihren Sitz in den Niederlanden haben und auch der Ort der Übernahme des Gutes in den Niederlanden lag. Eine solche negative Feststellungsklage hätte gemäß Art. 31 Abs. 2 CMR die Erhebung einer Leistungsklage in Deutschland verhindert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2019, I ZB 82/18, TranspR 2019, 508, zitiert nach juris, Tz. 25 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Erhebung einer solchen negativen Feststellungsklage überhaupt ernsthaft bevorstand. Der Verweis der Klägerin auf ein entsprechendes Vorgehen der Beklagten in einem Parallelfall ist insoweit nicht ausreichend, da nicht vorgetragen ist, wie genau der Parallelfall gelagert war. Ob die Rechtsprechung der niederländischen Gerichte im Hinblick auf Art. 29 CMR günstiger für den Frachtführer ist, kann dahinstehen. Der Senat verkennt nicht, dass Art. 29 Abs. 1 CMR auf das Recht des angerufenen Gerichts abstellt, wenn es um die Frage geht, ob ein Verschulden dem Vorsatz gleichsteht (vgl. zur Rechtsprechung der niederländischen Gerichte Koller, Transportrecht, 11. Aufl, Art. 29 CMR, Rn. 4f). Hier ist nach dem Vortrag der Klägerin das Transportgut vom Subunternehmer unterschlagen worden. Es liegt daher ein Fall des Art. 29 Abs. 2 CMR vor, wobei es hier unmittelbar um Vorsatz geht. Auf die Frage, wann man ggf. ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden annimmt, kommt es daher gar nicht an. Letztlich können diese Fragen dahinstehen. Prozesstaktische Erwägungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schuldner Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, irrelevant (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2015, 11 W 37/14, zitiert nach juris, Tz. 8). Die Beklagte hat den Anspruch auch sofort anerkannt im Sinne von § 93 ZPO. Der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 09.09.2024 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist insoweit unschädlich, da die Beklagte keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006, VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.). Die Beklagte hat den Anspruch dann mit Schriftsatz vom 21.10.2024 anerkannt, somit innerhalb der verlängerten Frist für die materielle Klagerwiderung. Das ist ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525, zitiert nach juris, Tz. 7). Es ist auch irrelevant, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag nicht sofort bezahlt hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.12.2024 vorgetragen, dass die Forderung bis zum heutigen Tage nicht beglichen sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.12.2024 ausgeführt, dass die anerkannte Forderung zwischenzeitlich ausgeglichen sei, so dass Zahlung offensichtlich zwischen dem 4. und dem 17. Dezember 2024 erfolgt ist, also spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 26.11.2024. Angesichts der Höhe des Betrages und angesichts des Umstandes, dass erkennbar eine Abwicklung über den Haftpflichtversicherer der Beklagten erfolgt ist, lässt dieser zeitliche Verlauf keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte bei einer vorprozessualen Mahnung nicht geleistet hätte. Grundsätzlich kommt es für die Frage, ob ein Beklagter Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, auf sein Verhalten vor Prozessbeginn an (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979, VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, zitiert nach juris, Tz. 22.). Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Meinung, für die Anwendung von § 93 ZPO zugunsten eines Beklagten genüge nicht nur das Anerkenntnis, sondern es sei auch die Erfüllung des Klageanspruchs mindestens nach kurzer Frist zu fordern, im Gesetz keine Stütze findet (BGH, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.04.2003, 27 W 103/03, MDR 2003, 1134, zitiert nach juris, Tz. 6 ff.; KG, Beschluss vom 13.07.2005, 8 W 45/05, MDR 2006, 534, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Hamburg, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 25.03.2008, 11 W 61/06, zitiert nach juris, Tz. 3 f.; OLG Köln, Urteil vom 06.10.2016, 7 U 131/16, zitiert nach juris, Tz. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2022, I-12 W 15/22, zitiert nach juris, Tz. 8; Jaspersen in BeckOK ZPO, a.a.O., § 93, Rn. 113; Gierl in Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 93, Rn. 26; a.A. Zöller/Herget, a.a.O., § 93, Rn. 6.22; Göertz in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 93, Rn. 19, Stichwort "Erfüllung"). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.