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Beschluss

V ZB 93/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn die Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses erledigt ist, das unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erklärt wurde und über diesen Vorbehalt streitig entschieden worden ist, sofern der Kläger keine Berufung einlegt. • Ein Anerkenntnis unter Zug-um-Zug-Vorbehalt kann ein prozessuales Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO sein und zur (qualitativen) Erledigung der Hauptsache führen, wenn der Kläger die streitige Entscheidung über den Vorbehalt hinnimmt. • Hat der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkannt und hat er dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben, sind die Kosten dem Kläger nach §§ 93, 91 ZPO aufzuerlegen. • Die Wertgrenze für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO bemisst sich am Wert des Zug-um-Zug-Vorbehalts, begrenzt durch den Wert der Klageforderung.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde bei Anerkenntnis unter Zug-um-Zug-Vorbehalt • Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn die Hauptsache aufgrund eines Anerkenntnisses erledigt ist, das unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erklärt wurde und über diesen Vorbehalt streitig entschieden worden ist, sofern der Kläger keine Berufung einlegt. • Ein Anerkenntnis unter Zug-um-Zug-Vorbehalt kann ein prozessuales Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO sein und zur (qualitativen) Erledigung der Hauptsache führen, wenn der Kläger die streitige Entscheidung über den Vorbehalt hinnimmt. • Hat der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkannt und hat er dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben, sind die Kosten dem Kläger nach §§ 93, 91 ZPO aufzuerlegen. • Die Wertgrenze für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO bemisst sich am Wert des Zug-um-Zug-Vorbehalts, begrenzt durch den Wert der Klageforderung. Der Kläger verkaufte der Beklagten Grundstücksbesitz und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung. Im notariellen Vertrag wurde bei Rücktritt bestimmt, dass der Verkäufer unter anderem die Vertragskosten zu tragen habe. Die Beklagte entstanden Notar- und Grundbuchkosten in Höhe von 20.966 €. Nach Rücktritts- und Anfechtungsprozessen verlangte der Kläger die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Die Beklagte beantwortete die Klage mit dem Vorbehalt, die Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung der 20.966 € zu erteilen und zahlte diese nicht vorprozessual. Das Landgericht sprach die Löschungszustimmung mit dem Zug-um-Zug-Vorbehalt zu; die Kostenentscheidung war strittig. Das Oberlandesgericht änderte die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; der Kläger erhob Rechtsbeschwerde. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde: § 99 Abs. 2 ZPO ist auch bei Anerkenntnissen mit Zug-um-Zug-Vorbehalt anwendbar, wenn die Hauptsache durch das Anerkenntnis in qualitativer Hinsicht erledigt ist und der Kläger keine Berufung einlegt. • Anerkenntnisbegriff: Ein Anerkenntnis ist auch dann prozessual wirksam i.S.v. § 93 ZPO, wenn es unter dem Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Gegenleistung abgegeben wurde; das Gericht kann darauf seine Entscheidung stützen. • Erledigung der Hauptsache: Wird der Vorbehalt streitig entschieden, führt dies nicht generell zur Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; entscheidend ist, ob der Kläger die streitige Entscheidung hinnimmt, sodass die Hauptsache qualitativ erledigt ist. • Verfahrenssteuerung: Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bis Ablauf der Berufungsfrist oder bis zur Entscheidung über eine eingelegte Berufung zurückzustellen. • Kostenfolge: War das Anerkenntnis sofort und hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben, sind die Prozesskosten dem Kläger nach §§ 93, 91 ZPO aufzuerlegen. Die Wertgrenze für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bemisst sich am Wert des Zug-um-Zug-Vorbehalts, hier 20.966 € und damit über 600 €. • Konkrete Anwendung: Die Beklagte hat in der fristgerechten Klageerwiderung das Anerkenntnis unter Vorbehalt erklärt; der Kläger legte keine Berufung ein, daher war die Hauptsache erledigt und die sofortige Beschwerde statthaft. • Kostenentscheidung: Nach § 97 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert der Beschwerde an der Kostenbelastung, gegen die sich die Beklagte wandte. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Klageanspruch unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt anerkannt hat und der Kläger keine Berufung eingelegt hat, wodurch die Hauptsache qualitativ erledigt wurde. Deshalb war die sofortige Beschwerde der Beklagten statthaft und begründet und die Kosten sind dem Kläger nach §§ 93, 91 ZPO aufzuerlegen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 31.088 € festgesetzt; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.