Urteil
5 U 101/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0307.5U101.22.00
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Leitsätze
1. Auch im Urheberrecht ist das Erfordernis eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs anzuwenden, das aus dem Kennzeichenrecht bekannt ist.(Rn.75)
2. Nur bei einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug liegt eine materiell-rechtliche öffentliche Zugänglichmachung und eine öffentliche Wiedergabe vor.(Rn.73)
3. Ein ausreichender Inlandsbezug wird nur bei erkennbarer Ausrichtung der Internetseiten auf das Schutzland angenommen. Kriterien dafür sind unter anderem die Sprache, Kontaktadressen, Art der Top-Level-Domain und Nutzer im bzw. Verkäufe in das oder Geschäftskontakte im Inland. Gegen einen Inlandsbezug spricht es beispielsweise, wenn die Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit und zur Erreichbarkeit per Mail keinerlei Bezug zu Deutschland haben.(Rn.82)
4. Bei kasachischen und ukrainischen Domains müsste es eine größere kasachische oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben haben, um möglicherweise einen Inlandsbezug anzunehmen. Es kommt jedoch nicht allgemein auf russischstämmige Teile der Bevölkerung an.(Rn.83)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2022, Az. 310 O 443/20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.02.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Urheberrecht ist das Erfordernis eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs anzuwenden, das aus dem Kennzeichenrecht bekannt ist.(Rn.75) 2. Nur bei einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug liegt eine materiell-rechtliche öffentliche Zugänglichmachung und eine öffentliche Wiedergabe vor.(Rn.73) 3. Ein ausreichender Inlandsbezug wird nur bei erkennbarer Ausrichtung der Internetseiten auf das Schutzland angenommen. Kriterien dafür sind unter anderem die Sprache, Kontaktadressen, Art der Top-Level-Domain und Nutzer im bzw. Verkäufe in das oder Geschäftskontakte im Inland. Gegen einen Inlandsbezug spricht es beispielsweise, wenn die Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit und zur Erreichbarkeit per Mail keinerlei Bezug zu Deutschland haben.(Rn.82) 4. Bei kasachischen und ukrainischen Domains müsste es eine größere kasachische oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben haben, um möglicherweise einen Inlandsbezug anzunehmen. Es kommt jedoch nicht allgemein auf russischstämmige Teile der Bevölkerung an.(Rn.83) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2022, Az. 310 O 443/20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.02.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die in Garbsen ansässige Beklagte Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Nutzung von insgesamt 318 Lichtbildern im Internet geltend. Die ursprüngliche Klägerin, die M. E-Service GmbH, wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 01.07.2022 als übertragender Rechtsträger auf die jetzige Klägerin als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen (Anlage BK 1). Sie war wie die jetzige Klägerin Teil einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die ursprüngliche Klägerin seit Oktober 2015 für die Erbringung von e-Commerce-Dienstleistungen sowie insbesondere das Content Management, also sämtliche Tätigkeiten betreffend den Inhalt der Webshops der Unternehmensgruppe, zuständig. Vor allem war sie für das Erstellen und die Weitergabe/Lizenzierung von Produktbildern für/an Dritte zuständig. Zwischen der M. Fashion Network Europe GmbH aus der Unternehmensgruppe der Klägerin und der Otto (GmbH & Co. KG) bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Übermittlung von Produktfotografien sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran (Anlage K 13). Die Otto (GmbH & Co. KG) kündigte den Vertrag zum 31.03.2020 (Anlage K 14). Mitte des Jahres 2020 entdeckte die ursprüngliche Klägerin, dass über die Google-Bildersuche 318 Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken oder nur von Kleidungsstücken (Anlage zum Klageantrag zu I.) in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren (Anlage K 2). Sie verwendete bei der Suche die Site Search-Funktion der Google-Suchmaschine (dazu Anlage K 18). Wenn man jeweils auf das Bild klickte, wurde man auf die Internetseiten https://otto-trade.kz oder https://ottoshop.com.ua weitergeleitet. Auf der jeweiligen Seite („Landing Page“) wurde das per Vorschaubild angezeigte Bild selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei die Artikelbeschreibungen sowie der Hinweis, wenn Produktfotografien nicht angezeigt werden können („Entschuldigung, es ist ein Fehler aufgetreten"), auf Deutsch erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Physisch lagen die Bilder auf einem Server der OTTO-Gruppe unter https://i.otto.de. Auf den „Kontakt“-Seiten der Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua wurde die Beklagte genannt (Anlagen K 1 und K 9 mit auszugsweiser Übersetzung in Anlage K 36). Inhaber der Domains war Herr A. P. (WHOIS-Abfrage zu https://otto-trade.kz im Anhang zu Anlage K 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2020 (Anlage K 3) mahnte die ursprüngliche Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an 162 Fotografien über die Internetseite https://otto-trade.kz ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2020 (Anlage K 5) mahnte sie 138 unberechtigte Verwendungen von Fotografien über die Internetseite https://otto-trade.kz sowie 21 Verstöße über die Internetseite https://ottoshop.com.ua ab. Im April 2021 ließ die ursprüngliche Klägerin einen Testkauf über die Internetseite https://otto-trade.kz durchführen. Das Produkt wurde von der Beklagten aus Deutschland nach Kasachstan versendet (Anlage K 12). Die ursprüngliche Klägerin hat behauptet, dass es sich bei den 318 Bildern um Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG handele, an denen die alleinigen Nutzungsrechte ihr, der Klägerin, zustünden. Die Fotografen sowie die vormaligen Rechteinhaber, von denen sie ihre Rechte ableite, ergäben sich aus der Anlage K 29. Die Beklagte betreibe für die OTTO-Konzerngruppe unter deren Logo auf den Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua die Verkaufsplattformen in Kasachstan und der Ukraine. Auszüge aus dem Online-Archivierungsdienst https://archive.org/web/ belegten, dass in den „öffentlichen Angaben“ auf den Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua, die AGB entsprächen, allein die Beklagte als Verkäuferin der Produkte und Betreiberin des Online-Shops angegeben worden sei (Anlage K 10 mit auszugsweisen Übersetzungen in Anlagen K 11 und K 22). Die ursprüngliche Klägerin hat die Darstellung der streitgegenständlichen Fotografien durch die Beklagte in der Google-Bildersuche beanstandet. Sie hat geltend gemacht, dass dies selbst bereits einen Verstoß darstelle, denn allein durch die Veröffentlichung der Fotografien auf den eigenen Internetseiten der Beklagten habe der Google-Bildercrawler diese finden und veröffentlichen können. Der vorliegende Fall sei nicht mit der Entscheidung des BGH, GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III, vergleichbar. Im dortigen Verfahren sei eine etwaige Haftung verhandelt worden, wenn ein Anbieter bereits von Dritten veröffentlichte Bilder, welche der Google-Crawler wiederum erfasst habe, erneut zugänglich mache. Im hiesigen Fall stammten die über Google angezeigten Produktfotografien direkt von den Internetseiten der Beklagten. Es stehe mithin eine alleinige Haftung der Beklagten im Raum, da keine dritte Seite einen Bezug zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Produktfotografien habe. Die aufgezeigte Rechtsprechung des BGH habe sich mit einer etwaigen Verantwortlichkeit des Google-Konzerns befasst, die vorliegend jedoch nicht zur Debatte stehe. Der Google-Crawler stelle den Ist-Zustand einer bestimmten Angebotsseite dar, er erzeuge also einen Screenshot davon. Letztendlich handele es sich quasi um ein Foto eines Angebots, wie es von Dritten über ihre Homepage ins Internet gestellt worden sei. Auf welchen Servern die streitgegenständlichen Fotografien abgelegt seien, sei dabei irrelevant, denn ihre Ansprüche bezögen sich allein auf eine unzulässige Veröffentlichung der Beklagten über die von ihr betriebene Internetseite. Die Beklagte sei für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien (auch) über die Google-Bildersuche verantwortlich, denn in diese Bildersuche seien sie allein durch ihre Veröffentlichung gelangt. Diese Veröffentlichungen habe die Beklagte nicht beseitigt, selbst wenn die Bilder auf der eigenen Internetseite gegebenenfalls bereits entfernt worden seien. Die Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua seien an ein in Deutschland lebendes Publikum gerichtet. Dies ergebe sich daraus, dass die Darstellung der Angebote der Beklagten, der über den Angebotsfotografien enthaltene Hinweis, auf welcher (Unter-)Seite man sich befinde, und der Hinweis, wenn einzelne Produktfotografien nicht angezeigt werden könnten, in deutscher Sprache erfolgt seien. Überdies gebe es in Deutschland eine große russischsprachige Minderheit von etwa 3,5 Millionen Menschen (Anlage K 21). Viele von diesen Menschen seien solche, welche nach wie vor enge (familiäre) Verbindungen in ihr Heimatland hätten, die dortigen Personen unterstützten und selbst fortwährend wieder zu Besuchen in ihr Herkunftsland reisten. Für sie sei es problemlos möglich, von Deutschland aus die streitgegenständlichen Internetseiten zu nutzen, um dort einzukaufen und vor allem von den gegenüber Deutschland niedrigeren Verkaufspreisen zu profitieren. Nicht zuletzt lasse sich den AGB der Beklagten eine weitere Verbindung zu Deutschland entnehmen. Im letzten Absatz der AGB zur Internetseite www.otto-trade.kz werde unter Punkt 16.2 angemerkt, dass „Streitigkeiten vor Gericht gemäß den geltenden Vorschriften des Landes des Verkäufers beigelegt“ würden. Da die AGB klar die Beklagte als Verkäuferin definierten, sei somit deutsches Recht für über die Plattform auftretende Streitfragen anzuwenden. Sie, die ursprüngliche Klägerin, habe der Beklagten zu keiner Zeit eine Zustimmung hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien erteilt. Es sei auch nie die gemäß Ziffer 1 des Vertrages mit der Otto (GmbH & Co. KG) in Anlage K 13 vorgesehene Zustimmung dahingehend erteilt worden, Produktfotografien und vor allem Waren unter den bezeichneten Marken in osteuropäischen Ländern unter OTTO-Domains oder anderen URLs zu benutzen. Der OTTO-Konzern habe daher ohne rechtliche Grundlage die Fotografien übermittelt und diese hätten auf den streitgegenständlichen Internetseiten zu keiner Zeit veröffentlicht werden dürfen. Ihr stünden daher gegenüber der Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von € 2.785,10 zu, nämlich einer 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 318 x € 2.000 = € 636.000 zzgl. € 20 Auslagenpauschale und 16% USt. Die ursprüngliche Klägerin hat zuletzt beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken (nämlich die auf der DVD - Anlage zum Antrag - wiedergegebenen Fotografien) über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die Internetseite www.otto-trade.kz und/oder www.ottoshop.com.ua verlinken, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen, hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotos öffentlich wiederzugeben bzw. wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen Weise. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.785,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gerügt, dass dem Landgericht Hamburg die internationale Zuständigkeit fehle, da sich die Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua nicht an Kunden in Deutschland richteten und kein hinreichender Inlandsbezug vorliege. Es sei zudem gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung nicht deutsches, sondern ukrainisches bzw. kasachisches Recht anzuwenden. Der Klageantrag zu I. sei in Folge einer Bezugnahme auf über 300 mehrseitige Dokumente unbestimmt. Die Klägerin habe die gerügten Verstöße nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt. Die Dokumente seien ohne erkennbare Sortierung zusammenhanglos auf einer DVD abgespeichert. Die Bilder seien nicht nach § 72 UrhG schutzfähig. Digital erzeugte oder bearbeitete Bilder, wie etwa im Rahmen des Fotocomposing, fielen aus dem Schutzbereich des § 72 UrhG heraus. Bei den streitgegenständlichen Bildern handele es sich allesamt um vervielfältigte und im Nachhinein am Computer aufge- bzw. bearbeitete Bilder. Die Beklagte hat weiter behauptet, sie sei nicht die Betreiberin der Internetseiten https://otto-trade.kz und https://ottoshop.com.ua gewesen oder in sonstiger Weise für diese Seiten verantwortlich. Der Inhalt der Kontakt-Seite gemäß Anlage K 1 sei nicht von ihr eingestellt oder autorisiert worden. Warum sie, die Beklagte, dort genannt werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Betrieben worden seien beide Domains von Frau O. M., wobei die technischen Angelegenheiten (Programmierung, Pflege, Wartung etc.) von Herrn P. durchgeführt worden seien. Die Bestellungen in der Ukraine und in Kasachstan seien durch die jeweiligen Endkunden in das Bestellsystem von Frau M. eingegeben worden. Die Bestelldaten seien dann an die Beklagte weitergeleitet worden, die die Bestellungen u.a. bei OTTO aufgegeben habe. In der Ukraine sei der Export an Frau M., in Kasachstan direkt an den Besteller erfolgt. Sofern die Produkte im OTTO-Onlineshop vertrieben worden seien, müsse die Klägerin die Nutzungsrechte an den im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte und Waren gefertigten Fotografien an den OTTO-Konzern übertragen haben. Dies folge aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des OTTO-Konzerns (Anlage B 4). Der OTTO-Konzern sei demnach nicht nur berechtigt, die Fotografien weltweit zu nutzen, sondern auch zu übertragen. Es lägen keine Verletzungshandlungen vor. Das Setzen von Deeplinks auf Dateien auf einem Server der Domain otto.de stelle keinen urheberrechtlichen Verstoß dar. Es liege zudem keine Rechtsverletzung vor, weil die Bilder auf Google lediglich als „Vorschaubilder“ erschienen, wobei es sich nicht einmal um eine richtige Vorschau handele, da keines der monierten Bilder auf einer der streitgegenständlichen Domains angezeigt worden sei. Zudem bestehe kein hinreichender Inlandsbezug für eine Rechtsverletzung. Der Schwerpunkt einer Verletzung liege im Ausland, so dass es schon zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers komme. Zudem liege keine öffentliche Zugänglichmachung der Bilder vor. Es fehle an einer Öffentlichkeit. Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen" sei nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich sei. So liege der Fall auch hier, da die Klägerin gezielt nach den Rechtsverletzungen gesucht habe, indem sie in der Bildersuche die Originalbilder hochgeladen und/oder die Site Search-Funktion genutzt habe. Zudem habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Bilder gehabt, da sie bei OTTO auf i.otto.de gespeichert gewesen seien und die Beklagte hierauf keinen Einfluss gehabt habe. Abmahnkosten seien auch deshalb nicht zu erstatten, weil die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 1 und 2 UrhG unwirksam sei. In der Abmahnung gemäß Anlage K 3 sei die Rechtsverletzung nicht in klarer und verständlicher Weise genau bezeichnet worden. Mit dem zweiten Abmahnschreiben vom 17.12.2020 (Anlage K 5) habe die Klägerin eine unangemessen kurze Frist zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 23.12.2020 gesetzt. Bereits aus diesem Grund sei das Schreiben als weitere Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Es fehle zudem eine Erklärung über die Rechteinhaberschaft. Die Beklagte hat zudem ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend gemacht, da die Klägerin verpflichtet sei, eine Rechnung über den von ihr verlangten Betrag der Abmahnkosten auszustellen. Die Beklagte hat vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 16.09.2022 abgewiesen. Dieses Urteil ist mit Beschluss vom 17.02.2023 berichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 166 ff. d.A.) und den Berichtigungsbeschluss (Bl. 215 d.A.) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Begehren der mit ihr verschmolzenen ursprünglichen Klägerin in der Sache unverändert weiter. Die Klägerin trägt vor, dass das Landgericht zu Unrecht eine auf das Inland bezogene Nutzungshandlung verneint und deshalb die Klage unzutreffend als unbegründet abgewiesen habe. Eine vom Landgericht vorgenommene doppelte Prüfung eines Inlandsbezugs stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH und BGH. Im vorliegenden Fall sei ein Schaden bereits damit eingetreten, dass die streitgegenständlichen Fotografien in Deutschland öffentlich zugänglich seien, von jedem wahrgenommen werden könnten und durch die Beklagte auch in diesem Land bereits (wirtschaftlich) genutzt würden. Zudem handele es sich um Fotografien, deren Verletzung bereits mit Veröffentlichung gegeben sei, egal in welchem Land diese erfolge. Beide Parteien unterhielten ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sodass es mehr als bedenklich anmuten würde, müssten beide nunmehr etwa vor einem kasachischen Gericht ihren Streit austragen. Ein „commercial effect“ trete gerade und vor allem in Deutschland ein. Die Klägerin macht weitere Ausführungen zu den Bezugspunkten der Rechtsverletzungen zur deutschen Gerichtsbarkeit. Sie nimmt ergänzend auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der ursprünglichen Klägerin Bezug. Die Klägerin beantragt: I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2022, Az. 310 O 443/20, wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken (nämlich die auf der DVD „Anlage zum Antrag“ wiedergegebenen Fotografien) über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die Internetseite https://otto-trade.kz und/oder https://ottoshop.com.ua verlinken, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen, hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotos öffentlich wiederzugeben bzw. wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen Weise. II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2022, Az.: 310 O 443/20, wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I. genannten Handlung. III. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2022, Az.: 310 O 443/20, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2022, Az.: 310 O 443/20, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 2.785,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts Hamburg. Sie macht geltend, dass es für die Begründetheit bzw. die Verletzung nationalen materiellen Rechts natürlich auf einen Inlandsbezug ankomme. Die Anwendbarkeit des nationalen materiellen Urheberrechts ohne Forderung nach einem Inlandsbezug würde zu einer uferlosen Haftung sämtlicher Internetseitenbetreiber weltweit führen. Hier sei weiter zu berücksichtigen, dass die Google-Links ins Leere geführt hätten. Der Klägerin gelinge es nicht, einen Inlandsbezug herzustellen. Einen Verstoß nach dem materiellen Recht der Staaten Kasachstan und/oder Ukraine habe die Klägerin, wie unstreitig ist, nicht vorgetragen. Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt Betreiberin der streitgegenständlichen Internetseiten gewesen sei. Die Klägerin habe auch bis heute keinen Zeitpunkt genannt, zu welchem die Rechtsverletzung auf den angeblichen Seiten der Beklagten stattgefunden haben solle. Sie wiederholt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2024Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Landgericht Hamburg hat die vorliegende Klage zutreffend vollen Umfangs abgewiesen. a. Allerdings ist die vorliegende Klage zulässig. aa. Wie vom Landgericht Hamburg angenommen, besteht eine internationale Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, nämlich konkret in Garbsen, kann sie gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel Ia-Verordnung) vor deutschen Gerichten verklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zur Überprüfung, ist indes gemäß § 32 ZPO ebenfalls gegeben. Insoweit wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. bb. Die Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt. Welche Klagemuster Gegenstand der Klage sein sollen, lässt sich der DVD in der Anlage zum Klageantrag zu I. („Original Bilder“) entnehmen. Auf einen Hinweis des Landgerichts hin hat die Klägerin im Klageantrag zu I. zuletzt zudem auf die konkreten Verletzungshandlungen gemäß Anlage K 2 („cases“ bzw. „Zusammenfassung aller Fälle“) Bezug genommen. Dass die eigentlichen Verletzungsmuster in Gestalt der auf den Seiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua selbst angeblich eingestellten Lichtbilder im Klageantrag zu I. nicht in Bezug genommen worden sind, lässt sich mangels Verfügbarkeit dieser Abbildungen nicht ändern. Ausgehend von der Wiedergabe des Ergebnisses einer Google-Bildersuche gibt es für die eigentlichen Verletzungsmuster auf den genannten Seiten nur eine Fehlermeldung („Entschuldigung! Wir konnten die Seite, die du aufrufen wolltest, leider nicht finden“) oder den Screenshot der Seite mit anderen Bildern als dem jeweils streitgegenständlichen Bild. Die Lichtbilder sind auf den beiden streitgegenständlichen Seiten unstreitig nicht mehr auffindbar gewesen. Der Bestimmtheit wird hier dadurch Genüge getan, dass die Seite 1 der jeweiligen Falldarstellung (Anlage K 2) das Ergebnis der Google-Bildersuche und damit auch die angegriffene Bildnutzung (allerdings ohne Kontext) zeigt. Danach ist der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, unschädlich (vgl. BGH GRUR 2021, 1425, 1426 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). cc. Nach § 15 Abs. 2 UrhG umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe unter anderem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, bildet insoweit mithin den Oberbegriff. Danach geht der im Berufungsantrag zu I. enthaltene Hilfsantrag in der Sache grundsätzlich weiter als der Hauptantrag (Hauptantrag: „öffentlich zugänglich zu machen ...“, Hilfsantrag: „öffentlich wiederzugeben ...“). Dies tangiert hier allerdings nicht die Zulässigkeit der Antragstellung. b. Wie das Landgericht Hamburg in dem angefochtenen Urteil, auf das insoweit vollen Umfangs Bezug genommen wird, im Einzelnen und überzeugend ausgeführt hat, stehen der Klägerin wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. aa. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist, wie vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen, im vorliegenden Fall, der außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend macht (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 180 Rn. 13 - Vorschaubilder III; EuGH GRUR 2012, 1245, 1247 Rn. 31 - Football Dataco Ltd. u.a.). Das Urheberrecht an Lichtbildwerken bzw. das verwandte Schutzrecht an Lichtbildern ist nicht Gegenstand unmittelbar wirkender Rechtsakte der Europäischen Union, sondern wird - nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union - durch das nationale Recht geregelt. bb. Der Klägerin stehen weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. aaa. Ob es sich bei den streitgegenständlichen Bildern um Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG handelt und die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorliegens einer öffentlichen Zugänglichmachung bzw. öffentlichen Wiedergabe im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG und der Frage, ob die Beklagte als Betreiberin der Internetseiten www.otto-trade.kz oder www.ottoshop.com.ua passivlegitimiert ist. Deshalb ist hier insoweit nur Folgendes auszuführen: (1) Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, ist derzeit nicht verlässlich festzustellen. (a) Dabei bestehen im Ergebnis keine Zweifel, dass es sich bei sämtlichen 318 Klagemustern (Anlage zum Antrag) um Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG handelt. Hiergegen wendet auch die Beklagte substantiiert nichts ein. Soweit sie mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständlichen Fotografien eine selbstständige Abbildung der Wirklichkeit aufwiesen, vermag dies nicht durchzugreifen. Bei den streitgegenständlichen Fotografien handelt es sich ersichtlich nicht lediglich um computergenerierte Grafiken. Entsprechendes trägt auch die Beklagte nicht spezifiziert vor. Zum ganz überwiegenden Teil geht es um herkömmliche Modefotos, bei denen die Kleidungsstücke von Modellen getragen werden. Soweit die sogenannte „Hollow Man“-Technologie in Rede steht, bezeichnet diese eine besondere Art der Freistellung. Auch hierbei werden aber immer Fotografien benötigt, und zwar regelmäßig zwei Produktfotografien, die für das finale Bild in Ausschnitten miteinander verbunden werden. Dies dient der vollständigen Darstellung des jeweiligen Kleidungsstücks mit Ansicht nicht nur von außen auf das vom Modell getragene Muster, sondern auch mit Blick auf die inneren Teile des Musters, die ansonsten vom Modell verdeckt werden, etwa das Innenfutter oder der innere Kragenbereich. Damit werden aber stets auch die Ausgangsfotos in Teilen weiterhin benutzt. (b) Nicht hinreichend dargetan ist jedoch, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Lichtbilder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Die Klägerin hat zunächst lediglich vorgetragen, dass die Fotografien von unterschiedlichen Fotoagenturen angefertigt worden seien. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an sämtlichen streitgegenständlichen Fotografien seien ihr, der Klägerin, seitens der Fotoagenturen/der Fotografen eingeräumt worden. Einzelheiten sind insoweit nicht mitgeteilt worden. Auch der weitere erstinstanzliche Vortrag bleibt einschließlich der Beweisangebote zunächst pauschal. Erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.04.2022 (Bl. 113 d.A.) hat die Klägerin ergänzend zum Fotografen und zur jeweiligen Rechtekette vorgetragen. Insoweit nimmt sie auf die Anlage K 28 Bezug, in welcher zahlreiche Fotografien und die jeweiligen Fotografen der Agentur S. media production Kft. in Budapest aufgelistet werden. Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte fehlen indes weiterhin. Entsprechendes gilt für die Anlage K 29, welche Dateinamen, Fotografen, Fotoagenturen, frühere Rechteinhaber und jetzige Rechteinhaber benennt. Auch hier fehlen Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte. Nur für den Fotografen Amr A. der M. E-Services GmbH wird ein „Arbeitsvertrag Zusatz“ vom 29.03.2016 (Anlage K 30) vorgelegt, der die Rechteeinräumung jedenfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt. Danach fehlt es bisher an einem ausreichenden Tatsachenvortrag, der Grundlage für die Erhebung eines Beweises über die Übertragung von Nutzungsrechten sein könnte. Die Einzelheiten der Übertragung von Nutzungsrechten wären derzeit erst von den von der Klägerin benannten Zeugen zu erfragen, was eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. (2) Die Internetseiten www.otto-trade.kz und/oder www.ottoshop.com.ua sind (auch) aus Deutschland erreichbar gewesen, wenngleich die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen ihren Schwerpunkt sicher im Ausland hatten. Ebenso ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fotografien in Deutschland öffentlich zugänglich waren, auch wenn die vorgelegten „Verletzungsmuster“ (Anlage K 2) insoweit nur teilweise aussagekräftig sind. Maßgebend ist, dass die Google-Bildersuche diese Fotografien auf Suchanfragen aus Deutschland auf den ausländischen Internetseiten nachgewiesen hat. Dieser Nachweis setzt eine ursprünglich gegebene öffentliche Zugänglichmachung auf den genannten Seiten voraus. Auch insoweit können Einzelheiten jedoch im Ergebnis dahinstehen. (3) Ebenso erscheint die Passivlegitimation der Beklagten jedenfalls zweifelhaft. Es ist derzeit nach den Gesamtumständen nicht sicher, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Bildnutzung auf den Seiten www.otto-trade.kz und/oder www.ottoshop.com.ua einzutreten hat. Im Ergebnis kann aber auch diese Frage offenbleiben, wobei in jedem Fall bei der Prüfung zwischen den beiden Seiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua zu differenzieren ist. Denn es handelt sich um jeweils selbstständige Nutzungen einerseits in Kasachstan und andererseits in der Ukraine. (a) Die Einschätzung der Klägerin, der in Anlage K 1 (Übersetzung Anlage K 36) vorgelegte Screenshot der Seite „Kontakt“ sowie der in Anlage K 10 vorgelegte Screenshot der „Öffentlichen Offerte“ belegten, dass die Beklagte als Betreiberin der Internetseite www.otto-trade.kz angegeben werde und damit auch haftbar zu machen sei, erscheint keineswegs zwingend. Entsprechendes gilt für den als Anlage K 9 (Übersetzung Anlage K 36) vorgelegten Screenshot der Seite „Kontakt“ der Internetseite www.ottoshop.com.ua sowie den insoweit ebenfalls in der Anlage K 10 vorgelegten Screenshot der „Öffentlichen Offerte“. Bei der Anlage K 1 handelt es sich um eine grundsätzlich in kyrillischer Schrift gefertigte Seite, die zwar in lateinischer Schrift die Beklagte mit ihrer Postanschrift in Deutschland nennt, ansonsten aber der Beklagten nicht zuzuordnen ist. Weder die angegebene Telefonnummer noch die E-Mail-Anschrift (info@otto-trade.kz) lassen sicher einen Bezug zur Beklagten erkennen. Entsprechendes gilt für die Anlage K 9 betreffend die Seite www.ottoshop.com.ua. Auch die im lateinischen Schriftsystem ergänzten Hinweise auf die Beklagte in den ansonsten in kyrillischer Schrift gehaltenen Vertragsbedingungen im Anlagenkonvolut K 10 (ebenso Anlagen K 16 und K 17) (www.otto-trade.kz: „DEURUS Import Export GmbH [...] A. H.“ sowie „DEURUS Import Export GmbH [...C.-Z.-Str. 27, 30827 Garbsen/Deutschland, Geschäftsführer“; www.ottoshop.com.ua: „DEURUS Import Export GmbH ([...] C.-Z.-Str. 27, 30827 Garbsen)“) sind für den Senat nicht so eindeutig der Beklagten zuzuordnen, wie die Klägerin es geltend macht. Denn es heißt dort in deutscher Übersetzung (Anlage K 11) u.a. zwar: „Verkäufer bezieht sich auf die DEURUS Import Export GmbH“ mit dem Zusatz „C.-Z.-Str. 27, 30827 Garbsen/Deutschland“, jedoch ergibt sich nach den Gesamtumständen bislang nicht, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit einer solchen Angabe, sie sei Verkäuferin, erklärt hat. Die Beklagte bestreitet eine Kenntnis und Autorisierung. Ein Impressum im Sinne des deutschen oder des EU-Rechts ist nicht zu erkennen. Die Beklagte macht insoweit vielmehr geltend, dass Betreiberin der beiden Webseiten Frau O. M. sei. Inhaber der beiden Domains ist Herr A. P. (WHOIS-Abfrage/Auskunft des Kazakhstan Network Information Center zum Domaininhaber „otto-trade.kz“ im Anhang zu Anlage K 4 und Anlage B 1), der nach dem Vortrag der Beklagten die technischen Angelegenheiten für Frau M. durchgeführt habe. Daneben nimmt die Beklagte Bezug auf an A. P. gerichtete Mails betreffend die OTTO API (Anlage B 3). (b) Die von der Klägerin vorgenommene Testbestellung (Anlage K 12) bestätigt lediglich den unbestrittenen Umstand, dass die Beklagte den Versand der bestellten Ware nach Kasachstan vornimmt. Sie wird als Absender der Ware angegeben. Ebenso vermag die von der Klägerin angeführte Angabe der OTTO UKRAINE GmbH, wonach „unsere Gruppe“ „in Europa“ von der Beklagten vertreten werde (Anlage K 8), verlässlich nichts darüber auszusagen, wer konkret die streitgegenständlichen Seiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua betreibt. Die von der Klägerin ergänzend angeführte Internetseite www.ottoshop.com.ru (Anlage K 15) hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine erkennbare Bedeutung. In Bezug auf diese Seite verfolgt sie keine Ansprüche. (c) Soweit sich die Klägerin zum Beweis für die Behauptung, die Beklagte betreibe die streitgegenständlichen Internetseiten und wickele und steuere allein die Verkäufe über diese Seite, auf das Zeugnis von Herrn P. K. und Herrn F. S. bezieht, ist dieser Beweis nicht zu erheben. Insoweit fehlt schon ausreichender Sachvortrag, über den Beweis erhoben werden könnte. Letztlich stellt die Klägerin keinen Tatsachenvortrag, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbehauptung in das Zeugnis dieser Personen. bbb. Es fehlt jedenfalls an auf das Inland bezogenen Nutzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG) durch die Betreiber der Internetseiten www.otto-trade.kz und/oder www.ottoshop.com.ua. Der Schwerpunkt der Fotonutzung liegt hier sicher jedenfalls im Ausland. (1) Für das Kennzeichenrecht entspricht es, wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH GRUR 2020, 647, 650 Rn. 39 - Club Hotel Robinson, m.w.N.). So soll der Gefahr begegnet werden, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH GRUR 2020, 647, 649 Rn. 28 - Club Hotel Robinson, m.w.N.). (2) Dieses Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs ist auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu übertragen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RS 2021, 58836 Rn. 10; LG Hamburg GRUR-RS 2016, 12262 Rn. 28; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., Vor § 120 Rn. 116; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 79; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 15 UrhG Rn. 152; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 131; zu § 16 UrhG vgl. auch OLG München GRUR-RR 2011, 1, 2; zu § 17 UrhG vgl. BGH GRUR 2007, 871, 873 Rn. 31 - Wagenfeld Leuchte I). Denn es besteht eine vergleichbare Situation. (3) Dem steht die Entscheidung des BGH, GRUR 2016, 1048 - An Evening with Marlene Dietrich, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH lediglich seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der es für die internationale Zuständigkeit darauf ankommen sollte, ob ein Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. Dem Umstand, dass der BGH in der genannten Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage auf dieses Kriterium nicht zurückgekommen ist, kann mit dem Landgericht nicht entnommen werden, dass er es in diesem Zusammenhang nicht für anwendbar hielte. Denn in der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage, soweit sie auf § 16 UrhG gestützt war, mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig sei (OLG München GRUR-RS 2016, 13482 Rn. 22 ff.). Soweit sie auf § 19a UrhG gestützt war, hatte das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit demgegenüber wegen der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite im Inland bejaht (OLG München GRUR-RS 2016, 13482 Rn. 29 ff.). Mit der Revision hatte die dortige Klägerin nur noch den auf § 19a UrhG gestützten Anspruch weiterverfolgt (BGH GRUR 2016, 1048, 1049 – An Evening with Marlene Dietrich). Da die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Internetseite in der Vorinstanz zugunsten der Revisionsklägerin bejaht worden war und der BGH der Klage nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst stattgab, sondern das Berufungsurteil aufhob und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies, bestand für den BGH kein zwingender Anlass, sich im Rahmen der Begründetheit zu der Rechtsfrage zu äußern, ob ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit einer Internetseite im Inland voraussetzt. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren spielte diese Frage sodann auch keine Rolle mehr, weil das Berufungsgericht schon die Aktivlegitimation der Klägerin verneinte (OLG München GRUR-RR 2017, 417, 418 Rn. 14 ff.). (4) Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Richtlinie 96/9/EG), der einen mit §§ 19a, 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH GRUR 2012, 1245, 1247 Rn. 35 ff. - Football Dataco Ltd. u.a.). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Website die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird, und ohne dass er Einfluss darauf hätte (vgl. LG Hamburg BeckRS 2016, 12262). Die Entscheidung des EuGH in der Sache Hejduk/EnergieAgentur (EuGH GRUR 2015, 296) steht der vorstehenden Bewertung, anders als die Klägerin mit der Berufung geltend macht, nicht entgegen. Diese Entscheidung verhält sich noch zu Art. 5 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorgängerin der EuGVVO oder Brüssel Ia-Verordnung, mithin zur gerichtlichen Zuständigkeit, nicht aber zur Frage der Begründetheit eines Anspruchs, ob nämlich eine bestimmte Handlung nationales materielles Recht verletzt (vgl. EuGH GRUR 2015, 296, 298 Rn. 37 - Hejduk/EnergieAgentur). Der EuGH überlässt die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, allein dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren nationalen Recht. Insoweit hält der EuGH ergänzend lediglich fest, dass das danach zuständige Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (EuGH GRUR 2015, 296, 298 Rn. 38 - Hejduk/EnergieAgentur). Ein solcher ist hier zu verneinen. (5) Im Streitfall fehlt es mit dem Landgericht Hamburg und entgegen der Ansicht der Klägerin an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua. Wie vorstehend ausgeführt, wird nur bei erkennbarer Ausrichtung der beiden Internetseiten auf das Schutzland eine ausreichende Inlandsbeziehung angenommen, wobei als Kriterien für die Beurteilung Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Art der Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters, Nutzer im bzw. Verkäufe in das oder Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner oder Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung, Disclaimer usw. herangezogen werden können (Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 79). Wie vom Landgericht Hamburg angenommen, indizieren hier bereits die genannten Top-Level-Domains, dass sich die Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan bzw. der Ukraine und nicht in Deutschland richten. Hinzu kommen die Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit und zur Erreichbarkeit per Mail, die jeweils keinerlei Bezug zu Deutschland haben. Durch diese Internetangebote wird, wenn überhaupt, nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht allgemein auf russischstämmige Teile der Bevölkerung an. Dass es zum Tatzeitpunkt im Jahre 2020 indes eine größere kasachische oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland vielmehr in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot auf der Seite www.otto.de wahrnimmt. Es ist für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Zudem spricht das Vorhalten grundsätzlich einheitlich gestalteter Seiten für unterschiedliche Märkte gerade für eine entsprechend beabsichtigte Ausrichtung. Das unstreitige Zurückgreifen auf identische Lichtbilder kann dann auch deutsche „Sprachreste“ auf den Seiten für fremde Märkte erklären, ohne dass sich dadurch ein relevanter Inlandsbezug ergibt (vgl. Anlage K 2). Die Server, auf denen die streitgegenständlichen Fotografien im Inland liegen und auf die auch die angegriffenen Seiten zugreifen, werden nicht von der Beklagten betrieben, sondern von der Otto (GmbH & Co. KG). Der Umstand, dass gemäß dem Anlagenkonvolut K 2 die jeweilige Produktbeschreibung (z.B. „Talence Kurzmantel Parka“) oder der teilweise vorhandene Zusatz „Auf Lager“ sowie auch eine Fehlermeldung auf Deutsch verfasst waren, genügt mit dem Landgericht nicht für einen ausreichenden Inlandsbezug. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland eine größere russischsprachige Gemeinschaft gibt. Auch von dieser Gemeinschaft wäre jedenfalls nur ein Bruchteil daran interessiert, Kleidungsstücke möglicherweise billiger über die Internetseiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Kasachstan oder der Ukraine zukommen zu lassen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. Die Fehlermeldung ist ohnehin wenig geeignet, einen Inlandsbezug zu begründen, da sie nur erscheint, wenn insoweit gerade keine Bestellung und damit kein Versandgeschäft möglich ist. Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die fremde Sprache besser verstehen. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzungen im Internet erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH GRUR 2018, 417, 421 Rn. 41 - Resistograph). Dass über die Internetseiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua überhaupt ein Vertrieb nach Deutschland stattfinden würde, hat die Klägerin auch weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren behauptet. Bei dem von der Klägerin durchgeführten Testkauf ging es um eine Lieferung nach Kasachstan. Dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefert, besagt für die Ausrichtung der Internetseiten nichts. Denn die Seiten richten sich an den Kunden, nicht an einen Lieferanten. Dass speziell gemäß den auf der Internetseite www.otto-trade.kz abrufbaren Vertragsbedingungen „Streitigkeiten vor Gericht gemäß den geltenden Vorschriften des Landes des Verkäufers beigelegt“ werden (vgl. Anlage K 22), also angesichts des Sitzes der Beklagten in Deutschland nach den hiesigen Vorschriften beigelegt werden sollen, ist schon im Ausgangspunkt kein Indiz für eine Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Nutzer, da diese Regelung in den Vertragsbedingungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer hätte, sondern vornehmlich dem eigenen Interesse der Beklagten diente. Im Gegenteil sprechen hier die vorgelegten Vertragsbedingungen, die nach Sprache und Inhalt, soweit ersichtlich, ausschließlich auf Kasachstan bzw. die Ukraine ausgerichtet sind, gegen eine Anwendbarkeit in Deutschland. Alle Warenpreise auf der Webseite www.otto-trade.kz sind Endpreise in Tenge (Kasachstan), diejenigen auf der Webseite www.ottoshop.com.ua solche in Hrywnja (Ukraine). Angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin fällt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der grundsätzlich vorhandenen technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Internetnutzer, die die Internetseiten von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten (vgl. BGH GRUR 2020, 647, 651 Rn. 46 - Club Hotel Robinson). (6) Die Beklagte hat daher – selbst wenn sie Betreiberin der Internetseiten www.otto-trade.kz und www.ottoshop.com.ua sein sollte - keine auf das Inland bezogenen Tathandlungen gemäß § 19a UrhG oder § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen. Sie wäre im Rahmen des Unterlassungsanspruchs daher auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Löschung der Bilder aus dem Cache der Google-Bildersuche zu sorgen (vgl. dazu BGH GRUR 2018, 1183, 1184 Rn. 13 ff. - Wirbel um Bauschutt). ccc. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es danach nicht mehr an. Insoweit ist ein Eintritt der Verjährung (vgl. § 102 UrhG) aber auch von vornherein nicht zu erkennen. Substantiierter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt. cc. Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, stehen der Klägerin danach auch die auf die streitgegenständliche Bildnutzung bezogenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatz nicht zu. So kann auch offenbleiben, ob der Beklagten das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zusteht. 2. Danach hat die Berufung der Klägerin insgesamt keinen Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Lichtbildnutzungen im Internet mit Schwerpunkt im Ausland auch eine auf das Inland bezogene urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt, grundsätzliche Bedeutung. Hierzu liegt bisher, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.