OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 343/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0724.14O343.23.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Passivlegitimation der Betreiberin einer Plattform zur Vermittlung von Flügen für den Upload von urheberrechtsverletzenden Lichtbildern durch Anbieter der Plattform. Vorliegend bejaht, weil nicht alle geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen worden sind, die von der Plattformbetreiberin in ihrer Situation unter Anlegung des Maßstabs eines die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmers erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das aus der Anlage K 6 ersichtliche Foto auf der Internetpräsenz www.(...) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich;

2.       die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen;

3.       die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 527,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen.

4.       Das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 25.7.2024 wird im Umfang der obigen Tenorziffern zu 1) bis 3) aufgehoben, im Übrigen aufrechterhalten.

5.       Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

6.       Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Passivlegitimation der Betreiberin einer Plattform zur Vermittlung von Flügen für den Upload von urheberrechtsverletzenden Lichtbildern durch Anbieter der Plattform. Vorliegend bejaht, weil nicht alle geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen worden sind, die von der Plattformbetreiberin in ihrer Situation unter Anlegung des Maßstabs eines die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmers erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das aus der Anlage K 6 ersichtliche Foto auf der Internetpräsenz www.(...) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich; 2. die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 527,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen. 4. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 25.7.2024 wird im Umfang der obigen Tenorziffern zu 1) bis 3) aufgehoben, im Übrigen aufrechterhalten. 5. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beklagte, eine in R. ansässige Gesellschaft, betreibt die Plattform (…). Dabei handelt es sich um eine „N.“ für Flüge. Private Piloten von Kleinflugzeugen bieten hier die Möglichkeit zum Mitflug oder Rundflüge an. Die Einstellung der Angebote samt Daten und Bildmaterialien erfolgt durch die Piloten selbst. Hat der Pilot sein Angebot erstellt, so wird das Angebot nach Bestätigung auf Betreiben des Piloten auf der Plattform veröffentlicht. Der Transportvertrag kommt zwischen dem Piloten und dem Nutzer zustande, die Beklagte stellt die Plattform und sorgt für die Zahlungsabwicklung. Im Laufe der Erstellung eines Angebots wird Nutzern der Plattform der Beklagten, wenn sie ein Foto zur Angebotsbebilderung hochladen möchten, folgender Hinweis angezeigt: „Achtung! Bitte wähle nur Bilder von denen du die Urheberrechte besitzt.“ In den Nutzungsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 5.2 (Bl. 154 d. A.): 5.2 Geistiges Eigentum der Nutzer Die Nutzer sind allein für die Inhalte verantwortlich, die sie auf der Webseite veröffentlichen, und müssen sicherstellen, dass sie über alle Rechte und Genehmigungen verfügen, die für die Verbreitung dieser Inhalte auf der Webseite erforderlich sind. Das Laden von Inhalten durch den Nutzer, die durch Urheberrechte, Marken, Datenbanken oder andere Rechte geschützt sind, verleiht H. für die Dauer der Urheberrechte und für die ganze Welt ein nicht-exklusives Recht zur Vervielfältigung, Darstellung Übersetzung und Anpassung der Inhalte auf der Website und auf jedem anderen digitalen, analogen oder Papiermedium. Der Nutzer haftet gegenüber H. für die Folgen von Ansprüchen bezüglich der Rechte der Inhalte, die er auf die Website hochlädt, die von Dritten ausgehen, die sich auf die Verletzung irgendeines Rechts (Fälschung, unlauterer und/oder parasitärer Wettbewerb, usw.) aufgrund eines Rechts des geistigen Eigentums oder eines anderen ihm gehörenden Rechts berufen. Der Nutzer verpflichtet sich, H. den Schaden zu ersetzen, der eventuell entsteht, und ihm alle Schäden, Kosten, insbesondere Beratungskosten, zu erstatten, die ihr in diesem Zusammenhang entstanden sind. Einer der die Plattform der Beklagten nutzenden Piloten stellte im Januar 2020 das streitgegenständliche, aus der Anlage K1 (Bl. 68 d. A.) ersichtliche Foto des (…) auf der Website der Beklagten unter der URL (…) ein. Der Kläger stellte die Verwendung des Fotos im April 2022 fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.5.2022 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung des Fotos ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 10.5.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz auf (Anlage K2, Bl. 69 d. A.). Die Beklagte forderte daraufhin den entsprechenden Piloten auf, das Foto von der Website zu entfernen, was im Anschluss auch geschah. Eine Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 12.5.2022 (Anl. K3, Bl. 72 f. d. A.) ließ der Kläger die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 20.5.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten auffordern. Der Kläger behauptet, er sei professioneller Fotograf und Ersteller des streitgegenständlichen Fotos, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Die als Anlage K6 (Bl. 342 d. A.) vorgelegte Datei sei die Originalbilddatei, die weiteren mit den Anlagen K7 bis K12 vorgelegten sechs Fotos bildeten zusammen mit dem streitgegenständlichen eine Fotoserie. Sowohl das streitgegenständliche Foto als auch die weiteren Fotos habe er im JPEG-Format aufgenommen während eines Tragschrauber-Rundfluges über der Insel Y. am 23.9.2023. Der Kläger meint, die Beklagte sei für die Inhalte auf ihrer Internetpräsenz (…) als Seitenbetreiberin und Domaininhaberin allein verantwortlich. Da es sich um eigene Inhalte handle, könne sie sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen. Die Beklagte mache sich die Inhalte auch zu eigen. Seinen Schaden könne er auf Grundlage der MFM-Honorare berechnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.7.2024 hat der Kläger keine Anträge gestellt. Die Kammer hat auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das dem Kläger am 4.9.2024 zugestellt worden ist. Mit seinem Einspruch vom 18.9.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 8.8.2024 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das aus der Anlage K 6 ersichtliche Foto auf der Internetpräsenz (…) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.370,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 8.8.2024 aufrechtzuerhalten. Sie meint, sie sei als Hostproviderin i. S. d. § 10 TMG haftungsprivilegiert und eine Haftung sei danach ausgeschlossen. Die Piloten stellten insoweit für sie fremde Informationen ein. Sie habe sich die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch nicht zu eigen gemacht. Insbesondere weise sie in ihren Nutzungsbedingungen jeden Benutzer darauf hin, dass dieser für die von ihm hochgeladenen Inhalte allein verantwortlich sei. Zudem habe sie auch unverzüglich nach dem Erhalt der Abmahnung vom 3.5.2022 dafür gesorgt, dass das streitgegenständliche Lichtbild gelöscht worden sei. Bezüglich des Ergreifens technischer Maßnahmen meint die Beklagte, es sei ihr zum einen als kleiner Plattform nicht zumutbar, technische Einrichtungen herzustellen, die eine Vorprüfung sämtlicher Nutzerinhalte ermöglichen würden. Angesichts der großen Anzahl von Piloten (20.000) und weltweit angebotenen Flügen (6.000) sei eine umfassende Überprüfung technisch und wirtschaftlich unzumutbar. Die Beklagte könne nicht vollständig ausschließen, dass es zur Einstellung rechtsverletzender Inhalte komme. Würden diese Inhalte beanstandet werden, stelle die Beklagte sicher, dass diese von der Webseite entfernt würden. Zudem dürfte es auf der Plattform der Beklagten technisch unmöglich sein, überhaupt solche Mechanismen zur Vorabkontrolle einzurichten, da gerade nicht, wie etwa auf O., bekannte Musik- oder Filmwerke hochgeladen würden, auf deren Identifizierung man einen Vorfilter anlernen könnte. Es handele sich vielmehr in der Regel um Aufnahmen der Piloten selbst, die gerade nicht zuvor an anderer Stelle veröffentlicht worden seien. Jedenfalls könne der Kläger seinen Schaden nicht nach den MFM-Tarifen berechnen. Zudem gehe die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Angabe einer absolut bezifferten Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus, ohne dass hierüber in der Abmahnung aufgeklärt werden, weshalb diese gegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verstoße. Die Beklagte rügt, es handele sich bei den vom Kläger vorgelegten Dateien lediglich um PDF-Dateien und nicht die Originalbilddateien. Sie meint, selbst eine JPEG-Datei könne nur beweistauglich sein, wenn sie eine höhere Auflösung aufweise als die mit der Klage angegriffene Fotodatei, was hier nicht ersichtlich sei. Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO auf den zulässigen, insbesondere mit Eingang am 18.9.2024 fristgemäßen, Einspruch überwiegend aufzuheben und die Beklagte im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang antragsgemäß zu verurteilen. Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Denn die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln international und örtlich zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Art. 7 EuGVVO bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit, so dass in diesen Fällen ein Rückgriff auf die §§ 12–35a ZPO ausgeschlossen ist (Anders/Gehle/ Schmidt, 83. Aufl. 2025, Art. 7 Rn. 2 EuGVVO). Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO respektive Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12 – Pinckney gegen KDG Mediatech AG; Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13 – Hejduk, GRUR 2015, 296). Demgegenüber kommt es bei Streitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen auf eine wie auch immer geartete „bestimmungsgemäße Abrufbarkeit“ bzw. eine Ausrichtung der Webseite, über die das Werk abrufbar war, auf Deutschland bzw. auf deutsche Internetnutzer (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010, VI ZR 23/09) nicht an (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12 – Pinckney, Rn. 42; BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich). Es reicht stattdessen aus, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt am Ort des angerufenen Gerichts abrufbar war (vgl. EuGH‚ Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13 – Hejduk, Rn. 32–34). Der Kläger stützt seine Ansprüche darauf, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto auf ihrer Internetseite (…) öffentlich zugänglich gemacht habe, ohne dazu berechtigt zu sein, und dieses Foto in Deutschland abrufbar war. Erfolgsort für die angegriffene öffentliche Zugänglichmachung Fotos durch die Beklagte, die von Internetnutzern im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden können, ist damit auch der Bezirk des Landgerichts Köln. Dies gilt sowohl für das öffentliche Zugänglichmachen des Fotos als auch für dessen Vervielfältigung als der hier notwendig vorgelagerten Nutzungsart (vgl. für die Vervielfältigung etwa OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2019 – 6 W 55/19). II. Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG. a) Diese Vorschriften des deutschen Rechts sind im Streitfall anwendbar gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, GRUR 2016, 1048, Rn. 24; BGH, Urt. v. 2.6.2022 – I ZR 140/15 – O. II, GRUR 2022, 1308, Rn. 32; BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen ist deutsches Recht auf die hier in mit der Klage verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche anwendbar. Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten geltend, für die er im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht. b) Das streitgegenständliche Foto ist (jedenfalls) als einfaches Lichtbild jedenfalls nach § 72 UrhG geschützt. c) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Hiervon ist die Kammer aufgrund der im Streitfall gegebenen und für die Urheberschaft des Klägers sprechenden Indizien überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen – wie hier – nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH, 11.6.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, ZUM 2016, 173 Rn. 20 m.w.N.). Bei der vom Kläger vorgelegten Anlage K6 handelt es sich augenscheinlich um die Originalbilddatei des Fotos, das der Kläger mit der Anspruchsbegründung als Anl. K1 vorgelegt hat. In der Anl. K1 fehlt unten lediglich ein kleiner Streifen des Fotos aus Anl. K6, stattdessen enthält dieser Streifen den oberen Abschnitt des Fotos noch einmal; im Übrigen sind die Fotos identisch. Die Anlage K6 liegt zudem, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, im JPEG-Format vor; diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen – was von der Beklagten im Nachgang nicht mehr angegriffen worden ist –, die Original-Fotos in diesem Format angefertigt zu haben. Die Auflösung beträgt 3926 x 2146 Pixel bzw. 180 dpi und ist einer Sichtprobe nach zu urteilen höher als diejenige des mit der (nur als PDF-Dokument vorliegenden) Anlage K1 vorgelegten Fotos. Die Datei enthält darüber hinaus auch den Aufnahmezeitpunkt 23.09.2017, 12:39 Uhr, sowie weitere Metadaten wie Bild-ID und Daten zur Kamera. Zudem hat der Kläger die weiteren, nach seinem Vortrag am selben Tag aufgenommenen Fotos vorgelegt (Anl. K7 bis K12), die ebenfalls hochauflösend sind und weitere Luftaufnahmen sowie Pilot und Fluggerät zeigen. Dies stellt sich für die Kammer als Serie dar, was ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Aktivlegitimation begründen kann (vgl. etwa Wandtke/Bullinger/ Thum, 6. Aufl. 2022, § 10 UrhG Rn. 68). Hinzu kommt schließlich, dass demgegenüber die Beklagte keinerlei alternativen Vortrag bezüglich der Aktivlegitimation hält. d) Das Foto war als Teil des von einem Piloten erstellten Angebotes für einen Flug auf der Internetseite der Beklagten abrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht i. S. d. § 19a UrhG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 47 ff.). Dabei handelt es sich auch um eine für die Erfüllung des Tatbestands des § 19a UrhG erforderliche Verletzungshandlung mit ausreichendem Inlandsbezug. Geht es – wie hier – um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, der hier darin begründet liegt, dass die Beklagte als Betreiberin der die streitgegenständliche Verletzung ermöglichenden Plattform in R. ansässig ist, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (BGH, Urt. v. 5.12.2024 – I ZR 50/24 – Produktfotografien, juris, Rn. 20). Maßgeblich ist daher nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist (im kennzeichenrechtlichen Kontext auch sog. „commercial effect“). Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (zum Ganzen BGH, Urt. v. 5.12.2024 – I ZR 50/24 – Produktfotografien, juris, Rn. 23 f.). Als Kriterien für die Beurteilung der Frage des ausreichenden Inlandsbezugs können im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters, Nutzer, Verkäufe und Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner und Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung sowie Disclaimer herangezogen werden (OLG Hamburg, Urt. v. 7.3.2024 – 5 U 101/22, juris, Rn. 82). Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein ausreichender Bezug zum Territorium der Bundesrepublik Deutschland gegeben. So zeigt das hier streitgegenständliche Lichtbild die Insel Y., sodass es ich bei dem Angebot, in welchem das Lichtbild eingebunden war, offenbar um einen Flug mit Bezug zu der deutschen Nordseeinsel gehandelt haben wird. Zudem ist aus den Screenshots, die die Beklagte zur Veranschaulichung ihrer Plattform vorgelegt hat (Anl. B1, Bl. 261 ff. d. A.) ersichtlich, dass die Internetseite mindestens auch in deutscher Sprache verfügbar ist; die dort ersichtliche URL (…) enthält entsprechend auch das Sprachkürzel „de“. Mit dem aus dem Screenshot ersichtlichen Angebot wird zudem ein „Rundflug: B., W. und Q.“ beworben, was ebenfalls zeigt, dass die Plattform der Beklagten sich jedenfalls auch an eine in Deutschland ansässige Zielgrupperichtet. e) Die Beklagte ist für die nach dem Gesagten gegebene öffentliche Zugänglichmachung auch passivlegitimiert. aa) Dies ergibt sich im Streitfall zwar nicht bereits aus § 1 Abs. 1 UrhDaG, da es sich beim Angebot der Beklagten um einen Online-Marktplatz im Sinne des § 3 Abs. 5 UrhDaG handelt. Die Beklagte bietet mit der Seite (…) eine Vermittlungsplattform. Auf dieser bringt sie Piloten und Mitreisende zusammen, ohne selbst Vertragspartei des Transportvertrags zu werden. Sie übernimmt lediglich die Vermittlungstätigkeit und die Zahlungsabwicklung (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 42). bb) Aus der Nichtanwendbarkeit des UrhDaG kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte allgemein privilegiert wäre und nicht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung unterfiele. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das UrhDaG die Haftung von Plattformbetreibern abschließend regeln soll (OLG Nürnberg, Urt. v. 1.8.2023 – 3 U 2910/22 – Manhattan Bridge, GRUR 2023, 1453, Rn. 49). Der BGH hat in der O.-II-Entscheidung wie folgt ausgeführt (Urt. v. 2.6.2022 – I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff.): „5. Zur Handlung der Wiedergabe hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass zwar der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als „Handlung der Wiedergabe“ führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054 [= MMR 2021, 705] Rn. 77 bis 81 und 83 – You Tube und Cyando). Nach der Rechtsprechung des EuGH zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054 [= MMR 2021, 705] Rn. 84 – You Tube und Cyando). Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054 [= MMR 2021, 705] Rn. 85 – You Tube und Cyando).“ Der BGH nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des EuGH „You Tube und Cyando“, in der der EuGH in Bezug auf Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform ausgeführt hat (EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-683/18 und C-682/18, GRUR 2021, 1054, Rn. 102): „Art. 3 I der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.“ cc) Diese zur Haftung der Betreiber von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen ergangene Rechtsprechung ist in ihren Grundsätzen auf Betreiber von Online-Marktplätzen – wie die Beklagte im Streitfall – übertragbar (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 35). Der EuGH hat die Maßstäbe in der zitierten YouTube-und-Cyando-Entscheidung zwar vor dem Hintergrund von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen aufgestellt, hiermit jedoch das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG („InfoSoc-Richtlinie“) konkretisiert (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 36), deren Umsetzung § 19a UrhG dient (Dreier/Schulze/ Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 19a UrhG Rn. 2). Die „zentrale Rolle“ für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte im Sinne der zitierten YouTube-und-Cyando- und YouTube-II-Entscheidung kann grundsätzlich auch ein Online-Marktplatz spielen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 37). Besonderheiten des Einzelfalls, die mit von der Plattform allgemein oder im konkreten Fall eingenommenen Rolle im Kontext mit einer geltend gemachten Rechtsverletzung zusammenhängen, sind bei der Rechtsanwendung hinreichend berücksichtigungsfähig (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 36). dd) Nach den Grundsätzen der referierten Rechtsprechung hat die Beklagte eine eigene öffentliche Wiedergabe in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung vorgenommen. (1) Die Beklagte haftet zwar nicht aufgrund des erstgenannten Aspekts im Sinne der dargestellten EuGH-Rechtsprechung, wonach ein über die bloße Bereitstellung der Plattform hinausgehender und deshalb haftungsbegründender Beitrag zur Zugangsverschaffung zu urheberrechtsverletzenden Inhalten darin liegt, dass der Plattformbetreiber einen solchen Inhalt nicht unverzüglich löscht und den Zugang sperrt, obwohl er von dem Inhalt konkret Kenntnis hat (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-683/18 und C-682/18 – You Tube und Cyando, GRUR 2021, 1054, Rn. 102). Denn die Beklagte hat unstreitig unmittelbar nach der Abmahnung des Klägers vom 3.5.2022 den entsprechenden Piloten aufgefordert, das streitgegenständliche Foto zu löschen, was daraufhin auch geschah. (2) Jedoch hat die Beklagte nicht alle geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen, die von ihr in ihrer Situation unter Anlegung des Maßstabs eines die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmers erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Anders als in dem vom BGH in der Manhattan-Bridge-Entscheidung beurteilten Fall (vgl. dort BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 51) steht für die Kammer hier auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Parteien fest, dass die Beklagte im Streitfall der – gleichsam zweiten – haftungsbegründenden Hypothese unterfällt, da sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass über ihre Plattform im Allgemeinen durch Plattformnutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-683/18 und C-682/18 – YouTube und Cyando, GRUR 2021, 1054, Rn. 102). Denn die Beklagte trägt in ihrer Klageerwiderung vom 2.3.2023 selbst vor (dort Seite 5, Bl. 99 d. A.), dass sie nicht vollständig ausschließen kann, dass es zur Einstellung rechtsverletzender Inhalte kommt, und dass sie, wenn Inhalte beanstandet werden, sicherstellt, dass diese von der Webseite entfernt werden. Daraus folgt, dass die Beklagte mit dem Upload urheberrechtsverletzender Inhalte rechnet und derartige Verletzungen auch schon erfolgt sind, die Beklagte diese aber (stets) beseitigt hat. Dass es zu urheberrechtsverletzenden Uploads gekommen ist und die Beklagte damit rechnet, zeigt sich auch darin, dass sie beim Hochladeprozess von Fotos ebenfalls explizit den Hinweis „Achtung! Bitte wähle nur Bilder von denen du die Urheberrechte besitzt.“ implementiert hat. Aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt sich, dass sie keine technischen Maßnahmen ergreift, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam proaktiv zu bekämpfen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, dass es technisch unmöglich sein „dürfte“, überhaupt Mechanismen der Vorabkontrolle einzurichten. Bereits der Formulierung nach handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht weiter substantiiert ist. Insbesondere werden etwa nicht verschiedene denkbare technische Möglichkeiten dargestellt und dargelegt, weshalb diese im Streitfall nicht wirksam oder zumutbar wären. Einzige Ausnahme ist der Vortrag zur Ungeeignetheit von „Vorfiltern“, wonach diese nicht mit zu filterndem Material angelernt werden könnten, da es sich bei diesem nicht wie etwa bei O. um bekanntes Film- oder Musikmaterial handele, sondern in der Regel um Fotos der Piloten selbst, die nicht zuvor an anderer Stelle bereits veröffentlicht seien. Indes sind der Kammer durchaus Maßnahmen vorstellbar, die technisch möglich wären. So ist der Kammer aus anderen Verfahren und eigener Anschauung bekannt, dass etwa das Angebot von Google auch eine Bildersuche anhand einer Bilddatei oder einer Bild-URL als Suchkriterium ermöglicht. Weshalb die Beklagte nicht eine ähnliche technisch automatisierte Suche implementieren können soll, ist nicht ersichtlich. Dass ein solcher Filter bei tatsächlich vorher unveröffentlichtem Material nicht funktionieren kann, ist der Beklagten zwar zuzugeben, ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls für die übrigen Fälle wirksame technische Maßnahmen nach dem Gesagten denkbar sind, die die Beklagte nicht ergriffen hat. Bei diesen übrigen Fällen wird es sich zudem um die Mehrzahl der Fälle handeln, die mit Urheberrechtsverletzungen einhergehen, da ein Plattformnutzer ein zuvor unveröffentlichtes fremdes Foto regelmäßig bereits nicht zur Verfügung haben wird. Dazu passt im vorliegenden Fall, dass auf der Grundlage des Klägervortrags davon auszugehen ist, dass auch das streitgegenständliche Foto von ihm veröffentlicht worden und über eine Internetseite abrufbar gewesen ist. ee) Da die Beklagte nach dem Gesagten unter Anwendung der Grundsätze der referierten Rechtsprechung eine eigene, täterschaftliche öffentliche Zugänglichmachung begeht, kann sie sich auf die Haftungsprivilegierung des – im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich noch geltenden – § 10 TMG nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2022 – I ZR 135/18 – uploaded III, GRUR 2022, 1328, Rn. 50). Denn die für deren Anwendung erforderliche rein passive Rolle (vgl. etwa ErwGr. 18 des nunmehr geltenden Digital Services Act [VO [EU] 2022/2065]) kann im Fall der täterschaftlichen Begehung einer Urheberrechtsverletzung schwerlich angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 44 ff., zu Art. 6 DSA; vgl. auch Hofmann, GRUR 2024, 1819, 1819). f) Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist auch die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr gegeben. Die bloße Entfernung des beanstandeten Fotos von der Internetseite ist nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. 2. Der Antrag zu 2) ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe von 200,00 EUR. a) Das – statt der Wiederholungsgefahr – im Rahmen des Schadensersatzanspruchs erforderliche Verschulden ist gegeben. Die Beklagte handelte bei der Verletzung des Urheberrechts des Klägers durch öffentliche Wiedergabe des Fotos schuldhaft, nämlich fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; OLG Köln, Urt. v. 24.2.2023 – 6 U 137/22, GRUR 2023, 725 Rn. 49). b) Der Höhe nach ist der Anspruch lediglich in Höhe von 200,00 EUR begründet. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei dieser lizenzanalogen Schadensberechnung ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu Vorrangig ist vielmehr zunächst die eigene Lizenzierungspraxis des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 44/06 – Resellervertrag, GRUR 2009, 660 Rn. 32 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19 – Nachlizenzierung, GRUR 2020, 990, Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. grundlegend zum Ganzen auch für andere Werke als Lichtbilder: BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17 – Foto eines Sportwagens, GRUR 2019, 292). Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO hier nach Würdigung aller Einzelfallumstände einen Betrag von 200,00 EUR für angemessen. Eine eigene Lizenzierungspraxis des Klägers ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger beruft sich darauf, „freier, professioneller Fotograf“ zu sein und möchte damit die Zugrundelegung der MFM-Richtlinien erreichen. Der Vortrag bleibt vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten pauschal und vermag eine Heranziehung der MFM-Richtlinien als Indizien für die von der Kammer nach ihrem Ermessen vorzunehmende Schadensbezifferung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen. Das Foto hebt sich in der Qualität von leicht reproduzierbaren Produktfotografien, für die die Kammer unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Sportwagenfoto-Entscheidung BGH (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17 – Foto eines Sportwagens, GRUR 2019, 292) in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 100,00 EUR für angemessen hält, zwar einerseits nach oben ab, was im Ausgangspunkt einen höheren Betrag rechtfertigt. Gleichzeitig ist indes zu berücksichtigen, dass die Kammer im hiesigen Streitfall mit Auslandsberührung lediglich für die Entscheidung über den Schaden entscheidungsbefugt ist, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13 – Hejduk, GRUR 2015, 296, Rn. 36; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, Vor § 120 UrhG Rn. 30), was nach Dafürhalten der Kammer zu einer gegenläufigen Minderung des angemessenen Schadensersatzbetrags in gleicher Höhe führt. Aufgrund der unterbliebenen Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG ist zudem ein Aufschlag in Höhe von 100 % veranlasst (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17 – Foto eines Sportwagens, GRUR 2019, 292, Rn. 28). Der Kläger hat jedenfalls gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Fristsetzung zum 20.5.2022 im zweiten Anwaltsschreiben vom 12.5.2022 Anspruch auf Verzinsung jedenfalls ab dem 21.5.2022. 3. Der Antrag zu 3) gerichtet auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen dahingehenden Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG. Die Abmahnung vom 3.5.2022 war berechtigt, da die Beklagte nach dem Gesagten auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Soweit die Beklagte zunächst die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten für unzulässig hielt, hat sie an dieser Auffassung nach dem Hinweis der Kammer vom 11.10.2023 (Bl. 246 d. A.) und der Klageerweiterung um den Unterlassungsanspruch nicht mehr festgehalten. Die Abmahnung ist auch nach § 97a Abs. 2 UrhG wirksam. Die Beklagte rügt insoweit, dass die in der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, da diese eine fixe Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR und keine Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ vorgesehen habe. Dies verfängt indes nicht. Es steht dem Abmahnenden grundsätzlich frei, in seinem Vorschlag einer Unterlassungserklärung eine fixe Vertragsstrafe – mit dem dann bestehenden Risiko der Forderung eines unangemessen hohen Betrages – oder aber unbestimmte Rechtsbegriffe vorzusehen. Der Verletzer hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“, die unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Der hier geforderte Betrag von 5.001,00 EUR erscheint der Kammer indes im vorliegenden Fall nicht übersetzt, da die Strafbewehrung auch im Falle der Beklagten, bei der es sich um eine Kapitalgesellschaft (C.) handelt, den Zweck der ausreichenden Abschreckungswirkung (vgl. dazu etwa BGH, Vers.-Urt. v. 1.12.2022 – I ZR 144/21 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III, GRUR 2023, 255) erfüllen können muss, was erst ab einer gewissen Höhe gewährleistet ist. Der Gegenstandswert von 6.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Hieraus folgt unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr sowie der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ein Betrag von 527,00 EUR. Soweit der Kläger Umsatzsteuer geltend macht, erhält er diese wegen des Auslandsbezugs nicht. Soweit die Kammer bei ihrer vorläufigen Würdigung in ihrem Hinweis vom 2.11.2023 von einer Ersatzfähigkeit in Höhe von 627,13 EUR und somit inklusive Umsatzsteuer ausgegangen ist, hält sie daran nicht fest. Der Kläger hat gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zinsen ab dem 21.5.2022, da er sich aufgrund des zweiten Anwaltsschreibens vom 12.5.2022 mit Fristsetzung zum 20.5.2022 jedenfalls seit diesem Tag in Verzug befindet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 7.370,00 EUR festgesetzt.