Leitsatz
I ZR 50/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR50.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/24 vom 5. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Produktfotografien UrhG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 19a Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch ein Verhalten, das seinen Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichen- den Inlandsbezug aufweist (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslands- bezug; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris Rn. 31] - Wagenfeld-Leuchte I). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 7. März 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war mit dem Erstellen sowie der Weitergabe und Lizenzierung von Produktbildern an Dritte befasst. Zwischen der zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden M. F. N. E. GmbH und der zum Handelskonzern O. gehörenden O. GmbH & Co. KG bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Über- mittlung von Produktfotografien sowie die Einräumung von Nutzungsrechten da- ran. Die O. GmbH & Co. KG kündigte den Vertrag zum 31. März 2020. Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, dass über die Google-Bildersuche unter Verwendung der "Site Search-Funktion" 318 Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken sowie Bilder von Kleidungs- stücken in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren. Ein Klick auf ein Bild 1 2 - 3 - führte jeweils zu einer Weiterleitung auf die Internetseiten https://o -trade.kz (".kz" ist die Top-Level-Domain von Kasachstan) oder https://o shop.com.ua (".ua" ist die Top-Level-Domain der Ukraine). Auf der jeweiligen Seite (Landing Page) wurde das per Vorschaubild angezeigte Foto selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war in kyrillischer Schrift abgefasst mit Ausnahme der in deutscher Sprache erfolgten Artikelbeschreibungen sowie des Hinweises, dass Produktfotografien nicht angezeigt werden können ("Entschuldigung, es ist ein Fehler aufgetreten"). Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. September 2020 und 17. Dezember 2020 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte ohne Erfolg we- gen der Verletzung von Nutzungsrechten an den als Vorschaubilder sichtbaren Fotografien über die Internetseiten https://o -trade.kz und https://o - shop.com.ua ab. Auf einen im April 2021 durchgeführten Testkauf über die Inter- netseite https://o -trade.kz wurde das bestellte Produkt durch die Beklagte von Deutschland nach Kasachstan versendet. Die Klägerin behauptet, ihr stünden an den vorliegend streitgegenständli- chen 318 Bildern, bei denen es sich um Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG handele, die alleinigen Nutzungsrechte zu. Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibe für die O. -Unternehmensgruppe unter deren Logo auf den Internetseiten https://o -trade.kz und https://o shop.com.ua die Verkaufsplatt- formen für Kasachstan und die Ukraine. Die Klägerin macht geltend, bereits die Darstellung der streitgegenständ- lichen Produktfotografien in der Google-Bildersuche begründe eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch die Beklagte. Denn allein durch die Veröffentlichung der Fotografien auf den Internetseiten https://o -trade.kz und https://o - shop.com.ua der Beklagten habe der Google-Bildercrawler diese finden und ver- 3 4 5 - 4 - öffentlichen können. Dieser Crawler bilde den Ist-Zustand einer bestimmten An- gebotsseite ab, er erzeuge also einen Screenshot davon. Die Beklagte sei für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien (auch) über die Google- Bildersuche verantwortlich, denn in diese Bildersuche seien sie allein durch ihre Veröffentlichung gelangt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeich- neter Ordnungsmittel zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken (nämlich die auf der DVD - Anlage zum Antrag - wiedergegebenen Fotografien) über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die In- ternetseite www.o -trade.kz und/oder www.o shop.com.ua verlinken, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen, hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotos öffentlich wiederzu- geben beziehungsweise wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen Weise. Außerdem hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.785,10 € in Anspruch genommen sowie ihre Verurteilung zur Aus- kunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, GRUR-RS 2022, 32197). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- sen (OLG Hamburg, GRUR-RS 2024, 24902). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus 6 7 8 9 - 5 - Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gericht- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe. Der Klageantrag sei auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Bestimmtheit sei dadurch genüge getan, dass Anlage K 2 das Ergebnis der Google-Bildersuche und damit auch die angegrif- fene Bildnutzung - allerdings ohne Kontext - zeige. Dass die eigentlichen Verlet- zungsmuster in Gestalt der auf den Internetseiten www.o -trade.kz und www.o shop.com.ua selbst angeblich eingestellten Lichtbilder im Klageantrag nicht in Bezug genommen würden, müsse mangels Verfügbarkeit dieser Abbil- dungen hingenommen werden. Die Bilder seien auf den beiden Internetseiten unstreitig nicht mehr auffindbar. Dass der Hilfsantrag in der Sache weiter gefasst sei als der Hauptantrag, berühre nicht die Zulässigkeit der Antragstellung. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verord- nung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse an- zuwendende Recht (Rom-II-VO) sei deutsches Sachrecht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend mache. Danach stün- den der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Produktfotogra- fien keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Es fehle jedenfalls an auf das Inland bezogenen Nut- zungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichen- 10 - 6 - rechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitäts- prinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen. Diese bedürfe besonderer Feststellung, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland habe. Erforderlich sei dann, dass die Benutzungshandlung einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbe- zug ("commercial effect") habe. Ob ein derartiger Inlandsbezug bestehe, sei auf- grund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Das für das Kennzeichenrecht anerkannte Erfordernis eines hinreichen- den Inlandsbezugs sei auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ge- mäß § 19a UrhG und der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG zu übertragen. Nur bei erkennbarer Aus- richtung der Internetseiten auf das Schutzland könne ein ausreichender Inlands- bezug angenommen werden, wobei als Kriterien für die Beurteilung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters, Nutzer, Verkäufe und Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner und Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung sowie Disclaimer herangezogen werden könnten. Im Streitfall fehle es nach einer Gesamtabwä- gung dieser Umstände an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten https://o -trade.kz und https://o shop.com.ua. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber nicht begründet (dazu B II). I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 11 12 13 14 - 7 - 319 [juris Rn. 9] = WRP 2024, 324 - Eindrehpapier). Im Streitfall ergibt sie sich aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Auf eine Zuständigkeit nach dem Erfolgsort gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es nicht an (zur Vorgängerregelung Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 42] = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Ja- nuar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 32] = WRP 2015, 332 - Hejduk; zu § 32 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 18] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). II. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht be- stehen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zutreffend nach dem deutschen Sachrecht beurteilt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außerver- tragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaber- schaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22, GRUR 2024, 305 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 334 - Extreme Durable, mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz bean- sprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klä- gerin weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch die jeweils 15 16 17 - 8 - darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzan- sprüche gegen die Beklagte zustehen. a) Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob die Klägerin Inha- berin der geltend gemachten ausschließlichen Nutzungsrechte ist und ob die Be- klagte für die beiden Internetseiten und damit für die geltend gemachten Nut- zungshandlungen verantwortlich ist. Es hat diese Voraussetzungen ebenso wie die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Produktfotografien gemäß § 72 UrhG aber letztlich offengelassen. In der Revisionsinstanz ist das Vorliegen die- ser Voraussetzungen mithin zu unterstellen. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG in Form des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG einen Unterfall der öffent- lichen Wiedergabe bildet, nur verletzt ist, wenn die Wiedergabe einen hinreichen- den Inlandsbezug hat (dazu B II 2 b aa). Dass das Berufungsgericht einen sol- chen hinreichenden Inlandsbezug im Streitfall abgelehnt hat, hält der revisions- rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand (dazu B II 2 b bb). aa) Geht es - wie im Streitfall - um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prü- fen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Kennzeichen- recht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 18 19 20 21 - 9 - und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verlet- zende Benutzungshandlung im Inland voraus (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] = WRP 2018, 466 - Resistograph; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 25] = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson, mwN). Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resisto- graph; GRUR 2024, 305 [juris Rn. 20] - Extreme Durable). Dazu sind nicht in je- dem Fall mit Auslandsberührung besondere Feststellungen einer inländischen Kennzeichenbenutzung erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unange- messenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unter- nehmen kommen kann (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 [juris Rn. 35] = WRP 2012, 716 - OSCAR; BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 28] - Club Hotel Robinson). (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass für das Urhe- berrecht entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland gel- ten. Auch im Urheberrecht beschränkt sich der gewährte Schutz aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungshandlung im 22 23 - 10 - Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (EuGH, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] - Pinckney/Mediatech; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris Rn. 31] - Wagenfeld-Leuchte I). Maßgeblich ist mithin auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Be- schränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechts- verkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingun- gen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwer- punkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (ebenso Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor § 120 UrhG Rn. 131 und 146 und v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rn. 152; Kott- hoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 120 UrhG Rn. 22; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor § 120 UrhG Rn. 77 und 79; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., Vor § 120 Rn. 116; Grünberger, ZUM 2022, 321, 363). Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Be- gleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (zum Kennzeichenrecht vgl. BGH, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 22] - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 [juris 24 - 11 - Rn. 36] - OSCAR; GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resistograph; GRUR 2020, 647 [juris Rn. 39] - Club Hotel Robinson). Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Mög- lichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Inter- netseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden In- landsbezug (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 41] - Resistograph). Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die in- ländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] - Club Hotel Robinson). (3) Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen eine Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht greifen nicht durch. (a) Das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union beschränkt sich der durch das Urheberrecht gewährte Schutz aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungs- handlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (EuGH, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] - Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296 [juris Rn. 22] - Hejduk). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Entscheidung "Hejduk" des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts anderes. Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, es könne nicht verlangt werden, dass die fragli- che Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" sei, 25 26 27 28 - 12 - bezieht sich diese Aussage nicht auf die Feststellung einer urheberrechtlich rele- vanten Nutzungshandlung im Inland, sondern auf die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (vgl. EuGH, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 32] - Hejduk). Gleiches gilt für die von der Revision in Bezug genommenen Aussage des Gerichtshofs zur Entscheidungs- kompetenz des angerufenen Gerichts mit Blick auf den durch eine Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten verursachten Schaden (EuGH, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 37] - Hejduk). (b) Die Revision macht überdies ohne Erfolg geltend, es bestünden grund- legende Bedenken gegen die Übertragung der kennzeichenrechtlichen Grund- sätze zum hinreichend wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf das Urheber- recht, weil es sich beim Urheberrecht - anders als beim Markenrecht - nicht um ein "genuin wirtschaftliches Verwertungsrecht" handele, sondern eine Rechte- wahrnehmung auch von ideellen Gesichtspunkten geleitet sein könne. Zwar gewährt das Urheberrecht - anders als das Kennzeichenrecht - nicht lediglich Schutz vor Benutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr. Außer- dem weist es auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente auf (vgl. § 11 Satz 1, §§ 12 bis 14 UrhG). Die Revision lässt allerdings unberücksichtigt, dass das Urheberrecht gemäß § 11 UrhG als einheitliches Recht ausgestaltet ist, in dem persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse untrennbar miteinan- der verwoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 340 - E2). Bei der Prüfung eines hinrei- chenden Inlandsbezugs sind deshalb alle urheberrechtlich relevanten Auswirkun- gen im Inland in den Blick zu nehmen. (c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Maßgeblichkeit einer Ver- letzungshandlung im Inland nicht die Senatsentscheidung "An Evening with 29 30 31 - 13 - Marlene Dietrich" entgegen. Darin hat der Senat angenommen, es sei für die An- nahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichts- punkt des Erfolgsorts nicht erforderlich, dass der Internetauftritt einer in Kalifor- nien ansässigen Beklagten bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen wer- den könne (BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 18]), aber keine Aussage zum die Begründetheit der Klage betreffenden Erfordernis einer inländischen Verlet- zungshandlung getroffen. bb) Das Berufungsgericht ist außerdem rechtsfehlerfrei davon ausgegan- gen, dass es nach den Umständen des Streitfalls an einem hinreichenden In- landsbezug fehlt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die stets bestehende Mög- lichkeit, dass im Inland ansässige Interessenten auf ausländische Internetseiten zugriffen, könne nicht für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs ausrei- chen. Es bedürfe vielmehr zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzungen im Internet einer Gesamtabwägung. Bereits die Top-Level-Domains indizierten, dass sich die hier in Rede ste- henden Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan beziehungsweise in der Ukraine und nicht in Deutschland richteten. Hinzu kämen die Angaben zur Er- reichbarkeit per Telefon und E-Mail, die jeweils keinen Bezug zu Deutschland hätten. Einen Vertrieb nach Deutschland habe die Klägerin nicht behauptet. Auch beim durchgeführten Testkauf sei es um eine Lieferung nach Kasachstan gegan- gen. Dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefere, besage nichts über die Ausrichtung der Internetseiten. Durch die Internetange- bote werde, wenn überhaupt, nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inlän- dischen Bevölkerung, nämlich solche Verbraucher angesprochen, die daran in- teressiert sein könnten, Kleidungsstücke über die streitgegenständlichen Inter- netseiten zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Kasachstan oder 32 33 34 - 14 - der Ukraine zukommen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu las- sen. Dass es zum hier relevanten Zeitpunkt im Jahr 2020 eine größere kasachi- sche oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben hätte, habe die Klägerin nicht behauptet. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass der inlän- dische Verkehr in weit überwiegender Zahl das Angebot über die für ihn vorge- sehene Internetseite www.o .de wahrnehme. Es sei für den inländischen Ver- kehr einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Zudem spreche das Vorhalten grundsätzlich einheitlich gestalteter Seiten für unterschiedliche Märkte nicht gegen, sondern gerade für eine demgemäß beabsichtigte spezifi- sche Ausrichtung. Das Zurückgreifen auf identische Lichtbilder könne auch die deutschen "Sprachreste" auf den Seiten für fremde Märkte erklären, ohne dass sich dadurch ein relevanter Inlandsbezug ergebe. Die in deutscher Sprache gehaltene Fehler- meldung sei ohnehin wenig geeignet, einen Inlandsbezug zu begründen, da sie nur erscheine, wenn insoweit gerade keine Bestellung möglich sei. Dass nach den auf der Internetseite www.o -trade.kz abrufbaren Ver- tragsbedingungen die Vorschriften des Sitzes des Verkäufers zur Anwendung kommen sollten, sei kein Indiz für die Ausrichtung der Internetseite. Diese Rege- lung habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer, sondern diene vornehmlich dem eigenen Interesse des Verkäufers. Im Gegenteil sprächen die Vertragsbedingungen nach Inhalt und Sprache eben- so wie die verwendete kasachische und ukrainische Währung gegen eine Aus- richtung auf Deutschland. Angesichts der geringen Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bil- der auf die inländischen Interessen der Klägerin falle es im Rahmen der vorzu- nehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Ge- wicht, dass sie nicht von der technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, 35 36 37 - 15 - Internetnutzer aus dem Inland anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnah- men zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf die Seiten zumindest erschwer- ten. (2) Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist nach den allgemeinen Grundsätzen revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht einen zutreffenden rechtli- chen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkge- setze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 26] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. (a) Soweit die Revision geltend macht, es gebe Bezugspunkte zum Inland, wie insbesondere den Sitz der Beklagten, den Ort der Auftragsabwicklung sowie die Sprache einzelner Elemente der Internetseiten, versucht sie lediglich in revi- sionsrechtlich unzulässiger Weise, die tatgerichtliche Beurteilung des Berufungs- gerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die von der Revision angeführten Umstände berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamt- würdigung abgewogen. (b) Auch soweit die Revision meint, die Beklagte habe von der inländi- schen Erreichbarkeit profitiert und das Geschäft jedenfalls "mitgenommen", stellt dies lediglich eine abweichende Würdigung der vom Berufungsgericht berück- sichtigten tatsächlichen Umstände dar, die zudem auf neuem, gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz ausgeschlossenem Tatsachenvorbringen beruht. (c) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Internetseiten von der technischen Möglichkeit eines IP- Blockings keinen Gebrauch gemacht haben. Dass es diesem Umstand mit Blick 38 39 40 41 - 16 - auf die ansonsten geringen Auswirkungen auf die inländischen Interessen der Klägerin kein wesentliches, zu einem anderen Ergebnis führendes Gewicht bei- gemessen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] - Club Hotel Robinson). (d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Maßstab der Gesamtabwägung verschärft, indem es eine "erkennbare Aus- richtung" der Internetseiten auf das Schutzland geprüft hat. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht - wie die Revision rügt - statt auf das Maß der Rechtsbeein- trächtigung auf die vermeintlichen subjektiven Absichten des Anbieters abge- stellt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer Verletzungshandlung im Inland ausge- gangen. Danach ist ein für einen hinreichenden Inlandsbezug sprechender Ge- sichtspunkt, dass der Inanspruchgenommene durch die Schaffung von Bestell- möglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 39] - Club Hotel Robinson, mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-173/11, GRUR 2012, 1245 [juris Rn. 37 und 39] - Football Dataco u.a.). (e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch sämtliche - und nicht ledig- lich die wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin berücksichtigt und abgewogen. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag zu Interessen der Klägerin auf, die das Berufungsgericht übergangen hätte. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unions- rechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 42 43 44 - 17 - 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Con- sorzio Italian Management und Catania Multiservizi). D. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2022 - 310 O 443/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2024 - 5 U 101/22 - 45 - 18 - Verkündet am: 5. Dezember 2024 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle