Urteil
5 U 46/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2018:0816.5U46.17.00
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Leitsätze
1. Durch den Werbeblocker Adblock Plus wird die Reichweite der auf Internetseiten geschalteten Werbung verringert. Als Folge davon sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden. Dies schadet dem Absatz des Webseitenbetreibers. Diese Behinderung ist aber nicht als gezielt und damit unlauter zu bewerten. (Rn.39)
2. Die Blockade der Werbeinformationen wird allein von dem Nutzer vorgenommen. Eine unmittelbare Behinderung geht von der Software damit nicht aus. Sie ist allenfalls taugliches Werkzeug in den Händen eines Dritten, welches aber auch vielfältige Möglichkeiten der Anpassung bietet, Werbeinformationen gerade nicht zu blockieren. (Rn.47)
3. Die Software Adblock Plus bewirkt bei bestimmungsgemäßer Funktion keine unlautere Behinderung der betroffenen Presseunternehmen, da den Presseunternehmen Mittel zur Verfügung stehen, die durch den Werbeblocker bewirkte Behinderung abzuwehren bzw. ihr auszuweichen. (Rn.51)
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2016, Az. 308 O 244/16, abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2016, Az.: 308 O 244/16, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den Werbeblocker Adblock Plus wird die Reichweite der auf Internetseiten geschalteten Werbung verringert. Als Folge davon sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden. Dies schadet dem Absatz des Webseitenbetreibers. Diese Behinderung ist aber nicht als gezielt und damit unlauter zu bewerten. (Rn.39) 2. Die Blockade der Werbeinformationen wird allein von dem Nutzer vorgenommen. Eine unmittelbare Behinderung geht von der Software damit nicht aus. Sie ist allenfalls taugliches Werkzeug in den Händen eines Dritten, welches aber auch vielfältige Möglichkeiten der Anpassung bietet, Werbeinformationen gerade nicht zu blockieren. (Rn.47) 3. Die Software Adblock Plus bewirkt bei bestimmungsgemäßer Funktion keine unlautere Behinderung der betroffenen Presseunternehmen, da den Presseunternehmen Mittel zur Verfügung stehen, die durch den Werbeblocker bewirkte Behinderung abzuwehren bzw. ihr auszuweichen. (Rn.51) 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2016, Az. 308 O 244/16, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2016, Az.: 308 O 244/16, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch, wobei sie ihren Verfügungsantrag primär auf Urheberrecht und hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützt hat. Die Antragstellerin ist eine Tochter der Presseverlagsgesellschaft A S SE. Sie betreibt unter der URL www.c....de das Online-Angebot der Zeitschrift „C B “. Unter m.c....de ist die für die Nutzung auf mobilen Endgeräten optimierte Version der Seite abrufbar. Die Nutzung der dort angebotenen Inhalte bietet die Antragstellerin kostenlos an; Einnahmen erzielt sie durch Werbung in ihrem Internetauftritt. Die Antragstellerin bietet dort auch die Möglichkeit des kostenlosen Downloads bestimmter Softwareprogramme, u.a. der Software „NoScript“, an, deren Funktion darin besteht, das Ausführen von Java Script und Java nur von vertrauenswürdigen Domains zuzulassen. Die Antragsgegnerin vertreibt eine Software unter der Bezeichnung „AdBlockPlus“. Bei dieser handelt es sich um ein Zusatzprogramm für mobile und Desktop-Browser, das dazu bestimmt ist, die Darstellung von Werbung auf Internetseiten zu blockieren. Dies geschieht dadurch, dass die Anforderung der entsprechenden Inhalte der Website durch den Browser des Nutzers unterbunden wird, wobei die Einzelheiten der Funktionsweise zwischen den Parteien streitig sind. Grundlage dafür, welche Inhalte abgerufen und hinsichtlich welcher der Abruf unterbunden wird, sind manuell erstellte Filterlisten. Voreingestellt ist bei „AdBlockPlus“ die Verwendung der sog. „EasyList (Germany)“. Diese Liste wird von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gepflegt, wobei streitig ist, ob er dies im Rahmen oder neben seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin tut. Inhaltlich besteht die Easylist aus Blockadebefehlen betreffend spezifische Serverpfade bestimmter Online-Anbieter sowie globalen Dateimerkmalen, mit denen eine Vielzahl von Seiteninhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden kann. Die Antragsgegnerin führt eine sog. „Whitelist“, die - aus ihrer Sicht - akzeptable Werbung enthält. Eine dort eingetragene Werbung wird in der Folge nicht von dem Werbeblocker der Antragsgegnerin blockiert. Für die Aufnahme von Werbungen auf die Whitelist verlangt und erhält die Antragsgegnerin eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen, die mit den nicht blockierten Anzeigen erzielt werden. Am 01.06.2016 um 22:18 Uhr wurden in die Easylist (Germany) vier neue Filterbefehle betreffend den Internetauftritt der Antragstellerin unter www.c....de aufgenommen. Darunter befand sich ein Filterbefehl mit der Bezeichnung „C....de##.codeteaser“. Mit dem Begriff „codeteaser“ war ein Werbebanner im Internetauftritt der Antragstellerin gekennzeichnet. Die Aufnahme des Befehls „C....de##.codeteaser“ bewirkte zunächst wie beabsichtigt, dass die Anzeige des Werbebanners unterdrückt wurde. Die Antragstellerin verwendete den Begriff in der Folgezeit allerdings auch zur Kennzeichnung von Beiträgen mit redaktionellem Inhalt. Dies führte dazu, dass am 14.06.2016 bei Nutzung des Programms „AdBlockPlus" diese Inhalte unterdrückt wurden. Dies betraf beispielsweise einen Artikel, in dem über Kommentare im Internet zu einer gelungenen Rettungsaktion des deutschen Fußballnationalspielers Boateng im Eröffnungsspiel der Fußball-Europameisterschaft 2016 berichtet wurde. Teil des Artikels war die Wiedergabe so genannter „Memes“, die die Aktion in humorvollen, über Twitter verbreiteten Bildmontagen kommentierten. Diese Darstellungen wurden bei Nutzung des Werbeblockers aus dem Beitrag herausgeschnitten und es wurde allein der Artikeltext wiedergegeben, der ohne die Bildmontagen nur teilweise seinen Sinn behielt. In dem Artikel hieß es unter der Überschrift „EM 2016: So feiert das Netz Jerome Boateng“: „Nach seinem heldenhaften Sprung ins eigene Tor feiert das Internet den neuen Star des deutschen EM-Fußballs mit zahlreichen Bildern und Sprüchen.“ Wegen der Einzelheiten dieses und der weiteren am 14.06.2016 teilweise blockierten Artikel wird auf die Anlagen AS 9 bis AS 18 Bezug genommen. Am 07.07.2016 wurde der Filterbefehl durch die Autoren der „EasyList (Germany)“ auf Hinweis der Antragsgegnerin entfernt. Die Antragstellerin hat sich durch die Blockade der redaktionellen Inhalte in ihrem Urheberrecht an ihrer Website als Computerprogramm verletzt und in ihrem Wettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert gesehen. Sie hat am 04.07.2016 bei dem Landgericht Hamburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c....de einschließlich deren mobiler Ausgabe ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies in den in Anlagen AS 10,12,14,15 und 18 beigefügten Beiträgen - die im Antrag näher bezeichnet worden sind - geschehen ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, das im HTML-Code von ihrem Online-Angebot übermittelte Softwareprogramm werde von der Software des Werbeblockers analysiert und umgearbeitet, bevor es durch den Browser des Nutzers interpretiert werde. Dabei würden die ablauffähigen Steuerbefehle des Programms umgeschrieben, so dass der Browser aufgrund der Abarbeitung der geänderten Steuerbefehle beim dynamischen Nachladen der Seite geänderte Inhalte abrufe. Soweit sie ihren Verfügungsantrag - hilfsweise - auf § 4 Nr. 4 UWG gestützt hat, hat sie geltend gemacht, dass die beanstandeten Handlungen im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hätten, weil die Antragsgegnerin - tatsächlich unstreitig - Werbeeinnahmen mit Whitelist-Einträgen erziele. Es bestehe auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Das Merkmal sei bei einem Behinderungswettbewerb weit auszulegen; der BGH habe es in der Entscheidung „Werbeblocker“ für ein Unternehmen, das ein Produkt zum Blockieren fremder Werbung vertreibe, bejaht. Dies müsse erst recht gelten, wenn dadurch redaktionelle Inhalte verändert würden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.07.2016 die einstweilige Verfügung mit dem beantragten Verbotstenor - allerdings unter Auslassung der Handlungsform „zu vertreiben“ sowie unter Hinzufügung der Worte „durch das Programm AdBlockPlus“ vor den Worten „in den in Anlagen AS 10, 12, 14, 15 und 18“ sowie „bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland“ nach der Angabe der Website der Antragstellerin (einschließlich deren mobiler Version) - erlassen. Wegen der genauen Tenorierung wird auf BI. 182 f. d.A. Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allerdings nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf der - hilfsweise geltend gemachten - wettbewerbsrechtlichen Grundlage zustehe. Das Landgericht hat die Kosten des Erlassverfahrens daher gegeneinander aufgehoben. Zu dem urheberrechtlich begründeten Hauptbegehren der Antragstellerin hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem - der Nutzer - Arbeitsspeicher abzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussverfügung (BI. 182 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat sich gegen die Zurückweisung ihres, primär geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsbegehrens nicht mit einer sofortigen Beschwerde gewandt; sie hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass dieses Rechtsmittel ihr mangels materieller Beschwer nicht zugestanden hätte. Die Antragsgegnerin hat sich gegen die einstweilige Verfügung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gewandt. Zu dessen Begründung hat sie - wie schon in Erwiderung auf den Verfügungsantrag - vorgetragen, dass es bereits an einer geschäftlichen Handlung fehle. Streitgegenständlich sei allein die Blockade redaktioneller Inhalte; aus dieser von ihr (unstreitig) nicht bezweckten Blockade ziehe sie - die Antragsgegnerin - aber keinerlei Vorteile. Soweit das Landgericht auf die aus der Whitelist erzielten Einnahmen rekurriere, bestehe ein hinreichend enger Zusammenhang nicht. Wollte man hierauf abstellen, liefe dies auf eine konturlose Ausweitung des Merkmals der geschäftlichen Handlung hinaus. Auch die UGP-Richtlinie verlange demgegenüber einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung. Es sei auch widersprüchlich, dass das Landgericht einerseits die Blockade von Werbeinhalten und die Blockade von redaktionellen Inhalten als verschiedene Streitgegenstände ansehe (und deshalb eine anderweitige Rechtshängigkeit in Bezug auf einen vor dem OLG Köln zwischen der Konzernmutter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreit verneine), andererseits aber die irrtümliche und unerwünschte Blockade redaktioneller Inhalte allein wegen ihrer Verknüpfung mit der Blockade werblicher Inhalte als geschäftliche Handlung einstufe. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis angenommen; auch insoweit wäre es im vorliegenden Fall allein konsequent, die Blockade werblicher Inhalte gedanklich vollständig auszublenden. Auch liege eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Die Antragstellerin erleide schon keine Nachteile, denn die Blockade betreffe nur Benutzer, die sich die Seiten der Antragstellerin werbefrei ansehen würden, mit denen sie also ohnehin keine Werbeeinnahmen erzielen könnte. Zudem scheide eine gezielte Behinderung nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn die in Betracht kommende Handlung selbst nicht beabsichtigt sei, sondern einen versehentlichen Fehler darstelle. Schließlich müsse auch die im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG gebotene Abwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausgehen. Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 26.09.2016 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung des urheberrechtlich begründeten Unterlassungsanspruchs sei nur noch über das wettbewerbsrechtlich begründete Hilfsbegehren zu entscheiden. Der Antrag sei - entgegen dem von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag erhobenen Einwand - nicht unbestimmt; aus seiner Begründung werde deutlich, dass er sich nur gegen mit „AdBlockPlus“ vergleichbare Programme richte, was das Gericht durch die Aufnahme der Worte „durch das Programm AdBlockPlus“ in die Tenorierung gern. § 938 ZPO klargestellt habe. Auch der Begriff „Pflege“ sei eindeutig. Der Antrag sei auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dem beim OLG Köln geführten Rechtsstreit liege mit der Blockade von Werbung ein ganz anderer Streitgegenstand zugrunde. Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG auch zu. Sie biete ihre Software kostenlos und die Aufnahme akzeptabler Werbung in eine Whitelist gegen eine Umsatzbeteiligung an. Die streitgegenständliche Handlung diene bei objektiver Betrachtung der Förderung des Absatzes dieser Dienstleistung der Antragsgegnerin. Das Ausblenden derjenigen Seiteninhalte, deren Kennzeichnungen den Filterbefehlen der „EasyList (Germany)“ entsprächen, sei von der Antragsgegnerin intendiert. Zwischen den Parteien bestehe auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das Blockieren von Inhalten gemäß der Filterliste fördere den Wettbewerb der Antragsgegnerin und beeinträchtigte den der Antragstellerin, deren Produkte verletzt würden. Hierin liege auch eine gezielte Behinderung der Antragsgegnerin, die sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Seiten als unlauter darstelle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt vor, dass mittlerweile auch der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige in einem anderen Gerichtsverfahren eingeräumt habe, dass „AdBlockPlus“ den HTML-Code der Websites der Antragstellerin nicht verändere. Sie meint, die Antragstellerin verfolge den Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich, weil sie mit dem Programm „NoScript“ - tatsächlich unstreitig - selbst Software anbiete, die Inhalte von Websites blockiere, worunter typischerweise auch redaktionelle Inhalte fielen. Der landgerichtliche Tenor sei zu weitgehend und unbestimmt. Seine Formulierung umfasse die Blockade von redaktionellen Inhalten in einer unüberschaubaren Anzahl möglicher Fallkonstellationen abseits der konkreten technischen Ausgestaltung. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragstellerin stehe der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG nicht zu. Schon eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG habe das Landgericht zu Unrecht angenommen. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Unterlassungstenors der Beschlussverfügung ergebe, gehe es vorliegend gar nicht um die Blockade von Werbeinhalten. Es sei der Antragsgegnerin gerade nicht untersagt, ihre Software mit voreingestellter „EasyList (Germany)“ im Allgemeinen bzw. zum Zweck der Blockade von Werbung anzubieten. Die Blockade redaktioneller Inhalte habe aber gar nicht zum Ziel, den Wettbewerb der Antragsgegnerin zu fördern; sie sei hierzu objektiv betrachtet auch in keiner Weise geeignet. Im Übrigen scheide eine geschäftliche Handlung aus, wo die Behinderung eines Marktteilnehmers lediglich auf eine technische Störung zurückzuführen sei. So liege es hier. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Blockade von der Antragsgegnerin intendiert worden sei; die Annahme einer auf den gesamten Inhalt der Filterliste bezogenen Absicht sei eine unzulässige Fiktion. Ihr sei insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen; die Verantwortlichkeit für den Einsatz der „EasyList“ liege nicht bei ihr, sondern bei den Nutzern. Die originale Version der Liste werde schon seit Mai 2016 nicht mehr auf den Servern der Antragsgegnerin gehostet. Sie habe auch regelmäßig keine vorherige Kenntnis von geplanten Änderungen der Filter. Auch Nutzer könnten die Filterliste verändern, insbesondere Filterbefehle deaktivieren. Die Unterdrückung redaktioneller Inhalte habe darauf beruht, dass die Antragstellerin diese Inhalte in einer Weise bezeichnet habe, wie sie dies sonst nur bei Werbung getan habe („codeteaser“). Auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis habe das Landgericht unzutreffend bejaht. Es hätte die Blockade werblicher Inhalte im vorliegenden Verfahren gänzlich ausblenden müssen; dann hätte es aber auch nicht zu dem Schluss kommen können, dass durch die streitgegenständlichen Handlungen die Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist gefördert werde. Schließlich fehle es entgegen dem angefochtenen Urteil auch an einer gezielten Behinderung. Eine unmittelbare produktbezogene Behinderung durch die Antragsgegnerin scheide aus, weil die Entscheidungen über den Download des Werbeblockers, seine Installation und seinen konkreten Betrieb ausschließlich beim Nutzer lägen, dessen Tun kausalitätsunterbrechend wirke. Der Nutzer nehme dabei auch die Möglichkeit einer Fehlfunktion des Werbeblockers bewusst in Kauf. Das Landgericht messe mit zweierlei Maß, wenn es annehme, dass sich der Vorsatz der Antragsgegnerin auf die Ausführung aller Befehle der „EasyList (Germany)“ beziehe, derjenige der Nutzer aber nur auf diejenigen Befehle, die zur Blockade von Werbeinhalten führten. Zudem wäre für eine produktbezogene Behinderung durch die Antragsgegnerin erforderlich, dass das ausgelieferte Produkt der Antragstellerin verändert werde. Dies sei aber nicht der Fall. Das Programm „AdBlockPlus“ nehme keine Veränderungen des HTML-Codes der von den Nutzern besuchten Websites vor, und zwar auch dann nicht, wenn es bereits in den Arbeitsspeicher heruntergeladene Elemente mittels des sog. „Element Hiding“ in den Browsern der Nutzer nicht darstelle. Vielmehr führe der Einsatz der Software ausschließlich dazu, dass bestimmte im HTML-Code enthaltene Anfragen nicht ausgeführt werden. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf das Privatgutachten Dr. St.. Zudem meint sie, dass ihr Rechtsstandpunkt inzwischen auch von mehreren Oberlandesgerichten sowie dem BGH geteilt werde. Hilfsweise macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Antragstellerin in die Benutzung der Werbeblocker-Software eingewilligt habe, indem sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch mache, nur solchen Nutzern den Zugang zu ihrer Website zu gestatten, die keinen Werbeblocker nutzen. Weiter hilfsweise trägt die Antragsgegnerin vor, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in die Produktintegrität keine Behinderung der Antragstellerin anzunehmen wäre; dieser entstehe keinerlei wirtschaftlicher Nachteil durch die Blockade redaktioneller Inhalte. Im Übrigen fehle es jedenfalls auch an der Gezieltheit der Behinderung, weil diese - wie tatsächlich unstreitig ist - nur auf einem unbeabsichtigten technischen Fehler beruhe. Schließlich müsse auch die im Rahmen der Unlauterkeitsprüfung gebotene Abwägung der beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen zugunsten der Antragsgegnerin ausgehen, zumal für sie auch die Interessen der Internetnutzer, insbesondere dasjenige, nicht von Werbung belästigt zu werden, stritten. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf ein Rechtsgutachten des ehemaligen Richters des BVerfG Di Fabio. Die Antragsgegnerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2016 (Az.: 308 O 244/16) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2016 (Az.: 308 O 244/16) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin greife unmittelbar in das journalistisch-redaktionelle Kernprodukt der Antragstellerin ein, worin noch eindeutiger als im Fall der Blockade von Werbeinhalten eine unlautere Behinderung ihres - der Antragstellerin - Wettbewerb gesehen werden müsse. Für den wettbewerbsrechtlichen Behinderungstatbestand komme es auf die technischen Details der Blockade nicht an. Es komme aber entgegen dem Berufungsvortrag der Antragsgegnerin zu einer indirekten Veränderung des HTML-Codes und zu einer direkten Veränderung der CSS-Programmierung. Das Landgericht habe eine Umarbeitung i.S.v. § 69c Nr. 2 UrhG zu Unrecht verneint. Der Rechtsmissbrauchseinwand der Antragsgegnerin sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unerheblich. Abgesehen davon, dass das Programm „NoScript“ eine Sicherheitssoftware sei, die lediglich verhindern solle, dass ohne Zustimmung des Nutzers potentiell schädliche Skripte ausgeführt würden, sei dem deutschen Lauterkeitsrecht ein allgemeiner „unclean-Hands'-Einwand fremd. Das Landgericht habe .eine geschäftliche Handlung zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handle es sich bei dem Vertrieb von „AdBlockPlus" mit einer voreingestellten Filterliste, die zu einer Blockade von Werbung führe, und dem Vertrieb derselben Software mit derselben Liste, der zu einer Blockade redaktioneller Inhalte führe, nicht um zwei selbständige Handlungen, sondern um dasselbe Verhalten. Auch aus der BGH-Entscheidung „Änderung der Voreinstellung“ könne die Antragsgegnerin nichts für sich Günstiges herleiten, denn ihr habe ein ganz anders gelagerter Sonderfall zugrunde gelegen. Das Landgericht habe im Streitfall zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin die Blockade aller Seiteninhalte intendiert habe, die von einem Filterbefehl der „EasyList“ erfasst seien. Sie - die Antragstellerin - habe im Übrigen auch schon früher redaktionelle Inhalte mit dem Begriff „codeteaser“ bezeichnet. Auch hinsichtlich des Wettbewerbsverhältnisses dürfe die einheitliche Handlung der Antragsgegnerin nicht künstlich aufgespalten werden. Außerdem ergebe sich das Wettbewerbsverhältnis bereits daraus, dass beide Seiten Werbeleistungen vermarkteten. Eine gezielte Behinderung liege unabhängig von den Einzelheiten der technischen Abläufe vor, namentlich selbst dann, wenn „AdBlockPlus“ nur den Ablauf der Steuerbefehle der Webseitenprogrammierung verhinderte, ohne dabei den Code zu verändern. Die Installation der Software durch die Nutzer wirke nicht kausalitätsunterbrechend. Verhalte sich der Nutzer so, wie der Handelnde dies mit der beanstandeten Maßnahme vorgesehen habe, werde diesem das Nutzerverhalten nach der Rechtsprechung ohne weiteres zugerechnet. Nichts anderes lasse sich aus der BGH-Entscheidung „Werbeblocker“ herleiten. Anders als dort werde hier in die Webseitenprogrammierung der Antragstellerin eingegriffen, indem die CS-Codes verändert würden. Der Nutzer habe weder Kenntnis von der Blockade redaktioneller Inhalte noch wünsche er sie. Er habe im Gegensatz zu der Antragsgegnerin nicht einmal Kenntnis von der Funktionsweise des Werbeblockers. Die Antragstellerin habe in die Blockade ihrer redaktionellen Inhalte auch nicht konkludent eingewilligt. Unmittelbare Substanzeingriffe seien stets unlauter, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedürfte. Die vom Landgericht gleichwohl vorgenommene Abwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei für die „EasyList“ schon deshalb verantwortlich, weil sie ihr Programm mit der voreingestellten Liste vertreibe, so dass es auf die Frage, wer die Liste erstellt, gar nicht entscheidend ankomme. Schließlich sei auch der Tenor des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senats Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin führt zum Erfolg. a) Streitgegenständlich ist in der Berufungsinstanz nur noch die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Handlungen in Bezug auf die über Umsatzbeteiligungen an „akzeptabler Werbung“ (Whitelist) finanzierte Software „AdBlockPlus“. Wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Antragstellerin nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt hat, dass das Landgericht ihr urheberrechtlich begründetes Hauptbegehren - bei dem es sich um einen anderen Streitgegenstand als den ursprünglich hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch handelte - durch Beschluss vom 22.07.2016 zurückgewiesen und ihr deshalb einen Teil der Kosten auferlegt hat. Dass sich der somit nur noch lauterkeitsrechtlich begründete Verbotsantrag ausschließlich gegen die konkrete Software „AdBlockPlus“ richtet, die über eine sog. „Whitelist“ finanziert wird, in welche werbende Unternehmen ihre Werbung eintragen lassen können, damit sie nicht von der Software blockiert wird, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. b) Der so begründete Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu. Ihr Verfügungsantrag ist zwar zulässig (vgl. hierzu u., aa)), aber entgegen dem angefochtenen Urteil des Landgerichts nicht begründet (u., bb)). aa) Der Verfügungsantrag ist zulässig. (1) Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit die Antragsgegnerin hiergegen in der Berufungsinstanz weiterhin vorbringt, dass der Antrag in Bezug auf die Art der zur Blockierung verwendeten Software zu weit gehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass auch ein in materiell-rechtlicher Hinsicht zu weiter, nämlich über den der Antragstellerin etwa zustehenden Unterlassungsanspruch hinausgehender Antrag, deshalb nicht ohne weiteres zugleich unbestimmt wäre, hat die Antragstellerin - wie bereits oben (a) ausgeführt, klargestellt, dass sich ihr Antrag gerade gegen die von der Antragsgegnerin angebotene Software „AdBlockPlus“ mit Whitelistfunktion und somit nicht gegen jegliche Software, die auch redaktionelle Inhalte blockiert, richtet. Dementsprechend hat das Landgericht die Bezeichnung der streitgegenständlichen Software gern. § 938 ZPO in den Verbotstenor der Beschlussverfügung aufgenommen. Bedenken gegen die Bestimmtheit des - so verstandenen - Verfügungsantrags bestehen jedenfalls nicht mehr. Auch aus der angegriffenen Handlungsform „pflegen" ergibt sich keine Unklarheit, in deren Folge der Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig beurteilt werden müsste. Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt hat, ist mit dem Begriff die Aktualisierung der Software einschließlich der maßgeblichen Filterliste („EasyList (Germany)“) gemeint, in deren Folge beim Einsatz durch die Nutzer redaktionelle Inhalte auf den Seiten der Antragstellerin unterdrückt, d.h. beim Nutzer nicht angezeigt, werden. Ein solches Tun ist hinreichend klar von sämtlichen nicht verbotenen Verhaltensweisen abgrenzbar. Dem Verfügungsantrag steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin gleichzeitig meint, die Antragsgegnerin träfen aus dem begehrten (und erstinstanzlich ergangenen) Verbotstitel Handlungspflichten dergestalt, dass sie durch ein aktives Tun, insbesondere die Herausnahme des hier streitgegenständlichen Befehls mit der Bezeichnung „codeteaser“ aus der Filterliste, die bereits eingetretene Störung beseitigen müsse. Hierin liegt nämlich kein Widerspruch, weil das erstrebte Verbot der Pflege sich gerade auf die Aufnahme, Aktualisierung oder Beibehaltung von Befehlen bezieht, die die Blockade redaktioneller Inhalte nach sich ziehen, während die Handlungspflicht - sollte sie bestehen - dahin ginge, dass derartige Befehle durch Pflegemaßnahmen zu beseitigen sind. (2) Dem Verfügungsantrag steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen. Dass die Antragstellerin ihrerseits mit dem Programm „NoScript" eine Software zum Download anbietet, bei deren Einsatz ebenfalls einzelne Inhalte von Internetseiten blockiert werden, steht zu ihrem Verfügungsantrag in keinem rechtlich erheblichen Widerspruch. Die für die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Programme der Parteien „AdBlockPlus“ und „NoScript“ sich in Zweck und Funktionsweise derart glichen, dass die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich „AdBlockPlus“ bei gleichzeitigem eigenen Angebot von „NoScript“ selbstwidersprüchlich erscheinen müsste. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass das Programm „NoScript“ nicht auf die Blockade bestimmter Inhalte von Internetseiten gerichtet ist, sondern aus Sicherheitsgründen sämtliche Inhalte bestimmter Anwendungen bzw. Formate (z.B. Flash-Videos) unterdrückt. Im Übrigen ist der von der Antragsgegnerin geltend gemachte „Unclean-hands“-Einwand im vorliegenden Fall auch unabhängig von der Frage der Ähnlichkeit beider Programme nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist der Einwand von vornherein nicht zuzulassen, wenn durch den geltend gemachten Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt sind (vgL die Nachweise bei Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 36. Aufl., § 11 Rn. 2.39). So liegt es hier: Die Antragstellerin beruft sich zwar - nur noch - auf § 4 Nr. 4 UWG, mithin auf eine Norm, die ausschließlich dem Mitbewerberschutz dient. Allerdings macht sie zur näheren Begründung der gezielten Behinderung auch geltend, dass die angegriffenen Handlungen sie in ihrer Pressefreiheit beeinträchtigten. Hierbei handelt es sich aber um eine Rechtsposition, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sich nicht nur in einer subjektiven Gewährleistung erschöpft, sondern wegen ihrer Bedeutung für Staat und Gesellschaft auch objektive Aspekte aufweist, also nicht nur im Interesse des betroffenen Medienunternehmens, sondern auch der Allgemeinheit geschützt ist. bb) Der Verfügungsantrag ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet. (1) Der Antragstellerin steht ein auf die Unterlassung der im Antrag bezeichneten Handlungsweisen gerichteter Verfügungsanspruch unter dem von ihr nur noch geltend gemachten Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes nicht zu. Erfolgt namentlich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,4 Nr. 4 UWG. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 UWG sind nicht erfüllt. Die Handlungen, deren Verbot die Antragstellerin erstrebt, sind zwar geschäftliche Handlungen; auch besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt allerdings an einer gezielten Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin i.S.d. Vorschrift. (a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die inkriminierten Handlungen (anbieten, bewerben, pflegen oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben lassen des Programms AdBlockPlus mit Whitelistfunktion, das redaktionelle Beiträge unterdrückt) als geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen. Die antragsgegenständlichen Handlungen - auch die Pflege der Software, sofern sie nach außen, also gegenüber den Nutzern geschieht - dienen dazu, den Absatz der Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu fördern. Dass das Programm selbst kostenlos angeboten wird, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dieses Angebot dient der Vorbereitung der entgeltlichen Aufnahme von Websites in die Whitelist. Damit besteht der erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen (ebenso schon Senat, Urt. v. 15.03.2018, 5 U 152/15, juris Rn. 112; OLG München, WRP 2017, 1347 - Rn. 64 - Whitelisting I). Soweit die Antragsgegnerin hiergegen vorbringt, dass im vorliegenden Fall allein die - unbeabsichtigte - Unterdrückung redaktioneller Inhalte streitgegenständlich sei und diese gerade nicht der Förderung des eigenen Absatzes diene, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Blockade redaktioneller Inhalte eher geeignet erscheint, der Antragsgegnerin zu schaden als ihr zu nutzen. Denn es handelt sich hierbei aus Sicht der Nutzer der Software, denen es um die Unterdrückung als lästig empfundener Werbung zu tun ist, um eine Fehlfunktion des Programms „AdBlockPlus“, die dazu führen kann, dass dieses weniger oder gar nicht mehr eingesetzt wird, wodurch die mit der Whitelist zu erzielenden Einnahmen der Antragsgegnerin sinken. Allerdings kann die Blockade redaktioneller Inhalte im Streitfall nicht isoliert betrachtet werden, denn es handelt sich hierbei - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - um eine auch von der Antragsgegnerin nicht gewollte Folge des Einsatzes der primär auf die Unterdrückung von Werbeinhalten zielenden Software der Antragsgegnerin. Die antragsgegenständlichen Handlungen des Anbietens etc. betreffen mithin ein einheitliches Produkt aus Software und Filterliste, das erst als solches geeignet ist, Werbeanzeigen auf Internetseiten zu unterdrücken, gleichzeitig aber - mag dies auch nur vereinzelt vorkommen - die Darstellung redaktioneller Inhalte verhindern kann. Gerade bei Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerin, wonach ihr kein Einfluss auf die Filterliste zukomme und die streitgegenständlichen Verletzungsfälle Folge eines auch der Blockade von Werbung dienenden Befehls in der Liste gewesen seien, läge es fern, die einheitliche Handlung des Angebots, der Bewerbung etc. künstlich in ein von der Antragsgegnerin gewolltes Handeln in Bezug auf ein fehlerfrei funktionierendes Produkt und ein nicht gewolltes Handeln in Bezug auf die Fehlfunktion des Produkts aufzuspalten und nur hinsichtlich des ersten Teils eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht des Weiteren auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - bejaht. Der Senat hatte im Übrigen auch in seinem oben zitierten Urteil vom 15.03.2018 (5 U 152/15, juris Rn. 113 ff.) bereits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der hiesigen Antragsgegnerin und dortigen Beklagten zu 1. und einem Presseverlag als Betreiber werbefinanzierter Internetseiten bejaht. Die dortigen Erwägungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Die Tatsache, dass hier die Unterdrückung redaktioneller Inhalte in Streit steht, vermag daran - ebenso wie bei dem Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung - nichts zu ändern. (b) Entgegen dem angefochtenen Urteil kann in den antragsgegenständlichen Handlungen aber keine gezielte Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin gesehen werden. Eine unlautere Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG setzt - wie das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung). Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet, BGH, GRUR 2014, 393, 395 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 4.10 m.w.N.). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen einer der beiden soeben genannten Alternativen der gezielten Behinderung hier erfüllt wären. Die Antragsgegnerin hat weder gezielt den Zweck verfolgt, die Antragstellerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, noch hat die Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin im Streitfall dazu geführt, dass jene ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte. (aa) Die Software der Antragsgegnerin bewirkt schon bei bestimmungsgemäßem Einsatz durch die Nutzer und ordnungsgemäßer Funktion zwar eine Behinderung der Antragstellerin, denn das Ausschalten, Überblenden bzw. Ersetzen fremder Werbung stellt einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des werbetreibenden Unternehmers, hier der Antragstellerin, dar. Der redaktionelle Teil und die Werbung werden entgegen dem Willen der Antragstellerin aufgespalten. Durch den Werbeblocker der Antragsgegnerin wird die Reichweite der auf den Internetseiten der Antragstellerin geschalteten Werbung verringert. Als Folge davon sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden. Dies schadet dem Absatz der Antragstellerin (so bereits Senat, a.a.O., juris Rn. 126). Erst recht wird die Antragstellerin durch die Blockade redaktioneller Inhalte in ihrem Wettbewerb behindert. (bb) Diese Behinderung ist aber nach den oben genannten Maßstäben nicht als gezielt und damit unlauter i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG zu bewerten. (aaa) Eine Verdrängungsabsicht der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Der Senat hat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 15.03.2018 (5 U 152/15, juris Rn. 130 ff.) diesbezüglich zu der auch hier streitgegenständlichen Software der Antragsgegnerin ausgeführt: „Der Beklagten zu 1. [hier: der Antragsgegnerin] geht es ersichtlich in erster Linie um die Förderung ihres eigenen Absatzes. Sie will ihr Produkt attraktiv gestalten. Die Behinderung anderer in deren werblicher Entfaltung ist für sie nichts anderes als ein notwendiges 'Mittel zum Zweck' zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells. Zudem richtet sich die Beklagte zu 1. mit ihren Aktivitäten in keiner Weise spezifisch - 'gezielt' oder 'unmittelbar' - gerade gegen die Klägerinnen dieses Rechtsstreits [hier: die Antragstellerin]. Diese sind zwar auch ein Ziel ihres Programms. Dies ergibt sich aber allein deshalb, weil die Klägerinnen - wie eine unüberschaubare Vielzahl anderer Internetanbieter - werbefinanzierte Angebote anbieten und sich das Programm 'Adblock Plus' unterschiedslos gegen derartige Programme richtet. Dies geschieht nach dem Verständnis des Senats - abgesehen von der Whitelist-Funktion - grundsätzlich ‘ohne Ansehen der Person'. Deshalb stellt sich eine Beeinträchtigung der Klägerinnen im Ergebnis lediglich als ein Reflex und nicht als das Ziel des Handelns der Beklagten zu ,1. dar. Es geht dieser - wie jedem Wirtschaftsunternehmen - ersichtlich darum, (z.B. über die Whitelist) Einnahmen zu erzielen. Der Umstand, dass dadurch der Absatz der Klägerinnen beeinträchtigt wird, ist dabei die Begleiterscheinung eines jeden, auch eines lauteren Wettbewerbs, und kann deshalb für sich genommen nicht die Unlauterkeit begründen. (2) Vor diesem Hintergrund wird man schon nicht davon ausgehen können, dass das Verhalten der Beklagten zu 1. von einer unlauteren Behinderungs- bzw. Schädigungsabsicht getragen ist. Die Auffassung der Klägerinnen, die Zielgerichtetheit der Behinderung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1. sich dafür bezahlen lasse, die Behinderung zu unterlassen, trifft dabei nicht den rechtlich relevanten Kern des Problems. Denn die Behinderung gerade der Klägerinnen ist eben nicht das Ziel der Beklagten. Die Klägerinnen sind nur zwei Unternehmen von vielen, die ihr Angebot mit eingespielten Werbeanzeigen finanzieren. Sie geraten damit - mehr oder weniger zufällig - in den Fokus der Beklagten. Dies reicht im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG n.F. für eine gezielte Behinderung nicht aus. Das OLG München (OLG München GRUR 2017, 1147, Rn. 175) stellt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf ab, dass die Person des 'Verrufenen', gegen den sich ein etwaiger Boykottaufruf richtet, zumindest aufgrund bestimmter Merkmale bestimmbar sein muss. Vorliegend ist der Kreis der zu sperrenden Unternehmen - sämtliche in der Blacklist aufgeführten Betreiber werbefinanzierter Webseiten - aber praktisch unübersehbar. Daran ändert auch der von den Klägerinnen in der Senatsverhandlung betonte Umstand nichts, dass das Programm der Beklagten unter der Bezeichnung 'AdBlock Plus' eine (allgemeine) Absicht der Blockierung sogar im Namen trägt. (…) bbb. Schon gar nicht geht es bei dem Verhalten der Beklagten zu 1. deshalb um irgendeine Art der Verdrängungsabsicht. Das Verhalten der Beklagten zu 1. ist nicht darauf gerichtet, einen bestimmten Mitbewerber „gezielt“ in seiner wettbewerblichen Entfaltung zu behindern bzw. zu schwächen und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Die Existenz der Klägerinnen am Markt ist der Beklagten zu 1. schlicht egal. Es dürfte sogar eher so sein, dass die Existenz der Klägerinnen am Markt für die Beklagte zu 1. besonders nützlich ist, weil ihr Produkt nur bei dem Angebot derart werbefinanzierter Seiten, die ein hohes Interesse bei den Verbrauchern hervorrufen und bei denen Werbung - wie dies gerade bei journalistischen Angeboten ist - einen hohen Störfaktor beinhalten, überhaupt von Interesse ist und eine Existenzberechtigung hat. Damit baut das Angebot der Beklagten zu 1. gerade auf der Funktionsfähigkeit der Webseiten u.a. von Unternehmen wie den Klägerinnen auf. Denn nur wenn diese existent sind, kann die Beklagte zu 1. ihren Werbeblocker mit Whitelist-Funktion erfolgreich vertreiben (vgl. Köhler WRP 2014, 1017, 1020). Dieser Aspekt der objektiven Nützlichkeit eines von der Maßnahme betroffenen Angebots, kann jedoch nach Auffassung des Senats für die Begründung einer Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F. weder im Zusammenhang mit einer gezielten Behinderung noch mit einem Boykottaufruf bzw. einer boykottähnlichen Maßnahme ausreichen. Dementsprechend ist bei reinen Werbeblockern im Anschluss an die gleichnamige Entscheidung des BGH auch in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG n.F. verneint worden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, a.a.O. § 4 Rn. 4.71 und 4.73).“ Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall, in dem es um die Unterdrückung redaktioneller Inhalte geht, entsprechend. Auf den auch vom Landgericht nicht für erheblich gehaltenen Umstand, dass diese Auswirkung der Software - anders als die Werbeblockade - von deren Nutzern nicht intendiert ist, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, dass auch dieser- von der Antragsgegnerin nicht einmal gewollten - Folge des Einsatzes ihres Programms keineswegs die Zielsetzung zugrunde liegt, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen. (bbb) Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Behinderung hier dazu führen würde, dass die Antragstellerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte. (ɑ) Eine solche Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Antragstellerin ergibt sich im Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers, hier also das Internetangebot der Antragstellerin. Die umstrittene Frage, ob ein unmittelbar produktbezogener Eingriff das Unlauterkeitsurteil - wie die Antragstellerin meint - ggf. sogar ohne die Notwendigkeit einer Abwägung der beiderseits betroffenen Interessen tragen könnte (vgl. verneinend Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 4 Rn. 4/59 m.w.N.; zumindest für den Regelfall bejahend Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 4.48 unter Verweis auf die zur individuellen Behinderung gern. § 1 UWG a.F. ergangene Entscheidung BGH, GRUR 2004, 877 - Werbeblocker), kann hier offenbleiben, weil ein unmittelbarer Eingriff der Antragsgegnerin in das Produkt der Antragstellerin schon gar nicht gegeben ist. Dagegen spricht, dass die Software „AdBlockPlus“ jegliche Wirkung auf die Internetpräsentation der Antragstellerin erst dann zu entfalten vermag, wenn sich der Nutzer der Software entscheidet, sie bei dem Besuch der Internetseiten der Antragstellerin einzusetzen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15.03.2018 (5 U 152/15, juris Rn. 135) hierzu ausgeführt: „Hinzu kommt der Umstand, dass die Blockade der Werbeinformationen nicht von der Beklagten zu 1., sondern willensgesteuert allein von dem Nutzer vorgenommen wird. Eine unmittelbare Behinderung geht von der Software der Beklagten zu 1. damit nicht aus. Sie ist allenfalls (taugliches) Werkzeug in den Händen eines Dritten, welches aber auch vielfältige Möglichkeiten der Anpassung bietet, Werbeinformationen gerade nicht zu blockieren. Von diesen wird - davon ist nach dem Vortrag der Parteien auszugehen - in unterschiedlichem Umfang auch Gebrauch gemacht.“ Diese Erwägung, an der der Senat auch angesichts der von der Antragstellerin gegen eine „kausalitätsunterbrechende Handlungsverantwortlichkeit“ des Nutzers vorgebrachten Argumente festhält, gilt im vorliegenden Fall entsprechend. Richtig ist zwar, dass der Nutzer, der den Werbeblocker einsetzt, sich gerade so verhält, wie es die Antragsgegnerin bei dem Vertrieb ihrer Software vorgesehen hat. Auch trifft es zu, dass sich der Nutzer bei dem Einsatz der Software der Folge, dass auch redaktionelle Inhalte blockiert werden könnten, regelmäßig nicht bewusst sein wird, diese jedenfalls nicht anstrebt. Beides ändert indes nichts daran, dass es zunächst der Entscheidung des Nutzers, das Programm tatsächlich zu aktivieren, als eines notwendigen Zwischenschritts auf dem Weg zu den letztlich behindernden Auswirkungen bedarf. Hierdurch wird zwar nicht die Kausalität des Angebots der Antragsgegnerin für diese Auswirkungen in Frage gestellt; wohl aber steht das - notwendige - Dazwischentreten des Nutzers der Annahme einer unmittelbaren Produktbeeinträchtigung als qualifizierter Form der Mitbewerberbehinderung entgegen. Diese Beurteilung des Senats wird im Übrigen auch von den anderen Obergerichten, die sich - soweit ersichtlich - bereits mit dem auch hier streitgegenständlichen Werbeblocker der Antragsgegnerin zu befassen hatten, geteilt (vgl. OLG Köln, WRP 2016, 1027 Rn. 35 ff.; OLG München, WRP 2017, 1377 Rn. 35 - Whitelisting III). Ferner hat auch der Bundesgerichtshof zu einem Sachverhalt, in dem es um das Angebot einer Software ging, deren Einsatz das Produkt eines Mitbewerbers des Anbieters beeinträchtigte und den die Antragstellerin selbst als vergleichbar angeführt hat, lediglich eine mittelbare und daher nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls unlautere Behinderung angenommen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 68 f. - World of Warcraft II [Revisionsentscheidung zu HansOLG, 3 U 86/13 - Buddy Bots). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Unkenntnis des Nutzers über die Auswirkungen ihrer Software bewusst ausgenutzt hätte, um die Behinderung der Antragstellerin zu erreichen (mittelbare Täterschaft), braucht hier nicht vertieft zu werden, weil die Antragsgegnerin unstreitig kein überlegenes Wissen darüber hatte, dass der Befehl „C....de##.codeteaser“ in der Filterliste zu einer Blockade redaktioneller Inhalte führen würde. Auch der Streit der Parteien über die technischen Einzelheiten der Funktionsweise des Werbeblockers kann an dieser Stelle dahinstehen. (β) Ist somit nur von einer mittelbaren Einwirkung der Antragsgegnerin auf das Produkt der Antragstellerin auszugehen, so kann - wie auch das Landgericht angenommen hat - die Unlauterkeit der Behinderung nicht ohne eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen festgestellt werden. Diese führt hier allerdings entgegen dem angefochtenen Urteil nicht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin durch das streitgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin gehindert wäre, ihr Leistung angemessen zur Geltung zu bringen. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 15.03.2018 (5 U 152/15) bereits entschieden, dass die Software „AdBlockPlus“ bei bestimmungsgemäßer Funktion (Unterdrückung fremder Onlinewerbung) auch unter diesem Gesichtspunkt eine unlautere Behinderung der betroffenen Presseunternehmen nicht bewirkt (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 136 ff.). Dagegen spricht, dass es sich bei der Werbefinanzierung, welche die Online-Auftritte von Presseunternehmen überhaupt erst in die Gefahr bringt, Beeinträchtigungen durch eine Nutzung von Werbeblockern unterworfen zu werden, nicht um die einzige Möglichkeit der Unternehmen handelt, sich mit ihren redaktionellen Angeboten im Internet geschäftlich zu entfalten. Wie der Senat in seinem zitierten Urteil (juris Rn. 138 ff.) näher ausgeführt hat, stehen den Presseunternehmen vielmehr Mittel zu Gebote, die durch den Werbeblocker bewirkte Behinderung abzuwehren bzw. ihr auszuweichen. So obliegt es allein der freien unternehmerischen Entscheidung der Presseunternehmen, ob sie ihr Internetangebot kostenlos, werbefinanziert anbieten oder zumindest wesentliche Teile desselben hinter Bezahlschranken verbergen wollen. Daneben können sie - wie auch im vorliegenden Fall im tatsächlichen Ausgangspunkt unstreitig geblieben ist - unter Beibehaltung ihres jetzigen Finanzierungsmodells Nutzer, die Werbeblocker einsetzen, von der Nutzung ihres Internetangebots aussperren. Soweit die Antragstellerin diese Form der Störungsabwehr für unverhältnismäßig hält, weil es ihr nur um die Vermeidung des Eingriffs in redaktionelle Inhalte und nicht um die Abwehr von Werbeblockern schlechthin gehe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Entscheidend ist im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG nämlich nicht, ob der betroffene Mitbewerber eine ihm zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahme für übertrieben oder unerwünscht hält. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass ihm überhaupt eine Abwehr der Behinderung möglich und er deshalb gerade nicht - unausweichlich - gehindert ist, seine Leistung am Markt angemessen zur Geltung zu bringen. Hinzu kommt, dass in einem Fall, in dem es dem Presseunternehmen - wie hier der Antragstellerin - nur um die Abwehr der Beeinträchtigung seiner redaktionellen Präsentation geht, auch ein bloßer Hinweis an die Nutzer seiner Seiten darauf, dass bei Einsatz eines Werbeblockers möglicherweise Einschränkungen in der Darstellung auch der redaktionellen Seiteninhalte zu gewärtigen seien, als Abwehrmaßnahme hinreichen dürfte. Würde die Antragstellerin dieses nämlich - etwa mittels eines am Seitenanfang gesetzten Disclaimers - allen Nutzern ihres Internetauftritts unübersehbar erklären, so läge es nahe, dass ein Teil der Nutzer den Werbeblocker vorsorglich deaktivieren und der übrige Teil etwa auftretende Dysfunktionen bei der Darstellung des Seiteninhalts nicht (mehr) der Antragstellerin, sondern dem Programm der Antragsgegnerin zuschreiben würde. Schließlich sind Unternehmen wie die Antragstellerin objektiv auch in keiner Weise daran gehindert, die technische Ausgestaltung von Onlinewerbung so zu ändern, dass das Produkt der Antragsgegnerin die Werbung (etwa durch direkt auf ihrer Homepage eingepflegte Bilder) nicht mehr auszublenden vermag und daher nicht mehr gegen sie eingesetzt wird. Es stellt sich als das eigene unternehmerische Risiko der Antragstellerin dar, wenn sie - etwa aus Gründen einer ständigen Aktualität, die ein digitales Presseprodukt allerdings ohnehin erfordert - ihr Online-Angebot nicht en bloc, sondern nach dem Baukastenprinzip in der Weise zur Verfügung stellt, dass die konkrete Seitengestaltung erst bei Abruf aus einer Vielzahl von täglich/stündlich aktuellen Elementen - und zwar häufig auch von externen Seiten/Anbietern - zusammengesetzt wird. Diese Erwägungen sind auch im Streitfall bei der Gewichtung des Unterlassungsinteresses der Antragstellerin einzubeziehen. Sie führen auch hier dazu, dass eine Beeinträchtigung ihres Marktauftritts i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG nicht angenommen werden kann. Die Tatsache, dass vorliegend, anders als im Sachverhalt des Berufungsverfahrens 5 U 152/15, die Blockade redaktioneller Inhalte in Streit steht, ändert hieran nichts. Zwar trifft es zu, dass diese Folge des Einsatzes des Werbeblockers nicht im Interesse der Softwarenutzer liegt und das Gewicht der Rechtsposition der Antragsgegnerin daher insoweit - anders als bei einem ausschließlich bestimmungsgemäß arbeitenden Werbeblocker - nicht durch das Nutzerinteresse gesteigert wird. Dem steht jedoch gegenüber, dass auch der Angriff auf das Produkt der Antragstellerin weniger schwer wiegt, wenn es sich - wie hier - um Beeinträchtigungen handelt, die von der Antragsgegnerin weder als Ziel noch als Nebenfolge ihres Tuns angestrebt werden und ihr Geschäftsmodell objektiv auch gar nicht zu fördern vermögen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffe, die dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegen, auch unabhängig von den oben aufgezeigten Möglichkeiten der Antragstellerin, sich grundsätzlich gegen den Einsatz von Werbeblockern oder dessen nachteilige Folgen zur Wehr zu setzen, als relativ geringfügig einzustufen sind. Zwar hebt das Landgericht grundsätzlich zutreffend die hohe Bedeutung der Pressefreiheit hervor. Diese ist aber von der streitgegenständlichen Fehlfunktion nur in geringem Maß betroffen worden. Die im Verfügungsantrag bezeichneten und in den dort in Bezug genommenen Anlagen im Einzelnen dargestellten Blockierungen redaktioneller Inhalte sind sämtlich zum selben Zeitpunkt festgestellt worden; weitere Fälle der Unterdrückung von Artikelinhalten zu anderen Zeiten trägt die Antragstellerin nicht vor. Auch handelt es sich wenigstens ganz überwiegend um Blockierungen, die den Nutzern der Software ohne weiteres als Folge eines technischen Fehlers auffallen werden und von einem bedeutenden Teil dieser Nutzer dem Programm der Antragsgegnerin zugerechnet werden dürften, so dass die Befürchtung der Antragstellerin, die Nutzer würden sich von ihrem Internetangebot abwenden, nicht berechtigt erscheint. Diese Umstände hat das Landgericht in seine Abwägung jedenfalls nicht mit hinreichendem Gewicht eingestellt. Deren Ergebnis kann infolgedessen keinen Bestand haben. (2) Auch weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen das Begehren der Antragstellerin - innerhalb des noch anhängigen wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandes - begründet sein könnte, sind nicht ersichtlich. (a) Insbesondere kommt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 8 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten nicht in Betracht. Die Antragstellerin, die sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ausschließlich auf § 4 Nr. 4 UWG beruft, erwähnt derartige Sorgfaltspflichten der Antragsgegnerin (ebenso wie das angefochtene Urteil) allein im Zusammenhang mit der Abwägung im Rahmen der gezielten Behinderung, ohne sie dabei aber schlüssig geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entstehen wettbewerbliche Verkehrspflichten oder unternehmerische Sorgfaltspflichten infolge geschäftlicher Handlungen, von denen erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen (so Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 2.10 unter Verweis auf BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Dass eine solche Konstellation im Streitfall gegeben wäre, kann dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Zwar macht sie geltend, dass die Software der Antragsgegnerin gefahrgeneigt sei. Sie wirft der Antragsgegnerin dabei allerdings gerade nicht vor, die durch Beiträge Dritter verwirklichte Gefahr nicht hinreichend überwacht und letztlich verhindert zu haben, sondern behauptet, dass die Antragsgegnerin für die Aufnahme des inkriminierten Befehls in die Filterliste („EasyList (Germany)“) selbst verantwortlich gewesen sei, weil ihr die Tätigkeit ihres Mitarbeiters bei der Bearbeitung der Liste zuzurechnen sei. Im Übrigen begründen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten - auch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsantrags, wie er hier streitgegenständlich ist - keine unbeschränkte Erfolgshaftung in dem Sinn, dass der Schuldner den Wettbewerbsverstoß jedenfalls zu verhindern hätte. Vielmehr stehen sie von vornherein unter dem Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O. m.w.N.). Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die hier streitgegenständliche Blockade redaktioneller Inhalte am 14.06.2016 mit dem ihr zumutbaren Prüfungsaufwand hätte vermeiden können. Dass es seit dem Eintrag des Befehls „C....de##.codeteaser“ in die Filterliste am 01.06.2016 bereits vor dem 14.06.2016 zur Blockade redaktioneller Inhalte gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des geltend gemachten „Verletzungssachverhalts“ vom 14.06.2016 legt die Antragstellerin nicht dar, wie lange sich die fehlerhaften Auswirkungen an oder ab diesem Tag bei den Nutzern der Software der Antragsgegnerin gezeigt haben, bis der Befehl aus der Liste getilgt wurde, und ob dies auf eine Meldung durch die Antragstellerin oder Dritte erfolgte oder nachdem die Antragsgegnerin die Fehlfunktion selbst bemerkt hatte. Infolgedessen stünde - selbst wenn zugrunde zu legen wäre, dass die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren außer auf eine gezielte Behinderung auch auf eine Verletzung des § 3 Abs. 1 UWG stützen wollte - jedenfalls nicht fest, dass die Antragsgegnerin eine unter diese Norm fallende Überwachungspflicht verletzt hat. Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.6.2018 erstmals unter Angebot einer eidesstattlichen Versicherung vorträgt, dass bereits vor dem 01.06.2016 redaktionelle Inhalte ihres Internetangebots mit dem Begriff „codeteaser" bezeichnet gewesen seien, ergibt sich hieraus keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Es ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin überhaupt möglich wäre, Kennzeichnungen nicht mehr aktueller Inhalte der Internetseiten retrospektiv zu prüfen und so im Zusammenhang mit einem neuen Eintrag in die Filterliste sicherzustellen, dass der entsprechende Befehl in der Vergangenheit nicht (auch) zur Kennzeichnung redaktioneller Inhalte verwendet worden ist. Nachdem - wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat - in mehreren Jahren, in denen ihr Produkt auch auf die Angebote der Antragstellerin anwendbar ist, der hier streitgegenständliche Sachverhalt der einzige Verletzungsfall geblieben ist, ginge es über den erforderlichen und der Antragsgegnerin zumutbaren Prüfungsaufwand hinaus, ihr die Pflicht aufzuerlegen, diejenigen Internetseiten, auf die die Nutzer ihre Software anwenden können, routinemäßig laufend zu beobachten und vorsorglich Bezeichnungen zu dokumentieren, die für redaktionelle Inhalte verwendet werden, um sie in dem Fall, dass sie später auch Werbeanzeigen kennzeichnen, nicht in Löschbefehle aufzunehmen. (b) Schließlich kommt auch kein bürgerlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Auch insoweit braucht die zwischen den Parteien streitige technische Funktionsweise des „AdBlockPlus“ nicht vertieft zu werden. Sollte der Werbeblocker allerdings gar keine Veränderungen im Programmcode oder wenigstens im erzeugten DOM-Knotenbaum der den Websites der Antragstellerin zugrunde liegenden Software bewirken, wäre ein betriebsbezogener Eingriff schon tatbestandlich zu verneinen. Hierauf kommt es aber schon deswegen nicht entscheidend an, weil § 823 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Meinung subsidiär gegenüber den Unlauterkeitstatbeständen des UWG ist. Diese verdrängen die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bereits dann, wenn nur ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen ist; ob auch die übrigen Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes vorliegen, ist demgegenüber nicht maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 4.23). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.