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12 O 23/19

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Haftung eines Motorenherstellers aus § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer sog. Aufheizstrategie (hier: Porsche Macan S mit 3,0 l V6 Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6). (Rn.21)
Tenor
1. Die Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.562,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S, 3,0 l V6 Diesel, FIN: ... zu zahlen. 2. Die Erstbeklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Erstbeklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers Porsche Macan S, 3,0 l V6 Diesel, FIN: ..., in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 67% und die Erstbeklagte zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt der Kläger zu 35%, die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten trägt der Kläger vollständig. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Vollstreckungsverhältnisses des Klägers gegen die Erstbeklagte und der Zweitbeklagten gegen den Kläger ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Erstbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung eines Motorenherstellers aus § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer sog. Aufheizstrategie (hier: Porsche Macan S mit 3,0 l V6 Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6). (Rn.21) 1. Die Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.562,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S, 3,0 l V6 Diesel, FIN: ... zu zahlen. 2. Die Erstbeklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Erstbeklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers Porsche Macan S, 3,0 l V6 Diesel, FIN: ..., in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 67% und die Erstbeklagte zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt der Kläger zu 35%, die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten trägt der Kläger vollständig. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Vollstreckungsverhältnisses des Klägers gegen die Erstbeklagte und der Zweitbeklagten gegen den Kläger ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Erstbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässig erhobene Klage ist gegenüber der Erstbeklagen überwiegend begründet (dazu unter I.), gegenüber der Zweitbeklagten ist sie unbegründet (dazu unter II.). I. 1. Der Kläger hat gegen die Erstbeklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt. a) Die Erstbeklagte hat den Kläger dadurch geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des KBA vom 10.07.2018 unzulässigen Abschalteinrichtung („Strategie A“) entwickelt und über die Zweitbeklagte die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht hat. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nämlich davon ausgehen, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die notwendige EG-Typgenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; ähnlich OLG Köln, MDR 2019, 222 und Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, juris). Die Frage, ob es sich bei dem unstreitig in dem Motor verbauten „Thermofenster“ ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, kann insofern dahinstehen. Soweit die Beklagten in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vorgetragen haben, dass der Bescheid vom 16.05.2018 aufgehoben und durch einen Änderungsbescheid vom 10.07.2018 ersetzt worden sei, mit dem eine Einschätzung zu einer zunächst als unzulässig bewerteten Abschalteinrichtung aufgegeben worden sei, gab dies keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), da sich die geänderte Bewertung des KBA ausschließlich auf die sogenannte „Strategie D“, nicht aber die „Strategie A“ bezog. b) Der bei dem Kläger durch die Täuschung entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrages, ohne dass es insoweit auf den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein maßgebend, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn der Kläger hätte nach der Lebenserfahrung den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen, weil wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte, wodurch der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet war (vgl. zuletzt Saarländisches OLG, Urteil vom 14.02.2020 – 2 U 128/19, BeckRS 2020, 2158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19; ebenso OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; WM 2019, 1510; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Köln, MDR 2019, 222; KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris). Dieser Schaden ist auch nicht durch das nach Vertragsschluss erfolgte Aufspielen der Software-Updates entfallen. Der hier relevante Schaden, nämlich die Belastung des Klägers mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, ist bereits mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Mangel noch vorhanden, so dass die nachträgliche Umrüstung mit Hilfe eines Software-Updates den Eintritt des Schadens nicht mehr verhindern konnte (vgl. Saarländisches OLG aaO). c) Das Verhalten der Erstbeklagten verstieß auch gegen die guten Sitten. aa) Eine sittenwidrige Schadenszufügung gemäß § 826 BGB setzt in objektiver Hinsicht ein Verhalten voraus, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975; vom 19.07.2014 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 und vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, WM 2013, 1310). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer geht in der Gesamtschau sämtlicher objektiven Umstände des Streitfalls davon aus, dass die Erstbeklagte durch die eingebaute Software eine Manipulation vorgenommen hat, durch die heimlich und gesetzeswidrig Stickoxidwerte auf dem Prüfstand geschönt und damit mittelbar durch die Zweitbeklagte die Typgenehmigung für das Fahrzeugmodell des Klägers erschlichen wurde, die anderenfalls nicht erteilt worden wäre. Auch wenn die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem verbindlichen Rückruf des KBA betroffen ist, für sich genommen keine Sittenwidrigkeit auf Seiten der Erstbeklagten begründet (so bereits für das sog. „Thermofenster“ Kammer, Urteil vom 29.11.2019 – 12 O 76/19 m.w.N.), ist die hier verwendete und vom KBA als „Strategie A“ bezeichnete Abschalteinrichtung – wenn auch komplexer programmiert – vergleichbar mit der Motorsteuerung, wie sie seitens der VW AG in den Motoren der Reihe EA 189 zum Einsatz gekommen ist (vgl. zur Haftung der VW AG aus § 826 BGB in diesen Fällen Saarländisches OLG aaO m.w.N.). Denn auch bei der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs liegt – entsprechend den Feststellungen und der Wertung des KBA – eine Prüfzykluserkennung vor, die nur dazu dienen kann, im Prüfzyklus den Eindruck zu erwecken, dass das Fahrzeug geringere Stickoxidemissionen aufweist als dies tatsächlich der Fall ist. Zwar unterscheidet die vorliegende Motorsteuerungssoftware – wie die Beklagten vortragen – anders als die in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommene (möglicherweise) nicht zwischen zwei Betriebsmodi, einem der lediglich im Prüfstand aktiv ist und einem sonstigen. Jedoch hat das KBA bezüglich der eingesetzten „Strategie A“ festgestellt, dass diese zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die alle gleichzeitig vorliegen müssen. Die Schaltbedingungen sind dabei an so enge Voraussetzungen geknüpft, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und den Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Einsatz einer solchen Aufheizstrategie nur dem Zweck gedient haben kann, die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Prüfstand zu schönen. Die Erstbeklagte kann sich insoweit nicht dadurch entlasten, dass die Motorsteuerungssoftware aus technischen Gründen des Bauteilschutzes notwendig gewesen sei. Nach der Feststellung des KBA liegt nämlich keiner der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 lit. a) - c) genannten Gründe, nach denen eine Abschalteinrichtung zulässig ist, vor. Sie ist weder notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Noch lässt sich aus den Schaltkriterien eine stichhaltige Begründung für einen Motorschutz ableiten (lit. a)). Auch die Gründe gemäß lit. b) und c) liegen (funktionsbedingt) nicht vor. Die Erstbeklagte hat auch in großem Stil Fahrzeuge mit entsprechend manipulierten Motoren – laut der KBA-Bescheide vom 16.05.2018 und 10.07.2018 sind gleich drei Emissionstypgenehmigungen betroffen – über die Zweitbeklagte in den Verkehr gebracht. Dies wirkte sich jedenfalls zulasten der Umwelt (wenn nicht auch der Gesundheit vieler) aus, da die stickoxid-optimierten Abgaswerte im Normalbetrieb nicht erreicht wurden. Die Zulassung der betroffenen Fahrzeuge im Straßenverkehr im Falle einer Entdeckung war damit gefährdet. Das Vertrauen des Endverbrauchers in die uneingeschränkte Fahrbereitschaft seines Fahrzeugs im Straßenverkehr und in ein bestimmtes Umweltverhalten durch die Nutzung eines Fahrzeugs mit der erteilten Typengenehmigung wurde insoweit ausgenutzt. Dies alles geschah nach Überzeugung der Kammer allein zur Gewinnmaximierung. Ein anderer Zweck der Software ist angesichts ihrer heimlichen Wirkungsweise nicht ersichtlich. Wenn es auf anderem Weg legal möglich und gleichermaßen profitabel gewesen wäre, die Typgenehmigung zu erreichen, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Erstbeklagte als Motorherstellerin gerade diesen manipulativen Weg unter Inkaufnahme sämtlicher damit verbundener Risiken gewählt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 46 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 57 m.w.N.). Die Täuschung diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – mithin dem Zweck, zur Erreichung von Wettbewerbsvorteilen (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) eine rechtlich und technisch einwandfreie Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen unter bewusster Inkaufnahme der dargelegten wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Endkunden. d) Die Erstbeklagte hat angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz gehandelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 m.w.N.). Die Software mit der „Strategie A“ wurde bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typgenehmigung zu erhalten. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden lässt sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen würde (vgl. Saarländisches OLG aaO; OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2019 – 16 U 146/18, juris). e) Der Kläger kann die Erstbeklagte auch unmittelbar in Anspruch nehmen, da diese über § 31 BGB analog haftet. Danach hat eine juristische Person für den Schaden einzustehen, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Dass der Kläger im vorliegenden Fall nur vage und für sich genommen unzureichende Angaben zu den Personen machen kann, denen die sittenwidrige Täuschungshandlung unmittelbar vorzuwerfen ist, steht einer Haftung der Erstbeklagten nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ist nämlich jedenfalls davon auszugehen, dass eine dem Vertretungsorgan der Erstbeklagten angehörende Person bzw. ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat (vgl. hierzu Saarländisches OLG aaO). aa) Die Haftung aus § 31 BGB analog erstreckt sich auf alle Personen einer juristischen Person, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, NJW 1998, 1854). Dabei ist die Haftung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog begründet, wenn zumindest eine dieser Personen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 m.w.N.). bb) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung sind hier von Seiten des Klägers ausreichend dargelegt. Zwar hat grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm und damit auch für den Umstand, dass für die bewusste Täuschungshandlung ein Mitglied des Vorstands bzw. ein sonst verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten verantwortlich war. Im vorliegenden Fall greifen jedoch zu Gunsten des Klägers die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ein, mit der Folge, dass die Erstbeklagte zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware vorzutragen hat (Saarländisches OLG, Urteil vom 14.02.2020 - 2 U 128/19, aaO). Steht ein primär darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 28.02.2019 - IV ZR 153/18, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17, BeckRS 2019, 3036 Rn. 17; Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360, 1362 Rn. 14; Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982, 984 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Frage, auf welcher Entscheidungsebene innerhalb des Unternehmens der Erstbeklagten als Motorherstellerin der Entschluss gefasst wurde, die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware zum Einsatz und in der Folge die entsprechend ausgestatteten Motoren in den Verkehr zu bringen, ist für die Beweisführung des Klägers erheblich, da nur auf diese Weise geklärt werden kann, ob die insoweit verantwortliche Person als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB anzusehen ist. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist dabei insbesondere die betriebliche Organisationsstruktur der Erstbeklagten. Insoweit handelt es sich um Tatsachen, die unstreitig außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Klägers stehen und diesem nicht bekannt sind. Der Vortrag des Klägers zur Haftung der Erstbeklagten ist hiervon ausgehend ausreichend, um eine Haftung der Erstbeklagten zu begründen. Der Kläger hat im Rahmen des ihm Zumutbaren Tatsachen vorgetragen, die hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die der hier maßgeblichen Täuschung zu Grunde liegende Entscheidung nur durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Erstbeklagten getroffen worden sein kann. So erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, dass der in großem Umfang erfolgte Einsatz der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware nicht ohne Wissen von deren Vorstand hat erfolgen können, weshalb davon auszugehen ist, dass die Entscheidung vom Vorstand der Beklagten entweder angeordnet oder jedenfalls gebilligt worden ist. Dass Mitarbeiter der Erstbeklagten die betreffenden Motoren mit der die „Strategie A“ beinhaltenden Motorsteuerungssoftware ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben, wird durch die Erstbeklagte nicht in Abrede gestellt. Dass hiermit auch der ausschließliche Zweck verfolgt wurde, die Abgaswerte im Testbetrieb und unter Prüfbedingungen günstiger erscheinen zu lassen als diese tatsächlich im Straßenverkehr sind, ist – wie gezeigt – zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Ist danach von einem planmäßigen und systematischen Herstellen sowie Inverkehrbringen eines in rechtswidriger Weise hergestellten Produkts auszugehen, erscheint es fernliegend, dass ein entsprechendes, letztlich als Geschäftsstrategie mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken zu wertendes Vorgehen nicht zumindest zur Kenntnis eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten gelangt und von diesem auch willentlich – insbesondere auch in Kenntnis eines Schadenseintritts auf Seiten potentieller Kunden – mitgetragen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 55; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 a.a.O. Rn. 73). Selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, um zu einer tatsächlichen Vermutung für die Kenntnis und Billigung des Vorstands oder eines sonstigen Repräsentanten der Beklagten zu gelangen, die nicht widerlegt wurde, führen diese Erwägungen jedenfalls dazu, dass ein pauschales Bestreiten des klägerischen Vortrags durch die Erstbeklagte – wie hier – unbeachtlich ist (vgl. Saarländisches OLG aaO m.w.N.). d) Die Erstbeklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen (§§ 249 ff BGB). Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen steht dem Kläger insoweit im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf „Rückgängigmachung“ der Folgen des geschlossenen Vertrags zu, d.h. er kann das Erlangte dem Schädiger zur Verfügung stellen und seine Aufwendungen ersetzt verlangen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. Saarländisches OLG aaO; Kammer, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 100/19, juris m.w.N.). aa) Allerdings muss sich der Kläger den durch die Nutzung des Fahrzeugs seit Abschluss des Kaufvertrages erlangten Vorteil nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Denn dem Geschädigten dürfen neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Der Anspruch des Klägers ist daher von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihm aus dem aufgrund des Verhaltens der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erwachsen sind, herausgegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 aaO). bb) Für die Schätzung des für den Vorteilsausgleich maßgebenden Gebrauchsvorteils ist die sogenannte lineare Berechnungsmethode als geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, NJW 2006, 1582; Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, Schaden-Praxis 2015, 277; Saarländisches OLG aaO). Danach errechnet sich der Wert des für jeden gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringenden Nutzungswertersatzes für ein Neufahrzeug in der Weise, dass der Bruttokaufpreis – bereinigt um etwaige Überführungs- und Zulassungskosten – ins Verhältnis zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gesetzt wird. In Bezug auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartende Gesamtlaufleistung ist insoweit wiederum eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei die Fahrleistung, die das erworbene Fahrzeug nach den Vorstellungen bzw. dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss erreichen sollte, wobei in diesem Zusammenhang eine Orientierung an der prognostizierten Gesamtlaufleistung eines nach Marke, Typ und Motorleistung entsprechenden Fahrzeugs erfolgen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung ein entsprechendes Fahrzeug unter günstigen Bedingungen auf Grund der Art des Motors oder dessen Leistung im äußersten Fall erreichen kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, das Fahrzeuge aus einer Vielzahl von Einzelteilen mit jeweils unterschiedlicher Lebensdauer bestehen, was mit zunehmender Nutzungsdauer zur Reparaturanfälligkeit führt, weshalb in der Regel allein schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass die tatsächliche Lebensdauer des Fahrzeugmotors nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände schätzt die Kammer die Gesamtfahrleistung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 km (vgl. Saarländisches OLG aaO m.w.N.). cc) Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Gebrauchsvorteils von 22.040,49 € (Bruttokaufpreis 70.602,66 € x unstreitig gefahrene Kilometer (78.051 km – 10 km) : Gesamtlaufleistung (250.000 km – 10 km)) ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von (70.602,66 € - 22.040,49 € =) 48.562,17 €. 2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und begründet. Die Erstbeklagte befindet sich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, nachdem der Kläger ihr durch Schreiben vom 23.05.2018 unter Fristsetzung zum 13.06.2018 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten und die Beklagte die Rückabwicklung abgelehnt hat (§ 295 BGB). Dass der Kläger die abzuziehende Nutzungsentschädigung auf Grundlage einer Laufleistung von 290.000 km statt 250.000 km berechnet hat, war als unwesentliche Zuvielforderung unschädlich. Das Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges folgt mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO (BGH, st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496, 1498; vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97, VersR 2001, 1003 und vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967; Beschluss vom 08.05.2012 – XI ZR 286/11, WM 2012, 1057). 3. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, jedoch auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nur in Höhe von 1.822,96 €. Denn maßgeblicher Gegenstandswert ist der Wert, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet, ist demgegenüber im Außenverhältnis zum Schädiger unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 m.w.N.). Hiervon ausgehend bemisst sich der Gegenstandswert im Streitfall nach dem ausgeurteilten Schadensersatzbetrag, mithin unter Berücksichtigung des sich im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung ergebenden Gebrauchsvorteils (ebenso Saarländisches OLG aaO; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 24.10.2019 – 17 C 116/19; i.E. auch OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris; ebenso für das Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB: OLG Koblenz, VRS 122, 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17, juris; Kammer, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 100/19, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris, wonach der Gebrauchsvorteil im Zeitpunkt der Geltendmachung maßgebend sein soll). Danach kann der Kläger gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV aus einem Gegenstandswert von 48.562,17 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten 1.511,90 € + 20,00 € (Pauschale) + 291,06 € (MwSt.) = 1.822,96 € verlangen. 4. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent (§ 246 BGB) aus dem Kaufpreis für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Rückgängigmachung des Vertrages zu. Die Regelung des § 849 BGB ist in der vorliegenden Fallkonstellation weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Normzweck einschlägig. Anhand des Wortlauts des § 849 BGB wird deutlich, dass es im dortigen Kontext um Wertersatz bzw. Ersatz einer Wertminderung geht. Da in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Abschluss des Kaufvertrags bis zu der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dem gezahlten Kaufpreis der Wert des Fahrzeugs gegenüberstand, der durch die unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls nicht auf Null gemindert war, scheidet eine Verzinsung des gesamten Kaufpreises von vornherein aus. Hinzu kommt, dass sich aus § 849 BGB kein allgemeines Prinzip dahingehend ergibt, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung unabhängig vom Vorliegen des Verzugs zu verzinsen seien. Vielmehr besteht der Normzweck der Regelung darin, dem Verletzten einen pauschalierten Mindestbetrag zur Kompensation des erlittenen Nutzungsentgangs zu gewähren (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614). Dies lässt sich auf den Fall des im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Kaufpreises bereits deshalb nicht übertragen, weil der Käufer während der Zeit, in der er die zur Finanzierung des Kaufpreises eingesetzten Mittel nicht zur Verfügung hatte, das Fahrzeug vollumfänglich nutzen konnte, und damit den Geldbetrag – anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Verzinsung nach § 849 BGB bei einer auf Grund einer unerlaubten Handlung erfolgten Überweisung eines Geldbetrags bejaht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2017, a.a.O.) – deliktsbedingt nicht ersatzlos weggegeben hat (Saarländisches OLG, aaO; Kammer, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 100/19, juris, jeweils m.w.N.). 5. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. 6. Dem auf Feststellung der Verpflichtung der Erstbeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden gerichteten Antrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Dabei kann die Frage, ob die Klage insoweit im Hinblick auf das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers überhaupt zulässig ist, dahinstehen, da es jedenfalls an der Begründetheit einer diesbezüglichen Feststellungsklage fehlt (vgl. Saarländisches OLG, aaO m.w.N.). Wahrscheinlich eintretende zukünftige Schäden, bei deren Eintritt die Erstbeklagte nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog ebenso einstandspflichtig wäre wie für die Kaufpreiserstattung sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag damit begründet hat, es bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug auch nach Durchführung des Softwareupdates die gesetzlichen Abgasgrenzwerte für Stickoxide nicht einhalte und die Langlebigkeit bestimmter Fahrzeugkomponenten beeinträchtigt werde, so steht dem bereits der Bescheid des KBA vom 01.08.2018 entgegen. Mit diesem Bescheid hat das KBA festgestellt, dass nach dem Update in dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zu verzeichnen waren und mit dem Update keine negativen Auswirkungen auf Schadstoffemissionen und die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen verbunden sind (vgl. hierzu auch die Veröffentlichung des KBA „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“, abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/ergebnisbericht_untersuchung_wirksamtkeit_SW_Updates.html vom 10.01.2010, letzter Zugriff: 09.02.2020). Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung der Kammer auch die Anordnung von Hardwarenachrüstungen nicht zu befürchten. Dass Kosten zu erwarten sind, die unmittelbare Folge des „ungewollten“ Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind und die nicht durch die Fahrzeugnutzung aufgewogen wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.02.2020 - 2 U 128/19, aaO). II. 1. Dem Kläger steht unter den gegebenen Umständen kein Anspruch gegen die Zweitbeklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zweitbeklagte Schuldnerin eines entsprechenden Anspruchs ist. a) Bei juristischen Personen erfolgt – wie gezeigt – die Zurechnung des Handelns von Organen der juristischen Person, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“, in entsprechender Anwendung des § 31 BGB. Nach diesen Grundsätzen reicht das klägerische Vorbringen nicht aus, um eine entsprechende Haftung der Zweitbeklagten schlüssig zu begründen. aa) Anders als die Erstbeklagte ist die Zweitbeklagte nicht Herstellerin des Motors mit der vom KBA beanstandeten Motorsteuerungssoftware, sondern lediglich Bezieherin eines von ihr weder entwickelten noch hergestellten Produkts. Es ist daher aus Sicht der Kammer ohne weitere möglich, zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Vorstand bzw. andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Zweitbeklagten im Sinne des § 31 BGB in den Entscheidungsprozess bezüglich der Installation der Motorsteuerungssoftware nicht eingebunden waren. Auch der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.02.2020 gehaltene Vortrag, die Zweitbeklagte sei für die entsprechenden Typgenehmigungen und Abgastests verantwortlich gewesen und die Motorsteuerungssoftware habe an die spezifischen Leistungsdaten von Porsche-Motoren angepasst werden müssen, ändert hieran nichts. Zum einen lässt sich alleine aus der Durchführung interner Abgastests nicht auf eine Kenntnis bezüglich einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware schließen. Zum anderen trägt der Kläger selbst nicht vor, dass die Anpassung der Motorsteuerungssoftware an die speziellen Leistungsdaten der von der Erstbeklagten hergestellten und von der Zweitbeklagten bezogenen Motoren durch die Zweitbeklagte erfolgt ist. Einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO bedurfte es danach im Hinblick auf die Unerheblichkeit dieses Vortrages nicht. bb) Auch der Vortrag des Klägers, spätestens mit Bekanntwerden des Skandals um den von der Volkswagen AG hergestellten Motor des Typs EA 189 sei der Zweitbeklagten bekannt gewesen, dass (auch) in dem streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, reicht nicht zur Begründung einer Haftung der Zweitbeklagten aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motor unstreitig um einen 3,0 l Euro 6 V6 Motor handelt, der von der Erstbeklagten hergestellt und entwickelt wurde, wohingegen der EA 189-Motor nur als Vier- und Dreizylindermotor mit geringerer Hubraumgröße und Euro 5-Zulassung von der Konzernmutter hergestellt wurde. Unabhängig davon wurde die Thematik um den Motortyp EA 189 erst im September 2015 bekannt, wohingegen das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Januar 2014 bestellt und im Oktober 2014 an den Kläger übergeben wurde. cc) Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Haftung der Zweitbeklagten damit begründet, dass die Zweitbeklagte spätestens nach dem 02.11.2015, an dem der Zweitbeklagten eine sogenannte „Notice of Violation“ der amerikanischen Umweltbehörde zugegangen sei, konkreten Anlass gehabt habe, die in ihre PKW eingebauten Motoren, hergestellt durch die Erstbeklagte, genau auf ihre Funktionsweise und ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 13 U 81/19). Unabhängig von der Frage, ob sich hieraus überhaupt ein Vorsatz ergeben kann (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 28.02.2020 – 12 O 62/19), und dem Umstand, dass der Kläger zu einer solchen „Notice of Violation“ nichts vorgetragen hat, war das streitgegenständliche Fahrzeug am 02.11.2015 dem Kläger bereits seit über einem Jahr übergeben worden. dd) Ebensowenig verhilft die als Anlage K 33 vorgelegte Anklageschrift der Grand Jury aus Michigan zu einem ausreichenden Vortrag, da sich die Anklage lediglich auf Mitarbeiter der Erstbeklagten bezieht (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 04.02.2020). b) Die Zweitbeklagte muss sich unter den gegebenen Umständen auch nicht fremdes Wissen zurechnen lassen. aa) Richtig ist zwar, dass es im Rahmen eines Konzerns – wie hier zwischen der Volkswagen AG, der Audi AG und der Zweitbeklagten – zu einer Wissenszurechnung kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es aber insoweit entscheidend darauf an, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sog. Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, NJW-RR 1990, 285; vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2019, 1927 und Urteil vom 5.12.2019 – 16 U 61/18; MüKo-BGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64). Eine derartige Verantwortung kann sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss (vgl. MüKo-BGB/Schubert aaO). bb) Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Denn eine Tochtergesellschaft bzw. Schwestergesellschaft – wie hier – ist regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich (vgl. OLG Frankfurt, WM 2019, 1927). Gründe hiervon abzuweichen, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsteilung und Ausübung von Leitungsmacht im Konzern sowie der Tatsache, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist, kann nämlich nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des VW-Konzerns und insbesondere der Zweitbeklagten organisiert ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung überhaupt denkbar ist (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2017, 816). Allein der Umstand, dass es im Konzern, zu dem die Zweitbeklagte gehört, zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, reicht für sich genommen nicht aus (vgl. OLG Stuttgart aaO; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2020 – 13 U 81/19, juris). Es drängt sich im Übrigen auch nicht auf, dass die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Tochterunternehmen der Volkswagen AG bzw. als Schwesterunternehmen der Audi AG zwingend Kenntnis von dem Einbau der manipulierten Software erlangt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019 – 16 U 61/18; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 17.2.2017 – 26 O 106/16, BeckRS 2017, 119633, bestätigt durch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 29.5.2017 – 5 U 46/17, BeckRS 2017, 119632). Auf die Kenntnis des Vorstands der Konzernmutter von der Manipulation am sog. EA189-Motor kommt es insoweit schon deshalb nicht an, da es sich hier um einen anderen Motor eines anderen Motorenherstellers, nämlich der Audi AG, handelt. Auch der übrige Vortrag des Klägers zu etwaigen Handlungen der Volkswagen AG als Konzernmutter und die diesbezüglich vom Kläger angebotenen Beweisen (S. 17 und 18 der Klageschrift) sind unerheblich, da eine Zurechnung des Wissens der VW AG zur Zweitbeklagten – wie bereits gezeigt – nicht möglich ist und der allgemeine Vortrag zu Manipulationen im VW-Konzern keinen Bezug zum Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufweist (S. 33 bis 35 der Klageschrift). c) Anders als der Kläger meint, trifft die Zweitbeklagte unter den gegebenen Umständen auch keine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 28.02.2020 – 12 U 62/19). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger kaum möglich sein wird, mehr als vorliegend zum internen Wissen eines Organs oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorzutragen. Nicht jede hinreichend konkrete Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens ist indes geeignet, eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. Vom Standpunkt des Unternehmens, das eine Kenntnis bestreitet, müsste der ihm sonst aufgegebene Vortrag auf eine sogenannte negative Tatsache zielen, nämlich die Unkenntnis des fraglichen Vorstands oder sonstigen Repräsentanten. Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in die Lage versetzt wird, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Würde man der Beklagten unter diesen Umständen eine sekundäre Darlegungslast für ihre Unkenntnis auferlegen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Vorstandsmitgliedes oder eines sonstigen Repräsentanten von den haftungsbegründenden Merkmalen einer Norm an sich beim Kläger liegt, müsste die Beklagte faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, WM 2019, 2222; vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2019, 1704; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 – I-3 U 148/18, juris). Zumal sich vorliegend aufgrund des Auseinanderfallens von Fahrzeughersteller und Motorenhersteller nicht unmittelbar aufdrängt, dass auch beim Fahrzeughersteller das Wissen über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und damit die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auch beim Fahrzeughersteller vorhanden sind. 2. Aus den dargelegten Gründen bestehen gegen die Zweitbeklagte auch weder Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (Fahrzeuggenehmigungsverordnung). 3. Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB scheitert ebenfalls. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass Mitarbeiter der Zweitbeklagten in die Entwicklung der Abschalteinrichtungen eingebunden gewesen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2, § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug Porsche Macan S Diesel geltend. Der Kläger erwarb aufgrund verbindlicher Bestellung vom 29.01.2014 das von der Zweitbeklagten hergestellte Fahrzeug als Neuwagen von der ... in S. zu einem Kaufpreis von 70.602,66 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 29.10.2014 mit einem Kilometerstand von 10 km übergeben. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein 3,0 l V6 Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, der von der Erstbeklagten entwickelt und hergestellt wurde. Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeklagte sind Konzerntöchter der Volkswagen AG. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt temperaturabhängig. Daneben ist ein sogenanntes SCR-System eingebaut, bei dem Stickoxidemissionen dadurch reduziert werden, dass dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung („Ad-Blue“) beigemischt wird und durch die sodann ausgelöste chemische Reaktion die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser abgebaut werden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoff beigemischt wird. Mit Schreiben vom 21.10.2016 (Anlage K 28) rief die Zweitbeklagte das streitgegenständliche Fahrzeug freiwillig zurück, um ein vom Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) mit Bescheid vom 12.09.2016 freigegebenes Software-Update aufzuspielen. Durch dieses Update sollte gewährleistet werden, dass die Abgasreinigung ab einer Außentemperatur von 5°C in vollem Umfang arbeitet und nicht erst ab einer Außentemperatur von über 17°C (sog. „Thermofenster“). Die Maßnahme wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Jahr 2016 durchgeführt. Das KBA hat durch nachträgliche Nebenbestimmungen vom 16.05.2018 für Fahrzeuge des Typs Porsche Macan, die mit 3,0 l Euro 6 Dieselmotoren ausgestattet sind, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen (sogenannte „Strategie A“ und „Strategie D“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der „Strategie A“ handelt es sich um eine mit einer Prüfzykluserkennung einhergehende Aufheizstrategie, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems außerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ in unzulässigem Umfang verringert und das Stickoxidemissionsverhalten verschlechtert. Das aus Anlass der Nebenbestimmung angebotene und am 01.08.2018 vom KBA freigegebene Software-Update (Anlage B 3 der Erstbeklagten, Anlage B 5 der Zweitbeklagten) wurde bei dem klägerischen Fahrzeug im Dezember 2018 durchgeführt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 78.051 km. Der Kläger behauptet, die Vorstände beider Beklagten hätten von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Der Vorstand der Erstbeklagten sei vollumfänglich über den Stand der jeweiligen Dieselmotorentwicklung und der entsprechenden Abgastest- und Typengenehmigungsverfahren informiert gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zweitbeklagte zumindest seit Bekanntwerden des Skandals um den Motortyp EA 189 eigene Tests hätte durchführen müssen, um eine ordnungsgemäße Funktionsweise der von der Erstbeklagten gelieferten Motoren sicherzustellen. Indem die Zweitbeklagte diesbezüglich bei der Erstbeklagten lediglich Anfragen gestellt habe, habe sie eine Täuschung der Kunden zumindest billigend in Kauf genommen. Für die Beantragung der Typengenehmigung und den damit verbundenen Abgastest zeichne die Zweitbeklagte verantwortlich. Zudem habe die Motorsteuerungssoftware an die spezifischen Leistungsdaten von Porsche-Motoren angepasst werden müssen, was ohne eine Kenntnis der Parameter, nach denen die Motorsteuerungssoftware funktioniere, nicht möglich sei. Der Kläger behauptet weiter, er hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Durch das von der Zweitbeklagten entwickelte Software-Update zur Entfernung der Abschalteinrichtungen werde kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, da Folgeschäden an dem Fahrzeug drohten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 70.602,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S, 3,0l V6 Diesel, FIN: ..., abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro gefahrenem km seit dem 29.10.2014, die sich nach folgender Formel berechnet: (70.602,66 € x gefahrene Kilometer) : 500.000 km zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Pkw des Klägers Porsche Macan S, 3,0 l V6 Diesel, FIN: ..., in Annahmeverzug befinden; 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Porsche Macan S, 3,0 l V 6 Diesel, FIN: ..., mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren; 5. die Beklagten zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 70.602,66 € vom 27.10.2014 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, es gebe keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 (EU 5) der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Der Bescheid des KBA vom 16.05.2018 sei mit Änderungsbescheid vom 10.07.2018 (Anlage B 16 der Zweitbeklagten) vollständig zurückgenommen und die Bewertung der „Strategie D“ als unzulässige Abschalteinrichtung aufgegeben worden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro-6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Zwar habe das KBA durch nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung angeordnet, dass die Elemente der seit Herbst 2016 durchgeführten Servicemaßnahme verbindlich durchzuführen seien. Vor dem Hintergrund des bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits im Herbst 2016 eingepflegten Softwarestands liege bei dem Fahrzeug aber keine von dem KBA als unzulässig bewertete Abschalteinrichtung (mehr) vor. Die Zweitbeklagte ist weiter der Meinung, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen sie zu, da sie nicht die Entwicklerin und Herstellerin des streitgegenständlichen Motors sei. Der Kläger habe insofern nicht nachgewiesen, dass sie eine Schädigung billigend in Kauf genommen habe. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, wer auf Beklagtenseite zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2020 verwiesen.