OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 111/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:0219.4U111.13.0A
5mal zitiert
6Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Welche Beschaffenheit des Werks zwischen den Parteien vereinbart ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Dabei ergibt sich der vertraglich geschuldete Erfolg allerdings nicht allein aus der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wie sie sich etwa in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.(Rn.64) 2. Sofern eine vertragliche Beschreibung der Ausführungsart mit Angaben über den mit der Ausführung erstrebten Erfolg zusammentrifft, schuldet der Werkunternehmer nicht nur die bestimmte Ausführungsart, sondern auch den Erfolg.(Rn.64) 3. Haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die Erdgeschoss-Fassadenbereiche, das heißt die dort für die äußere Gebäudehülle verbauten Bauteile, für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollen, nicht getroffen, kann der Besteller vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont her aber davon ausgehen, dass der Unternehmer eine dahingehende konkludente Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB getroffen hat, indem er durch die Verwendung einer Perimeter-Dämmung in den Erdgeschossbereichen ein Fassadensystem errichtet hat, das für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte.(Rn.65) 4. Die im Bauvertrag getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Unternehmer das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten hat, ist im Wege der Auslegung nicht so zu verstehen ist, dass dann, wenn allgemein anerkannte Regeln der Baukunst im Einzelfall nicht existieren, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für das jeweilige Werk genügen soll. Die fehlende Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik wird nicht durch eine bauordnungsrechtliche Zulassung im Einzelfall ersetzt.(Rn.69) 5. Die Erwägung, dass ein Mangel der Bauausführung dann nicht angenommen werden kann, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird, kann dort nicht greifen, wo die Parteien die Einhaltung dieser Regeln ausdrücklich vereinbart und damit zum Maßstab der Bauausführung gemacht haben. Soweit die Parteien die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben, ist ein Werk vielmehr bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben.(Rn.70) 6. Die Kostentragungspflicht des Unternehmers im Rahmen seines werkvertraglichen Gewährleistungsrechts entfällt im Hinblick auf sogenannte Sowieso-Kosten. Dabei handelt es sich um Kosten für Leistungen, die zur Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs an sich erforderlich gewesen wären, von beiden Parteien (zum Beispiel auf Grund einer Fehlplanung) jedoch von vornherein nicht berücksichtigt worden sind.(Rn.97) 7. Kein Fall von „Sowieso“-Kosten liegt dagegen vor, wenn der Unternehmer von vornherein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung nur zu ganz bestimmten Leistungen resultiert. Dann hat der Unternehmer diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden.(Rn.97) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 51/15) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 26.07.2013, Az. 325 O 315/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten zu 2) und 3); diese tragen ihre Kosten selbst. 3. Das angefochtene Urteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar; der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) werden nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 171.828,63 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche Beschaffenheit des Werks zwischen den Parteien vereinbart ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Dabei ergibt sich der vertraglich geschuldete Erfolg allerdings nicht allein aus der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wie sie sich etwa in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.(Rn.64) 2. Sofern eine vertragliche Beschreibung der Ausführungsart mit Angaben über den mit der Ausführung erstrebten Erfolg zusammentrifft, schuldet der Werkunternehmer nicht nur die bestimmte Ausführungsart, sondern auch den Erfolg.(Rn.64) 3. Haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die Erdgeschoss-Fassadenbereiche, das heißt die dort für die äußere Gebäudehülle verbauten Bauteile, für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollen, nicht getroffen, kann der Besteller vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont her aber davon ausgehen, dass der Unternehmer eine dahingehende konkludente Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB getroffen hat, indem er durch die Verwendung einer Perimeter-Dämmung in den Erdgeschossbereichen ein Fassadensystem errichtet hat, das für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte.(Rn.65) 4. Die im Bauvertrag getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Unternehmer das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten hat, ist im Wege der Auslegung nicht so zu verstehen ist, dass dann, wenn allgemein anerkannte Regeln der Baukunst im Einzelfall nicht existieren, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für das jeweilige Werk genügen soll. Die fehlende Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik wird nicht durch eine bauordnungsrechtliche Zulassung im Einzelfall ersetzt.(Rn.69) 5. Die Erwägung, dass ein Mangel der Bauausführung dann nicht angenommen werden kann, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird, kann dort nicht greifen, wo die Parteien die Einhaltung dieser Regeln ausdrücklich vereinbart und damit zum Maßstab der Bauausführung gemacht haben. Soweit die Parteien die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben, ist ein Werk vielmehr bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben.(Rn.70) 6. Die Kostentragungspflicht des Unternehmers im Rahmen seines werkvertraglichen Gewährleistungsrechts entfällt im Hinblick auf sogenannte Sowieso-Kosten. Dabei handelt es sich um Kosten für Leistungen, die zur Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs an sich erforderlich gewesen wären, von beiden Parteien (zum Beispiel auf Grund einer Fehlplanung) jedoch von vornherein nicht berücksichtigt worden sind.(Rn.97) 7. Kein Fall von „Sowieso“-Kosten liegt dagegen vor, wenn der Unternehmer von vornherein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung nur zu ganz bestimmten Leistungen resultiert. Dann hat der Unternehmer diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden.(Rn.97) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 51/15) ist zurückgenommen worden. 1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 26.07.2013, Az. 325 O 315/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten zu 2) und 3); diese tragen ihre Kosten selbst. 3. Das angefochtene Urteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar; der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) werden nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 171.828,63 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht als Wohnungseigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft für die Erwerber Mängelansprüche gegen die beklagte Bauträgergesellschaft wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum der neu errichteten Wohnanlage E. in Hamburg geltend. Die Beklagte schloss im Jahr 2006 mit den Erwerbern im Wesentlichen gleichlautende notarielle Kaufverträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen in der neu zu errichtenden Wohnanlage, bestehend aus zwei Villengebäuden nebst Tiefgarage (vgl. Erwerbervertrag der Eigentümerin Frau U., Anlage K 1). In den notariellen Kaufverträgen wird auf die - als Anlage K 2 eingereichte - notariell beurkundete Baubeschreibung vom 02.01.2006 Bezug genommen. In dieser heißt es unter dem Punkt „Fassade“: „Die Putzfassade wird als Wärmedämmverbundsystem, Dämmung gem. Wärmeschutznachweise, Beschichtung der gedämmten Flächen mit feinem Edelkratzputz, Farbgestaltung nach Wahl des Bauträgers, ausgeführt.“ Die Erdgeschoss-Fassadenbereiche der Gebäude wurden sodann - wie auch die Fassadenbereiche der Obergeschosse - mit Wärmedämmverbundsystemen (im Weiteren nur noch: WDVS) erstellt, wobei für die Erdgeschoss-Fassadenbereiche (nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin zu 2) - Projektbau D. GmbH & Co.KG - und des Nebenintervenienten zu 3) - Fa. H.) als Dämmmaterial die Sto-Sockelplatte verwendet wurde. Die Klägerin hat mit dem vorliegenden Verfahren im Wege der Teilklage einen Kostenvorschussanspruch von € 150.000,00 geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dieser Betrag solle erstrangig zur Mangelbeseitigung bezüglich des WDVS in den Erdgeschoß-Bereichen verwendet werden. Die Erdgeschosse der beiden Villen lägen im Überflutungsbereich der Elbe. Die Höhe einer sogenannten Bemessungssturmflut werde seitens der Deichverteidigung zur Zeit mit einem Pegel von 7,30 Meter über Normalnull, gemessen an den St. Pauli Landungsbrücken, angenommen. Daher werde im Falle einer Sturmflut, bei entsprechend hohem Pegelstand, das WDVS in den Erdgeschoss-Bereichen der Gebäude von dem Hochwasser erreicht. Das WDVS sei indes nicht geeignet, einem Hochwasser standzuhalten. Aufgrund des Wasserdrucks, der Hinterläufigkeit und der verwendeten Materialien sei davon auszugehen, dass das WDVS im Überflutungsfall irreparable Schäden davontragen werde beziehungsweise die Instandsetzung der flutgeschädigten Fassadenteile nur relativ aufwändig erfolgen könne, wie sich aus der von ihr (der Klägerin) eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen P. ergebe. Das von der Beklagten beziehungsweise ihrer Subunternehmerin eingebaute WDVS habe auch keine Zulassung für den Überflutungsbereich der Elbe. Es entspreche mithin nicht den konkreten funktionalen Anforderungen an ein WDVS im Überflutungsbereich der Elbe. Die Kosten für eine überflutungssichere Ausführung der Erdgeschoss-Fassadenbereiche der Gebäude beliefen sich auf weit über € 150.000,00, nach der Kostenschätzung des Sachverständigen P. auf € 297.000,00. Zweitrangig hat die Klägerin den Kostenvorschussanspruch darauf gestützt, dass die Brüstungsverglasungen der Balkone abweichend von der Baubeschreibung nicht abklappbar hergestellt seien. Für die abklappbare Brüstungsverglasung schätze der Sachverständige P. einen Aufwand in Höhe von € 65.000,00. Drittrangig sei als Mangel zu berücksichtigen, dass an den rund ausgebildeten Balkonen beider Villengebäude die Attikaabdeckung als auffälliger Polygonalzug ausgeführt worden sei. Dadurch werde nicht nur der Einnistung von Insekten Vorschub geleistet, sondern die Abdeckung der Attika störe auch optisch den architektonischen Gesamteindruck. Für das Anpassen der Attikaabdeckung in runder Form veranschlage der Sachverständige P. einen Kostenaufwand von € 15.000,00. Des Weiteren hat die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren Ersatz von Kosten in Höhe von € 29.998,29 geltend gemacht, die sie ausweislich der als Anlagenkonvolut K 15 eingereichten Rechnungen für die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen P. verauslagt habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 179,998,29 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 150.000,00 seit Zustellung der Klageschrift und auf weitere € 29.998,29 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.05.2009 sowie auf weitere € 3.041,64 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den darüber hinausgehenden Schaden, der durch die Mängelbeseitigung der Wärmedämmung der Wohnanlage E. in Hamburg, der Fassadengeländer und der Attikaabdeckung auf den Balkonen und Terrassen entsteht, zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientinnen und der Nebenintervenient haben sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen. Die Beklagte hat behauptet, das WDVS sei mangelfrei. Der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. Dr. L. habe sich von dem bauleitenden Architekten den Aufbau des WDVS erklären lassen und sich von der Herstellerin des verwendeten Materials, der Firma S., die Produkteigenschaften erläutern lassen und sei danach zu dem Ergebnis gelangt, dass das verwendete Material S. auch dem härtesten Lastfall standhalte. Dass die Brüstungsverglasung als nicht abklappbare Verglasung von der Baubeschreibung abweiche, habe auf massiven Sicherheitsbedenken des Architekten beruht. Sie (die Beklagte) habe insoweit von dem in den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen (dort § 1 Ziff. 4) geregelten Recht Gebrauch gemacht, von den Bau- und Leistungsbeschreibungen abweichen zu dürfen, und auf die abklappbare Ausführung aus Sicherheitsgründen verzichtet. Die Attikaabdeckung sei nicht mangelhaft, weil aus der Baubeschreibung nicht zu entnehmen sei, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine andere Attikaabdeckung habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Ha. und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.12.2010 und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011 und 15.05.2013 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin € 164.128,63 nebst Zinsen in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.000,00 seit dem 11.01.2009 und auf € 14.128,63 seit dem 16.06.2009 zu zahlen sowie an die Klägerin € 2.475,79 vorgerichtliche anwaltliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2009 zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die durch die zur Beseitigung des Mangels der Erdgeschoss-Fassadenbereiche der Gebäude E. und auszuführenden Maßnahmen (Ersetzung des vorhandenen Wärmedämmverbundsystem in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen der Gebäude durch ein Außenfassadensystem, das für eine Verwendung in einem hochwassergefährdeten Bereich zugelassen ist und geeignet ist, einer Hochwasserbeanspruchung standzuhalten) entstünden sowie diejenigen Schäden, die durch die zur Beseitigung des Mangels, dass die Brüstungsverglasungen der Balkone/Terrassen nicht abklappbar seien, auszuführenden Maßnahmen entstünden. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der von der Klägerin im Wege der Teilklage geltend gemachte Mängelbeseitigungskosten-Vorschussanspruch von € 150.000,00 schon aufgrund der Mangelhaftigkeit des WDVS in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen begründet sei. Das WDVS erfülle nicht die Anforderungen, die an ein Fassadensystem im hochwassergefährdeten Bereich zu stellen seien. Die meteorologische Prognose gehe dahin, dass bei Sturmfluten in Einzelfällen Wasserstände im Bereich von jedenfalls 7,00 m über NN zu erwarten seien. Ein Hochwasser könne daher die das Grundstück zur Elbe hin begrenzende Flutschutzmauer, die lediglich bis zu einem Pegel von 6,50 m über NN Schutz biete, überlaufen und auf die Erdgeschoss-Fassadenbereiche der Gebäude treffen. Die Erdgeschoss-Fassadenbereiche, das heißt die dort für die äußere Gebäudehülle verbauten Bauteile, erfüllten daher nur dann die gemäß § 633 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Funktionstauglichkeit, wenn sie einer Hochwasserbelastung standhielten, insbesondere die Hochwasserbelastung aushielten, ohne dabei Schaden zu nehmen, und nach den anerkannten Regeln der Technik für die Verwendung in einem Bereich, der dem Hochwasser ausgesetzt sei, geeignet seien oder jedenfalls die bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung in einem Bereich, der dem Hochwasser ausgesetzt sei, hätten. Zudem ergebe sich das Erfordernis, dass die Erdgeschoss-Fassadenbereiche, das heiße die dort für die äußere Gebäudehülle verbauten Bauteile, geeignet sein müssten, einer Hochwasserbelastung standzuhalten, und dass sie nach den anerkannten Regeln der Technik für die Verwendung in einem Bereich, der dem Hochwasser ausgesetzt sei, geeignet sein müssten oder jedenfalls die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für eine solche Verwendung besitzen müssten, nicht nur aus § 633 Abs. 2 BGB, sondern auch aus vertraglicher Grundlage. Die Beklagte sei nämlich selbst davon ausgegangen, dass die Erdgeschoss-Fassadenbereiche im hochwassergefährdeten Bereich lägen und demgemäß die dort eingesetzten Bauteile für die Hochwasserbelastung geeignet sein und das Gebäude schützen müssten. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Beklagte für die im Erdgeschoss belegenen Fenster und Türen Flutschutz-Klappen eingebaut habe und ferner daraus, dass für die Erdgeschoss-Fassadenbereiche für die Herstellung des WDVS abweichend von den für das WDVS der weitere Geschosse verwendeten Materialien Perimeter-Dämmung verwendet worden sei, das heiße die für die Dämmung in erdberührten = feuchtigkeitsbelasteten Bereichen vorgesehene Perimeter-Dämmung über den üblichen Bereich ( = bis Oberkante Gelände + Sockelbereich) hinaus bis 3,0 m über Geländeoberkante aufgebracht worden sei. Bei verständiger Würdigung sei davon auszugehen, dass dies dazu habe dienen sollen, die Hochwassergefährdung zu berücksichtigen. Unbeschadet dessen, dass die eingebaute Perimeter-Dämmung für dieses Ziel objektiv nicht geeignet sei und für dieses Ziel auch nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, habe die Beklagte mit der Verwendung eines Fassadensystems, das aus ihrer (der Beklagten) Sicht für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet habe sein sollen, konkludent - im Rahmen ihrer gegenüber den Erwerbern eingegangenen Errichtungsverpflichtung - eine Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 1 BGB) getroffen, an die sie gebunden sei. Da mit der Errichtungsverpflichtung außerdem zugleich - wie in § 1 Ziff. 4 der Erwerberverträge (Anlage K 1) niedergelegt - vereinbart sei, dass die Herstellung den anerkannten Regeln der Baukunst, das heiße den anerkannten Regeln der Technik entspreche, sei im Ergebnis vertraglicher Leistungsinhalt, dass für die Erdgeschoss-Bereiche ein System/Bauteil verwendet werde, das für den Einsatz im hochwasserbeanspruchten Bereich geeignet sei und dessen Einsatz in diesem Bereich auch den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Diesen Anforderungen genüge das WDVS nicht. Der Sachverständige Ha. habe überzeugend ausgeführt, dass für das WDVS weder geeignete Dämmstoffmaterialien verwendet worden seien noch die Dämmplatten vollflächig, kraftschlüssig und hinterlaufsicher mit geeignetem Kleber verklebt worden seien. Daraus resultiere insbesondere, dass die Auftriebssicherheit der Dämmplatten nicht gewährleistet sei, das heiße das Risiko bestehe, dass sich die Dämmplatten bei Hochwasser beziehungsweise zurückgehendem Hochwasser ablösten und aufschwämmen. Das Vorbringen des Nebenintervenienten zu 3) sowie die von ihm eingereichte gutachtliche Stellungnahme des Dr. Ing. O. vom 04.07.2013 und der von ihm eingereichte Prüfbericht der Firma Sto vom 19.12.2011 gäben keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Der in dem Prüfbericht beschriebene Versuch und die Versuchsergebnisse seien hinsichtlich des auf die Fassade aufgebrachten WDVS, soweit es die Verklebung anbelange, schon deshalb nicht aussagekräftig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die im Versuchsaufbau ausgeführte Art des Auftragens des Klebers - nämlich sorgfältig in parallelen vertikalen Streifen, mit dem Effekt, dass das hinter die Platte gelangte Wasser in den zwischen den Streifen befindlichen Kanälen nach unten zum Plattenrand laufen und dort austreten könne - auch bei der tatsächliche Aufbringung der Platten auf die Fassade so ausgeführt worden sei. In der Baupraxis werde der Kleber bei der Anbringung der Platten nach den Ausführungen des Sachverständigen Ha. üblicherweise in willkürlich verlaufenden Streifen („kreuz und quer“) aufgetragen, so dass das hinter die Platte gelangte Wasser entweder gar nicht oder jedenfalls nicht so schnell ablaufen könne. Zudem entspreche der Versuchsaufbau auch insoweit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, als in dem Versuch die Haftzugfestigkeit nach einer Trocknungszeit von 2 Tagen geprüft worden sei, während es im tatsächlichen Fall eines auf das montierte WDVS treffenden Hochwassers schon unmittelbar bei Sinken des Hochwasserspiegels zu einer Beanspruchung der Haftzugfestigkeit komme. Außerdem habe der Sachverständige Ha. weiter ausgeführt, es bestehe selbst dann, wenn die Verklebung, wie in dem Versuchsaufbau angelegt, ausgeführt werde, das Risiko, dass sich Schmutzstoffe aus dem schlammhaltigen Elbwasser in den Kanälen absetzten und die Kanäle verstopften mit der Folge, dass noch hinter der Platte befindliches oder weiter eindringendes Wasser dort verbleibe und sich der hydrostatische Druck aufbaue, der die Gefahr begründe, dass sich die Platten ablösten. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der in dem Prüfbericht der Firma Sto beschriebene Versuch und die Versuchsergebnisse keinen Anlass zu der Annahme bieten, dass das tatsächlich ausgeführte WDVS einer Hochwasserbelastung standhalte. Vielmehr sei das Gericht nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Ha. davon überzeugt, dass das tatsächlich aufgebrachte WDVS für eine Verwendung im hochwassergefährdeten Bereich nicht geeignet sei. Hinzu komme, dass der Einsatz dieses WDVS im hochwassergefährdeten Bereich ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Ha. nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und dieses WDVS auch über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich verfüge und ferner auch nicht über eine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung im Einzelfall bezogen auf eine Verwendung im hochwassergefährdeten Bereich verfüge. Die Klägerin könne wegen diese Mangels von der Beklagten einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss für eine von der Klägerin im Wege der Selbstvornahme auszuführende Mängelbeseitigung verlangen, und zwar einen Vorschuss für die Herstellung einer Fassade (im Erdgeschoss-Bereich) in Form massiver Wände. Die von dem Sachverständigen Ha. in seinem schriftlichen Gutachten als Grundlage für die Ermittlung/Schätzung der Mängelbeseitigungskosten zugrunde gelegte Ausführungsart, nämlich eine Neuherstellung des WDVS in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen, bei der das WDVS aus XPS-Dämmplatten, die mittels eines einer Hochwasserbeanspruchung standhaltenden Klebers, der so vollflächig wie möglich und insbesondere die Randbereiche abschließend aufgetragen werde, hergestellt werde, sei für die Bemessung des Kostenvorschusses - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - nicht zugrunde zu legen. Diese Ausführungsart entspreche - weil es insoweit keine anerkannten Regeln der Technik gebe - nicht den anerkannten Regeln der Technik und für diese Ausführungsart gebe es keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und auch keine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung im Einzelfall. Auf eine Ausführungsart, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und die auch nicht bauaufsichtlich zugelassen sei, müsse sich die Klägerin nicht einlassen. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Ausführung so erfolge, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entspreche und zugleich geeignet sei, einer Hochwasserbeanspruchung standzuhalten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Ha. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Erfordernisse nur in der Weise zu erfüllen seien, dass - nach Entfernung des gegenwärtig in den Erdgeschoss-Bereichen vorhandenen WDVS und Freilegung bis auf eine Tiefe unterhalb Höhe Sohlplatte - an die vorhandene(n) Sohlplatte(n) ein Streifen anbetoniert werde und darauf in massiver Bauweise Wände errichtet würden, die dann die äußere Fassade bildeten. Hinzu komme, dass in dem Falle, dass die Mängelbeseitigung durch eine Neu-Herstellung eines WDVS erfolgen würde, das Risiko verbleibe, dass das WDVS im Falle eines Hochwassers durch anprallendes Treibgut geschädigt würde. Die bezüglich der Stabilität gegen anprallendes Treibgut in dem von der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen Bauprüfdienst 3/1994 formulierte Anforderung, dass eine horizontale Einzellast von 30 KN an ungünstigster Stelle anzusetzen sei, der das Bauteil standhalten müsse, werde - wie der Sachverständige Ha. ausgeführt habe - mit großer Wahrscheinlichkeit von keinem WDVS, gleich welchen Typs, erreicht. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss seien gegeben. Zwar sei das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen. Im bauvertraglichen Bereich könne ein Mängelbeseitigungskostenvorschuss vor Abnahme aber jedenfalls dann verlangt werden, wenn das Werk, wenn auch mit Mängeln, hergestellt sei und die Voraussetzungen für einen Kostenvorschuss zur Durchführung der Selbstvornahme auch im Übrigen gegeben seien. Da sich die Beklagte auf keine der klägerseitigen Aufforderungen bezüglich der Mangelhaftigkeit des WDVS geäußert habe, das heiße sie (die Beklagte) nicht einmal erklärt habe, ob und welche Maßnahmen sie, soweit es die Mangelhaftigkeit des WDVS anbelange, bereit sei auszuführen, habe die Klägerin dies als ernstliche und endgültige Weigerung der Beklagten verstehen können und müssen, die gerügte Mangelhaftigkeit des WDVS zu beheben, so dass eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, den gerügten WDVS-Mangel zu beseitigen, entbehrlich gewesen sei (§ 637 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Anspruch auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss sei auch nicht nachträglich entfallen. Dabei könne dahinstehen, wie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2009 zu werten sei und ob die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) - wie letztere geltend mache - eine Mängelbeseitigung angeboten hätten. Jedenfalls sei seitens der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) nicht jene Mängelbeseitigung angeboten worden, auf die die Klägerin einen Anspruch habe, nämlich Anbetonieren eines Streifens an die Sohlplatte(n) und Errichtung massiver Wände auf dem anbetonierten Streifen. Vielmehr sei von der Beklagten und den Nebenintervenienten stets und bis zum Schluss bestritten worden, dass die Klägerin diese Art der Mängelbehebung verlangen könne, so dass (mit Fristsetzung verbundene) Aufforderungen an die Beklagte, die Mängelbeseitigung in dieser Weise auszuführen, eine nutzlose Förmelei gewesen wären. Dem Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch stehe auch nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin gegenüber der Beklagten - wie diese geltend mache - Restkaufpreisbeträge von insgesamt € 479.264,86 zurückhielten, wobei die Zurückbehaltung eines Teilbetrages von € 352.264,86 das Gemeinschaftseigentum betreffe. Unbeschadet dessen, dass sich die Summe der zurückbehaltenen Beträge nach dem Vorbringen der Klägerin auf lediglich € 266.000,00 belaufe, müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die erforderlichen Mittel zur Deckung/Begleichung der Mängelbeseitigungskosten aus den besagten zurückbehaltenen Beträgen zu nehmen. Denn die auf § 320 Abs. 1 BGB gestützte Zurückbehaltung sei schon im Hinblick auf die anderen von der Klägerin gerügten Mängel und die aufgrund jener Mängel erfolgte Verweigerung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums begründet. Davon sei jedenfalls auszugehen, weil die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Zurückbehaltung, diese bezogen auf die anderen von der Klägerin gerügten Mängel des Gemeinschaftseigentums, nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoße (§ 320 Abs. 2 BGB). Der Feststellungsantrag habe bezüglich der Mangelhaftigkeit des in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen aufgebrachten WDVS und hinsichtlich des gerügten Mangels, dass die Brüstungsgeländer nicht abklappbar seien, Erfolg. Für die durch die Beseitigung der von ihr zu verantwortenden Mängel am WDVS verursachten Schäden hafte die Beklagte gemäß §§ 633, 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels, dass die Brüstungsverglasungen nicht abklappbar seien, sei die Beklagte ebenfalls zur Tragung etwaiger Schäden gemäß §§ 633, 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB verpflichtet. Dass die Brüstungsverglasungen nicht abklappbar seien, sei ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn vertraglich seien abklappbare Brüstungsverglasungen vereinbart. Dem Einwand der Beklagten und der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2), dass die Montage nicht abklappbarer Brüstungsverglasungen aufgrund der Sicherheitsanforderungen notwendig gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Wie der Sachverständige Ha. überzeugend ausgeführt habe, könnten die Sicherheitsanforderungen auch im Falle des Einbaus abklappbarer Brüstungsverglasungen ohne Weiteres erfüllt werden, und zwar in der Weise, dass mit Schlössern ausgerüstete Verglasungen eingebaut würden, das heiße das Abklappen nur möglich sei, wenn zuvor die Schlösser mittels des Schlüssels aufgeschlossen würden. Daraus ergebe sich zugleich, dass der Einwand der Beklagten, sie habe hinsichtlich der Ausführung der Brüstungsverglasungen als nicht abklappbare Verglasungen in zulässigerweise von der in den Kaufverträgen bestimmten Regelung, dass sie von der Bau- und Leistungsbeschreibung abweichen könne, Gebrauch gemacht, nicht durchgreife. Denn nach der besagten vertraglichen Regelung (Anlage K 1, dort § 1 Ziff. 4) seien Abweichungen von der Bau- und Leistungsbeschreibung (und den Plänen) zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher Auflagen rechtlich geboten seien oder wenn sie sich als technisch notwendig erwiesen (und dem Käufer zumutbar seien). Nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Ha. ergebe sich indes, dass es nicht technisch notwendig gewesen sei, die Brüstungsverglasungen als nicht abklappbare Verglasungen auszuführen, und es auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass es eine dahingehende behördliche Auflage gegeben habe oder gebe. Eine Feststellung dahingehend, dass die Beklagte etwaige Schäden zu ersetzen habe, die durch Maßnahmen zur Behebung des geltend gemachten Mangels, dass die Attikaabdeckungen polygonal geformt seien, entstehen, könne die Klägerin nicht verlangen. Insoweit stehe der Klägerin kein Mängelbeseitigungsanspruch und entsprechend auch kein Schadensersatzanspruch zu, und zwar schon deshalb nicht, weil der Umstand, dass die Attikaabdeckungen polygonal geformt seien, kein Mangel sei. Die behauptete funktionale Beeinträchtigung, nämlich dass sich unter den Attikaabdeckungen Insekten einnisteten, sei nicht gegeben. Davon sei das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen Ha. überzeugt. Ferner sei die polygonale Form - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein optischer Mangel. Das Erscheinungsbild werde dadurch, dass die Attikaabdeckungen bei jenen Balkonen/Terrassen, deren äußerer Rand in gerundeter Form ausgeführt sei, abweichend von dieser gerundeten Form polygonal geformt seien, bei objektiver Betrachtung nicht gestört. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 26.07.2013 gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Nebenintervenientin zu 1) greift das Urteil des Landgerichts mit der Berufung an. Sie trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit dem von dem Nebenintervenienten zu 3) eingereichten Gutachten des Dr. O. vom 04.07.2013 auseinandergesetzt habe, aus dem sich die Eignung des eingebauten WDVS auch im hochwassergefährdeten Bereich unzweifelhaft ergebe. Insoweit sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine ergänzende diesbezügliche Beweisaufnahme durchzuführen. Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. zur generellen Eignung des WDVS hätten Anlass für das Landgericht sein müssen, die abweichenden Feststellung des Sachverständigen Dr. Ha. in Zweifel zu ziehen und nochmals in eine Beweisaufnahme über die Verwendung des WDVS im hochwassergefährdeten Bereich einzutreten. Indem das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. O., bei dem es sich um einen stets zu berücksichtigenden qualifizierten Sachvortrag des Nebenintervenienten zu 3) handele, gänzlich außer Betracht gelassen habe, sei es zu seiner unzutreffenden Einschätzung gekommen, dass eine Sanierung des WDVS ohne das Vorsetzen einer massiven Wand nicht möglich sei. Ein weiterer Verfahrensfehler liege in der fehlenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Vortrag der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) zur Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 betreffend den Anprallschutz der Fassade vor. Auch hier sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine ergänzende diesbezügliche Beweisaufnahme durchzuführen. Hier gebe das Landgericht lediglich die unzutreffende und rechtlich irrelevante rechtliche Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 durch den Sachverständigen Ha. wieder, dessen Aufgabe als Sachverständiger nicht die Klärung von Rechts- sondern allein von Sachfragen sei. Stattdessen hätte das Landgericht den umfangreichen Sachvortrag der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) zur zutreffenden Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 mit in seine rechtliche Würdigung einbeziehen müssen, was jedoch offensichtlich unterblieben sei. Unter anderem unter Berufung auf diese nicht zu berücksichtigende rechtliche Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 durch den Sachverständigen Ha. komme das Landgericht zu dem rechtlich unzutreffenden Schluss, dass eine Nachbesserung des WDVS-Fassade nur durch das Vorsetzen einer massiven Wand vor das WDVS erfolgen könne, so dass die Entscheidung des Landgerichts auf der verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung des Vortrags der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) zur zutreffenden Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 beruhe. Hätte das Landgericht diesen Vortrag berücksichtigt, wäre es nicht zu der Einschätzung gekommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Bauprüfdienst 3/1994 eine Nachbesserung der WDVS-Fassade nur durch das Vorsetzen einer massiven Wand erfolgen könne. Rechtsfehlerhaft sei das Urteil zunächst deshalb ergangen, weil das Landgericht das Vorliegen eines Mangels an dem WDVS allein aufgrund des formalen Fehlens einer diesbezüglichen Zulassung für den Einzelfall angenommen und hieraus den Rückschluss seiner angeblich fehlenden generellen Eignung für einen Einsatz im Hochwasserbereich gezogen habe. Dass es eine Zulassung des streitgegenständlichen WDVS im Einzelfall für seinen Einsatz im Hochwasserbereich nicht gebe, führe nicht automatisch zu einem Mangel. Denn nach dem funktionalen Mangelbegriff komme es nicht auf das formale Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zulassung für den Einzelfall an. Vielmehr habe die Beklagte ein funktionsgerechtes und zweckentsprechendes Werk geschuldet, das heiße vorliegend ein für einen Einsatz im Hochwasserbereich geeignetes WDVS. Da es für den Einsatz des WDVS im hochwassergefährdeten Bereich keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gebe, könne nicht schon aus einem diesbezüglichen Verstoß ein Mangel des WDVS abgeleitet werden. Vielmehr habe hier eine inhaltliche Prüfung des in Rede stehenden Objekts nach den Maßstäben „funktionsgerecht“ und „zweckentsprechend“ zu erfolgen. Diese sei seitens des Landgerichts aber nicht erfolgt, so dass dieses allein aufgrund des Nichtvorliegens einer Zulassung für den Einzelfall zu dem inhaltlich unzutreffenden Ergebnis der fehlenden Eignung des WDVS für seinen Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich gekommen sei. Auch der Sachverständige Ha. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich ein WDVS im hochwassergefährdeten Bereich fachgerecht herstellen lasse. Insoweit könne nicht von einer grundsätzlich fehlenden Eignung des WDVS für einen Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich die Rede sein. Die zutreffende Einschätzung des Sachverständigen Ha. zur grundsätzlichen Eignung des WDVS auch im hochwassergefährdeten Bereich sowie die Eignung auch des speziell hier verbauten WDVS für einen solchen Einsatz werde eindrucksvoll von dem Sachverständigen Dr. O. in seinem Gutachten vom 04.07.2013 bestätigt. Dort komme der Sachverständige O. zu den Feststellungen, dass - das WDVS einer Hochwassereinwirkung standhalte, - das WDVS auftriebssicher sei, - sich innerhalb des WDVS kein hydrostatischer Druck einer Wassersäule von 3m bilde, der zu seiner Beschädigung führen könnte, - das WDVS (theoretisch) auch einen hydrostatischen Druck einer Wassersäule von 3m aufnehmen könne. Diese Feststellung habe das Landgericht nicht bei seiner Beurteilung der vermeintlichen Mangelhaftigkeit des WDVS berücksichtigt. Aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. zur generellen Eignung des WDVS auch im hochwassergefährdeten Bereich hätte das Landgericht nicht allein aufgrund des formalen Fehlens seiner Zulassung für den Einzelfall von einem diesbezüglichen Mangel ausgehen dürfen, sondern hätte die Mängelfrage im Rahmen einer ergänzenden Beweisaufnahme weiter aufklären müssen. Ein weiterer Rechtsfehler der Entscheidung des Landgerichts liege darin, dass es zu dem Ergebnis komme, dass der Klägerin der zugesprochene Kostenvorschuss ausschließlich für die Herstellung einer massiven, vor das WDVS gesetzten (Flutschutz-)Wand zustehe, nicht also zur Sanierung des vorhandenen, von dem Sachverständigen Ha. selbst als sanierungsfähig bezeichneten WDVS. Denn wie unter Berufung auf das Gutachten O. vom 04.07.2013 ausgeführt, sei das WDVS funktional für den Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich geeignet, so dass hier nicht mit dem Landgericht davon die Rede sein könne, dass eine Mängelbeseitigung nur durch die Errichtung einer vorgesetzten massiven Wand erreicht werden könne. Die nur sehr theoretische Gefahr einer tatsächlichen Beschädigung des vorgesetzten WDVS durch anprallendes Treibgut sei von der Klägerin hinzunehmen, weil sich derartige Schäden mit geringem Aufwand wieder beseitigen ließen und die alternativen Kosten für die Herstellung einer vorgesetzten massiven Wand in keinem Verhältnis hierzu stünden. Ein weiterer entscheidungserheblicher Rechtsfehler liege in der fehlenden Berücksichtigung von Sowieso-Kosten begründet. Träfe die Auffassung des Landgerichts zur generell fehlenden Eignung des WDVS im hochwassergefährdeten Bereich zu, hätte von Anfang an eine vorgesetzte feste Mauer vor die Gebäudedämmung gesetzt werden müssen, bei entsprechenden Kosten. Das heiße, dass diese Kosten ohnehin, also sowieso angefallen wären und damit keinen Schaden bei der Klägerin darstellen könnten. Da abgesehen von zusätzlichen Abgrabungskosten alle weiteren Kosten für die Herstellung der massiven Wand ohnehin angefallen wären, hätten die € 150.000,00 ganz überwiegend nicht als Vorschuss zugesprochen werden dürfen. Rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung des Landgerichts auch deshalb, weil es dem Nachbesserungsangebot der Nebenintervenientin zu 2) zur Ertüchtigung des WDVS keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe. Denn die Nachbesserung des WDVS stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts eine geeignete Form der Nachbesserung dar, so dass ihr Angebot ein rechtserhebliches Nachbesserungsangebot der Nebenintervenientin zu 2) darstelle, auf das die Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung hätte eingehen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, fehle es nach § 637 Abs. 1 BGB rechtlich an der Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs. Mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2014, 01.12.2014 und 12.02.2015 lässt die Nebenintervenientin zu 1) weiter vortragen, das Landgericht habe seine Entscheidung zum Vorliegen eines Mangels an der WDVS-Fassade auf das Nichtvorliegen einer Zulassung im Einzelfall für ihren Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich gestützt. Die fehlende Zulassung für den Einzelfall liege zwischenzeitlich vor (vgl. NI 1-6, Bescheid der FHH Hamburg vom 04.08.2014). Wenn die Klägerin unter Zugrundelegung eines nicht nachvollziehbaren Bausolls der Beklagten, die Installation einer Außenwandbekleidung aus Aluminiumtafeln, deren Innenseite mit Wärmedämmung beschichtet sei, fordere, habe dies nichts mehr mit einer Nachbesserung der vereinbarten WDVS-Fassade zu tun, sondern stelle ein aliud hierzu dar, bei dessen Herstellungskosten es sich zweifellos um Sowieso- Kosten handele. Dasselbe gelte für die vormals von der Klägerin angedachte WU-beton-Vorsatzschale. Denn hier fehle es an der Funktionsgleichheit zwischen der vormaligen WDVS-Fassade und der angedachten Alufassade oder WU-Beton-Vorsatzschale, die in ihrer Funktionalität deutlich über die einer schlichten WDVS-Fassade hinausgingen, indem sie die „Beschädigungsfreiheit“ im Hochwasserfall liefern, die eine „normale“ Verblend-, Blech- oder WDVS-Fassade nicht zu gewährleisten in der Lage seien. Jedenfalls sei die Nachbesserung unverhältnismäßig. Der Beklagten abzuverlangen, nur für den ungewissen Fall eines möglichen künftigen Jahrhundert-Hochwassers eine völlig intakte Fassade abzureißen und diese zu einem Preis von brutto rund 254.000,00 € zu ersetzen, sei offensichtlich unverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr, als die Standsicherheit der Fassade nach der Zulassung im Einzelfall grundsätzlich gegeben sei. Die Nebenintervenientin zu 2) trägt vor, es gebe keine Fassadenkonstruktion, die überhaupt keine Schäden nehmen würde, wenn der Lastfall Hochwasser eintrete. Selbst eine Klinkerfassade oder eine Blechfassade würde Schaden nehmen, wenn der Hochwasserfall eintrete. Der Senat fordere eine Fassade, die es nicht gebe. Im Umfeld des streitgegenständliche Objekts gebe es weitere Häuser, die - auch mit nachträglicher Nachrüstung- Wärmedämmverbundsysteme tragen. Wenn die Auffassung des Senats zuträfe, würde es entlang der gesamten Elbe kein einziges Haus geben, das zulässigerweise mit einem WDVS gedämmt sei. Auch der Nebenintervenient zu 3) unterstützt die Berufung der Nebenintervenientin zu 1). Er trägt vor, das Landgericht habe sich nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 04.07.2013 und vom 10.10.2011 auseinandergesetzt. Auf die wesentlichen Argumente des Dr. O. zu den Feststellungen des Sachverständigen Ha. gehe das Gericht in keiner Weise ein. Durch den Satz „die gutachtliche Stellungnahme des Dr. Ing. O. vom 04.07.2013 und der von ihm eingereichte Prüfbericht der Firma S. vom 19.12.2011 geben keinen Anlass zu abweichenden Beurteilung“, vermittele das Gericht den Eindruck, es habe sich mit dem Schreiben des Dr. O. vom 04.07.2013 auseinandergesetzt. Das sei jedoch nicht der Fall. Es würden lediglich die Aussagen des Sachverständigen Ha. zum Prüfbericht vom 19.12.2011 widergegeben, jedoch nicht die qualifizierten Äußerungen des Sachverständigen Dr. O.. Aufgrund der Ausführungen des Dr. O. ergebe sich eindeutig, dass das WDVS mangelfrei erstellt worden sei, vollgebrauchstauglich sei und den Anforderungen auch an eine Hochwassersituation gewachsen sei. Damit stehe die Mangelfreiheit des WDVS fest. Auch zeigten die Erfahrungen der vergangenen Jahre, dass WDVS, die aus den am Objekt verarbeiteten Materialien bestünden, ein Hochwasser unbeschadet überstünden. Die Ausführungen des Sachverständigen Ha. zu den Anforderungen an ein WDVS in einem hochwassergefährdeten Bereich würden dazu führen, dass zehntausende von Fassaden, die mit einem WDVS versehen seien, nicht mangelfrei wären. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Hochwasser um eine Naturkatastrophe handele. Gegen bestimmte Arten von Naturkatastrophen könne es jedoch keinen Schutz geben. So würde auch ein Havarie-Fall, wie ein Brand in einem Gebäude, trotz des Vorliegens von Brandschutzbestimmungen nicht dazu führen, dass die Bewohner erwarten könnten, dass das gesamte Gebäude den Brandfall unbeschadet überstehen könne. Gleiches gelte für ein WDVS. Weiterhin habe sich das Landgericht nicht mit der alternativen Schadensvermeidung auseinandergesetzt. Es habe einen Streit über die Ertüchtigung der Flutschutzmauer gegeben. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Ertüchtigung der Flutschutzmauer nicht dazu führe, dass das WDVS überhaupt nicht einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt werde. Die Flutschutzmauer wäre wohl mit überschaubaren Kosten sanierungsfähig. Nur weil die Klägerin die vorhandene Flutschutzmauer nicht ertüchtigen wolle, führe sie eine Diskussion über das WDVS und deren Eignungen für einen Hochwasserlastfall. Die Diskussion würde sich nicht ergeben, wenn die Flutschutzmauer ordnungsgemäß von den Klägern errichtet würde. Ferner entspreche das WDVS von seinen Eigenschaften her der Baubeschreibung im Kaufvertrag, wo es heiße: „Die Putzfassade wird als WDVS, Dämmung gem. Wärmeschutznachweis, Beschichtung der gedämmten Flächen mit feinem Edelkratzputz, Farbtongestaltung nach Wahl des Bauträgers, ausgeführt. Eine Abweichung, die zu einem Mangel führe, sei nicht feststellbar. Eine Fassade, die einer Hochwasserbeanspruchung schadlos standhalte (auch ohne Beschädigung durch Treibgut) sei nicht versprochen worden. Auch sei den Klägern durchaus bekannt gewesen, dass ein WDVS angebracht würde. Der Sachverständige P. habe schon während der Montage des WDVS Untersuchungen vorgenommen, wie die mit der Anlage K 27 eingereichten Rechnungen des Sachverständigen P. belegten. Die Klägerin habe gewusst, wie das WDVS errichtet werde und habe dies damals akzeptiert. Die Klägerin habe bereits bei Vertragsschluss gewusst, dass sich das Objekt direkt an der Elbe befinde und dass Hochwasser auch im Elbbereich nicht ungewöhnlich sei. Sofern die Errichtung des WDVS wegen der Hochwassereignung als mangelbehaftet angesehen würde, sei hilfsweise auf § 442 BGB hinzuweisen, nach dem ein Mangelanspruch ausgeschlossen sei, sofern der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kenne. Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt, die Klage vom 27.11.2008 abändernd abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe sich mit dem Gutachten Dr. O. vom 04.07.2013, wonach das eingebaute WDVS auch für einen hochwassergefährdeten Bereich geeignet sei, auseinandergesetzt. Es führe mit überzeugenden Gründen aus, dass die gutachtliche Stellungnahme des Dr. O. vom 04.07.2013 und der eingereichte Prüfbericht der Firma S. vom 19.12.2011 keinen Anlass gäben, an den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Ha., dass das eingebaute WDVS in mehrerlei Hinsicht nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, zu zweifeln. Fehl gingen auch die Angriffe der Berufung, das Landgericht sei den Beweisangeboten der Nebenintervenienten zu 1) bis zu 3) nicht nachgegangen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 15.05.2013 habe das Landgericht den Sachverständigen Ha. insoweit eindringlich befragt. Rechtsirrig sei auch die Auffassung der Berufung, ein weiterer Verfahrensfehler liege in der fehlenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Vortrag der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) zur Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 betreffend den Anprallschutz der Fassade. Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den Anforderungen nach dem Bauprüfdienst 3/1994 zutreffend seien, komme es auf eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit diesem Bauprüfdienst nicht an. Das Landgericht führe zutreffend aus, dass für das verbaute WDVS keine anerkannten Regeln der Technik vorlägen und das WDVS auch unstreitig über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Einsatz im hochwassergefährdeten Bereich verfüge und auch eine bauaufsichtlich Zulassung für die Verwendung im Einzelfall bezogen auf eine Verwendung im hochwassergefährdeten Bereich nicht vorliege. Somit habe die Beklagte bis dato unabhängig davon, dass die anerkannten Regeln der Technik von dem verbauten WDVS nicht eingehalten seien, auch keinen anderen Eignungsnachweis geführt. Schlussendlich sei dies nicht entscheidungserheblich, denn die Beklagte habe in einem solchen Fall die Erwerber darauf hinweisen müssen, dass das von ihr angebrachte WDVS nicht hochwassererprobt sei. Auch könne eine etwaige Eignung nach dem Bauprüfdienst 3/1994 nichts daran ändern, dass das verwendete WDVS durch Anprall von Treibgut beschädigt werde. Allein dies reiche für eine Mangelhaftigkeit der Fassade aus, unabhängig davon, ob diese eine Zulassung für den Einzelfall vom Bauprüfdienst erhalten würde. Auch ein Rechtsfehler bei der Entscheidungsfindung liege nicht vor. Das eingebaute WDVS sei weder funktionsgerecht noch zweckentsprechend, da es durch Anprall von Treibgut beschädigt werden könne, was bei dem Einbau einer Betonwand nicht geschehen würde. Aus diesem Grund seien auch alle hochwassergefährdeten Bauteile von Bauwerken an der Elbe aus entsprechendem Steingut oder Beton und nicht aus einem WDVS hergestellt. Im Übrigen blieben auch die anderen vom Sachverständigen Ha. beanstandeten Mängel der Gefahr von Hinterläufigkeit und fehlender Haftzugfestigkeit. Die von dem Nebenintervenienten zu 3) erhobene Behauptung, der Sachverständige P. sei bereits bei der Bauausführung eingeschaltet gewesen, sei nicht zutreffend. Den Mitgliedern der Klägerin als bautechnische Laien habe weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Ausführung bekannt sein können, dass das verbaute WDVS nicht hochwassergeeignet sei. Dies zeigten die unterschiedlichen Standpunkte der Sachverständigen P., Ha. und Dr. O.. Ohne Rechtsfehler führe das Landgericht aus, dass die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch für die Herstellung einer Fassade im Erdgeschossbereich in Form massiver Wände habe. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkenne das Landgericht, dass sich die Klägerin nicht auf eine Nachbesserungsart - hier die Ertüchtigung des WDVS - verweisen lassen müsse, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Zutreffend weise das Landgericht darauf hin, dass die Ertüchtigung des WDVS nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, weil es dafür keine anerkannten Regeln der Technik gebe und weder eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung noch eine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung im Einzelfall dafür herangezogen werden könne. Schließlich hebe das Landgericht zutreffend hervor, dass bei einer derartigen Ausführung Schäden durch anprallendes Treibgut nicht verhindert werden könnten. Damit wäre die Fassadengestaltung nicht funktionstauglich und zweckgerecht. Das Landgericht gehe vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausführung habe, die den anerkannten Regeln der Technik entspreche und zugleich geeignet sei, einer Hochwasserbeanspruchung standzuhalten. Sowieso-Kosten müsse sich die Klägerin schon dem Grunde nach nicht anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulde der Unternehmer ohne Rücksicht auf die anerkannten Regeln der Technik ein dauerhaft mangelfreies Werk. Lasse sich das mit der in der vertraglichen Baubeschreibung vorgesehenen Konstruktion nicht erreichen, so müsse er ausweislich des Bundesgerichtshofs ohne Aufpreis weitere, aufwendigere Maßnahmen treffen. Der Bundesgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass sich der Unternehmer durch das Rechtsinstitut der Sowieso-Kosten nicht seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung entziehen dürfe. Habe der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibe er an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzutreffend erweise und aufwendigere Maßnahme erforderlich würden. So liege der Fall hier. Das Landgericht habe als Bausoll zutreffend eine einer Hochwasserbelastung standhaltende Fassade im Erdgeschossfassadenbereich ermittelt und darauf hingewiesen, dass die Beklagte ganz offensichtlich bei der Planung das Problem erkannt habe, weil die im Erdgeschoss gelegenen Fenster und Türen Flutschutzklappen erhalten hätten. Verkannt habe die Beklagte beziehungsweise die Nebenintervenientin zu 1) als planender Architekt aber offensichtlich, dass ein Wärmedämmverbundsystem nicht hochwasserbeständig sei. Aus Sicht der Erwerber stamme die Planung der Außenfassade mittels eines WDVS allein von der Beklagten. Sie habe diese Ausführungsart gewählt und gehofft, ihrer werkvertraglichen Erfolgshaftung damit gerecht zu werden. Sie trage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mithin allein das Risiko, dass die Erwerber kein im Einzelnen bepreistes Leistungsverzeichnis erhalten hätten, sondern ihre Wohnung zu einem Pauschalpreis gekauft hätten, in dem sämtlich Konstruktionen und Standards enthalten gewesen seien. Dem Einwand der Berufung, im vorliegenden Fall wäre ein Abzug wegen Sowieso-Kosten zu machen, sei zudem deshalb nicht nachzugehen, weil die Ausführungen zu der Höhe der Sowieso-Kosten unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Es fehle eine konkrete Berechnung der Sowieso-Kosten. Zudem rügt die Klägerin insoweit Verspätung. Das Problem von Sowieso-Kosten sei in der ersten Instanz nicht von der Beklagten aufgebracht worden und sei auch jetzt viel zu unsubstantiiert, als das die Klägerin darauf eingehen könne. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2014 lässt die Klägerin vortragen, die Erwerber hätten sich um Angebote für eine Konstruktion bemüht, die einer Hochwasserbelastung standhalte. Nach dem eingeholten Angebot der Firma ABB B. mbH vom 24.10.2014 (vgl. Anlage BB1) solle die Wärmedämmfassade im Erdgeschoss entfernt werden. Vor die Rohbaubetonwand solle eine Außenwandbekleidung aus Aluminiumtafeln, deren Innenseite mit Wärmedämmung beschichtet sei, vorgestellt werden. Die Aluminiumtafeln seien im selben Farbton beschichtet wie die übrige Fassade und die Dämmung der Tafeln habe dieselben Werte wie das übrige WDVS. Dadurch würden Kosten in Höhe von mindestens 254.384,66 € entstehen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Nebenintervenientin zu 1) ist unbegründet. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor. Weder beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, also einer unterbliebenen oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Mängelbeseitigungskostenvorschusses in Höhe von € 150.000,00 gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB. a) Das Landgericht hat zutreffend und von den Parteien auch nicht beanstandet angenommen, dass zwischen den einzelnen Erwerbern und der Beklagten ein Werkvertrag/Kaufvertrag zustande gekommen. b) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das in den Erdgeschoss-Fassadenbereich der Gebäude aufgebrachte WDVS nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB aufweist und die Beklagte damit eine mangelhafte Werkleistung erbracht hat. aa) Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart, dass die Außenfassade der Gebäude in den Erdgeschossbereichen den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sie für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte. Welche Beschaffenheit des Werks zwischen den Parteien vereinbart ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2008, 511 Rn. 15; BGH Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 203/11, zitiert nach juris)). Dabei ergibt sich der vertraglich geschuldete Erfolg allerdings nicht allein aus der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wie sie sich etwa in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Sofern eine vertragliche Beschreibung der Ausführungsart mit Angaben über den mit der Ausführung erstrebten Erfolg zusammentrifft, schuldet der Werkunternehmer nicht nur die bestimmte Ausführungsart, sondern auch den Erfolg (vgl. BGH NJW 2008, 511 Rn. 15; BGH Urteil vom 08.05.2014- VII ZR 203/11, zitiert nach juris). In § 1 Ziff. 4 der mit den Erwerbern geschlossenen Verträge übernimmt die Beklagte zunächst ausdrücklich die Verpflichtung, die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erbringen. Ansonsten verpflichtet sich die Beklagte in der Baubeschreibung, auf die in den mit den Erwerbern geschlossenen Verträgen Bezug genommen wird, in Bezug auf die äußere Gebäudehülle die Putzfassade als WDVS auszuführen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die Erdgeschoss-Fassadenbereiche, das heißt die dort für die äußere Gebäudehülle verbauten Bauteile, für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollen, haben die Parteien nicht getroffen. Das Landgericht geht aber zutreffend davon aus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gegenüber den Erwerbern eingegangenen Errichtungsverpflichtung konkludent eine dahingehende Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB getroffen hat, indem sie ein Fassadensystem errichtet hat, das für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte. Dass die Außenfassade in den Erdgeschoss-Bereichen der Beanspruchung durch ein drohendes Hochwasser Rechnung tragen sollte, hat die Beklagte zwar nicht schon dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die im Erdgeschoss gelegenen Fenster und Türen mit Flutschutz-Klappen versehen hat. Denn insoweit handelt es sich um Vorkehrungen, die das Gebäudeinnere vor dem Eindringen von Hochwasser bei einer Sturmflut schützen sollen. Daraus folgt nicht zugleich, dass auch die Außenfassade mit einem spezifischen Hochwasserschutz ausgerüstet werden sollte. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Erdgeschoss-Fassadenbereiche im hochwassergefährdeten Bereich liegen, schon auf eine entsprechende Funktionsbestimmung der Außenfassade geschlossen werden. Dass die Außenfassade für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte, folgt jedoch aus dem Umstand, dass in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen für die Herstellung des WDVS Perimeter-Dämmung verwendet worden ist, das heißt die für die Dämmung in erdberührten und damit feuchtigkeitsbelasteten Bereichen vorgesehene Dämmung über den üblichen Bereich ( = bis Oberkante Gelände + Sockelbereich) hinaus bis 3,0 m über Geländeoberkante aufgebracht worden ist. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann dies nur so verstanden werden, dass auch die Außenfassade im Erdgeschoss für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollte. Ob die Beklagte tatsächlich eine dahingehende Leistungsbestimmung treffen wollte, ist dabei unbeachtlich. Denn insoweit ist alleine maßgeblich, wie das Verhalten der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont aus zu verstehen war. Ein innerer Vorbehalt der Beklagten, keine entsprechende Leistungsbestimmung zu setzen, bleibt gemäß § 116 S. 1 BGB unbeachtlich. Auch auf die Frage, inwieweit die eingebaute Perimeter-Dämmung tatsächlich geeignet ist, einer Hochwasserbelastung standzuhalten, kommt es insoweit nicht an. Dass die versprochene Leistung objektiv nicht geeignet ist, den bestimmten Erfolg herbeizuführen, steht der Wirksamkeit einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen (vgl. § 311a Abs. 1 BGB). Dass die Beklagte eine hochwasserbeständige Fassade erstellen wollte, lässt sich schließlich daraus schließen, dass auch nach ihrer Vorstellung das WDVS diese Anforderung erfüllen sollte. Denn ihr gesamtes Vorbringen, wie im Übrigen auch das der Nebenintervenienten, ist darauf gerichtet, dass das verbaute WDVS einem Hochwasser tatsächlich standhält. Die in der Errichtungsverpflichtung ausdrücklich getroffene Vereinbarung, dass die Herstellung der Gebäude den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht, ergibt in einer Gesamtschau mit der getroffenen Leistungsbestimmung die Verpflichtung der Beklagten, die Außenfassade der Gebäude in den Erdgeschossbereichen in einer Weise zu errichten, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet ist. bb) Das von der Beklagten errichtete WDVS weist nicht die Beschaffenheit auf, die zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte nicht belegen kann, dass der Einsatz des WDVS im hochwassergefährdeten Bereich den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Sachverständige Ha. hat in den mündlichen Verhandlungen vom 27.10.2011 und vom 15.05.2013 bei seinen Anhörungen dargelegt, dass es keine anerkannten Regeln der Technik für WDVS-Systeme zum Einsatz im hochwasserbeanspruchten Bereich gibt. Es verhalte sich so, dass es für WDVS in hochwasserbeanspruchten Bereichen keine Regeln gebe, die durch Bewährung in der Praxis und dadurch, dass sie von den einschlägigen Fachkreisen anerkannt werden, zu anerkannten Regeln der Technik geworden sein könnten. Allenfalls ließe sich ein WDVS-System in einer Weise herstellen, die dem Stand der Technik entspreche, nicht aber den anerkannten Regeln der Technik. Um den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, müsste bei einer Konstruktion in dem hier in Rede stehenden Bereich die Abdichtungsebene außen sitzen und die Wärmedämmung entsprechend innen vorgesehen und angebracht sein (z.B. weiße Wanne). Die fehlende Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik wird auch nicht durch die vorgelegte bauordnungsrechtliche Zulassung im Einzelfall ersetzt. Die in den Erwerberverträgen in § 1 Ziff. 4 getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, wonach die Beklagte das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten hat, sind im Wege der Auslegung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass dann, wenn allgemein anerkannte Regeln der Baukunst im Einzelfall nicht existieren, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für das jeweilige Werk genügen soll. Denn die vorgelegte Zulassung im Einzelfall führt lediglich dazu, dass die Verwendung des eingebauten Materials den Anforderungen des allein am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerichteten Bauordnungsrechts genügt. Die Sicherung von Qualitätsansprüchen, die z.B. der Werterhaltung dienen, ist nicht Prüfgegenstand. Die Feststellungen, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind und mangels Existenz solcher Regeln auch nicht eingehalten werden können, werden durch die von dem Nebenintervenienten zu 3) eingereichten Gutachten des Dr. O. vom 10.10.2011 und vom 04.07.2013 nicht in Frage gestellt. In seinem Gutachten vom 04.07.2013 führt der Sachverständige Dr. O. vielmehr ebenfalls aus, dass es Regeln der Technik für ein WDVS, das sicher jedem Hochwasserfall standhalte, nicht gebe. Ansonsten konzentrieren sich die Gutachten des Dr. O. auf die Frage, inwieweit das verbaute WDVS einer Hochwasserbelastung standhält. Darauf, ob die Nichteinhaltung der Regeln der Technik keine weiteren nachteiligen Folgen hat, weil das WDVS tatsächlich für die Verwendung im hochwassergefährdeten Bereich geeignet ist, kommt es vorliegend aber überhaupt nicht mehr an. Dies kann nämlich nichts daran ändern, dass die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, die allgemein anerkannten Regeln einzuhalten, nicht erfüllt ist. Die hinter den Erwägungen der Beklagten und der Nebenintervenienten stehende Überlegung, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgrund ihrer fehlenden Gesetzeskraft grundsätzlich nur die widerlegliche Vermutung für einen Mangel begründen können, so dass ein Mangel der Bauausführung dann nicht angenommen werden kann, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird, kann dort nicht greifen, wo die Parteien die Einhaltung dieser Regeln ausdrücklich vereinbart und damit zum Maßstab der Bauausführung gemacht haben. Soweit die Parteien die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben, ist ein Werk vielmehr bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben (vgl. BGH NJW 2013, 1226 Rn. 12 unter Verweis auf OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146, 147; vgl. ferner BGH NJW-RR 2011, 1240 Rn. 11 unter Verweis auf BGH BauR 1981, 577, 579). Aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, die Regeln der Technik bei der Errichtung der Gebäude zum Maßstab des Handelns zu machen, begründet somit bereits der Umstand einen Mangel, dass der Einsatz des WDVS ohne weitere Schutzvorkehrungen im hochwassergefährdeten Bereich den allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht entspricht. Soweit die Nebenintervenientin zu 1) in ihrer Berufungsbegründung und der Nebenintervenient zu 3) anführen, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. zur generellen Eignung des WDVS im hochwassergefährdeten Bereich hätten Anlass für das Landgericht sein müssen, die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen Ha. in Zweifel zu ziehen und nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten, kann dem somit nicht gefolgt werden. Ergänzend sei hierzu aber angemerkt, dass auch der Sachverständige Dr. O. dann, wenn man davon ausgeht, dass eine hochwasserbeständige Fassade geschuldet ist, die Eignung des WDVS in Abrede stellt. So führt er in seinem Gutachten vom 04.07.2013 aus, dass ein WDVS der typischen und geregelten Bauweise nicht in der Lage sei, eine Hochwasserbelastung ohne eine nachteilige Wirkung auf das WDVS zu überstehen. Ein WDVS, das sicher jedem Hochwasserfall als planmäßige Einwirkung ohne Schaden zu nehmen standhalte, gebe es nicht. Immer habe man nach einem Hochwasserereignis zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit eine Überarbeitung des Systems nötig sei. Wenn man davon ausgehe - dies sei eine rechtliche Fragestellung -, dass den Hauseigentümern eine in jeder Hinsicht hochwasserbeständige Fassade geschuldet werde, hätte man kein WDVS montieren lassen dürfen. cc) Auch der Einwand, es gebe im Umfeld des streitgegenständlichen Objektes und entlang der gesamten Elbe weitere Häuser, die mit einem WDVS gedämmt seien, greift nicht durch, um zu belegen, dass es grundsätzlich keinen Mangel darstelle, WDVS im Hochwasser gefährdeten Bereich zu verbauen . Denn welche Verträge die Eigentümer/ Besteller der jeweiligen WDVS mit deren Hersteller haben und ob sie nach diesen Verträgen bewusst das Risiko einer Beschädigung durch Hochwasser eingegangen sind, erschließt sich nicht. dd) Ohne Erfolg greifen die Beklagte und die Nebenintervenienten die Feststellungen des Landgerichts an, das konkret verbaute WDVS sei mangelhaft . Das Landgericht hat zu Recht auf der Grundlage seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO angenommen, dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit des verbauten WDVS bewiesen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Sie stellen sich vielmehr als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigen zu ersetzen. Nach § 529 Abs. 1 Nr.1, 2. HS. ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH Urteil vom 12. 3. 2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876).Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, d.h. wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denk- Natur- und Erfahrungssätze verstößt. Ansonsten darf der Richter die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (vgl. Greger, Zöller ZPO, 30. Aufl. § 286 Rn 13). Grundlage der Beweiswürdigung ist dabei das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme und darüber hinaus auch jede sonstige prozessrechtliche Wahrnehmung aus der mündlichen Verhandlung (Greger, Zöller ZPO, 30.Aufl. § 286 Rn 2). Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus, mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert (Greger, Zöller ZPO, 30. Aufl. § 286 Rn 18,19). Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es darf keine unumstößliche Gewissheit bei der Frage verlangen, ob eine Behauptung wahr oder erwiesen ist. Der Richter darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67, NJW 1970, 946). Zulässig ist auch die Würdigung von Indizien. Einzelne - auch ambivalente - Indizien können im übrigen Rahmen der Prüfung, ob sich aus den Indizien in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff, insbesondere dem unstreitigen Sachverhalt eine tragfähige Aussage für das Beweisthema entnehmen lässt, Bedeutung gewinnen. Dies bedarf einer nachvollziehbaren, sich ggf. mit der Ambivalenz der Indiztatsachen auseinandersetzenden Begründung (vgl. BGH Urteil vom 22.01.1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894f.). Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht widerspruchsfrei und vollständig die gesamten Tatsachen und Umstände des Sachverhalts gewürdigt und sich mit den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere auf Seiten 11,12 des Urteils auseinandergesetzt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass es der Stellungnahme des Sachverständigen O. vom 04.07.2013 nicht gefolgt ist. Die Stellungnahme des Sachverständigen O. kann schon deshalb nicht überzeugen, weil dieser das konkret verbaute WDVS vor Ort nicht untersucht hat und z.B. zu der durch die konkrete Ausführung (Verklebung) bestehende Gefahr der Verschmutzung durch schlammhaltiges Elbwasser im Hochwasserfall keine eigene Wahrnehmung hat. c) Die Gewährleistungsrechte sind nicht gemäß dem Rechtsgedanken des § 442 BGB ausgeschlossen. Die entsprechende Anwendung des § 442 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass den Mitgliedern der Klägerin die Mangelhaftigkeit des WDVS bereits bei Vertragsschluss beziehungsweise im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbestimmung (Hochwassereignung der Fassade in den Erdgeschossbereichen) bekannt gewesen ist und sie diese akzeptiert haben. Dass dies der Fall gewesen ist, ist von der Beklagten beziehungsweise den Nebenintervenienten nicht substantiiert vorgetragen worden. Entgegen den Ausführungen des Nebenintervenienten zu 3) in seiner Berufungsbegründung ergibt sich eine positive Kenntnis auf Seiten der Mitglieder der Klägerin auch nicht etwa aus den mit der Anlage K 27 eingereichten Rechnungen des Sachverständigen P.. Dass der Sachverständige bereits im Zeitpunkt der Bauausführung eingeschaltet gewesen ist und von Beginn der Ausführungen an erkannt hat, dass das verbaute System nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, geht aus dem Anlagenkonvolut K 27 nicht hervor. d) Die Klägerin kann wegen des Mangels des WDVS gemäß § 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss für eine von der Klägerin im Wege der Selbstvornahme auszuführende Mängelbeseitigung verlangen. Dieser Vorschuss bezieht sich nach den Ausführungen des Landgerichts zunächst auf die Herstellung einer Fassade im Erdgeschossbereich in Form massiver Wände (weiße Wanne) oder nach dem Vortrag der Klägerin auf eine Außenwandbekleidung aus Aluminiumtafeln mit einer Wärmedämmbeschichtung an der Innenseite.Diese Mangelbeseitigungsmaßnahmen können nicht als aliud verstanden werden, das als solches nie geschuldet gewesen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Einwand, dass diese Form der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (vgl. § 635 Abs. 3 BGB), greift nicht durch. aa) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die vom Sachverständigen Ha. in seinem schriftlichen Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten zugrunde gelegte Ausführungsart, nämlich eine Neuherstellung des WDVS in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen, bei der das WDVS aus XPS-Dämmplatten, die mittels eines einer Hochwasserbeanspruchung standhaltenden Klebers, der so vollflächig wie möglich und insbesondere in den Randbereichen vollflächig aufgetragen wird, nicht für die Bemessung des Kostenvorschusses zugrunde gelegt werden kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Ha. würde diese Ausführungsart bei fachgerechter und sorgfältiger Planung und Ausführung zwar auftriebssicher sein und einer Hochwasserbelastung - vom Anprall von Treibgut abgesehen - voraussichtlich standhalten. Auf diese Ausführungsart muss sich die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Mängelbeseitigung jedoch nicht verweisen lassen, weil auch diese Ausführungsart nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und damit ebenfalls nicht die Beschaffenheit aufweisen würde, die vertraglich von der Beklagten geschuldet ist. Um den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, müsste bei einer Konstruktion in dem hier in Rede stehenden Bereich die Abdichtungsebene außen sitzen und die Wärmedämmung entsprechend innen vorgesehen und angebracht sein (weiße Wanne). Ob die vom Sachverständigen Ha. in seinem schriftlichen Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten zugrunde gelegte Ausführungsart des WDVS für die Verwendung im hochwassergefährdeten Bereich über eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzellfall verfügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn die in den Erwerberverträgen in § 1 Ziff. 4 getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, wonach die Beklagte das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten hat, kann jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass auch dann, wenn allgemein anerkannte Regeln der Baukunst existieren, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für das jeweilige Werk genügen soll. Soweit die Möglichkeit besteht, den geschuldeten Erfolg unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunst herbeizuführen, ist diese Ausführungsart geschuldet und zwar auch dann, wenn die Beklagte hierdurch von ihrer Konzeption abrücken muss. Ohne Erfolg wenden die Nebenintervenienten ein, das Landgericht und mit ihm der Senat forderten eine Mangelbeseitigung oder eine Herstellung, die es gar nicht geben könne. Jede Fassade trage im Hochwasserfall ggf. Schäden davon und könne diesem Lastfall nicht standhalten. Dieses Vorbringen ist durch die Ausführungen des Sachverständigen insoweit widerlegt, als jedenfalls durch die Konstruktion einer weißen Wanne mit innenliegender Wärmedämmung eine Bauart existiert, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und bestmöglichen Schutz bietet. Auf die Frage, welchem Anpralldruck die Fassade nach dem von der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen Bauprüfdienst 3/1994 standhalten muss, kommt es insoweit nicht mehr an. Das Vorbringen der Nebenintervenientin zu 1) in ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) zur Auslegung des Bauprüfdienstes 3/1994 betreffend den Anprallschutz der Fassade auseinandergesetzt, geht damit ins Leere. Eine Ertüchtigung der Flutschutzmauer stellt von vornherein keine geeignete Form der Mängelbeseitigung dar. Sie würde im Ergebnis zwar dazu führen, dass das WDVS keiner Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt ist. Der Besteller hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Mängelbeseitigung in einer Weise erfolgt, die dem Werk die vereinbarte Beschaffenheit verschafft und nicht etwa in einer Weise, die die vereinbarte Beschaffenheit letztlich entbehrlich macht, weil es auf diese nicht mehr ankommt, um die vereinbarte Funktionstauglichkeit zu gewährleisten. Ein Fall der Zweckerreichung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB würde die Ertüchtigung der Flutschutzmauer allenfalls dann darstellen, wenn diese schon in einer Weise ertüchtigt wäre, die eine Hochwasserbeanspruchung der Fassade in den Erdgeschossbereichen ausschließt. Insoweit trifft die Klägerin aber keine Verpflichtung, die Kosten der Nacherfüllung dadurch zu reduzieren, dass sie die Flutschutzmauer ertüchtigen lässt und somit eine Zweckerreichung herbeiführt. Denn auf diese Weise würde ihr auf Umwegen ihr Recht genommen, von der Beklagten die Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit verlangen zu können. Die Beklagte könnte sich hierdurch ihrer werkvertraglichen Erfolgshaftung entziehen. bb) Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wonach die Außenfassade in den Erdgeschossbereichen der Gebäude in einer Weise zu errichten ist, die für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls in der Weise zu erreichen, dass - nach Entfernung des gegenwärtig in den Erdgeschoss-Bereichen vorhandenen WDVS und Freilegung bis auf eine Tiefe unterhalb Höhe Sohlplatte - an die vorhandene(n) Sohlplatte(n) ein Streifen anbetoniert wird und darauf in massiver Bauweise Wände, die dann die äußere Fassade bilden, errichtet werden (weiße Wanne). Dies steht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Ha. zur Überzeugung des Senats fest. Die Ausführungen des Sachverständigen Ha. werden in diesem Punkt auch nicht durch das vom Nebenintervenient zu 3) eingereichte Gutachten des Dr. O. in Frage gestellt. Das Gutachten beschränkt sich-wie bereits ausgeführt- auf die Frage, inwieweit das verbaute WDVS einer Hochwasserbelastung standhält. Dass den anerkannten Regeln der Technik insoweit aber jedenfalls der Bau einer weißen Wanne entspricht, wird in dem Gutachten des Dr. O. nicht in Abrede gestellt. cc) Ob die Klägerin den vom Landgericht ausgeurteilten Kostenvorschuss nunmehr auch für die von ihr dargelegte Mangelbeseitigung in Form einer Fassade mit Aluminiumvertäfelung mit innenliegender Wärmedämmung einsetzen darf, muss nicht entschieden werden. Denn der ausgeurteilte Kostenvorschuss bleibt in beiden Fällen hinter den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten zurück. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Besteller ohnehin nur Methoden wählen darf, die den Mangel mit Sicherheit und nicht nur wahrscheinlich beseitigen. Andererseits muss er aber auch die wirtschaftlich günstigste Methode der Mangelbeseitigung wählen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, Kommentar zum BGB 2014, § 634 Rn. 82). Der Besteller darf nur jene Aufwendungen machen, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Sinne auf das ab, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller auf Grund sachverständiger Beratung im Zeitpunkt der Nachbesserung für erforderlich halten darf (vgl. BGH NJW-RR 1991,789). Sind in einem Prozess auf Kostenvorschuss die Kosten nach einer bestimmten Nachbesserungsmethode berechnet worden, so erwächst das Urteil insoweit nicht in Rechtskraft, so dass es möglich ist, dass der Besteller nach den genannten Maßstäben doch anders nachbessert (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, a.a.O.). dd) Der Einbau einer weißen Wanne kann nicht als aliud verstanden werden, das als solches nie geschuldet gewesen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass eine Mängelbeseitigung nicht schon dann unmöglich ist, wenn mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann. Vielmehr soll der Besteller in diesen Fällen andere Maßnahmen einfordern dürfen, sofern diese erforderlich sind, um das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW 2014, 620 Rn. 15). Eine Nachbesserung soll erst dann unmöglich sein, wenn der Mangel durch die technisch und rechtlich möglichen Maßnahmen nicht behoben werden kann oder wenn die zur Beseitigung der Mangelfolgen geeignete Maßnahme die Grundsubstanz oder die Konzeption des Werkes nicht unwesentlich verändert (BGH NJW 2001, 1642, 1644; BGH NJW-RR 1989, 775, 776). Vorliegend durfte die Klägerin die konkludente Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 1 BGB), die die Beklagte durch die Verwendung der Perimeter-Dämmung in den Erdgeschossbereichen vorgenommen hat, vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont so verstehen, dass die Fassadenbereiche in den Erdgeschossbereichen für eine Beanspruchung durch Hochwasser geeignet sein sollten (s.o). Die hierdurch getroffene Funktionsbestimmung erlaubt, diejenigen Maßnahmen einzufordern, die erforderlich sind, um die vertraglich vereinbarte Funktionstauglichkeit zu gewährleisten. Die Grundsubstanz oder die Konzeption des Werkes wird hierdurch nicht in einem Ausmaß verändert, die zur Annahme einer Unmöglichkeit veranlasst. Zwar erfordert der Einbau einer weißen Wanne aus bautechnischer Sicht eine zusätzliche planerische Konzeption sowie einen Mehraufwand bei der Bauausführung. Ausgehend davon, dass sich die Parteien durch die konkludente Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 1 BGB) der Beklagten dahingehend verständigt haben, dass die Fassadenbereiche in den Erdgeschossbereichen einer Beanspruchung durch Hochwasser Stand halten sollten, führt dieses bautechnische „Mehr“ an Planung und Aufwand aber nicht dazu, dass die Grundsubstanz oder die Konzeption des Werkes wesentlich verändert wird. ee) Die oben dargelegten Erwägungen gelten auch im Hinblick auf eine Mangelbeseitigung durch die Konstruktion einer Aluminiumvertäfelung mit innenliegender Wärmedämmung. ff) Die von den Nebenintervenienten erhobene Einwendung, dass eine Nacherfüllung in Form des Einbaus einer weißen Wanne oder der Herstellung einer Aluminiumvertäfelung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (vgl. § 635 Abs. 3 BGB), greift nicht durch. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung im Sinne des § 636 Abs. 3 BGB ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH NJW-RR 2008, 971 f.) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht gegeben. Im vorliegenden Fall wird die Gebrauchstauglichkeit des Werkes allenfalls bei einem außergewöhnlichen Naturereignis beeinträchtigt. Die Nacherfüllung in Gestalt des Einbaus einer weißen Wanne oder einer Aluminiumvertäfelung ist andererseits aber mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Dies könnte dafür sprechen, dass der Aufwand zur Mängelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielbaren Erfolg steht, also zu dem Vorteil, den der Besteller dadurch erlangt (vgl. Palandt/Sprau, 73. Aufl., 2014, § 635 Rn. 12 m.w.N.) Auch kann der Beklagten vorliegend möglicherweise lediglich insoweit ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, als dass sie nicht erkannt hat, dass die von ihr gewählte Konstruktion nicht den Regeln der Technik entspricht. Der Umstand, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis in Form eines Hochwassers beeinträchtigt werden könnte, lässt das objektiv berechtigte Interesse der Klägerin jedoch nicht entfallen. Während der voraussichtlichen Standzeit des WDVS muss durchaus mit Hochwasser durch Sturmfluten gerechnet werden, das auch die Fassade betreffen wird, und in dessen Folge eine Beschädigung des WDVS nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klägerin muss sich nicht auf die Hoffnung verweisen lassen, dass es während der Standzeit nicht zu solchen Sturmfluten kommen wird oder dass das WDVS, obwohl es nicht den Regeln der Technik entspricht, eine solche Sturmflut unbeschadet übersteht. Indem in § 1 Ziff. 4 der Erwerberverträge explizit fixiert wurde, dass die Leistungen der Beklagten den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen sollen, hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie das Interesse an einer Bauausführung hat, die diesen Vorgaben auch tatsächlich entspricht. Das Interesse der Klägerin an einer Bauausführung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht, darf nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung jedenfalls außerhalb der Beanspruchung durch ein Hochwasser vollumfänglich funktionstüchtig ist. Schließlich ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall zu bedenken, dass der Beklagten zwar lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf den Grund der Mangelhaftigkeit der Außenfassade im Erdgeschossbereich gemacht werden kann, dies letztlich aber nichts daran ändert, dass der Grund für die Mangelhaftigkeit in ihre Risikosphäre fällt. Verpflichtet sie sich, ein Werk zu erstellen, das den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspricht, so trifft alleine sie und nicht etwa den Besteller die Verantwortung dafür, dass die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst bei Erreichung des vereinbarten Leistungssolls auch tatsächlich eingehalten werden. gg) Die Klägerin muss sich nicht diejenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre, im Wege der Vorteilsausgleichung als sogenannte Sowieso-Kosten anrechnen lassen. Im Rahmen seines werkvertraglichen Gewährleistungsrechts muss der Unternehmer nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht ist. Die Kostentragungspflicht des Unternehmers entfällt nach ständiger Rechtsprechung aber im Hinblick auf sogenannte Sowieso-Kosten (vgl. BGH NJW 2008, 511 Rn. 19; BGH NJW 1984, 2457, 2458). Dabei handelt es sich um Kosten für Leistungen, die zur Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs an sich erforderlich gewesen wären, von beiden Parteien (zum Beispiel auf Grund einer Fehlplanung) jedoch von vornherein nicht berücksichtigt worden sind. Kein Fall von „Sowieso“-Kosten liegt dagegen vor, wenn der Unternehmer von vornherein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung nur zu ganz bestimmten Leistungen resultiert. Dann hat der Unternehmer diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden (BGH NJW 1984, 2457, 2458 m.w.N.).So liegt es hier. Wie oben dargelegt hatte sich die Beklagte verpflichtet, zum vereinbarten Preis eine den allgemeinen Regeln der Technik entsprechende und hochwassersichere Wärmedämmung zu errichten. Damit wurde nicht zugleich auch das planerische Konzept der Beklagten zum Inhalt des Vertrages und insbesondere der getroffenen Preisvereinbarung gemacht. Die Klägerin konnte die von der Beklagten getroffene Leistungsbestimmung vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend verstehen, dass die Beklagte damit einen bestimmten Erfolg unabhängig von der Art und Weise der Erreichung garantiert hat. Dieser Erklärungsgehalt kann dem Verhalten der Beklagten und der von ihr getroffenen Leistungsbestimmung beigemessen werden. Die gesetzte Leistungsbestimmung in Form der Verwendung eines (vermeintlich) hochwassergeeigneten Materials (Perimeter-Dämmung) lässt für den objektiven Empfänger zwar erkennen, dass die Beklagte den angestrebten Erfolg in Form einer Hochwassereignung durch Verwendung spezifischer Materialien am WDVS selbst erreichen wollte. Die Beklagte hat aber als Verkäuferin nach ihren Vorstellungen die Leistung alleine bestimmt, ermittelt und kalkuliert. Dementsprechend haben die Erwerber der Gebäude auch kein im Einzelnen bepreistes Leistungsverzeichnis erhalten, sondern ihre Wohnungen zu einem Pauschalpreis gekauft. Damit fällt es allein in die Risikosphäre der Beklagten, dass sich die Ausführungsart nachträglich als unzutreffend erweist. Für den Planungsfehler trägt alleine sie die Verantwortung. d) Die übrigen formellen Voraussetzungen für einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss sind gegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Diese sind rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Soweit die Nebenintervenientin zu 1) in ihrer Berufungsbegründung den Einwand vorträgt, das Landgericht habe dem Nachbesserungsangebot der Nebenintervenientin zu 2) zur Ertüchtigung des WDVS keine rechtliche Bedeutung beigemessen, greift dieser nicht durch. Denn er beruht auf der Prämisse, dass die Nachbesserung des WDVS entgegen der Auffassung des Landgerichts eine geeignete Form der Nacherfüllung darstellt. Wie ausgeführt ist das Landgericht im Ergebnis aber zu Recht davon ausgegangen, dass eine Neuherstellung des WDVS in den Erdgeschoss-Fassadenbereichen keine geeignete Form der Nacherfüllung darstellt. Insoweit hat das Landgericht alsdann zutreffend ausgeführt, dass seitens der Nebenintervenientin zu 2) nicht jene Mängelbeseitigung angeboten worden ist, auf die die Klägerin einen Anspruch hat, nämlich Anbetonieren eines Streifen an die Sohlplatte(n) und Errichtung massiver Wände auf dem anbetonierten Streifen. Vielmehr ist von der Beklagten und den Nebenintervenienten stets bestritten worden, dass die Klägerin diese Art der Mängelbeseitigung verlangen kann, so dass eine mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung an die Beklagte, die Mängelbeseitigung in dieser Weise auszuführen, eine nutzlose Förmelei gewesen wäre (§§ 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1). 2. Die Ausführungen des Landgerichts im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Leistungs- und Feststellungsbegehren (Erstattung des Privatgutachtens, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die durch die Mängelbeseitigung entstehen) lassen keine Rechtsfehler erkennen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2, 708 Ziff.10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 5. Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass über Feststellungsantrag bezüglich der Attikaabdeckung (3.300 €) kein Rechtsmittel eingelegt worden war.