Urteil
6 U 81/14
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0117.6U81.14.00
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Leitsätze
1. Ein Bauherr kann Vorschuss nur für taugliche, d.h. Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen verlangen.(Rn.56)
2. Aus der Kenntnis eines Bauunternehmers, dass der Bauherr im Untergeschoss eines Einfamilienhauses seine Oldtimer unterstellen will, ist eine Mindestanforderung an ein bestimmtes Raumklima nicht abzuleiten.(Rn.61)
3. Ein Auftraggeber, der dem Auftragnehmer trotz zwischenzeitlichen Fristablaufs eine (zweite) Nachbesserungsmöglichkeit anbietet, verhält sich widersprüchlich, wenn er trotz Nachbesserungserbietens des Auftragnehmers eine Nachbesserung ablehnt; dies hat zur Folge hat, dass er des Selbstvornahmerechts und des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlustig geht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2014, 3 U 944/13).(Rn.68)
4. Einem Bauherrn ist es durchaus zumutbar, den restlichen Werklohnanspruch eines Unternehmers zu erfüllen, wenn er gleichzeitig Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend macht.(Rn.107)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 2014, Az. 5 O 134/13, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 147,56 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € 14.153,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 4.574,74 sei dem 24. April 2011 und aus weiteren € 9.579,07 seit dem 27. November 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Kläger und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der der Streithelferin in zweiter Instanz erwachsenen Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 80.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauherr kann Vorschuss nur für taugliche, d.h. Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen verlangen.(Rn.56) 2. Aus der Kenntnis eines Bauunternehmers, dass der Bauherr im Untergeschoss eines Einfamilienhauses seine Oldtimer unterstellen will, ist eine Mindestanforderung an ein bestimmtes Raumklima nicht abzuleiten.(Rn.61) 3. Ein Auftraggeber, der dem Auftragnehmer trotz zwischenzeitlichen Fristablaufs eine (zweite) Nachbesserungsmöglichkeit anbietet, verhält sich widersprüchlich, wenn er trotz Nachbesserungserbietens des Auftragnehmers eine Nachbesserung ablehnt; dies hat zur Folge hat, dass er des Selbstvornahmerechts und des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlustig geht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2014, 3 U 944/13).(Rn.68) 4. Einem Bauherrn ist es durchaus zumutbar, den restlichen Werklohnanspruch eines Unternehmers zu erfüllen, wenn er gleichzeitig Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend macht.(Rn.107) 1. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 2014, Az. 5 O 134/13, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 147,56 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € 14.153,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 4.574,74 sei dem 24. April 2011 und aus weiteren € 9.579,07 seit dem 27. November 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Kläger und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der der Streithelferin in zweiter Instanz erwachsenen Kosten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 80.000,00 I. Die Parteien streiten über ein Vorschuss- und Schadensersatzverlangen zur Beseitigung von Baumängeln sowie widerklagend über restlichen Werklohn. Die Parteien schlossen am 15. Juni 2010 (K 1; AS 9) einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück .... Ergänzend zu diesem Bauvertrag nahmen die Parteien bei Vertragsschluss die sog. „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Stand 01/2010“ (AS 20), ein „7. Individuelles Angebot“ (AS 23) sowie die „Bau- und Leistungsbeschreibung für Schneider Häuser“ (AS 31) in Bezug. Das Einfamilienhaus wurde von der Beklagten als Generalunternehmerin errichtet und von den Klägern am 24. Mai 2011 (B 5; AS 202) abgenommen sowie im Juni 2011 bezogen. Die Beklagte stellte unter dem 14. Juni 2011 (B 6; AS 204) Schlussrechnung für die Arbeiten am Haus über noch € 15.918,79. Ferner wurde am 23. März 2011 (AS 216) eine Rechnung für Erdarbeiten über € 26.018,96 gestellt. Beide Rechnungen sind bislang lediglich teilweise beglichen. Beginnend ab Dezember 2011 kam es zum Streit der Parteien über einzelne Mangelbehauptungen der Kläger, schwerpunktmäßig betreffend Feuchtigkeit im Untergeschoss. In der Folge ist vor dem Landgericht Tübingen ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 5 OH 3/12 eingeleitet worden. Basierend auf den dortigen Feststellungen führen die Kläger nun Klage auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung. Sie verlangen ferner unter anderem Schadensersatz für Schimmelschäden an im Untergeschoss eingestellten Oldtimern und Schadensersatz für die Erwerbs- und Betriebskosten eines dort aufgestellten Raumluftentfeuchtungsgerätes. Die Beklagte verfolgt widerklagend restlichen Werklohn aus der Schlussrechnung vom 14. Juni 2011 und der Rechnung vom 23. März 2011 für Erdarbeiten. Die Kläger meinen, das Raumklima im Untergeschoss sei mangelhaft. Insbesondere eigneten sich die klimatischen Verhältnisse nicht zur Einlagerung hochwertiger Oldtimer. Dieser Nutzungszweck sei der Beklagten vor Errichtung des Objektes freilich offenbart und in der Folge eine Tauglichkeit zur Einlagerung konkludent vereinbart worden. Zudem dringe von außen über die Kellerwand Feuchtigkeit in das Untergeschoss ein. Die Herstellung eines akzeptablen Raumklimas sei mit € 7.960,00 zu veranschlagen. Im Übrigen schulde die Beklagte Schadensersatz. Zum Schutz der Oldtimer betreibe man seit dem 10. Oktober 2012 eine Entfeuchtungsanlage, hierfür seien an Stromkosten bis zum 31. August 2013 € 2.242,66 und bis zum 9. Dezember 2013 weitere € 411,00 angefallen. Überdies müssten die im Untergeschoss eingestellten Oldtimer von einem Schimmelbeschlag befreit werden, der sich aufgrund des ungenügenden Raumklimas entwickelt habe. Hierfür seien € 15.400,17 als Schadensersatz geschuldet. Ferner fehle ein Lichtschalter für die Beleuchtung des Dachgeschosses vom Erdgeschoss aus. Das stelle einen (planerischen) Mangel dar, zu dessen Behebung ein Vorschuss von € 180,00 erforderlich sei. Außerdem sei die Isolierung des Daches mangelhaft, es fehle teilweise die Unterspannbahn im Bereich des Firstes. Zur Behebung dieses Mangels seien Kosten in Höhe von € 3.560,00 zu veranschlagen. Im Übrigen habe von der Beklagten im Dachgeschoss zur künftigen Verwendung eingelagertes Baumaterial (OSB-Platten) Schimmel angesetzt. Zur Beseitigung des Schimmels bzw. zur Neuanschaffung solcher Platten seien € 1.200,00 als Vorschuss notwendig. Wiederum Schadensersatz schulde die Beklagte unter dem Gesichtspunkt, dass die verbaute Heizungsanlage (Luft-Wärme-Pumpe) bis Februar 2013 mangelhaft konfiguriert gewesen sei. Als Folge dessen sei es zu unverhältnismäßig hohem Stromverbrauch gekommen. Dadurch sei im Zeitraum 10. Mai 2011 bis 13. Februar 2013 ein Schaden von € 2.000,00 entstanden. Schlussendlich seien ihnen - Kläger - noch € 402,82 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Mit ihrer (Teil-)Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 20.000,00 als Vorschuss für Mangelbeseitigungsarbeiten zu verurteilen. Ferner ist die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz bezüglich der Kosten für die Anschaffung des im Untergeschoss aufgestellten Entfeuchtungsgerätes nebst Betriebs(strom)kosten (€ 2.242,66 und € 411,00), zu Schadensersatz bezüglich des Schimmels an den Oldtimern (€ 15.400,17) sowie zu Schadensersatz bezüglich der vermeintlich fehlerhaften Einstellung der Heizungsanlage (€ 2.000,00) begehrt worden. Zudem hat festgestellt werden sollen, dass die Beklagte auch in der Eintrittspflicht bezüglich etwaiger weiterer Schäden durch Feuchtigkeit im Untergeschoss ist. Abschließend ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (€ 402,82) beantragt worden. Die Beklagte verwahrt sich gegen den Vorhalt einer mangelhaften Bauausführung und erwidert, das Untergeschoss weise keine konstruktiven Unzulänglichkeiten auf. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich keine Zusicherung eines bestimmten Raumklimas und/oder eine Vereinbarung in dem Sinn, dass das Geschoss als „Museum“ für Ausstellungsstücke genutzt werden könne. Solches sei technisch ohne eine Raumentfeuchtungsanlage auch gar nicht möglich. Als (gewöhnliche) Garage für Fahrzeuge aller Art sei das Untergeschoss hinreichend konzipiert und gebrauchstauglich. Einen Wassereintritt von außen über die Wand gebe es gleichfalls nicht. Den von den Klägern bemängelten Lichtschalter zur Illuminierung des Dachgeschosses schulde man nach dem Inhalt des Bauvertrages nicht. Die Dachisolierung sei ebenfalls nicht mangelhaft, sondern vertragsgerecht ausgeführt; zudem sei der von den Klägern bezifferte Kostenansatz überhöht. Die im Dach eingelagerten OSB-Platten seien nicht von ihr - Beklagter - eingebracht worden. Zudem gebe es darauf keinen Schimmel. Beim gesamten Vorschussverlangen gelte im Übrigen, dass man eine Nachbesserung angeboten habe. Ein Vorschuss für Mangelbeseitigungsarbeiten könne deshalb aus Rechtsgründen nicht verlangt werden. Schadensersatz schulde man gleichfalls nicht, weder zu den Stromkosten bezüglich des Entfeuchtungsgerätes noch zu den Stromkosten bezüglich der angeblich fehlerhaften Einstellung der Heizanlage oder für die Schimmelbeseitigung bei den Oldtimern. In der Konsequenz könnten die Kläger auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Die verlangten Beträge seien insoweit ohnehin übersetzt. Tatsächlich verhalte es sich im Übrigen so, dass noch € 16.894,90 an restlichem Werklohn offen und von den Klägern zu begleichen seien. Das seien anteilig € 5.875,94 aus dem eigentlichen (Haus-)bauvertrag und weitere € 11.018,96 für Zusatzleistungen im Bereich Erdbau gemäß der Rechnung vom 23. März 2011. Die abgerechneten Bauleistungen seien entsprechend beauftragt und so vorgenommen worden. Anlass zur Rechnungskürzung bestehe nicht. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte in erster Instanz beantragt, die Kläger zur Zahlung weiteren Werklohns (€ 16.894,60) zu verurteilen. Die Kläger wenden auf die Widerklage ein, ihnen - Kläger - stünde gegen das Zahlungsverlangen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da wegen der ausstehenden Mängel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten werden könne. Überdies schulde man das verlangte Honorar auch in der Sache nicht; dies zumal die verlangte Vergütung für die Erdarbeiten schon deshalb nicht geschuldet sei, weil im Bauvertrag bzw. der Bau- und Leistungsbeschreibung dazu unter den Leistungspositionen 3.2 und 3.3 eine abschließende Vergütung für diese Arbeiten vorgesehen sei und man zusätzliche Arbeiten gar nicht beauftragt habe. Überdies sei der von der Beklagten geltend gemachte Massen- und Mengenansatz überhöht. Leistungen in diesem Umfang seien gar nicht ausgeführt worden. Insgesamt sei die Beklagte bezüglich Erdarbeiten schon überbezahlt. Das Landgericht hat am 24. März 2014 in Anwesenheit des Sachverständigen ... einen Orts- und Augenscheinstermin abgehalten. Zu den Feststellungen vor Ort wird auf das zugehörige Terminsprotokoll (AS 400) verwiesen. In diesem Termin hat der Sachverständige ... zudem ein mündliches Gutachten erstattet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Verwertung der beigezogen Akten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 3/13 (LG Tübingen) der Klage wie der Widerklage mit Urteil vom 6. Mai 2014 (AS 460) unter Aufhebung der Kosten jeweils anteilig stattgegeben. Zur Begründung der Entscheidung über die Klage heißt es, die Kläger seien zum Verlangen nach Vorschuss deshalb berechtigt gewesen, da die Beklagte zuvor ihr Recht auf Nachbesserung verloren habe. Vorschuss sei dafür zu entrichten, um Mängel im Untergeschoss durch eindringendes Wasser zu beheben (€ 13.000,00). Das Raumklima im Untergeschoss sei allerdings an sich nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt des Bauvertrages habe die Beklagte (lediglich) die Errichtung einer üblichen Garage geschuldet; eine solche sei errichtet worden. Demgemäß stehe die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz unter der Einschränkung, dass (lediglich) Schäden durch Wassereintritt zu ersetzen seien. Dagegen stehe den Klägern für den fehlenden Lichtschalter zur Beleuchtung des Dachbodens ein Vorschuss zu (€ 250,00). Zudem sei im Dachgeschoss die Unterspannbahn am First unzureichend verlegt. Für die Behebung dieses Mangels sei ein weiterer Vorschuss von € 4.850,00 anzusetzen. Im Übrigen seien die von der Beklagten im Dachgeschoss eingelagerten OSB-Platten untauglich. Als Vorschuss für die Neuanschaffung stehe den Klägern ein Betrag von € 3.450,00 zu. Betragsmäßig könnten die Kläger damit € 20.000,00 an Vorschuss verlangen. Nachdem das Untergeschoss nicht dicht sei, müsse die Beklagte die Kosten für die Anschaffung des Entfeuchtungsgerätes sowie die zugehörigen Stromkosten (€ 2.242,66 und € 411,00) erstatten. Schadensersatz bezüglich der angeblich fehlerhaft eingestellten Heizungsanlage schulde die Beklagte dagegen nicht. Ein entsprechender Mehrverbrauch sei schon nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Schimmelbefall an den Oldtimern durch den Wassereintritt im Untergeschoss verursacht sei. Die Beklagte habe den Schaden zu ersetzen, und zwar mit € 4.000,00. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ein hälftiges Mitverschulden an dem Schimmelbefall treffe. Immerhin hätten diese die Oldtimer nach Auftreten des Schimmelbefalls aus dem Untergeschoss entfernen können. Zur Widerklage führt das Landgericht aus, die Beklagte könne die Erdarbeiten gesondert vergütet verlangen. Vom ursprünglichen Bausoll seien die Arbeiten zur Altlastensanierung nicht umfasst. Die Kläger hätten die im Streit stehenden Erdarbeiten konkludent gesondert beauftragt. Lediglich die ausgewiesene Vergütung für die Baustelleinrichtung müsse nicht (doppelt) entrichtet werden. Im Ergebnis seien € 9.559,26 von den Klägern zu zahlen. Auf die Schlussrechnung vom 14. Juni 2011 müssten die Kläger noch € 4.574,74 entrichten. Anlass für Kürzungen an einzelnen Abrechnungspositionen bestehe insoweit nicht. Das landgerichtliche Urteil nehmen beide Parteien nicht hin. Die beiden Kläger erweitern ihr tatsächliches Vorbringen in zweiter Instanz um eine angeblich ungenügende Geschosshöhe bei der Ausbildung der Räumlichkeiten (insoweit allerdings ohne Antragstellung) sowie um einen angeblichen Feuchtigkeitseintritt im Bereich der Bodenfuge der Außenwand des Untergeschosses. Sie monieren ferner, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht lediglich zu Teilen stattgegeben. Richtigerweise wäre zu erkennen gewesen, dass auch das ungenügende Raumklima im Untergeschoss einen Mangel darstelle. Die Beklagte habe die beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses als Aufbewahrungsort für die Oldtimer gekannt. Mithin habe baulich ein Raumluftklima hergestellt werden müssen, das die Einstellung der Oldtimer ohne die Gefahr von Schimmelbildung ermögliche. Die Vorschuss- und Schadensersatzpflicht der Beklagten sei mithin nicht nur auf eindringendes Wasser beschränkt. Im Übrigen müssten sie - Kläger - sich bei den Kosten zur Beseitigung des Schimmelbefalls bei den Oldtimern kein Mitverschulden anlasten lassen. Auch gehe es nicht an, dass das Landgericht den Aufwand zur Beseitigung der Schimmelsporen frei schätze. Überdies müsse die Beklagte in zweiter Instanz zusätzlich verurteilt werden, den Feuchtigkeitseintritt über den Sockelanschlussbereich der Außenwand zum Boden zu beseitigen bzw. die Abdichtung so herzustellen, dass keine Feuchtigkeit mehr eindringe. Im Übrigen habe das Landgericht der Widerklage nicht stattgeben dürfen. Dem Vergütungsverlangen fehle schon eine (bau-)vertraglichen Grundlage. Ferner könne die Beklagte keine doppelte Vergütung für die Erdarbeiten verlangen. Die fraglichen Arbeiten seien schon mit der weiteren Rechnung vom 20. Januar 2011 abgerechnet und anschließend vergütet worden. Das zugehörige Anschreiben zur Rechnung stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, über diesen Rechnungsbetrag hinaus keine weiteren Forderungen für Erdarbeiten mehr zu stellen. Zudem seien diese Arbeiten auch Gegenstand des ursprünglichen Bauvertrages samt seiner Bau- und Leistungsbeschreibung. Die (spätere) Rechnung vom 23. März 2011 für dieselben Arbeiten sei damit gegenstandlos. Dies zumal darin nicht geschuldete Zuschläge in Höhe von € 3.871,63 enthalten seien. Hilfsweise habe eine etwaig offene Vergütung nicht ohne Zug-um-Zug Vorbehalt wegen des mit der Klage verfolgten Vorschussverlangens bzw. wegen der in zweiter Instanz eingewandten ungenügenden Geschosshöhe ausgesprochen werden dürfen. Immerhin stehe nach den sachverständigen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren fest, dass entgegen der bauvertraglichen Verpflichtung der Beklagten keine ausreichende Geschosshöhe hergestellt worden sei. Die Beklagte moniert an der landgerichtlichen Entscheidung, das Landgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung verurteilt. € 13.000,00 zur Ertüchtigung des Untergeschosses gegen eindringendes Wasser schulde sie deshalb nicht, weil gar keine Feuchtigkeit über die Kellerwand in das Gebäudeinnere eindringe. € 250,00 für den Lichtschalter im Dachgeschoss habe sie deshalb nicht als Vorschuss zu entrichten, da ein solcher Schalter bauvertraglich gar nicht geschuldet sei. Zumindest seien diese Kosten sog. Sowiesokosten. Für die Kosten der Nachbesserung der Unterspannbahn im Dachgeschoss müsse sie - Beklagte - deshalb nicht aufkommen, weil ihr das Recht zur Nachbesserung offen stehe bzw. die Kläger eine Nachbesserung vereiteln. Zudem sei der angesetzte Sanierungsaufwand überhöht. Auch bezüglich der OSB-Platten sei sie - Beklagte - nicht in der Pflicht; die Platten seien entgegen den landgerichtlichen Feststellungen nicht untauglich zum Zweck der späteren Verlegung auf dem Dachboden. Die Herstellung ausreichender Hinterlüftung im Dachboden sei nach dem Inhalt des Bauvertrags jedenfalls Sache des Bauherren. Schadensersatz schulde sie - Beklagte - ebenso wenig. Für die Kosten der Anschaffung des Luftentfeuchtungsgerätes sowie für die zum Betrieb angefallenen Stromkosten sei sie nicht in der Ersatzpflicht. Dies folge schon daraus, dass es keinen Wassereintritt in das Untergeschoss von außen gebe. Zudem handele es sich um Sowiesokosten, da sie - Beklagte - eben kein bestimmtes Raumklima schulde, die technische Luftentfeuchtung aber nur zu diesem Zweck erforderlich sei. Zudem sei der zugehörige Kostenansatz der Kläger übersetzt; das habe das Landgericht schlicht übergangen. Die Eintrittspflicht für etwaige Schäden in Zukunft durch eindringendes Wasser sei vom Landgericht - unbeschadet des schon fehlenden Wasserzuflusses von außen - jedenfalls zu weit und zu umfassend tenoriert. Im Übrigen müsse sie auch nicht für die Kosten der Reinigung der Oldtimer von Schimmelbefall aufkommen. Schon für den Schimmelbefall an sich trage man keine Verantwortung. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht auf die angesetzten Kosten der Schimmelbeseitigung komme. Bei der Widerklage sei zwar die vom Landgericht vorgenommene Kürzung bei der Schlussrechnung vom Juni 2011 akzeptabel. Im Übrigen sei aber nicht ersichtlich, weshalb bei der Rechnung für die Erdarbeiten vom März 2011 ein Betrag von € 1.459,70 abgezogen werde; tatsächlich habe eine Position „Baustelleinrichtung“ bei den Erdarbeiten angesetzt werden dürfen. Zu den in zweiter Instanz neu eingeführten Mangelbehauptungen meint die Beklagte, dass eine unzureichende Geschosshöhe nicht gegeben sei. Zudem gebe es keinen Feuchteeintrag über die Bodenanschlussfuge im Untergeschoss. Prozessual - so die Beklagte - sei die Klage insoweit ohnehin unzulässig; dies, da die aufgeworfene Problematik der Bodenfuge bereits in einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Tübingen rechtshängig und die Klageerweiterung zur Geschosshöhe in II. Instanz zudem verspätet erhoben sei. Die Kläger beantragen im zweiten Rechtszug zuletzt (AS 528/606/789/845), 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu bezahlen (Vorschuss für Mängelbeseitigung). 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 2.242,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihnen dadurch entstehen, dass Feuchtigkeit in das Untergeschoß (Garagengeschoß) des klägerischen Gebäudes auf dem Grundstück „...“ eindringt. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 411,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 15.400,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 2.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 402,82 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Außenwand des Untergeschosses unterhalb des Hauseingangs des Gebäudes an der ... in ... so herzustellen, dass keine Feuchtigkeit mehr durch diese Außenwand in das Untergeschoß eindringt. 9. Die Widerklage wird abgewiesen. hilfsweise: Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte als Widerklägerin € 14.234,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 9.559,26 seit 24.04.2011 sowie aus weiteren EUR 4.674,74 seit dem 27.11.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen die Bezahlung des Vorschusses zur Mängelbeseitigung gemäß Ziff. 1. Die Beklagte beantragt im zweiten Rechtszug (AS 573/845), die Zurückweisung der Berufung der Kläger und weiter (AS 540/845), 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte als Widerklägerin € 15.693,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 11.018,96 seit dem 24.04.2011 sowie aus weiteren € 4.674,74 seit dem 27.11.2011 zu bezahlen. Die Kläger beantragen (AS 845), die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. In zweiter Instanz hat die Beklagte am 8. April 2015 (AS 635/650/679/694) der ..., der ... und der ... den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 (AS 664) hat die Beklagte ferner der ... den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten am 15. Juli 2015 (AS 726) beigetreten. Am 29. Dezember 2015 (AS 758) hat die Beklagte schließlich der ... den Streit verkündet. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2015 (AS 714) die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage eines etwaigen Wassereintritts in das Untergeschoss von außen, zum generellen Raumklima dieses Geschosses, zur Unterspannbahn des Dachfirstes und zu den im Dach eingelagerten OSB-Platten sowie zum Schimmelbefall der Oldtimer angeordnet und damit den Sachverständigen ... beauftragt. Dieser hat das Gutachten am 20. Mai 2016 (AS 794) schriftlich erstattet und im Termin vom 21. November 2016 (AS 844) mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat verwiesen. II. Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache ist die Berufung der Beklagten überwiegend begründet. Die Berufung der Kläger ist dagegen nur in geringem Umfang erfolgreich. A. Klage Die Klage ist nur in kleinem Umfang erfolgreich. Ein Vorschuss nach den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB steht den Klägern lediglich zur Sanierung des Kellerfensters im Untergeschoss und zur Anbringung eines Lichtschalters für die Beleuchtung des Dachgeschosses zu. Schadensersatz gemäß der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB können die Kläger nicht beanspruchen, weder für die Kosten der Raumluftentfeuchtung inklusive des Betriebs der Anlage noch für die Kosten der Beseitigung von Schimmelbefall an den im Untergeschoss eingestellten Oldtimern noch für den angeblichen Schaden aufgrund einer fehlerhaft eingestellten Heizungsanlage. I. Vorschuss Nachdem die Kläger das von der Beklagten errichtete Objekt am 24. Mai 2011 abgenommen haben, ist die Möglichkeit eines Vorschussverlangens nach § 637 Abs. 3 BGB grundsätzlich eröffnet. Ein solcher Vorschuss zur Mangelbeseitigung steht den Klägern aber nur in geringem Umfang zu. 1. Undichte Kellerwand (Untergeschoss) Vorschuss für die Abdichtung der Kellerwand im Untergeschoss steht den Klägern lediglich bezüglich des undichten Kellerfensters zu. a) Ein denkbarer Riss in der Betonwand, über den Wasser und Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere eintritt, wäre zwar sicherlich ein Sachmangel iSv. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Ist wie hier nach dem Bauvertrag und der zugehörigen Ziff. 3.6 der Bau- und Leistungsbeschreibung eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, dann ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk muss so abgedichtet sein, dass von außen keine Feuchtigkeit eintritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - 21 U 62/14 - Rn. 53 juris). b) Es kann aber nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls in welcher Weise die fragliche Kellerwand im Untergeschoss undicht ist. In tatsächlicher Hinsicht ist offen, ob der Riss in der Betonwand (nur) oberflächlich ist oder tatsächlich bis zur Erdberührung nach außen reicht. Der Sachverständige ... stellt im Gutachten vom 20. Mai 2016 (S. 15) zwar fest, dass der Riss nicht nur im aufliegenden Putz anzutreffen ist. Der Riss setzt sich ausweislich des Lichtbildes LB 2/2 in der Wand fort und erstreckt sich in den Beton. Ob dadurch Wasser und/oder zumindest Feuchtigkeit in das Untergeschoss eindringt, ist aber ohne Außenöffnung und Begutachtung der erdberührten Außenwand nicht zu klären (Gutachten S. 17), zumal der Sachverständige einen von innen sichtbaren Wassereintritt durch den Riss nicht feststellen konnte. Das bestätigte der Sachverständige ... im Termin vom 21. November 2016 auf Nachfrage des Senats (AS 846). Die zur Klärung erforderliche Außenaufgrabung verweigerten die Kläger. Im Schriftsatz vom 23. September 2015 (AS 735), im Schriftsatz vom 23. November 2015 (AS 750) und noch im Schriftsatz vom 28. Juni 2016 (AS 803) betonten die Kläger wiederholt, eine Außenöffnung der erdberührten Wand nicht zulassen zu wollen. Dem Sachverständigen ... wurde eine Außenöffnung konsequent nicht gestattet (Gutachten S. 17). Der Senat nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Kläger ihren Standpunkt zwischenzeitlich überdachten und erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2016 erklärten, nun einer Außenöffnung zuzustimmen. Damit können die Kläger aber nicht mehr gehört werden. Der Sachverständige ... bekundete von Beginn des Gutachtenauftrages an eindeutig, dass und warum eine Außenöffnung zur Klärung der Beweisfrage unumgänglich ist. Bereits in der E-Mail vom 14. September 2015 (AS 751; K 30) erging an die Kläger die Aufforderung, für eine Schürfgrube zu sorgen. In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 11. Dezember 2015 (AS 753) heißt es, ein „Aufgraben sei unumgänglich“. Die Kläger haben demzufolge in grob nachlässiger Art und Weise gegen ihre Prozessförderungspflicht nach den §§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO verstoßen. Ihnen hätte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Erlass der Beweisbeschluss vom 8. Mai 2015 einleuchten müssen, dass die Beweiserhebung nur dann zielführend ablaufen kann, wenn die fraglichen Kellerwand von außen geöffnet wird. Es ist ein fundamentales Fehlverständnis, von der favorisierten Art der Sanierung auf den Mangel und dessen Ursache rückschließen zu wollen. Nachdem die nochmalige Begutachtung durch den Sachverständigen ... im Zug einer Außenöffnung der Kellerwand mit einer nachhaltigen, sicherlich mehrmonatigen Verzögerung des Rechtsstreits verbunden wäre, ist es für den Senat auch nicht sachgerecht, von einer Zurückweisung des zu spät erfolgten Meinungswechsels ausnahmsweise abzusehen. Immerhin ist die Beklagte nicht nur in einer Abwehrsituation, dass sie sich gegen Ansprüche verteidigen müsste. Sie verfolgt widerklagend auch Werklohn, der nun schon mehrere Jahre offen ist. In dieser Situation ist es unzumutbar, den Grundsatz der Prozessförderungspflicht ausnahmsweise hintenanzustellen, zumal es nach der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eher fernliegend erscheint, dass durch den Riss Feuchtigkeit eintreten kann. c) Die Beklagte ist im Übrigen insoweit auch nicht in der Pflicht, zumindest für etwa erforderliche Kosten einer Abdichtung durch Verpressen von Innen aufzukommen. Vorschuss kann der Bauherr nur für taugliche, d.h. Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen verlangen (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 637 BGB Rn. 7). Die Sanierung durch Verpressen von innen ist technisch bei einer wie hier Schwarzabdichtung unzulänglich. Der Sachverständige ... hat dazu im Termin vom 21. November 2016 erklärt, dass eine Abdichtung von innen nur bei einer Konstruktion der Wand aus WU-Beton möglich wäre. Das ist unstreitig nicht der Fall. Ohne eine WU-Konstruktion kann ein etwaiger Abdichtungsmangel nur von außen behoben werden (AS 846). Im Ergebnis können die Kläger einen Vorschuss lediglich zur Behebung der vom Sachverständigen ... im Gutachten vom 20. Mai 2016 (S. 19) festgestellten Undichtigkeit am Kellerfenster verlangen. Hier ist bereits auf den Lichtbildern eine Durchfeuchtung des unter dem Fenstersims befindlichen Putzes zu erkennen (LB 6/2, S. 21). Ferner fehlt ausweislich des Lichtbildes 9/2 (S. 24) die Abdichtung der Fensterbank. Zur Behebung dieses Mangels sind nach sachverständiger Bewertung, die dem Senat plausibel erscheint, € 500,00 brutto anzusetzen (Gutachten S. 25). Diesen Betrag können die Kläger als Vorschuss verlangen. Über diesen Betrag haben die Kläger nach der Instandsetzung Rechnung zu legen. 2. Raumklima (Untergeschoss) Bezüglich des von den Klägern gerügten unzureichenden Raumklimas im Untergeschoss ist ein Mangel iSd. § 633 Abs. 2 BGB nicht festzustellen. a) Primär maßgeblich für die Feststellung eines Sachmangels iSd. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist die vereinbarte Beschaffenheit. Was die vereinbarte Beschaffenheit eines Werkes ist, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 633 BGB Rn. 6). Vertraglich haben die Parteien die Errichtung einer üblichen Garage vereinbart. Aus dem „7. Individuellen Angebot“ der Beklagten ist zwar abzulesen, dass eine zusätzliche Unterschotterung des Untergeschosses nebst Perimeterdämmung vorgenommen werden soll (AS 24). Aus der „Bau- und Leistungsbeschreibung“ ergibt sich im Übrigen aber lediglich, dass die Beklagte für die Anbringung eines Dichteanstriches verantwortlich ist (AS 38). Konkrete Vereinbarungen zum Raumklima enthält der Bauvertrag an keiner Stelle. b) Ausgehend von der funktionalen Betrachtungsweise im Rahmen des § 633 Abs. 2 BGB (dazu: Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 6. Teil Rn. 18) muss sich das errichtete Bauwerk im Übrigen zwar für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die übliche Verwendung eignen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Insofern wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Parteien des Bauvertrages stillschweigend über die notwendige Funktion des Gewerkes verständigen, so dass daraus eine bestimmte Gebrauchs- bzw. Verwendungstauglichkeit des Untergeschosses abzuleiten ist. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Der Senat legt diesbezüglich zwar zu Grunde, dass der Beklagten über ihren Geschäftsführer bekannt war, dass die Kläger im Untergeschoss ihre Oldtimer unterstellen. Aus dieser Kenntnis der Beklagten allein ist aber eine Mindestanforderung an ein bestimmtes Raumklima nicht abzuleiten. Der über die geplante Nutzung unterrichteter Bauunternehmer schuldet dem Bauherren sicherlich eine Funktionalität dahingehend, dass in das Untergeschoss die von den Klägern bezeichneten Oldtimer grundsätzlich eingestellt werden können, d.h. ein entsprechend taugliches Raummaß. Diese Anforderung ist aber erfüllt. Die Kläger können ihre Oldtimer im Untergeschoss unterbringen und diese dort parken. Eine weitere Funktionalität über die bloße Unterstellmöglichkeit hinaus ist von der Beklagten dagegen nicht geschuldet. Das ergibt sich daraus, dass die Kläger mit dem „oldtimerverträglichen“ Raumklima eine ganz spezielle Ausstattung des Garagengeschosses verlangen, welches der Beklagten als üblicher Generalunternehmerin am Bau nicht bekannt sein muss. Angesichts des ersichtlich ungewöhnlichen Nutzungszwecks der Garage war es vielmehr Sache der Kläger, die Beklagte vorab auf die Sensibilität der Nutzung zu verpflichten. Von der Beklagten konnte dies nicht erwartet werden. Die Kläger waren hier schon deshalb in der Pflicht, weil ausweislich der Bau- und Leistungsbeschreibung nichts anderes als die Errichtung einer gewöhnlichen (unbeheizten) Garage bauvertraglich vereinbart wurde. Dies überdies zu einem Teilausbauhaus, bei dem die Kläger von vornherein keine schlüsselfertige Bezugsfertigkeit erwarten konnten, weil sie den Innenausbau der Garage selbst vornehmen wollten. Im Ergebnis müssen die Kläger die mit den ungenügenden raumklimatischen Verhältnissen verbundene Funktionsbeeinträchtigung bei der Aufbewahrung hochwertiger Oldtimer hinnehmen. Die Kläger konnten als Besteller redlicherweise keine andere Leistung als die Erstellung einer üblichen Garage erwarten (dazu: Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 19); dies zumal die Garage mangels sonst ausgewiesener Stellplätze auch für die Einstellung gewöhnlicher Kraftfahrzeuge des täglichen Betriebs konfiguriert ist. Als übliche Garage eignet sich das Untergeschoss freilich ohne jede Einschränkung. Der Sachverständige Schmid fasste seine Feststellungen im Termin vom 21. November 2016 (AS 847) plastisch in der Weise zusammen, dass „das Untergeschoss für die Funktion einer normalen Garage, in die Fahrzeuge immer wieder rein und raus gefahren werden, gut geeignet ist“. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. spricht überdies viel dafür, dass die vor allem in der Anfangszeit aufgetretene hohe Luftfeuchtigkeit in der Garage vor allem aus dem Verdunsten von Feuchtigkeit aus dem von den Klägern aufgebrachten Innenputz stammte, für den die Beklagte nicht verantwortlich war. Zudem hätten die Kläger in der Trocknungszeit verstärkt lüften müssen. 3. Lichtschalter (Dachgeschoss) Das Fehlen eines Lichtschalters im Erdgeschoss, um im Dachgeschoss vor dem Betreten Licht zu machen, begründet einen Sachmangel iSv. § 633 Abs. 2 BGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte lediglich die Errichtung eines Teilausbauhauses schuldet und dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung dieser Lichtschalter nicht vorgesehen ist. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Das hergestellte Werk muss jedenfalls funktionstauglich sein. Daran fehlt es aber, wenn vom Erdgeschoss kein Licht im Dachgeschoss gemacht werden kann und der das Dachgeschoss Betretende buchstäblich zunächst im Dunkeln tappt, bis er im Dachgeschoss eine Lichtquelle findet. Damit liegen entgegen der Beklagten insoweit auch keine Sowiesokosten vor; sie schuldet vielmehr die zur Ertüchtigung des Gewerkes erforderlichen € 250,00 als Vorschuss für die nachträgliche Anbringung eines Lichtschalters. 4. Unterspannbahn First (Dachgeschoss) Bezüglich der Unterspannbahn nimmt die Beklagte zwar zwischenzeitlich die Feststellungen des Sachverständigen ... hin, dass diesbezüglich im Bereich des Firstes mangelhaft gearbeitet wurde (AS 549). Die Kläger können aber aus Rechtsgründen keinen Vorschuss zur Mangelbeseitigung verlangen. Das Selbstvornahmerecht des Bestellers nach § 637 BGB setzt eine Nachfristsetzung an den Unternehmer voraus. Vor der Selbstvornahme durch den Bauherren steht das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers. Zunächst ist eine solche Nachfrist durch die Kläger gesetzt worden. Am 5. November 2011 (AS 183) wurde Frist bis zum 25. November 2011 gesetzt. Der Auftragnehmer ist damit nach Fristablauf gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers die Nachbesserung vorzunehmen (ua. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 U 944/13 - Rn. 31 juris). An und für sich ist die besagte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen. Die Beklagte wies am 21. November 2011 (AS 187) jede Verantwortlichkeit von sich. Abweichend von den sonstigen streitbefangenen Positionen ist bei dem Mangelpunkt „Unterspannbahn“ aber eine Besonderheit zu beachten: Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz zwischenzeitlichen Fristablaufs eine (zweite) Nachbesserungsmöglichkeit an, dann verhält er sich widersprüchlich, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers eine Nachbesserung ablehnt. Dies hat zur Folge, dass der Besteller des Selbstvornahmerechts und des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß der §§ 637 Abs. 1 und 3 BGB verlustig geht (OLG Koblenz, aaO). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Beklagte hatte am 9. Mai 2014 (AS 558; C 1) mitgeteilt, ihr Subunternehmer nehme sich der Unterspannbahn „wie besprochen“ an. Der Kläger Ziff. 1 hatte sich in der Folge offenbar im Juli 2014 direkt bei der Subunternehmerin gemeldet und wegen eines Krankenhausaufenthaltes um Verschiebung der Arbeiten gebeten (AS 558; C 3). Ende Juli 2014 wurde die Bereitschaft, eine Nachbesserung der Unterspannbahn zuzulassen, dann ohne Begründung zurückgezogen (AS 558; C 4). In der Konsequenz ist den Klägern damit verwehrt, nunmehr für diesen Mangel einen Vorschuss zu verlangen. 5. OSB-Platten (Dachgeschoss) Ebenfalls aus Rechtsgründen scheitert das Begehren nach Zahlung eines Vorschusses für die Anschaffung neuer OSB-Platten bzw. die Beseitigung dieser Platten von Schimmelbefall. Die rechtliche Behandlung richtet sich insoweit nach Kaufrecht (§ 651 BGB). a) Nach § 651 S. 1 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Vom Werkvertrag grenzt sich § 651 BGB dahingehend ab, dass ein solcher nicht nur den Übergang von Eigentum und Besitz einer Sache in den Blick nimmt. Der Werkvertrag ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass ein über die Herstellung und Lieferung der Sache hinausgehender Gesamterfolg geschuldet ist (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 651 BGB Rn. 4), etwa wenn das zu liefernde Material zu verbauen ist (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 651 BGB Rn. 5). b) Im Streitfall findet hieran gemessen Kaufrecht Anwendung. Dies deshalb, da die Beklagte besagte OSB-Platten nur herstellen und liefern, nicht aber verbauen sollte. In der Baubeschreibung heißt es diesbezüglich (lediglich), die „OSB-Platten würden auf dem Dachboden platziert“ (AS 24). Es besteht gerade keine Montageverpflichtung, den Dachausbau wollten die Kläger selbst vornehmen. Zwar kennt auch das Kaufvertragsrecht ein eigenständiges Mängelgewährleistungsrecht (§§ 434, 437 BGB). Anders als das Werkvertragsrecht kennt das Kaufrecht aber keinen Vorschussanspruch. Kaufrechtlich käme für die Kläger allenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 437 Nr. 3, 280/281 BGB in Betracht. Im Streitfall hilft das den Klägern aber nicht weiter. Dem Vorschuss- und dem Schadensersatzverlangen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde liegen (OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2012 - 11 U 146/12), die der Senat nicht von sich aus austauschen kann. Trotz Hinweises des Senats und Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihren Antrag nicht umgestellt. II. Schadensersatz Schadensersatz steht den Klägern unter keinem Betrachtungswinkel zu. 1. Kosten Raumluftentfeuchtungsgerät nebst Betriebsstrom Die Beklagte schuldet zunächst nicht über § 280 Abs. 1 BGB die Kosten für den nachträglichen Erwerb eines Raumluftentfeuchtungsgerätes und/oder die zugehörigen Betriebs(strom)kosten. Es ist zwar mit dem Sachverständigen ... und dessen Feststellungen im Gutachten vom 26. November 2012 im selbständigen Beweisverfahren davon auszugehen, dass eine Schimmelbildung an im Untergeschoss einlagernden Gegenständen ohne technische Luftentfeuchtung kaum zu vermeiden ist (Gutachten S. 89). Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich gleichwohl nicht feststellen. Die Beklagte schuldet nach dem Inhalt des Bauvertrages kein bestimmtes Raumklima im Untergeschoss. In der Konsequenz kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die klimatischen Bedingungen im Garagengeschoss ungenügend geplant und/oder eine unzureichende Dämmung gebaut zu haben. Es war und ist vielmehr Sache der Kläger, durch ausreichendes Lüften oder den Einsatz jener Raumluftentfeuchtungsanlage für ein hinreichendes Raumklima Sorge zu tragen. Tun sie das nicht, hat das die Beklagte nicht zu verantworten. Aber selbst wenn man an dieser Stelle eine Pflichtwidrigkeit iSv. § 280 Abs. 1 BGB unterstellen würde, so würde auch das nicht weiterhelfen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten entfällt zumindest im Hinblick auf eine dann erforderliche Vorteilsausgleichung (Sowiesokosten). Solche nicht ersatzfähigen Sowiesokosten sind Kosten für Leistungen, die zur Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs an sich erforderlich gewesen wären, von beiden Parteien jedoch von vornherein nicht berücksichtigt worden sind (ua. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - 4 U 111/13). So liegen die Dinge im Streitfall. Zur Herstellung eines für Oldtimer tauglichen Raumklimas bei beständig geschlossenem Tor und bei beständig geschlossenen Fenstern wäre es in jedem Fall erforderlich gewesen, eine technische Luftentfeuchtung zu installieren. Weder die Kläger noch die Beklagte haben dies erkannt, die Beklagte wurde auch nicht beauftragt, derartiges zu prüfen. Die Kosten für eine Entlüftungsanlage waren im ursprünglichen Bausoll so auch nicht vorgesehen. Dazu findet sich in der Bau- und Leistungsbeschreibung nichts. Verbleibt aber aus technischer Sicht als einzige Möglichkeit neben dem von den Klägern nicht gewünschten regelmäßigen Öffnen des Garagentores, ein angemessenes Raumklima herzustellen, die technische Luftentfeuchtung, dann wären die dafür erforderlichen Kosten „sowieso“ angefallen. Die Kläger erleiden mithin keinen Schaden, wenn sie nun nachträglich eine Luftentfeuchtungsanlage aufstellen und unterhalten müssen, um im Untergeschoss ihre Oldtimer sicher und ohne Gefahr der Schimmelbildung einzulagern. 2. Schimmelbefall Oldtimer Aus dem gleichen Grund ist die Beklagte auch nicht für die Beseitigung eines etwa noch verbliebenen Schimmelbefalls an den Fahrzeugen im Garagengeschoss verantwortlich. Ein bestimmtes (sicheres) Raumklima zum Einstellen hochwertiger Oldtimer ist nicht vereinbart und nicht geschuldet (s.o.). Im Übrigen ließe sich für eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB allenfalls daran anknüpfen, dass das Kellerfenster im Untergeschoss einen Mangel in der Bauausführung aufweist und nicht dicht ist. Der Senat kann aber ohne tragfähige sachverständige Feststellungen zur Kellerwand und deren Dichtigkeit gegen Feuchteeintritt nicht ermessen, ob und wenn ja in quantitativ welcher Weise die Undichtigkeit am Fenster überhaupt für die Schimmelbildung an den Fahrzeugen ursächlich geworden ist. Hierzu wäre es notwendig gewesen, durch Außenaufgraben das Ausmaß und die Schadensursache exakt zu ermitteln. Diese Beweiserhebung wollten die Kläger nicht (s.o.). 3. Feststellung Zukunftsschaden In der Konsequenz obiger Ausführungen fehlt es an jeder Eintrittspflicht der Beklagten für etwaige zukünftige Schäden durch Feuchteeintritt in das Untergeschoss. Weder ein angeblich ungenügendes Raumklima in der Garage noch ein vermeintlich wasserführender Riss in der Kellerwand lassen sich dafür fruchtbar machen. 4. Stromkosten Heizungsanlage (Luft-Wärme-Pumpe) § 280 Abs. 1 BGB verhilft den Klägern schlussendlich auch zu keinem Schadensersatzanspruch bezüglich der vermeintlich überhöhten Stromkosten in Folge einer fehlerhaft eingestellten Heizungsanlage. Der Anfall signifikant überhöhter Stromkosten ist schon nicht hinreichend dargelegt. Aus den von den Klägern vorgelegten Stromrechnungen lässt sich zwar ablesen, dass für den Zeitraum 10. Mai 2011 bis 13. März 2012 ein Gesamtverbrauch von 8.704,00 kw/h (AS 311) und für den Zeitraum 16. März 2012 bis 15. März 2013 ein Gesamtverbrauch von 7.519,00 kw/h (AS 315) ausgewiesen ist, während die Verbrauchswerte dann nach dem Stichtag 15. Februar 2013 zurückgegangen sind. Vom 16. März 2013 bis zum 15. März 2014 sind noch 5.867,00 kw/h (AS 436/441) verbraucht worden. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass eine bis Februar 2013 fehlerhaft eingestellte Heizungsanlage für den hohen Stromverbrauch verantwortlich wäre. Bei nüchterner Betrachtung erkennt man vielmehr, dass der Stromverbrauch kontinuierlich absank. Einen Einschnitt durch die Korrektur der Einstellungen im Februar 2013 weisen die Verbrauchsdaten nicht auf. Vielmehr ist schon in der Verbrauchsperiode des vorausgegangenen Jahres ein Rückgang um rund 1.200,00 kw/h zu verzeichnen gewesen. Dieser Rückgang hat sich nach dem Februar 2013 in etwa linear fortgesetzt. Demzufolge lässt sich allein aus den Verbrauchsdaten nicht entnehmen, dass eine falsche Heizungseinstellung (und nicht etwa ein verändertes Nutzerverhalten) für den Stromverbrauch maßgeblich ist. Darüberhinausgehenden tatsächlichen Vortrag zu einem konkreten Fehlverhalten der Beklagten haben die Kläger nicht gehalten. Damit fehlt es schon an der tatsächlichen Grundlage eines Schadensersatzanspruches. III. Nachbesserung Kellerwand Die Klage ist auch insoweit erfolglos, wie die Kläger in zweiter Instanz die (Neu-)herstellung der Außenwand im Untergeschoss der Gestalt verlangen, dass keine Feuchtigkeit mehr eintritt. Zum einen können die Kläger mit diesem Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr Gehör finden. Die Klageerweiterung auf Neuherstellung der Außenwand ist vornehmlich mit dem (bis dahin neuen) Aspekt des Feuchtigkeitseintritts über die Bodenanschlussfuge begründet. Nachdem die Beklagte diesem Mangelpunkt entgegentritt (AS 831), ist mit der vermeintlich undicht ausgeführten Anschlussfuge neuer, prozessual gemäß der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2, 533 ZPO unbeachtlicher Vortrag in den Prozess eingeführt worden. Bis zum Mai 2016 war die Bodenanschlussfuge zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Senat kann folglich nicht iSd. § 533 Nr. 2 ZPO schon aufgearbeiteten Streitstoff verwerten. Überdies ist auch die Sachdienlichkeit iSd. § 533 Nr. 1 ZPO zu verneinen, da die Klärung dieses Punktes zwangsläufig mit einer weiteren sachverständigen Untersuchung verbunden wäre. Zum anderen - hilfsweise - ist nach den §§ 634 Nr. 1, 635 BGB bei einer mangelhaft abgedichteten Außenwand ein Nachbesserungsanspruch zwar grundsätzlich vorstellbar. Im Streitfall ist aber zu beachten, dass die Kläger mit der Klage parallel Vorschuss zur Beseitigung eben jener angeblichen Undichtigkeit in Eigenregie verlangen. Nacherfüllung und Vorschuss können nicht gleichzeitig verlangt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Juli 2012 - 10 U 33/12). IV. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten / Zinsen Die Kläger können damit auf die Klage insgesamt lediglich € 500,00 zur Instandsetzung des Kellerfensters und weitere € 250,00 zur Anschaffung eines Lichtschalters für die Beleuchtung des Dachgeschosses als Vorschuss verlangen. Diese € 750,00 bilden den Gegenstandswert des berechtigten Regulierungsverlangens (dazu: BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06). Aus Verzugsaspekten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) schuldet die Beklagte hieraus eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Umsatzsteuer, in Summe € 147,56. Nachdem die Klage mit dem Vorschussverlangen am 25. September 2013 (AS 123) zugestellt wurde, basiert die ausgesprochenen Verzinsung ab dem Folgetag auf der Rechtshängigkeit der Klage (§ 291 BGB). B. Widerklage Die von der Beklagten geführte Widerklage auf Zahlung restlichen Werklohns (§ 631 Abs. 1 BGB) ist ganz überwiegend begründet. I. Schlussrechnung vom 14. Juni 2011 Die Beklagte nimmt die im landgerichtlichen Urteil vorgenommene Kürzung des Schlussrechnungsbetrages hin (AS 558). Die Kläger haben mit der Begründung des Rechtsmittels zwar einen umfassenden Klageabweisungsantrag zur Widerklage angekündigt. Einwendungen gegen das landgerichtlichen Urteil, mit dem der Beklagten aus besagter Schlussrechnung (AS 204) € 4.574,74 brutto nebst Zinsen zugesprochen wurden, formulieren die Kläger aber nicht. Ihre Berufung setzt sich inhaltlich lediglich mit der Rechnung für Erdarbeiten vom 23. März 2011 auseinander mit der Konsequenz, dass das Rechtsmittel insoweit schon partiell unzulässig ist (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. dazu: Heßler in Zöller, 31. Aufl., § 520 ZPO Rn. 27/37). II. Rechnung Erdarbeiten vom 23. März 2011 Auf die streitbefangene Rechnung für Erdarbeiten vom 23. März 2011 (AS 216) schulden die beiden Kläger noch € 9.579,07 brutto. 1. Die Beklagte war befugt, die Kosten für Erdarbeiten neben der Hausbauleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Die am 23. März 2011 abgerechneten Arbeiten sind entgegen der Behauptung der Kläger (AS 532) im (Haus-)bauvertrag vom Juni 2010 (AS 11) nicht enthalten. In der Bau- und Leistungsbeschreibung zum Bauvertrag heißt es zu Ziff. 3 (AS 37) ausdrücklich, dass Baunebenkosten im Festpreis nicht enthalten sind. Unter Ziff. 3.2 der Bau- und Leistungsbeschreibung werden als solche Baunebenkosten die Erdarbeiten ausgewiesen. 2. Grundlage der Vergütungsforderung der Beklagten ist vielmehr das Angebot vom 10. Juni 2010 (B 8; AS 212), das die Kläger mit ihrer Unterschrift angenommen haben. Dort heißt es zwar im Eingangstext, dass zunächst nur ein Teil der Leistungen („die nötigsten“) durchgeführt wird und die übrigen später „beauftragt“ werden. Dies führt aber nicht dazu, dass es für die insgesamt abgerechneten Erdarbeiten an einer vertraglichen Grundlage fehlt. Im Werkvertragsrecht gilt vielmehr, dass der Beginn der Arbeiten und die Ausführung des Bausolls durch den Auftragnehmer den (konkludenten) Vertragsschluss beinhaltet. Der rechtliche Bindungswille des Auftraggebers bildet sich in der fortgesetzten Vertragsdurchführung ab (Ellenberger in Palandt, 76. Aufl., § 154 BGB Rn. 2). Das Landgericht liegt demnach richtig, wenn es dem „Weiterarbeitenlassen“ (AS 476) Vertragscharakter beimisst. Der Bindungswille der Kläger ergibt sich überdies schlüssig auch aus ihrem weiteren Verhalten. Die Kläger haben einen Abschlag von € 15.000,00 auf die Rechnung vom 23. März 2011 bezahlt. Das hätten sie nicht getan, wenn sie ernsthaft davon ausgegangen wären, diese Arbeiten gar nicht oder nur „im nötigsten“ beauftragt zu haben. 3. Die Kläger können zu der Rechnung vom 23. März 2011 auch nicht einwenden, sie bezahlten die Erarbeiten „doppelt“, da solche schon am 20. Januar 2011 abgerechnet und bezahlt worden seien. Die Kläger vermengen insoweit die Erdarbeiten zur Baugrundvorbereitung bzw. zur Altlastenproblematik einerseits und die Erdarbeiten zur Herstellung der Baugrube iSd. Ziff. 3.2 der Bau- und Leistungsbeschreibung andererseits. Die Rechnung vom 20. Januar 2011 (K 20; AS 376) umfasst ausdrücklich lediglich die „Zusatzkosten Baugrundvorbereitung“. Das ist nicht die hier vergütet verlangte Erdbewegung zur Herstellung der Baugrube. Es trifft insofern zwar zu, dass die Beklagte mit der Rechnung vom 20. Januar 2011 an die Kläger schrieb, sie - Beklagte - gehe davon aus, nun „alle“ Leistungen erfasst zu haben. Das bezieht sich aber explizit auf die Problematik der Baugrundvorbereitung und zielt auf den Umstand ab, dass die den Erdaushub durchführende Firma ... am 7. Juli 2010 Bedenken bezüglich der Standfestigkeit des Baugrundes und dessen Tüchtigkeit vorgebracht hatte (B 9; AS 215). Darauf zielt die Bemerkung vom 20. Januar 2011 ab, nicht aber die allgemeinen Erdarbeiten im Zug der Errichtung des Hauses. Für die Kläger war dies angesichts der Bezeichnung „Baugrundvorbereitung“ leicht erkennbar. Tatsächlich haben die Kläger die zweierlei Arten von Erdarbeiten auch verstanden. In der Rechnung vom 23. März 2011 (dort S. 3; AS 218) differenziert die Beklagte beide Positionen und erläutert den Klägern, weshalb durch die Baugrundvorbereitung an und für sich im Zug der eigentlichen Erdarbeiten erforderliche Maßnahmen in geringem Umfang entfallen sind. Auf diesen Hinweis hin zahlten die Kläger ohne weitere Nachfrage einen Abschlag von € 15.000,00. Das offenbart ihr Wissen darum, dass zu trennen ist und „doppelte“ Kosten, einmal für die Baugrundvorbereitung und einmal für die eigentlichen Erdarbeiten zur Errichtung des Hauses, anfallen. Ein „Schuldanerkenntnis“ im Sinn eines Verzichts bzw. des Inhalts, über den Rechnungsbetrag vom 20. Januar 2011 hinaus falle für „Erdarbeiten“ (gleich welcher Art) nichts mehr an, scheidet damit aus. 4. Gegen die streitbefangene Vergütungsforderung für Erdarbeiten lässt sich schließlich auch nicht einwenden, die Beklagte habe dabei in unzulässiger Weise Erschwerniszuschläge von 15 % in Höhe von insgesamt € 3.871,63 abgerechnet. Streitgegenstand der Widerklage ist die Rechnung für Erdarbeiten vom 23. März 2011. Die von den Klägern monierten Zuschläge resultieren freilich nach ihrer eigenen Darstellung (AS 360) aus der Rechnung vom 20. Januar 2011. Diese Rechnung greift unter Ziff. 1 die weitere Rechnung vom 13. Oktober 2010 (AS 372) auf, die (allein) den besagten Zuschlag von 15 % aufführt. Mit der im Streit stehenden Rechnung vom 23. März 2011 hat das nichts zu tun. Diese Rechnung weist an keiner Stelle die Erhebung eines Erschwerniszuschlages auf. 5. Der Höhe nach ist der Rechnungsbetrag vom 23. März 2011 allerdings um die Position „Baustelleneinrichtung bis 75 km“ bzw. € 1.210,00 netto (= 1.439,90 brutto) zu kürzen. Dieser Pauschbetrag für die Errichtung einer Baustelle ist tatsächlich unzulässig doppelt abgerechnet worden. Das erschließt sich angesichts des zeitlichen Ablaufs: Zunächst sollte entsprechend dem Angebot vom 10. Juni 2010 (AS 212) mit den ursprünglich allein geplanten Erdarbeiten zur Herstellung der Baugrube begonnen werden. Die Firma ... meldete allerdings am 7. Juli 2010 (AS 215) Bedenken am Baugrund an. (Erst) nach der Baugrundvorbereitung wurden dann die eigentlichen Erdarbeiten fortgesetzt. Das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten (AS 198). Die Leistung im Kontext der Bodengrundvorbereitung wurde von der Firma ... am 7. Oktober 2010 - wie von der Beklagten an die Kläger weitergegeben - abgerechnet, und zwar - wie die Beklagte selbst anführt (K 19, AS 372) - unter Ansatz einer Position „Baustelleneinrichtung“. Diese Baustelleneinrichtung konnte anschließend nahtlos für die eigentlichen Erdarbeiten - wie am 23. März 2011 abgerechnet - benutzt werden. Schließlich war mit der Firma ... ein- und dasselbe Bauunternehmen tätig. Es gab dabei auch keine tatsächliche Trennung beider Komplexe im Bauablauf. Das ergibt sich unmittelbar aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die vorbringt, die Baustelleneinrichtung sei für die Erdarbeiten „aufrechterhalten“ (AS 558) worden. Das spricht für sich. 6. Im Übrigen ist das pauschale Bestreiten des Mengen- und Massenansatzes (AS 362) in der Rechnung vom 23. März 2011 unbeachtlich. Zwar genügt in der Regel gegenüber einer Tatsachenbehauptung das einfache Bestreiten. Dies erfordert aber trotzdem, dass sich der Bestreitende zu einzelnen Tatsachenbehauptungen äußert und nicht pauschal alles bestreitet (OLG Dresden, Schlussurteil vom 14. Oktober 2005 - 18 U 2297/04). Dem wird die Einlassung der Kläger nicht gerecht. An keiner Stelle ihres Vortrages setzen sich die Kläger mit den einzelnen Abrechnungsziffern vom 23. März 2011 auch nur ansatzweise auseinander. Darüber hinaus ist nicht einmal erkennbar, dass die Kläger den Umfang der erbrachten Arbeiten überprüft hätten oder ihnen dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die Kläger kennen die Ausmaße ihres Hauses und könnten (zumindest überschlägig) die Plausibilität der einzelnen Abrechnungsziffern prüfen. Insgesamt lässt der Vortrag der Kläger damit nicht deutlich werden, welche konkreten Tatsachen bestritten sein sollen, so dass das pauschale Bestreiten unbeachtlich ist. 7. Für die Rechnung vom 23. März 2011 folgt daraus im Ergebnis, dass (nur) € 1.210,00 netto abzuziehen sind. Die rechnerische Umsetzung stellt sich wie folgt dar: Die Rechnung vom 23. März 2011 schließt mit insgesamt € 23.793,23 netto (AS 218). Abgezogen € 1.210,00 netto und abgezogen eine von der Beklagten anerkannten Gutschrift von € 1.928,55 netto (AS 218) ergibt € 20.654,68 netto bzw. 24.579,07 brutto. Darauf sind von den Klägern € 15.000,00 bereits bezahlt worden. Offen sind noch € 9.579,07 (brutto) nebst Zinsen. III. Leistungsverweigerungsrecht (Zug-um-Zug Vorbehalt) Die auf die Widerklage zugesprochene restliche Vergütung steht nicht unter einem Zug-um- Zug Vorbehalt gemäß der §§ 641 Abs. 3, 320 BGB. 1. Das auf § 641 Abs. 3 BGB basierende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers dient dazu, den Unternehmer zur Nacherfüllung anzuhalten und setzt deshalb das Bestehen des Mangelbeseitigungsanspruchs des Bestellers voraus (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 641 BGB Rn. 15). Der Bauvertrag muss sich folglich noch auf der Erfüllungsebene befinden. Ist der Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch nach § 635 Abs. 1 BGB dagegen erloschen, so entfällt auch das Leistungsverweigerungsrecht (OLG Köln, Urteil vom 27. März 2013 – 16 U 51/11 - Rn. 22 juris). 2. Mit einem wie im Streitfall formulierten Vorschussverlangen des Auftraggebers nach § 637 Abs. 3 BGB wird die vertragliche Primärebene an und für sich nicht verlassen. Das Vorschussverlangen tritt zunächst neben den Nacherfüllungsanspruch (Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 634 BGB Rn. 4). Das hat aber nicht die Konsequenz, dass sich der Bauherr doppelt sichern kann, indem er einmal Vorschuss verlangt und einmal Werklohn einbehält, dies um ein- und dieselbe Mangelproblematik abzudecken. Für eine solche doppelte Sicherung besteht kein Anlass. Dem Bauherrn ist es durchaus zumutbar, den restlichen Werklohnanspruch des Unternehmers zu erfüllen, wenn er gleichzeitig - wie hier - Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend macht. Das deckt sich damit, dass in der Literatur (Peters/Jacoby in Staudinger (2014), § 641 BGB Rn. 23), anerkannt ist, dass ein auf § 641 Abs. 3 BGB gestütztes Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Bauherr die Mangelbeseitigung „nicht mehr will“. Exakt so liegen die Dinge im Streitfall. Das Vorschussverlangen der Kläger verdeutlicht deren Absicht, die angebliche Mangelproblematik in die eigene Hand zu nehmen. Mithin besteht von vornherein kein Grund, ihnen zur zusätzlichen Absicherung ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des noch offenen Werklohns zuzugestehen. 3. Mit der erstmals im Schriftsatz vom 15. Januar 2015 (vor AS 593) zur weiteren Unterfütterung eines Zurückbehaltungsrechtes in den Prozess eingeführten angeblich ungenügenden Geschosshöhe lässt sich eine Zug-um-Zug Verurteilung auch nicht begründen. Dieses Vorbringen ist schon gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 als neues und bestrittenes Vorbringen unbeachtlich, da ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Darauf weist die Beklagte (AS 616) zutreffend hin. III. Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Mit Abschluss des Rechtsstreits in zweiter Instanz wurde der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren mit € 73.747,53 bzw. mit der Streitwertstufe bis € 80.000,00 festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG). Für die einzelnen Klagebegehren in II. Instanz sind dabei folgende Werte angesetzt: (1) Klageantrag Ziff. 1 € 20.000,00, (2) Klageantrag Ziff. 2 € 2.242,66, (3) Klageantrag Ziff. 3 nach § 3 ZPO geschätzte € 5.000,00, (4) Klageantrag Ziff. 4 € 411,00, (5) Klageantrag Ziff. 5 € 15.400,17, (6) Klageantrag Ziff. 6 € 2.000,00, (7) Klageantrag Ziff. 7 beinhaltet eine nach § 4 ZPO unbeachtliche Nebenforderung, (8) Klageantrag Ziff. 8 nach § 3 ZPO geschätzte € 13.000,00 (AS 801), (9) Widerklage € 15.693,70.