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Urteil

22 U 300/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0113.22U300.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin je 170.000,00 EUR (zusammen 340.000,00 EUR) als Vorschuss zur Beseitigung der vom Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren LG Krefeld —11 OH 1/16 — festgestellten Mängel an der Beschichtung der Höchstlastbelebungsbecken 1 und 3 in der Kläranlage der Klägerin in X.-Stadt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2016, sowie weitere EUR 3.416,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 25/30 der Beträge zu erstatten, um den die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten den Betrag von 204.000,00 EUR je Becken übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin je 170.000,00 EUR (zusammen 340.000,00 EUR) als Vorschuss zur Beseitigung der vom Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren LG Krefeld —11 OH 1/16 — festgestellten Mängel an der Beschichtung der Höchstlastbelebungsbecken 1 und 3 in der Kläranlage der Klägerin in X.-Stadt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2016, sowie weitere EUR 3.416,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 25/30 der Beträge zu erstatten, um den die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten den Betrag von 204.000,00 EUR je Becken übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: A. Die Klägerin betreibt eine Kläranlage. Gegenstand des Streits sind zwei Höchstlastbelebungsbecken (Becken 1 und Becken 3), die Teil der Kläranlage sind. In einem Belebungsbecken werden Abwässer biologisch durch Bakterien und Kleinstlebewesen gereinigt. Dabei entsteht biogene Schwefelsäure (BSK). Das Belebungsbecken ist eine (hier: geschlossene) Betonkonstruktion, in der die biogene Schwefelsäure den Beton angreift. Die Beklagte wurde durch zwei getrennte Verträge mit der Betonsanierung von Becken 1 und Becken 3 beauftragt. Die den Verträgen zugrunde gelegten Ausschreibungen vom 22.12.2010 für Becken 1 (K1, GA12) und 06.01.2011 für Becken 3 (K2, GA27) beschreiben die zu erbringende Leistung in Teilen identisch. Unter Ziffer 2.1 werden die durch die biogene Schwefelsäure entstandenen Schäden beschrieben. Als Ziel der Beauftragung wird die Sanierung der schadhaften Wand- und Deckenareale, die Erneuerung der Dehnfugen und die Abdichtung der Stützen und Tragwerkssockel vorgegeben. Aus Ziffer 2.2 ergibt sich, dass ein Oberflächenschutzsystem aufgebracht werden soll, das beständig gegen die im Abwasser befindlichen Inhaltsstoffe ist, das eine hohe Resistenz gegen biogene Schwefelsäure aufweist, bei dem Scherkräfte nicht zu Ablösungen führen und das zudem reparaturfähig ist. Als „Mindestleistungsumfang“ wurden folgende Leistungen vorgesehen: (1) Die Untergrundvorbereitung (Entfernung der alten Beschichtung und des korrodierten Betons). (2) Die Reprofilierung der abgestrahlten Flächen mit dem Mörtel G.-Trockenmörtel Kombina KS2 oder höherwertig; dieser Arbeitsschritt sollte durch eine SIVV-Fachkraft begleitet werden (SIVV = Handbuch Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken von Betonbauteilen, vgl. BA39R). (3) Das Grundieren mit einem „lösungsmittelfreien, 2-komponentigen polymer/silikatgebundenem niedrig viskosen Schutzanstrich auf 3P-Harzbasis mit Härter Natriumsilicat Natrium in Wasser gelöst.“ Die Ausschreibung für Becken 3 enthält zusätzlich eine Vorgabe zur Schichtstärke der Grundierung (BA19, vgl. hierzu BA9R). Das „Grundieren“ beinhaltet zwei Schichten, nämlich die Grundierung und die Versiegelung (vgl. Pos 1.14 und 1.15 des LV). Ein konkretes Fabrikat ist nicht vorgegeben worden. Den Ausschreibungen wurden zudem Einheitspreis-Leistungsverzeichnisse beigefügt, in denen die zu erbringenden Leistungen für die Betonsanierung detailliert beschrieben sind. Zudem finden sich dort die in Bezug auf die Dehnungsfugen und die Stützen- und Tragwerkskonsolen zu erbringenden Arbeiten. Die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten ergeben sich aus einer dem Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren 11 OH 1/16, Landgericht Krefeld zur Verfügung gestellten Dokumentation (Gutachten vom 08.08.2008, Seite 23). Danach ist als Beschichtung das Produkt „E. Polycoat“ und als Fugendichtstoff das Produkt „F. Ecoseal Bio HM“ verwendet worden. Für die Reprofilierung wurde der Mörtel G. Kombina KS2 verwendet. Die von der Beklagten für das Becken 3 erbrachten Leistungen wurden am 31.03.2011 abgenommen, die Leistungen für Becken 1 am 30.06.2011. Auf Antrag der Klägerin vom 01.12.2016 sind die Sanierungsleistungen der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren 11 OH 1/16, Landgericht Krefeld durch den Sachverständigen A. begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 08.08.2018 (nachfolgend: Erstgutachten) hat der Sachverständige festgestellt, dass die von der Beklagten ausgeführten Leistungen wegen Ausführungsfehlern und wegen der verwendeten Sanierungsprodukte mangelhaft seien. Der Sachverständige hat im selbständigen Beweisverfahren weitere Gutachten vom 21.12.2018 (BA 344, nachfolgend: Zweitgutachten) und 29.08.2019 (BA 436, nachfolgend: Drittgutachten) erstellt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er ein weiteres Gutachten vom 24.09.2020 (GA 635, nachfolgend: Viertgutachten) erstellt und ist angehört worden (Protokoll vom 02.09.2021, GA 963). Unter Bezugnahme auf das selbständige Beweisverfahren hat die Klägerin 340.000,00 EUR Vorschuss geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte den Betrag zu erstatten habe, um den die Mangelbeseitigungsarbeiten den Betrag von 340.000,00 EUR übersteigen. Für die Sanierung der Beschichtung sei mit Kosten in Höhe von 360.000,00 EUR, für die Sanierung der Fugen mit Kosten in Höhe von 6.000,00 EUR zu rechnen. Die Sanierungsbauleitung werde voraussichtlich 42.000,00 EUR kosten. Danach sei insgesamt mit Kosten in Höhe von 408.000,00 EUR zu rechnen. Die Klägerin hat zu Gunsten der Beklagten einen Abzug neu für alt berücksichtigt. Sie ist von einer schadensfreien Nutzungszeit von allenfalls 5 Jahren ausgegangen und hat ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren von der Klageforderung 5/30 = 68.000,00 EUR abgezogen. Zudem hat sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.419,90 EUR begehrt. Durch am 25.11.2021 verkündetes Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Vorschuss in Höhe von 340.000,00 EUR zur Beseitigung der von dem Sachverständigen A. festgestellten Mängel an der Beschichtung der Becken 1 und 3 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2016 verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Betrag zu erstatten, um den die von dem Sachverständigen A. beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten den Betrag von 340.000,00 EUR übersteigen. Das Landgericht ist von zwei verschiedenen Werkverträgen betreffend Becken 1 und Becken 3 ausgegangen. Die Werkleistungen der Beklagten seien mangelhaft wegen fehlender Nachweise zur Verwendbarkeit der eingesetzten Sanierungsprodukte und wegen der festgestellten Ausführungsfehler. Ein Mitverschulden scheide aus, weil die Klägerin das Beschichtungssystem nicht abschließend vorgegeben habe. Die Sanierungskosten würden voraussichtlich 408.000,00 EUR betragen. Die Beklagte könne nicht einwenden, dass der Mangel kostengünstiger als nach dem Vorschlag des Sachverständigen beseitigt werden könne, indem der vorhandene Ergelitmörtel überarbeitet werde. Für diesen Sanierungsvorschlag fehle ein Eignungsnachweis, was zu Lasten der Beklagten gehe. Auch eine Kürzung des Vorschussanspruchs über den von der Klägerin bereits berücksichtigten Abzug neu für alt in Höhe von 68.000,00 EUR komme nicht in Betracht. Die Schätzung des Sachverständigen sei nicht zu beanstanden, zudem werde die Lebensdauer der Anlage durch die vorhandenen Schäden und die Sanierung reduziert. Für einen Abzug von Sowiesokosten sei nichts ersichtlich. Die angeblich unterlassene Wartung sei unerheblich, weil schon wegen der fehlenden Nachweise eine Sanierung erforderlich sei. Deshalb komme es auch nicht auf die Qualität des Abwassers an. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es hätten Verhandlungen in der Zeit vom 29.12.2015 bis zum 25.10.2016 stattgefunden, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.04.2016 ergebe. Das Handeln des B. müsse sich die Beklagte nach Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag (in großen Teilen wortwörtlich durch „cut and paste“) wiederholt und vertieft. Zudem hat die Beklagte ergänzende technische Stellungnahmen vorgelegt, mit denen sie zu begründen sucht, dass die Lebensdauer von Beschichtungen in Belebungsbecken kürzer als 30 Jahre sei und daher ein höherer Abzug alt für neu zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsse. Desweiteren hat die Beklagte eine Stellungnahme des schon in erster Instanz für sie tätigen Privatgutachters C. vorgelegt. Die Beklagte beantragt, das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld, Az. 5 O 331/19, aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihren Feststellungsantrag hat sie dahin klargestellt, dass der von ihr zu Gunsten der Beklagten angesetzte Abzug neu für alt auch für den Feststellungsantrag gelten solle. B. Die zulässige Berufung hat nur geringfügigen Erfolg. Sie führt wegen der Zinsen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen war der Tenor dahin klarzustellen, dass der Klägerin zwei Vorschussansprüche aus zwei verschiedenen Verträgen zustehen, der von der Klägerin zu Gunsten der Beklagten angesetzte Abzug neu für alt auch für die Feststellung zu berücksichtigen ist und die Erstattung etwaiger höherer Kosten der Mängelbeseitigung nicht davon abhängt, dass die von dem Sachverständigen A. beschriebenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin stützt sich allerdings auf zwei verschiedene Streitgegenstände. Denn es liegen zwei separate Verträge für Becken 1 und Becken 3 vor. Danach muss die Klägerin angeben, für welches Becken sie in welcher Höhe Vorschuss beansprucht. Ausdrücklich hat die Klägerin hierzu keine Erklärung abgegeben. Sie hat sich aber auf die Feststellungen des Sachverständigen bezogen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen haben die Becken die gleiche Größe (Erstgutachten Seite 92). Danach macht die Klägerin für jedes Becken die Hälfte der Klageforderung geltend. II. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistungen festgestellt hat. Die Berufung vermag keine konkreten Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts aufzuzeigen, wonach die Beklagte mangelhaft gearbeitet hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ausführungen des Sachverständigen A. überzeugend sind und war auch nicht gehalten, ein neues Gutachten einzuholen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hieraus ist allerdings nicht zu folgern, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass die Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen (nur) auf solche Tatsachen beschränkt sein sollten, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat. Danach sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Entscheidungen nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Konkrete Zweifel können auch aus einer abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts erwachsen (BGH, a.a.O.). Solche Zweifel bestehen hier nicht. 1. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei den Bauteilen der Kläranlage um baurechtlich geregelte Bauteile mit Anforderungen an die Standsicherheit handele. Der Beton müsse die Anforderungen der Technischen Regelwerke DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 erfüllen. Würden solche standsicherheitsrelevanten Bauteile saniert, seien die allgemeinen baurechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit der Bauteile zu erfüllen. Baurechtlich müssten standsicherheitsrelevante Bauteile unter Verwendung fremdüberwachter und zertifizierter Materialien nach DIN EN 1504 saniert werden (Erstgutachten Seite 15 f.). Der Sachverständige hat sich gegen die Ansicht der Beklagtenvertreter gewandt, dass die DIN EN 1504 und die RILI-SIB (= DAfStb-Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen; der DAfStb ist der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton) nicht anwendbar seien. Er nimmt hierzu auf ein Schreiben der Beklagtenvertreter vom 06.03.2018 Bezug, das im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden ist, dessen Inhalt der Sachverständige aber wiedergegeben hat. Die Beklagtenvertreter hätten zur Beschichtung „E.“ erklärt, dass keine Eignungsnachweise vorliegen würden. Es handele sich bei „E.“ aber um das gleiche Produkt wie „...1“ der Fa. D., für das es eine DIBtZulassung gebe (DIBt = Deutsches Institut für Bautechnik). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die DIBt-Zulassung für die Bewertung von „E.“ nur dann herangezogen werden könne, wenn eine baurechtlich anerkannte Stelle die Identität der beiden Bauprodukte bestätige (Erstgutachten Seite 17). Die Beklagtenvertreter hätten zudem erklärt, dass in den technischen Unterlagen keine Angaben zur Sollschichtstärke gemacht würden. Der Sachverständige hat hierzu moniert, dass für das Produkt „...1“ die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und bauaufsichtliche Zulassung nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Deshalb könnten die ausgeführten Schichtdicken nicht bewertet werden (Erstgutachten Seite 18 f.). Entsprechendes gelte für die chemische Beständigkeit (Erstgutachten Seite 20). Unter dem Stichwort „Systemverträglichkeit“ hat der Sachverständige Bezug genommen auf die Aussage der Beklagtenvertreter, dass die verwendeten Materialien kein geprüftes System darstellten und es sich um eine Sonderlösung handele, die auf positiven Erfahrungen der Klägerin beruhten. Er hat hierzu auf ein Telefonat mit dem Hersteller des Mörtels Ergelit verwiesen, wonach der Mörtel so dicht sei, dass Beschichtungen häufig keinen sachgerechten Verbund ausbilden könnten (Erstgutachten Seite 21). Danach sei die „Systemverträglichkeit“ kritisch zu betrachten. Dem Datenblatt zum Fugendichtstoff sei nicht zu entnehmen, dass er gegenüber biogener Schwefelsäure beständig sei (Erstgutachten Seite 22). Im Belebungsbecken 3 habe er, der Sachverständige, an den Wänden großflächige Ablösungen vorgefunden. Das stärkste Schadensausmaß habe sich am Übergang vom Flüssigraum (nicht beschichtet) zum Gasraum (beschichtet) gezeigt. Dort gebe es keinen Anschluss zwischen dem beschichteten und unbeschichteten Bereich. Die Applikationsdicke der Beschichtung sei sehr gering mit vielen kleinen Fehlstellen. Die Ablösungen würden zwischen Mörtel und Grundierung auftreten (Erstgutachten Seite 27). Die Bauteilfugen seien massiv geschädigt (Erstgutachten Seite 28). Im Belebungsbecken 1 habe er, der Sachverständige, festgestellt, dass die Applikationsdicke der Beschichtung eine größere Schichtdicke als im Belebungsbecken 3 aufweise. Die Menge an Fehlstellen sei geringer. Die Beschichtungsablösungen seien deutlich geringer. Ein Großteil der Ablösungen finde sich im Übergang vom beschichteten zum nicht beschichteten Bereich. Die Ablösungen würden zwischen Mörtel und Grundierung auftreten, teilweise zwischen Mörtel und einer „Kratzspachtelung“ (die nicht ausgeschrieben war). Die Fugen seien schadhaft (Erstgutachten Seite 30). Der Sachverständige hat sodann auf der Grundlage dieser Befunde verschiedene „Abrisszonen“ unterschieden und danach zwischen den Gründen für die Ablösungserscheinungen differenziert. Ganz überwiegend löse sich die Grundierung des Beschichtungssystems von dem Reprofilierungsmörtel, dies verstärkt im Übergangsbereich. In einigen Teilflächen des Belebungsbeckens 1 sei ein Ablösen einer „Kratzspachtelung“ von dem Mörtel festgestellt worden. Erst bei der Bohrkernuntersuchung habe sich ein Abriss im Reprofilierungsmörtel bei einigen Proben aus dem Becken 1 gezeigt, auch sei ein Abriss auf einer nicht entfernten, alten Harzschicht beobachtet worden (Erstgutachten Seite 63 ff.). Der Altbeton sei hochwertig und es sei (mit einer Ausnahme) davon auszugehen, dass der Altbeton im Rahmen der Sanierung in ausreichender Dicke abgetragen worden sei (Erstgutachten Seite 66). Die Grundierung und die Abschlussbeschichtung seien in sehr unterschiedlicher Schichtdicke und über große Teilflächen sehr dünn aufgebracht worden, teilweise bis auf null hinauslaufend. Die Schichtdicke sei jedenfalls zu dünn, unabhängig davon, dass Vorgaben des Herstellers zur Schichtdicke nicht bekannt seien (Erstgutachten Seite 69). Die zu geringen Schichtdicken hätten sich in den Fehlstellen gezeigt. Dort sei die Dicke nicht ausreichend, um eine „Dichtheit“ des Beschichtungssystems gegenüber den einwirkenden Aggressivmedien sicherzustellen. Es hätten Schädigungszonen im Reprofilierungsmörtel festgestellt werden können. Die Beschichtungsstärke sei im Becken 3 geringer als im Becken 1, weshalb die Ablösungen im Becken 3 stärker seien (Erstgutachten Seite 70). Im Bereich des Übergangs beschichteter/unbeschichteter Bereich fehle eine Verwahrung, die verhindere, dass das Beschichtungssystem hinterwandert werde (Erstgutachten Seite 79). Zur Schichtdicke hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei sachgerechter Ausführung ein ausreichender Verbund zwischen Mörtel und Grundierung erreicht werden könne. Das zeige sich daran, dass in größeren Flächenteilen ein ausreichender Verbund erzielt worden sei (Erstgutachten Seite 81). Die Ablösungserscheinungen beruhten danach überwiegend auf der zu geringen Schichtdicke und der fehlenden Verwahrung im Übergangsbereich. Von einer ausreichenden chemischen Beständigkeit könne daher nicht ausgegangen werden (Erstgutachten Seite 85). Ergänzend hat er ausgeführt, dass der auf die Grundierung aufgebrachte Quarzsand die Abschlussbeschichtung durchschlage, weil diese zu dünn ausgeführt sei (Erstgutachten Seite 90). Die vereinzelten Abrisse im Reprofilierungsmörtel beruhten auf einem Fehler bei der zweilagigen Verarbeitung des Mörtels. Die vereinzelten Abrisse auf der Altbeschichtung beruhten darauf, dass die Altbeschichtung nicht ausreichend abgetragen worden sei (Erstgutachten Seite 82). Der Sachverständige ist von einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgegangen, weil Eignungsnachweise gefehlt hätten (Erstgutachten Seite 88). Die Fugen seien schadhaft. Das Beschichtungssystem sei über das elastische Fugenmaterial appliziert worden. Das Fugenmaterial sei elastisch, nicht aber das Beschichtungssystem. Deshalb habe sich das Beschichtungssystem im Bereich der Fugen abgelöst, so dass die Aggressivmedien den Reprofilierungsmörtel direkt hätten angreifen können. Hierdurch hätten sich die Fugenflanken abgelöst (Erstgutachten Seite 71). Zur Beseitigung der Mängel hat der Sachverständige einen Sanierungsvorschlag entwickelt. Zur „Reparaturfähigkeit“ lägen keine Nachweise vor; es sei schon zweifelhaft, ob der Reprofilierungsmörtel überarbeitet werden könne, weil Ergelit eine hohe Dichtheit aufweise (Erstgutachten Seite 86). Er hat vorgeschlagen, die Beschichtung und den Mörtel komplett bis zum „gesunden Beton“ abzutragen und das Material Ergelit (ohne zusätzliche Beschichtung) als Schutz für den Beton in der vom Materiallieferanten vorgegebenen Schichtdicke zu verwenden, also den Mörtel Ergelit erneut aufzutragen. Dabei betrage die Fläche jeweils ca. 1.000 qm (Erstgutachten Seite 92 f.). Die Kosten beliefen sich auf ca. 180 EUR netto/qm, für beide Becken mithin auf 360.000,00 EUR. Zu dieser Vorgehensweise hat der Sachverständige eine Alternative in den Raum gestellt. Möglicherweise könne durch Versuche nachgewiesen werden, dass eine Beschichtung von G. möglich sei. Denn die Untersuchungen der ungeschädigten Bereiche hätten gezeigt, dass Beschichtungssysteme auf Ergelit applizierbar seien und dabei sachgerechte Abreissfestigkeiten erzielt würden (Erstgutachten Seite 92). Für die Fugen ist der Sachverständige von Kosten in Höhe von 20,00 EUR netto/lfm. ausgegangen. Jedes Becken habe Fugen von ca. 150 m, woraus sich Kosten in Höhe von 6.000,00 EUR netto ergeben würden (Erstgutachten Seite 97). Die Kosten für die Bauleitung beider Becken seien mit 42.000,00 EUR netto zu beziffern (Erstgutachten Seite 99). 2. Die Beklagte hat zu dem Erstgutachten eine Stellungnahme ihres Privatgutachters vorlegt (Privatgutachten vom 11.10.2018, BA314). Das Erstgutachten enthalte keine ausreichende Aussage zur chemischen Beständigkeit, weil es nur die Schichtdicke thematisiere. Die Totalsanierung werde allein mit einer telefonischen Aussage des Herstellers von G. begründet; maßgeblich sei aber, ob der Hersteller der Beschichtung sein Produkt für die Beschichtung von Ergelit freigebe. Es stelle sich zudem die Frage, ob das im „Leistungstext“ angeführte „Leitprodukt“ ...1, D. mit dem Mörtel „systemverträglich“ sei. Dem Sanierungsvorschlag im Gutachten sei nicht zu entnehmen, in welcher Schichtdicke Ergelit aufgebracht werden solle. Es komme in Betracht, dass die Schichtdicke bereits jetzt ausreichend sei. Auch komme in Betracht, nachträglich die Schichtdicke zur Auftrag von mehr Mörtel zu erhöhen. Ergelit lasse sich sogar auf Stahl auftragen. Die Instandsetzungskosten seien nicht nachvollziehbar, weil sie nicht in Einzelgewerke aufgeschlüsselt würden. Es sei nicht zu erkennen, ob Sowiesokosten anfielen. Es solle ein Vorteilsausgleich neu für alt angesetzt werden. In seinem Zweitgutachten vom 21.12.2018 (BA344) hat der Sachverständige zu dem Punkt „Chemische Beständigkeit“ darauf hingewiesen, dass der Privatgutachter keine Unterlagen zu dem verwendeten Produkt vorlegt. Es gebe keinerlei Eignungsnachweise (Zweitgutachten Seite 10 f.). Das Schadensbild belege die fehlende chemische Beständigkeit unter den Bedingungen des Einbaus; es sei aber wahrscheinlich, dass das Beschichtungssystem bei ausreichender Schichtdicke eine ausreichende chemische Beständigkeit aufweise (Zweitgutachten Seite 12). Zu dem Punkt „Überarbeitbarkeit des Egalisierungsmörtels“ hat der Sachverständige auf den fehlenden Nachweis der Eignung und die fehlende Fremdüberwachung hingewiesen. Im Falle des Vorliegens von Nachweisen könne er sich vorstellen, dass zur Mangelbeseitigung die Beschichtung in ausreichender Dicke eingebracht werde (Zweitgutachten Seite 13 f.). Aus seiner Sicht könne nur der Hersteller des Egalisierungsmörtels eine Aussage dazu treffen, ob eine Überarbeitung möglich sei (Zweitgutachten Seite 16). Zu dem Punkt „Systemverträglichkeit“ hat der Sachverständige ausgeführt, dass für das „Leitprodukt“ ...1, D. eine Vielzahl von Eignungsnachweisen und eine bauaufsichtliche Zulassung vorliege. Diese seien nicht geprüft worden, weil eine Eignungsbeurteilung des Produkts ...1, D. nicht Gegenstand der Beweisfragen gewesen sei (Zweitgutachten, Seite 17). Zu dem Punkt „Beseitigung der Beschichtungsschäden“ hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Schichtdicke für den Auftrag von Ergelit beim Hersteller abgefragt werden müsse; er sei von 20 mm Schichtdicke ausgegangen (Zweitgutachten Seite 18). Der Anlagenbetreiber habe einen erhöhten Sicherheitsanspruch gehabt, weshalb er Mörtel und Beschichtungssystem ausgeschrieben habe. Zur Schaffung eines vergleichbaren Zustands sei die Schichtdicke von 20 mm erforderlich, wenn eine annähernd vergleichbare Dauerhaftigkeit geschaffen werden solle (Zweitgutachten Seite 18). Ob die Schichtdicke nachträglich erhöht werden könne, hänge von der Klärung der Gewährleistung ab. Er hat die Frage aufgeworfen, wer die Haftung übernehme, wenn der Hersteller sie ablehne (Zweitgutachten Seite 19). Zu dem Punkt „Instandsetzungskosten“ hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es sich um eine Grobkostenschätzung handele und die Kosten wie folgt aufgegliedert: Baustelleneinrichtung = 15 EUR/qm; Gerüstbau = 35 EUR/qm; HDW-Abtrag und Entsorgung = 35 EUR/qm; Reprofilierung = 95 EUR/qm. Auszugehen sei von einer Schichtdicke von 20 mm (Zweitgutachten Seite 20). Mit der Begutachtung von Sowiesokosten oder einem Abzug neu für alt sei er nicht beauftragt worden (Zweitgutachten Seite 21). 3. Zu dem Zweitgutachten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.2019 (BA376) und Privatgutachten vom 11.03.2019 (BA383) Stellung genommen. Darin ist zu dem Punkt „Überarbeitbarkeit des Egalisierungsmörtels“ der Aspekt vertieft worden, dass der Hersteller des Beschichtungssystems die Freigabe für die Verarbeitung auf dem Ergelit-Mörtel erteilen müsste. Zu dem Punkt „Instandsetzungskosten“ wird angeführt, dass der Sachverständige die Schichtdicke nicht belastbar beurteilt habe. Den erhöhten Sicherheitsanspruch begründe er nicht. Sowiesokosten und ein Abzug neu für alt seien noch zu ermitteln. Im Drittgutachten vom 29.08.2019 (BA 436) hat der Sachverständige ergänzend zur „baurechtlichen Verwendbarkeit“ ausgeführt. Die Produzenten von Instandsetzungssystem müssten nachweisen, dass Produkte für die Sanierung von tragenden Stahlbetonbauteilen verwendbar sind. Das habe durch ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu erfolgen (Drittgutachten Seite 16). Zudem müsse durch Fremdüberwachung von dem Produzenten sichergestellt werden, dass die Instandsetzungssystem dauerhaft die geforderten Eigenschaften aufweisen (Drittgutachten Seite 17). Beide Nachweise müssten vor Anwendung des Materials erbracht werden (Drittgutachten Seite 17). Zu dem Punkt „Chemische Beständigkeit“ hat der Sachverständige hieraus abgeleitet, dass der bauaufsichtsrechtliche Zulassungsprozess nicht im selbständigen Beweisverfahren nachgeholt werden könne (Drittgutachten Seite 19). Eine solche „Zulassungsprüfung“ sei auch nicht zielführend, weil sie mit neu hergestelltem Material durchzuführen sei und nicht gesichert sei, dass das im streitgegenständlichen Objekt verarbeitete Material identisch sei (Drittgutachten Seite 22). Zu dem Punkt „Überarbeitbarkeit des Egalisierungsmörtels“ lägen weiterhin keine Nachweise vor (Drittgutachten Seite 25). Die Beklagte hätte ohne Eignungs- und Verwendbarkeitsnachweis das Produkt nicht verwenden dürfen (Drittgutachten Seite 27). Zu dem Punkt „Instandsetzungskosten“ hat der Gutachter ergänzend angeführt, dass die bauaufsichtliche Zulassung des Mörtels bisher nicht vorgelegt sei und die Beklagte die Mindestdicke hätte festlegen müssen (Drittgutachten Seite 28). Danach könne er keine verbindliche Aussage zur Mindestdicke treffen (Drittgutachten Seite 29). Die Sanierung dürfe keine schlechtere Qualität aufweisen (Drittgutachten Seite 30). Es gebe keine „schadenfreie“ Nutzungszeit von 8 Jahren, da zum Teil massive Schäden vorliegen würden (Drittgutachten Seite 31). Eine Planung und Ausschreibung zur genaueren Einschätzung der Mängelbeseitigungskosten würde voraussichtlich 20.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR kosten, die letztlich anfallenden Kosten könnten aber auch auf der Grundlage einer solche Planung nur geschätzt werden, weil verbindliche Angebote für die Mängelbeseitigung nur eingeholt werden könnten, wenn der Ausführungszeitraum bekannt sei (Drittgutachten Seite 34). Nach AfA-Liste sei die streitgegenständliche Anlage nach 20 Jahren abgeschrieben. Erfahrungsgemäß sei die tatsächliche Nutzungszeit länger. Bei regelmäßiger Wartung sei von einer Nutzungszeit von 30 Jahren auszugehen. Die aufgetretenen Schäden führten zu einer Reduzierung der Nutzungsdauer, zudem werde die Nutzungsdauer durch die Sanierung nochmals reduziert (Drittgutachten Seite 37). Sowiesokosten seien nicht anzusetzen, da kein „Mehrwert“ entstehe (Drittgutachten Seite 39). 4. Zu dem Drittgutachten hat die Beklagte zunächst im selbständigen Beweisverfahren weitere Fragen gestellt. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen sind im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr beantwortet worden, da die Klägerin Klage erhoben hat. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte die Ausführungen aus dem selbständigen Beweisfahren im Schriftsatz vom 06.11.2019 (GA 284 ff.) wiederholt und ergänzt. Der Sachverständige nenne keine Fundstellen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines Prüfzeugnis müssten nicht vorliegen. Solche Unterlagen seien nur erforderlich, wenn Bauprodukte oder Bauarten erhebliche Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik aufwiesen oder zu den ungeregelten Baustoffen gehörten. Lediglich für Schutz- und Instandsetzungsmaßnahen im Geltungsbereich der RiLi-SIB 01 und der ZTV-ING müsse eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis von dem Hersteller erwirkt werden. Diese Regelungen seien bei Abwasseranlagen nicht anwendbar. Die Ablösungen ließen nicht auf eine fehlende chemische Beständigkeit schließen. Der Sachverständige müsse auch ohne Vorlage von Nachweisen prüfen, ob die Mörtelstärke nachträglich durch Aufbringen einer weiteren Mörtelschicht erhöht werden könne. Es sei zu prüfen, ob die bereits aufgebrachte Mörtelschicht als Schutz des Betons ausreichend sei. Die von dem Sachverständigen angegebene Schichtdicke von 20,00 mm beruhe nicht auf einer Angabe des Herstellers. Es sei eine rechtliche Ansicht, wenn der Sachverständige ausführe, dass die vorliegende Schichtdicke des Mörtels mit der beauftragten Leistung nicht gleichwertig sei. Wegen des Fehlens einer Instandsetzungsplanung sei keine Sollbeschaffenheit definiert worden. Zu der ausgeführten Leistung, nämlich dem Beschichtungsaufbau aus Mörtel (Ergelit) und Beschichtung („angelehnt“ an ...1, D.) gebe es keine Prüfung für den Anwendungsfall und keine Langzeiterfahrungen. Deshalb sei der Schluss des Sachverständigen, dass der bestellte Aufbau eine höhere Dauerhaftigkeit aufweise, nicht gerechtfertigt. Zur schadenfreien Nutzungszeit könne der Sachverständige nur bedingt eine Aussage treffen, da er die Anlage am 17.01.2018 besichtigt habe. Der Sachverständige habe nur eine Grobkostenschätzung vorgelegt. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Nutzungsdauer zeigten, dass er nicht hinreichend qualifiziert sei; das ergebe sich auch aus seinem Bestellungsgebiet. Der Abzug neu für alt sei mit 8/15 zu bemessen. Der Sachverständige habe den Begriff der Sowiesokosten falsch verstanden. Im nachfolgend vorgelegten Viertgutachten hat Sachverständige seine Ausführungen zu den für die Verwendung von Baustoffen geltenden Vorgaben vertieft. Bei den Wänden der Becken handele es sich um tragende Bauteile, die statisch zu bemessen seien und für die Beton nach DIN 1045 einzusetzen sei. Ein Versagen der Wände stelle eine Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern dar, wenn diese die Becken, etwa für Reinigungsarbeiten, betreten müssten. Nach der Landesbauordnung NRW müssten bauliche Anlagen so errichtet werden, dass sie keine Gefährdung darstellen (Viertgutachten Seite 15, GA 649). Jede bauliche Anlage müsse standsicher sein, durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse dürften keine Gefahren entstehen. Nach der LBO NRW dürften Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie die Vorgaben des Gesetzes erfüllten und gebrauchstauglich seien (Viertgutachten Seite 16, GA 650). Zudem könnte bei Einsatz von Bauprodukten unter besonderen Beanspruchungen – dazu gehöre der Einfluss biogener Schwefelsäure – die Überwachung durch eine Überwachungsstelle angeordnet werden (Viertgutachten Seite 16, GA 650). In der Musterliste der Technischen Baubestimmungen heiße es, dass Oberflächenschutzsysteme nur verwendet werden dürften, wenn nach EN 1504 der Nachweis als Oberflächenschutzsystem gemäß Bauregelliste A Teil 1 Nr. 1.7.5 geführt worden sei. Danach hätten die Instandsetzungssystem nach DIN V 18026 deklariert und gemäß DIN EN 1504-2 fremdüberwacht werden müssen (Viertgutachten Seite 17, GA 651). Aufgrund der biogenen Schwefelsäure lägen erhebliche Abweichungen vom Technischen Regelwerk vor. Deshalb hätten für die eingesetzten Produkte andere baurechtliche Nachweise (Zulassungen, bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Zustimmung im Einzelfall) erbracht werden müssen (Viertgutachten, Seite 17, GA 651). Die eingesetzten Bauprodukte hätten danach zunächst den Anforderungen nach DIN EN 1504-2 und der DAfStb-RiLi genügen müssen. Diese Normen beinhalteten aber nur das Regelwerk für „normale“ Beanspruchungen. Wegen der biogenen Schwefelsäure hätten weitergehende Eigenschaften nachgewiesen werden müssen, um die Bauprodukte einsetzen zu dürfen (Viertgutachten Seite 18, GA 652). Die Beklagte habe indessen keinerlei Nachweis vorgelegt (Viertgutachten Seite 19, GA 653). Der Sachverständige bestätigt die Ansicht der Beklagten, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, eine Zustimmung im Einzelfall oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nur dann erforderlich ist, wenn Bauprodukte und Bauarten erhebliche Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln aufweisen oder zu der Gruppe der ungeregelten Baustoffe gehören (Viertgutachten Seite 20, GA 654). So liege es hier, weil in der DafStb-RiLi und der DIN EN 1504-2 der besondere chemische Angriff durch die biogene Schwefelsäure nicht berücksichtigt würden (Viertgutachten Seite 21, GA 655). Nach seiner Kenntnis gebe es keine bauordnungsrechtlich eingeführten Spezifikationen für die Umgebungsbedingung „biogene Schwefelsäure“ bei tragenden Bauteilen, weshalb weitergehende Nachweise erforderlich seien (Viertgutachten Seite 23, GA 657). Nicht richtig sei die Ansicht, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nur dann zu erstellen seien, wenn man sich im Geltungsbereich der RiLi-SIB 01 und der ZTV-ING bewege. Die vorgenannten Richtlinien erfassten auch nicht den Schutz des Grundwassers (Viertgutachten Seite 24 f., GA 659). Der Umstand, dass Sanierungen nach dem Merkblatt DWA-M 211 gemäß der ZTV-W erfolgten sollten, habe keine Bedeutung für ergänzende baurechtliche und bauordnungsrechtliche Maßnahmen (Viertgutachten Seite 25, GA 659). Wenn nach dem Merkblatt für besonders exponierte Flächen keine Schutzsysteme der RiLi-SIB 01 eingesetzt werden sollten, sondern auf besondere Systeme mit Langzeiterfahrungen verwiesen werde, könne daraus nur gefolgert werden, dass die „geregelten“ Anforderungen der RiLi-SIB wegen der besonderen Exposition nicht anwendbar seien. Das bedeute aber nicht, dass die Fremdüberwachung nach DIN EN 1504-2 obsolet sei (Viertgutachten Seite 26, GA 660). Richtig sei, dass die Applikationsdicke eines Schutzsystems mit der Dauer der Schutzfunktion korreliere (Viertgutachten Seite 26, GA 660). Nicht zutreffend sei die Aussage, dass es kein Regelwerk gebe, auf dessen Grundlage ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt werden könne (Viertgutachten Seite 27, GA 661). Auf Basis der Aktenlage hätte das eingesetzte Produkt noch nicht einmal für den Standardfall nach RiLi-SIB eingesetzt werden dürfen, um so weniger für eine tragende Wand unter Einfluss von biogener Schwefelsäure (Viertgutachten Seite 28, GA 662). Die RiLi-SIB fordere von dem Materialhersteller, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts aufgrund Erstprüfung und Fremdüberwachung erfolgen müsse (Viertgutachten, Seite 30, GA 664). Hier liege es so, dass entweder das Beschichtungssystem ungeeignet sei oder die Applikation nicht sach- und fachgerecht erfolgt sei (Viertgutachten Seite 32, GA 99). Die chemische Beständigkeit könne danach wohl dahingestellt bleiben. Er, der Sachverständige, habe deutliche Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Schadensbild auf die zu geringen Schichtdicken und eine fehlerhafte Applikation zurückgehe und es deshalb als wahrscheinlich bezeichnet, dass die chemische Beständigkeit gegeben sei (Viertgutachten Seite 32 bis 36, GA 666 bis GA 670). Eine Überarbeitung des Egalisierungsmörtel sei formal nicht zulässig, solange Nachweise fehlten. Zudem könne ohne Nachweise die technische Eignung und Möglichkeit einer Überarbeitung nicht beurteilt werden (Viertgutachten Seite 37, GA 671, Seite 43, GA 677 und Seite 51, GA 685). Nicht zutreffend sei, dass er, der Sachverständige, von dem Schadensbild auf fehlende chemische Beständigkeit geschlossen habe. Richtig sei, dass durch einen sachgerechten Übergang des unbeschichteten zum beschichteten Bereich und Auftrag der Beschichtung (bestehend aus Grundierung und Deckschicht) in ausreichender Dicke die Ablösungen hätten verhindert werden können (Viertgutachten Seite 38, GA 672). Es sei zu vermuten, dass das Material chemisch beständig sei und die Ablösungen auf Verarbeitungsfehlern beruhten (Viertgutachten Seite 39, GA 673 und Seite 41, GA 675). In Eignungsnachweisen wäre die erforderliche Schichtdicke vermerkt gewesen und hätte dann eingehalten werden können. Richtig sei, dass die Schutzsysteme eine „Opferschicht“ seien, die nicht ewig hielten (Viertgutachten Seite 39, GA 673). Er halte daran fest, dass es nicht seine Aufgabe als Sachverständiger sein, an Stelle des Baustoffproduzenten den Zulassungsprozess durchzuführen (Viertgutachten Seite 47, GA 681). Er weist auf die Hinweispflicht nach VOB/B hin (Viertgutachten Seite 48, GA 682). Zu der in den Raum gestellten Möglichkeit, dass die vorhandene Schichtdicke des Ergelitmörtels bereits ausreichend sein könne, weist der Sachverständige darauf hin, dass die Schichtdicke von 9 bis 10 mm den Mittelwert aller Proben wiedergebe. Die Mindestdicke von 8 mm sei bei diversen Proben zum Teil deutlich unterschritten worden. Die Mindestdicke müsse an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden (Viertgutachten Seite 50, GA 684). Die Schichtdicke liege zum Teil bei null (Viertgutachten Seite 57, GA 691). Die von ihm angegebene Schichtdicke von 20,00 mm für die Sanierung beruhe auf einer Abschätzung, die durch den Sanierungsplaner noch zu konkretisieren sei (Viertgutachten Seite 52, GA 686). Die Angaben des Privatgutachters zur Lebensdauer der Beschichtung schwankten zwischen 15 und 20 Jahren. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin alle 15 Jahre das Beschichtungssystem erneuern müsse (Viertgutachten Seite 54, GA 688). Er, der Sachverständige, habe keine Erkenntnisse zur Planung der Sanierungsmaßnahme, die aber sehr wichtig sei (Viertgutachten Seite 55, GA 689). Der Beschichtungsaufbau Mörtel (Ergelit)/Beschichtung (...1, D.) sei im Rahmen der Gutachten nicht bewertet worden. Das Material ...1, D. sei zugelassen und in der Zulassung gebe es Hinweise auf die Applikationsstärke. Das sei für das hier zugelassene Produkt nicht der Fall (Viertgutachten Seite 56, GA 690). Nach sieben Jahren hätten erhebliche Schäden vorgelegen (Viertgutachten Seite 59, GA 693). Sein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Sanierungsplanung dürfe nicht dahin „umgedeutet“ werden, dass die Schadensursache nicht hinreichend geklärt sei (Viertgutachten Seite 61, GA 695). Genaue Kosten der Sanierung könnten im Hinblick auf zahlreiche Unsicherheitsfaktoren nicht angegeben werden (Viertgutachten Seite 62, GA 696). Eine Spanne von 60 % habe er nicht angenommen (Viertgutachten Seite 87, GA 721). Die Kostenkalkulation sei anhand einer Preisdatenbank erfolgt (Viertgutachten Seite 89, GA 723). Für die Bauleitung müsse ein erhöhter Aufwand berücksichtigt werden (Viertgutachten Seite 95, GA 729), zumal erhebliche Folgeschäden bei mangelhafter Ausführung drohten, wie der vorliegende Fall zeige (Viertgutachten Seite 97, GA 731). Es seien Netto-Beträge angesetzt (Viertgutachten Seite 96, GA 730). Der Sachverständige hat die Vermutung geäußert, dass der Beklagtenvertreter einen Ablehnungssachverhalt provozieren möchte (Viertgutachten Seite 64, GA 698) und zu seinen beruflichen Erfahrungen Angaben gemacht (Viertgutachten Seite 67 ff., GA 701 ff.). Die Dauerhaftigkeit des eingebauten Applikationssystems könne mangels Nachweisen zum Material nicht beurteilt werden (Viertgutachten Seite 68, GA 702). Es bleibe offen, worauf der Privatgutachter seine von 20 auf 15 Jahren reduzierte Einschätzung der Nutzungsdauer gründe (Viertgutachten Seite 78, GA 712). Die Fa. H. liefere ein Produkt, für das 30 Jahre Lebensdauer angegeben würden (Viertgutachten Seite 79, GA 713). Auch Angaben in Regelwerken legten eine Nutzungsdauer von 30 Jahren nahe (Viertgutachten Seite 80, GA 714). Der Sachverständige erläutert den Begriff der Sowiesokosten dahin, dass im Zuge der Mangelbeseitigung Positionen ausgeführt werden, die in der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt waren. Die Beklagte müsse anführen, welche Positionen das seien (Viertgutachten Seite 82, GA 716). Das Mitverschulden sei rechtlich zu bewerten. Aus technischer Sicht lägen aber in erster Linie Ausführungsfehler vor (Viertgutachten Seite 99, GA 733). 5. Zu dem Viertgutachten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2020 (GA 811) Stellung genommen. Sie hat die Verwendung des Begriffs „Eignungsnachweis“ gerügt und geltend gemacht, dass der Sachverständige auf Seite 15 und Seite 72 Rechtsfragen beantwortet habe. Auch die Frage, ob für die Beschichtung eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sei, sei eine Rechtsfrage. Der Sachverständige habe verkannt, dass eine bauaufsichtliche Zulassung nur dann benötigt werde, wenn es keine Technischen Baubestimmungen und auch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für das Bauprodukt gebe oder wenn das Bauprodukt von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweiche oder eine Rechtsverordnung dies gesondert vorsehe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die anerkannten Regeln der Technik in der DIN EN 14879-3, Februar 2007 und dem Merkblatt DWA-M 211, April 2008 fixiert seien. Die vorgenannten Normen gingen der DIN EN 1504-2 vor. Es sei von ausreichender chemischer Beständigkeit auszugehen. Nach einem Langzeitversuch der I. hätten nur zwei der getesteten Beschichtungssysteme nach 10 Jahren nahezu keine Schäden aufgewiesen, bei den übrigen Systemen lägen Schäden vor. Danach sei von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren auszugehen. Das folge auch aus einer Vortragsunterlage; die Werbeaussage der H. sei nicht aussagekräftig. Die Schäden seien durch unterlassene Wartung entstanden. Die Beklagte hat den Einwand wiederholt, dass eine „Grobkostenschätzung“ nicht ausreiche. Seite 63 des Viertgutachtens belege, dass der Sachverständige die Kosten zu pauschal schätze. Der Sachverständige ist im Termin von 02.09.2021 (GA 963) angehört worden. Er hat Angaben zu von ihm durchgeführten Begutachtungen gemacht (GA 964) und die Bedeutung des SIVV-Scheins erläutert (GA 964). Zum Begriff des „Eignungsnachweis“ hat er ausgeführt, dass sich dieser Begriff beispielsweise in der DIN 14879 (Anhang B, Seite 52) finde. Auch in dem DWA-Merkblatt sei vom Nachweis der Beständigkeit die Rede. Es würden verschiedene Begrifflichkeiten wie „Eignungsnachweis“, „Erstprüfung“ oder „Verwendbarkeitsnachweis“ genutzt (GA 965). Nach Seite 15 des DWA-Merkblatts sei der Widerstand nachzuweisen, ebenso nach Ziffer 3.6.3 des Merkblatts (GA 965). Die DIN 14879 und das DWA-Merkblatt seien keine baurechtlichen Normen. Baurechtlich sei zunächst die DIN 1504 einschlägig. Wegen der Belastung durch biogene Schwefelsäure sei eine zusätzliche Zulassung erforderlich, wofür das DWA-Merkblatt oder die DIN 14879 herangezogen werden könne (GA 965). Der Sachverständige stellt klar, dass das System in der aufgebrachten Form nicht chemisch beständig sei; weitergehende Feststellungen zur chemischen Beständigkeit habe er nicht getroffen (GA 965 f.). Zu der Studie der I. könne er mangels Mitteilung von Einzelheiten nichts sagen (GA 966). Bei Wartung nach 15 Jahren sei mit einer Lebensdauer von 30 Jahren zu rechnen (GA 966). Wenn die Beschichtung nicht gewartet werde, nehme die mineralische Schicht schneller Schaden (GA 966). Die Sanierung durch „Aufdickung“ des Mörtels habe er nicht weiter untersucht, da sie mangels „Verträglichkeitsnachweis“ nicht zulässig sei (GA 966). Die biogene Schwefelsäure dürfte der schwerste Angriff sein. Die Frage, ob sich die Einwirkung auf die Beschichtung anders darstelle, wenn im Jahr 2012 Löschwasser von einem Großbrand eines Düngemittelbetriebes längere Zeit in dem Becken verblieben sei, könne er nur spekulativ beantworten. Er gehe davon aus, dass eine sachgerechte Beschichtung keinen Schaden nehme (GA 967). 6. Diese Ausführungen belegen eindeutig und schlüssig, dass die Werkleistungen der Beklagten mit ganz erheblichen Ausführungsfehlern behaftet sind. Das ist von der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren und im gerichtlichen Verfahren zunächst auch nicht in Zweifel gezogen worden. Zweifel an der Feststellung der Ausführungsfehler ergeben sich nicht daraus, dass die Beklagte nunmehr in den Raum stellt, die Eigenschaften der Abwässer hätten möglicherweise nicht der in den Verträgen geregelten Zusammensetzung der Abwässer entsprochen und es seien durch einen Großbrand besonders belastete Abwässer angefallen. Die Belastung durch Abwässer aus dem Großbrand kommt als „Ersatzursache“ der festgestellten Schäden nicht in Betracht. Der Sachverständige hat nämlich festgestellt, dass dort, wo die Beschichtung in ausreichender Schichtdicke ausgeführt worden ist, keine Schäden aufgetreten sind. Wäre ein besonders aggressives Abwasser die Ursache, müsste die Schadensursache durchgängig gleich sein. Auch die Hinterwanderung der Schicht wegen der fehlenden Verwahrung steht mit der Aggressivität des Abwassers nicht in Zusammenhang, ebenso nicht das Durchschlagen der Schicht durch den zu dünnen Quarzsand und die Fehler bei der zweilagigen Verarbeitung des Mörtels. Auch das Ablösen der Fugenflanken steht mit der Aggressivität des Abwassers nicht in Zusammenhang. In dem von der Beklagten vorgelegten Artikel ist im Übrigen die Rede davon, dass die Abwässer aus dem Großbrand in das Regenrückhaltebecken gelangt sind. Der Vortrag unter Ziffer V der Berufungsbegründung (BB 28, GA 115) geht damit ins Leere. 7. Auch die Ausführungen der Sachverständigen zur Verwendbarkeit der Sanierungsprodukte sind schlüssig und überzeugend. Die Ansicht der Beklagten, eine „Zulassung“ der von ihr für die Sanierung verwendete Baustoffe sei nicht erforderlich, weshalb die diesbezüglichen Folgerungen des Sachverständigen A. unzutreffend seien, vermag der Senat demgegenüber nicht zu teilen. a) Die Sanierung ist 2011 erfolgt. Bei den Belebungsbecken handelt es sich um bauliche Anlagen. Für die Frage, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen, ist danach § 20 BauO NRW 2000 in der bis zum 27.06.2017 geltenden Fassung einschlägig. Die vorgenannte Bestimmung entspricht weitgehend § 17 Musterbauordnung (MBO). § 20 Bau NRW 2000 a. F. unterscheidet zwischen verschiedenen Typen von Bauprodukten. Es gibt zum einen sog. geregelte Bauprodukte. Das sind solche Produkte, die von den in der Bauregelliste A bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen. Solche Produkte dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verwendet werden, wenn sie das Ü-Zeichen tragen. Daneben gibt es sog. ungeregelte Bauprodukte. Das sind solche Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von technischen Regeln der Bauregelliste A wesentlich abweichen. Diese ungeregelten Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn für sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung , ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall erteilt ist (§ 20 Abs. 3 BauO NRW 2000). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 lit b) BauO NRW 2000 dürfen Bauprodukte zudem verwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist. Die Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie = BPR) war bis zum 01.07.2013 anwendbar; erst danach gilt die BauPVO (EU) Nr. 305/2011 (Winkelmüller/van Schewick/Müller, Bauproduktrecht und technische Normung, Rn. 1). Der vorliegende Sachverhalt ist mithin auf der Grundlage der BPR zu beurteilen. Nach der BPR (Art. 4) ist im Falle des Vorliegens einer harmonisierten europäischen Norm von der Brauchbarkeit von Bauprodukten auszugehen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V entsprechen. Danach war der Hersteller nach der BPR verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts dessen Konformität mit europäischen Normen zu überprüfen und nachzuweisen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass sowohl der Prototyp als auch die in Serie hergestellten Bauprodukte während des gesamten Produktionsprozesses mit den für die Brauchbarkeit maßgeblichen technischen Spezifikationen konform waren (Winkelmüller, a. a. O., Rn. 45). b) Im vorliegenden Fall ist für die Beschichtung eine harmonisierte europäische Norm einschlägig. Die Beklagte bezieht sich auf die DIN EN 14879-3, Februar 2007. Aus dem Zusatz „EN“ ergibt sich, dass es sich bei der Norm um eine harmonisierte europäische Norm handelt (Winkelmüller, a. a. O., Rn. 42). Danach hätte eine Bescheinigung der Konformität anhand eines der in Anhang III zur BPR vorgesehenen Verfahren erfolgen müssen (Winkelmüller, a. a. O., Rn. 47). Der Titel der DIN EN 14879-3 lautet: „Beschichtungen und Auskleidungen aus organischen Werkstoffen zum Schutz von industriellen Anlagen gegen Korrosion durch aggressive Medien - Teil 3: Beschichtungen für Bauteile aus Beton“. Damit ist die DIN EN 14879-3 für die auf den Beton aufgebrachte Beschichtung maßgeblich. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass für die Verwendung der Baustoffe damit ausschließlich die DIN EN 14879-3 einschlägig sei und nicht die von dem Sachverständigen zitierten Normen für die Instandsetzung von Betonbauwerken. Dem ist nicht zu folgen. Denn die Sanierung der Belebungsbecken ist erfolgt, indem der geschädigte Beton abgetragen worden ist, sodann mit Mörtel reprofiliert und dann die Beschichtung in mehreren Arbeitsgängen aufgebracht worden ist. Damit liegt eine Kombination von Betonsanierung und Beschichtung vor; der Ausgangspunkt des Sachverständigen (Anhörung im Termin vom 02.09.2021), dass somit die Normen für die Betonsanierung (insbesondere die DIN EN 1504) und die Beschichtung beachtet werden müssen, ist somit zutreffend. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten scheinen auf dem Irrtum zu beruhen, dass die DIN EN 1504 die Beschichtung von Bauteilen regele. Das trifft nicht zu. Die DIN EN 1504 betrifft die gesamte Sanierung, so etwa auch den Korrosionsschutz der Bewehrung (Teil 7), die Anwendung von Stoffen und Systemen auf der Baustelle und der Qualitätsüberwachung der Ausführung (Teil 10). Doch auch wenn die Ansicht der Beklagten unterstellt wird (nämlich dass allein die DIN EN 14879 einschlägig ist), liegt ein Mangel vor. Ob es an der Verwendbarkeit der Bauprodukte fehlt, weil eine Bescheinigung der Konformität mit der DIN EN 14879 fehlt oder ob die Verwendbarkeit nicht gegeben ist, weil eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht vorliegt, ist letztlich gleichgültig. In beiden Fällen hätte das Bauprodukt nicht verwendet werden dürfen. Dass eine Bescheinigung der Konformität nach der DIN EN 14879 erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die verwendete Beschichtung, sind keine Unterlagen vorgelegt worden. Im selbständigen Beweisverfahren hat die Beklagte erklärt, dass keine Eignungsnachweise vorliegen (vgl. Seite 17 des Erstgutachtens). Lediglich für das „Nachfolgeprodukt“ ist eine bauaufsichtliche Zulassung vorgelegt worden. Angesichts des Kontakts der Beklagten mit dem Hersteller und der Bescheinigung des Herstellers zur „Rezepturgleichheit“ kann ausgeschlossen werden, dass es für das für das verwendete Produkt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder einen sonstigen Nachweis gibt. Denn wenn es für das verwendete Produkt eine bauaufsichtliche Zulassung oder einen sonstigen Konformitätsnachweis gäbe, hätte eine solche Unterlage vorgelegt werden können und es wäre auch nicht erforderlich gewesen, eine Bescheinigung zur „Rezepturgleichheit“ vorzulegen. Zu einer CEKennzeichnung des verwendeten Bauprodukts ist nicht vorgetragen; auch ist nicht vorgetragen, ob das Bauprodukt überhaupt nach der harmonisierten Norm in Verkehr gebracht worden ist. Es ist möglich, dass der Hersteller das Produkt nicht über den Weg der CE-Kennzeichnung zugelassen hat; dann hätte der Hersteller aber den Weg über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wählen müssen. Dabei ist im Übrigen schon nicht recht ersichtlich, warum es sich bei „E. Polyfill“ um ein „Nachfolgeprodukt“ zum verwendeten Produkt „E. Polycoat“ handeln sollte. Denn die vorgelegte bauaufsichtliche Zulassung für „E. Polyfill“ datiert auf den 08.04.2010 (GA 1137), mithin auf ein Datum vor Erteilung der Aufträge. Die Ansicht der Beklagten (BB 46, OLG-GA 133), dass zwar in der DIN EN 14879 eine „Eignungsprüfung“ durch ein externes Labor vorgesehen sei, diese jedoch keine Voraussetzung für den Einbau solcher Produkte sei, ist nach den vorherigen Ausführungen zur rechtlichen Ausgangslage nicht zutreffend. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in harmonisierten Normen geregelt sind, erfordert einen Nachweis der Konformität. Auch kann die „Eignungsprüfung“ nicht nachgeholt werden. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kann das eingebaute Produkt nicht mehr überprüft werden (Drittgutachten Seite 17). Das ist zutreffend, weil der Produktionsprozess des eingebauten Materials einer Überprüfung nicht mehr zulässig ist und daher keine Eigen- oder Fremdkontrolle des Produktionsprozesses nachgeholt werden kann. Wenn die Beklagte vorträgt, dass für das „Nachfolgeprodukt sogar eine DIBt-Zulassung“ vorliege, ist das nicht weiterführend. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird vom DIBt erteilt, wenn ein nicht geregeltes Bauprodukt verwendet werden soll. Nicht geregelte Bauprodukte liegen vor, wenn technische Regeln in der Bauregelliste Teil A bekannt gemacht worden sind, die Produkte von diesen aber wesentlich abweichen, oder wenn es für ein Produkt keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt (Winkelmüller, a. a. O., Rn. 400). Gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW 2000 ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Voraussetzung der Verwendbarkeit. Nicht in Abrede gestellt wird von der Beklagten, dass im Hinblick auf die besondere Belastung durch biogene Schwefelsäure die technischen Regeln zur Bauwerksanierung nicht ohne Modifikationen Anwendung finden und daher ein ungeregeltes Bauprodukt vorliegt. Die Beklagte hat selbst geltend gemacht, das wegen der biogenen Schwefelsäurekorrosion keine definierten Vorgaben eines Regelwerks vorlägen (SS im SBV vom 06.11.2019, Seite 3 f., BA 524, Stellungnahme C. vom 12.10.2019, BA 535 und Stellungnahme C. vom 14.02.2022, OLG-GA 148). Das hat auch der Sachverständige so bestätigt. Die These der Beklagten, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt für das „Nachfolgeprodukt“ sei zwar erteilt, in der Sache aber nicht erforderlich, ist nicht richtig. So heißt es in der von der Beklagten vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dass mit ihr die Verwendbarkeit des Zulassungsgegenstands im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen wird (GA 1138). Auch ist es unrichtig, wenn die Beklagte geltend macht, dass für ein ungeregeltes Bauprodukt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht erteilt werden könne, weil es bei einem ungeregelten Bauprodukt keine „definierten Vorgaben eines Regelwerks“ gebe (SS im SBV vom 06.11.2019, Seite 3 f., BA 524, Klageerwiderung Seite 13, GA 286 und Stellungnahme C. im SBV vom 12.10.2019, BA 535). Das Gegenteil ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 3 BauO NRW 2000, wonach die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gerade für den Fall vorgesehen ist, dass es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Ergänzend ist noch auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen. Die Beklagte hat im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen, dass es für die Kombination des Mörtels und der Beschichtung keine Systemprüfung gibt und auch keine Langzeiterfahrungen vorliegen (Stellungnahme C. vom 12.10.2019, BA 537). Danach stellt die Verwendung bzw. die Kombination dieser Baustoffe einen Mangel dar. Denn die Verwendung bzw. Kombination von Baustoffen, über deren Dauerhaftigkeit keine Erkenntnisse vorliegen, darf ein Unternehmer nicht verwenden bzw. muss er den Besteller eindeutig und klar über das Risiko der Verwendung dieser Baustoffe aufklären. Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen A. bedarf es nicht. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Stellungnahme des Privatgutachters C. vom 14.02.2022 zeigt keinen neuen Aspekt zu der Frage der Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte auf. Der Sachverständige ist zu der DIN EN 14789 bereits in erster Instanz befragt worden. Die Stellungnahme vom 14.02.2022 entspricht den vorherigen Stellungnahmen des Privatgutachters. Der Ansicht des Privatgutachters C., dass eine gesonderte Zulassung für ein Schutzsystem im Betriebsbereich von Abwasserbehandlungsanlagen nicht erforderlich sei, ist aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend. 8. Die Beklagte macht geltend, sie habe eingewandt, dass der Sachverständige nicht kompetent sei. Das ist fernliegend. Die Gutachten des Sachverständigen sind erkennbar von erheblicher Sachkunde getragen. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 404 ZPO). Die Ansicht der Beklagten, der Sachverständige müsse im Rahmen der Begutachtung seine Sachkunde „nachweisen“, ist nicht zutreffend. Die weitschweifigen Ausführungen der Beklagten (unter Ziffer IX. der Berufungsbegründung) zum angeblich fehlenden Nachweis der Sachkunde können daher dahinstehen. Gegenstand der Beweiserhebung ist die Begutachtung der Beweisfrage durch den Sachverständigen, nicht der Nachweis der Sachkunde des Sachverständigen. III. Angesichts der Mängel der Werkleistungen der Beklagten stehen der Klägerin Vorschussansprüche für die Becken 1 und 3 zu. Dahinstehen kann, ob der Vorschussanspruch auf § 637 Abs. 3 BGB oder § 13 Abs. 5 VOB/B beruht. Die Klägerin hat Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt. Die Beklagte verweigert zudem die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig. Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Die Zubilligung des Mindestbetrages würde den Besteller zu stark beschränken und dazu führen, dass regelmäßig Vorschuss nachgefordert werden müsste. Die Zubilligung des Höchstbetrages (also: welche Kosten entstehen für die Mangelbeseitigung, wenn der denkbar schlechteste Fall eintritt) bedeutete demgegenüber ein großes Insolvenzrisiko für den Unternehmer (Halfmeier FS Leupertz 195, 200 f.; Halfmeier BauR 2022, 830, 833, BeckOGK/Rast, 01.10.2022, § 637 Rn. 206; Rodemann NZBau 2022, 713). Der Vorschussanspruch ist zu schätzen. Genauere Feststellungen zur Höhe von Vorschuss sind entbehrlich, weil über den Vorschuss abzurechnen ist (BGH, Urt. v. 22.02.2001 – VII ZR 115/99, NZBau 2001, 313). Streiten die Parteien über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss grundsätzlich darüber Beweis erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf jedenfalls bei erheblichen Unterschieden zwischen den zu erwartenden Kosten nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben (Senat, Urt. v. 13.01.2017 – 22 U 134/16, NZBau 2017, 280; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2011 - 21 U 157/10, BauR 2012, 1680). Das bedeutet allerdings nicht, dass schon im Vorschussprozess abschließend festgelegt würde, wie der Mangel später zu beseitigen ist. Die Frage, wie der Mangel zu beseitigen ist, ist lediglich Vorfrage für die Bemessung des Vorschussanspruchs. An der Rechtskraft der Entscheidung nimmt diese Vorfrage nicht teil (OLG Hamburg, Urt. v. 19.02.2015 – 4 U 111/13, NZBau 2016, 29 Rn. 75; Rodemann NZBau 2022, 713, 715). Soweit dem Urteil des Senats vom 13.01.2017 – 22 U 134/16 (NZBau 2017, 280 Rn. 10) etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es keine günstigere Methode der Mängelbeseitigung gebe. Sie führt hierzu das Urteil des BGH vom 10.04.2003 – VII ZR 251/02 (NJW-RR 2003, 878) an. Dieses Urteil befasst sich mit der Bemessung des Schadens nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung. Für die Bemessung des Schadens nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung hat der VII. Zivilsenat betont, dass der Schaden sicher feststehen muss. Auf den Vorschussanspruch, über den abzurechnen ist, ist das so nicht übertragbar (KG, Urt. v. 19.02.2019 – 21 U 40/18, NZBau 2019, 507 Rn. 37). Zudem darf auch in Fällen einer Bemessung des Schadens nach den fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung nicht nur der Mindestschaden angesetzt werden (BGH, Urt. v. 11.03.2022 – V ZR 35/21, NJW 2022, 2685). Wenn es auch im Ausgangspunkt zutreffend sein mag, dass der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Mangelbeseitigungskosten trägt, so müssen bei der Bemessung von Vorschuss indessen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Bei durchgeführter Mangelbeseitigung sind auch überhöhte Kosten der Mangelbeseitigung zu ersetzen, wenn sie der Besteller für erforderlich halten durfte. Die Ersatzpflicht des Unternehmers endet erst an der Grenze des Mitverschuldens. Das gilt ebenso für die Art der Mangelbeseitigung. Der Besteller darf sich auf die Beratung von Fachleuten verlassen und er muss nicht eine Methode der Mangelbeseitigung wählen, deren Erfolg unsicher ist (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528; BeckOK/Voit BGB § 637 Rn. 9). Der Besteller kann schließlich die Mängelbeseitigungsmethode wählen, die Mängel sicher und nachhaltig beseitigt. Er muss sich nicht auf Experimente einlassen (OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 144/14, NZBau 2016, 29 Rn. 75). Das darf bei der Beurteilung des Vorschussanspruchs nicht außer Acht gelassen werden. Der Vorschussanspruch ist der vorweggenommene Anspruch wegen der Kosten der Ersatzvornahme. Für die Zubilligung von Vorschuss können daher keine strengeren Anforderungen gelten als für die Zubilligung der Kosten der Ersatzvornahme (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2020 – 23 U 127/19, BeckRS 2020, 60838). Für den fiktiven Schadensersatz hat der BGH ausgeführt, dass sich die Ersatzfähigkeit von Maßnahmen und Kosten an den Möglichkeiten orientiert, die der Besteller im Rahmen der Schadensminderungspflicht nutzen muss (BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, 878). Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Bemessung des Vorschussanspruchs nicht zu beanstanden. Die Ausführungen unter Ziffer VIII. der Berufungsbegründung überzeugen nicht. Es ist nicht richtig, dass eine „Spanne“ von 60 % angenommen worden ist. Das hat der Sachverständige verneint. Der Sachverständige hat die Kosten auf der Grundlage seines Sanierungsvorschlags geschätzt. Sinnwidrig ist die Ansicht der Beklagten, der Sachverständige müsse schon im Rechtsstreit die Mangelbeseitigung genau planen, damit so eine genauere Abschätzung der Mängelbeseitigungskosten möglich wäre. Der Vorschussanspruch wird zugesprochen, um den Besteller in den Stand zu setzen, Mängel beseitigen zu können. Die Planung ist Teil dieser Mängelbeseitigung und auch die Planungskosten soll der Besteller durch den Vorschuss abdecken können. Müsste die Planung der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit erfolgen – um die Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu klären – so würde ein Teil der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit geleistet und müsste von dem Besteller letztlich doch vorfinanziert werden, weil er für die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Vorschüsse leisten muss. Eine Planung der Mängelbeseitigung mit erheblicher Planungstiefe ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die konkrete Art der Mangelbeseitigung durch das Vorschussurteil festgelegt würde. Wie bereits dargelegt, nehmen Feststellungen zur Art und Weise der Mangelbeseitigung nicht an der Rechtskraft teil und binden für das Abrechnungsverfahren nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen Zweifel, ob die Aussagen des Sachverständigen A. zur Stärke der im Rahmen der Sanierung einzubringenden Ergelitschicht zutreffen, nicht an. Die genaue Stärke kann erst im Rahmen der Planung der Sanierungsmaßnahme festgelegt werden. Schließlich hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den unklaren Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten selbst eine genaue Planung keine hohe Genauigkeit der Kostenschätzung gewährleisten könnte. Auch die Wiederholung des Bestreitens der Beklagten zu den geschätzten Kosten der Mangelbeseitigung greift nicht durch. Im Hinblick auf die Kostensteigerungen der letzten Jahre ist plausibel, dass die Mangelbeseitigungskosten höher sein werden als von dem Sachverständigen angesetzt. Auch der erhöhte Aufwand für Planung und Bauüberwachung ist nachvollziehbar. Schließlich erscheint das Risiko einer Insolvenz der Klägerin als sehr gering. Gesellschafter der Klägerin sind die K. X.-Stadt AG und die L. mbH. Die Gebühren- und Satzungshoheit liegt bei der Stadt X.-Stadt. Es ist schwer vollstellbar, dass die Klärung der Abwässer infolge Insolvenz der Klägerin eingestellt wird. Angesichts dessen könnte sogar noch ein über der mittleren Höhe liegender Vorschussbetrag zugesprochen werden (vgl. BeckOGK/Rast, 01.10.2022, BGB § 637 Rn. 206). Die Beklagte macht geltend, es sei der Begutachtung nicht zu entnehmen, ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handele (BB 38). Das hat der Sachverständige indessen ausdrücklich klargestellt (Viertgutachten Seite 96, GA 730). Der Berufungsangriff der Beklagten beruht ersichtlich auf der Methode des „cut-und-paste“ durch Einkopieren weiter Teile des erstinstanzlichen Vorbringens in die Berufungsbegründung. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beklagten, dass eine Überarbeitung des Ergelitmörtels in Betracht komme und die Klägerin den Nachweis führen müsse, dass eine Überarbeitung nicht möglich sei. Das kommt bereits im Hinblick auf die von dem Sachverständigen ausgeführten Ausführungsfehler und die Schädigung des Mörtels nicht in Betracht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Reprofilierungsmörtel bereits geschädigt ist. Diese Schädigung würde nicht beseitigt, wenn der vorhandene Mörtel einfach verstärkt würde. Der Sachverständige hat zudem Abrisse im Reprofilierungsmörtel beruhend auf einem Fehler bei der zweilagigen Verarbeitung des Mörtels und Abrisse wegen nicht ausreichenden Abtrags der Altbeschichtung festgestellt (Erstgutachten Seite 82). Auch diese Mängel würden durch „Aufdicken“ des Ergelitmörtels nicht beseitigt. Schließlich ist die Verwendbarkeit des Ergelitmörtels (im Sinne der vorstehend angeführten bauordnungsrechtlichen Bestimmungen) für den Anwendungsfall des nachträglichen Aufbringens einer zweiten Schicht nicht gegeben. Die Ansicht der Beklagten, durch einen Laborversuch des Sachverständigen könne geklärt werden, ob eine nachträglich aufgebrachte Schicht sich hinreichend fest mit dem vorhandenen Ergelitmörtel verbinde, überzeugt nicht. Ein solcher Versuch würde nicht die „Verwendbarkeit“ herbeiführen und ließe auch die Frage offen, ob das nachträgliche Aufbringen unter den besonderen Belastungsbedingungen zu einer dauerhaften Lösung führt. IV. Ein Mitverschulden wegen des angeblichen Zuleitens aggressiver Abwässer kommt nicht in Betracht. Die Werkleistung ist aus den vorgenannten Gründen mangelhaft ausgeführt. Für diese Mängel spielt es keine Rolle, ob angeblich aggressivere Abwässer eingetreten sind. Diese könnten sich auf die Mangelsymptomatik ausgewirkt haben, stehen aber mit der Mangelursache nicht in Zusammenhang. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass aggressivere Abwässer eingetreten sind. Die Klägerin hat die ihr vorliegenden Daten im parallel geführten selbständigen Beweisverfahren übersandt. Dieses Parallelverfahren betrifft zwar die M. KS Kanalsanierungen GmbH (nachfolgend: M. KS), die aber durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie die Beklagte vertreten wird. Es geht danach fehl, wenn die Beklagte reklamiert, die Anlage K 18 hätte ihr nochmals übersandt werden müssen. Die Beklagte macht geltend, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten seien nicht aussagekräftig. Das ist unerheblich. Die Klägerin kann nur die Daten vorlegen, die ihr zur Verfügung stehen. V. Die Ausführungen unter Ziffer VI der Berufungsbegründung, mit denen die Beklagte ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen sucht, überzeugen nicht. Die Klägerin müsste sich ein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn die Mängel auf ihre Planung zurückzuführen sind und die Beklagte allein deshalb haftet, weil sie die Klägerin auf den Planungsfehler nicht hingewiesen hat. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte haftet für Ausführungsfehler. Das von der Beklagten für die Beschichtung verwendete Produkt ist von der Klägerin nicht vorgegeben worden. Die Ausschreibung enthält keine Vorgabe dazu, ein Produkt des Herstellers N. einzusetzen. Die Beklagte hat nicht einmal das von der Fa. N. erhältliche Produkt eingesetzt, sondern ein anderes Produkt. Für das Produkt der Fa. N. liegen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vor, nicht aber für das von der Beklagten eingesetzte Produkt. Ebenso fern liegt die Annahme eines Mitverschuldens deshalb, weil die Klägerin sich bei Abnahme die Zulassungsnachweise nicht hat vorlegen lassen. Im Zeitpunkt der Abnahme waren die Mängel bereits vorhanden. Völlig fern liegt die Annahme, dass die Klägerin die Höchstlastbelebungsbecken in Kenntnis der Mängel abgenommen haben könnte. VI. Ein Mitverschulden wegen angeblich fehlender Wartung liegt nicht vor. Die festgestellten Ausführungsmängel und der Mangel der fehlenden Verwendbarkeit der Baustoffe stehen nicht in Zusammenhang mit der Wartung. Die Beklagte trägt im Übrigen vor, dass nicht festgestellt werden könne, wann die ersten Schäden eingetreten seien, wie nachfolgend noch näher darzulegen ist. VII. Ein höherer Abzug neu für alt, als von der Klägerin bereits berücksichtigt, kommt nicht in Betracht. Ob nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH (Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 231/20, NJW 2022, 2328) im Falle der Nachbesserung generell ein Vorteilsausgleich wegen einer durch die Nachbesserung eintretenden Verlängerung der Lebensdauer des Werks ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Hier kommt ein Vorteilsausgleich – soweit er nicht schon von der Klägerin vorgenommen und insoweit von dem Senat nicht zu überprüfen ist – schon aus weiteren Gründen nicht in Betracht. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH ist eine Anrechnung des Vorteils, der sich durch eine Verlängerung der Nutzungsdauer im Zuge der Nachbesserung ergibt, zu erwägen, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (BGH, Urt. v. 13.09.2001 – VII ZR 392/02, NJW 2002, 141). Der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung beruht auf § 242 BGB und entspricht den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadensersatzsatzrecht und anderen Bestimmungen des Vertragsrechts, etwa § 324 Abs. 1 S. 2 BGB a. F., § 642 Abs. 2 BGB a. F., § 649 S. 2 Halbsatz 2 BGB a. F. (BGH, Urt. v. 17.05.1984 – VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457). Danach trägt für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 15.01.2013 – II ZR 90/11, NJW 2013, 1958 Rn. 29; BGH, Urt. v. 11.06.1992 – VII ZR 333/90, NJW-RR 1992, 1300; BGH, Urt. v. 24.04.1985 – VIII ZR 95/84, NJW 1985, 1539; BeckOGK/Rast BGB, 01.10.2022, § 637 Rn. 175; MünchKommBGB/Oetker § 249 Rn. 279). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Koblenz Urt. v. 08.01.2009 – 5 U 1597/07 (NJW-RR 2009, 1318), mit der sie eine Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu begründen sucht, weicht von der Rechtsprechung des BGH ab und ist vereinzelt geblieben. Diese Entscheidung stützt sich auf die Kommentierung in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast. Auch dort wird in der aktuellen Auflage indessen die Ansicht vertreten, dass der Schädiger für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweisbelastet ist (Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band II, § 249 Rn. 29). Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Ausführungsfehler zu einer Schädigung des Betons geführt haben. Das hat die Beklagte selbst vorgetragen (GA 292) und auch der Sachverständige konnte keine Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Eintritt der Schäden gewinnen. Es steht danach nicht fest, dass sich die Ausführungsfehler erst zu einem späten Zeitpunkt ausgewirkt haben. Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass durch die Sanierung eine Verkürzung der Lebenszeit eintritt. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine „Lebensdauer“ von 30 Jahren realistisch ist, kommt es danach nicht an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Sinn der Schätzung gemäß § 287 ZPO gerade darin liegt, dass die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht an Unsicherheiten bei der Bewertung des Schadens scheitern soll (MüKoZPO/Prütting ZPO § 287 Rn. 2). Nichts anders kann für den Vorteilsausgleich gelten, der einem Vorschussanspruch entgegen gehalten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sachgerecht, wenn die Beklagte den Sachverständigen dazu anhalten möchte, die (hypothetische) Lebensdauer der beauftragten Werkleistung für den (hypothetischen) Fall ihrer mangelhaften Ausführung zu erforschen. Fernliegend ist die Erwägung der Beklagten, dass der Anspruch der Klägerin auf null reduziert sei (BB 22, OLG-GA 109). Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so hätte es der Unternehmer in der Hand, durch hartnäckige Hinauszögerung der Mängelbeseitigung die von ihm zu tragenden Kosten der Mängelbeseitigung zu reduzieren (BGH, Urt. v. 17.05.1984 – VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457). VIII. Die Vorschussansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Vorliegend haben Verhandlungen stattgefunden, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.04.2016 (GA 181) und den nachfolgend durchgeführten Ortsterminen am 08.04.2016 und 04.08.2016 und dem Schreiben der Beklagten vom 12.08.2016 (Anlage K 11, GA 182) ergibt. Schweben Verhandlungen, dann wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – IX ZR 120/11, BeckRS 2014, 822). Die Beklagte macht geltend, dass durch das Schreiben vom 07.04.2016 ausgelöste Verhandeln könne sich nur auf die von der Klägerin in den Gewährleistungsmeldungen angeführten „Umstände“ bezogen haben. Das geht fehl. Die Klägerin hat u. a. Beschichtungsschäden in Becken 1 und Becken 3 angesprochen. Das erfasst sämtliche streitgegenständlichen Mängel. Der Besteller muss lediglich das Symptom eines Mangels angeben, nicht die Ursachen des Mangels. Die Angabe „Beschichtungsschäden“ war danach ausreichend. Die Klägerin hat spätestens am 30.03.2016 ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, so dass noch vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Becken 3 Hemmung durch Verhandlung eingetreten ist. Die Schreiben vom 30.03.2016 sind der Beklagten an diesem Tag zugegangen. Zwar bestreitet die Beklagte den Zugang. Dieses Bestreiten bezieht sich aber allein auf den Zugang an sie, die Beklagte. Mit Schreiben vom 25.10.2016 hat sie erklärt, dass die zweimal erfolgte Gewährleistungsmeldung am 30.03.2016 per Telefax an die M. KS übersandt worden sei (was allerdings in Widerspruch dazu steht, dass die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2016 erklärt hat, die Gewährleistungsmeldungen seien ihr, der Beklagten, von der Klägerin übermittelt worden). Die Behauptung der Beklagten, dass die Schreiben der Klägerin der M. KS zugegangen sind, ist prozessual nicht beachtlich. Die Beklagte äußert sich nicht zu dem detaillierten Vortrag der Klägerin, dass die Telefaxsendungen an die Endnummer -10 erfolgt sein müssen, weil nur bei der Endnummer -21 das Faxgerät so eingestellt ist, dass das Empfängergerät die angewählte Telefaxnummer anzeigt. Die Klägerin hat hierzu zwei Sendeberichte vom 03.11.2016 als Beispiele vorgelegt (GA 196/GA 197). Die Beklagte bestreitet ohne jede nähere Erläuterung. Das ist angesichts des detaillierten Vortrags, der durch die zwei Beispiele belegt worden ist, nicht ausreichend. Die Beklagte hätte zumindest zum damaligen Zeitpunkt anhand des Faxjournals des Empfangsgeräts ohne weiteres überprüfen können, welche Telefaxe von der Klägerin am 30.03.2016 übertragen worden sind. Die Frage des Zugangs ist schon vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens thematisiert worden (Schreiben vom 30.11.2016, Anlage AS 14, BA 116). Zudem hat die Beklagte zunächst im Schreiben vom 07.04.2016 selbst erklärt, das Schreiben vom 30.03.2016 am 01.04.2016 erhalten zu haben. Auch deshalb müsste sie sich genauer erklären. Doch auch wenn man die Verwendung der Endziffer -21 durch die Klägerin bei Versendung der Schreiben vom 30.03.2016 unterstellt, ist von Zugang an die Beklagte am 30.03.2016 auszugehen. Denn der Klägerin waren Visitenkarten überlassen worden, wonach sowohl für die Beklagte als auch für die M. KS die Endziffer -21 gelten sollte (GA 346). Auch in einem Schreiben vom 21.01.2011 ist die Telefaxnummer mit der Endziffer -21 für die Beklagte genannt (GA 338). So liegt es auch in dem weiteren Schreiben vom 09.04.2013 (GA 342). Die Beklagte darf sich daher nicht darauf berufen, es handele sich bei dem Anschluss mit der Endziffer -21 um einen Anschluss der M. KS, zumal beide Unternehmen unter der gleichen Anschrift auftreten und unter dieser Anschrift auch im Handelsregister eingetragen sind (…..straße ….., GA 346). Die Beklagte und die M. KS treten – worauf es allerdings nicht entscheidend ankommt - einheitlich auf einem Firmenschild auf: Nicht erheblich ist der Umstand, dass in einem Schreiben der M. KS vom 29.10.2015 (GA 948) auf die Telefaxnummer mit der Endziffer -21 verwiesen wird. Das steht der Würdigung, dass die Telefaxnummern nicht strikt getrennt worden sind, nicht entgegen (entgegen BB Seite 4, OLG-GA 91). Dahinstehen kann, ob die Angabe der Telefaxnummer mit der Endziffer -21 in den Schreiben der Beklagten auf einem Irrtum beruht haben könnte. Dieser neue Vortrag in der Berufung (BB 5, OLG-GA 92) ist aber ohnehin nicht zuzulassen. Die Frage der verwendeten Telefaxnummern war ein zentraler Streitpunkt der Parteien. Zu einem Hinweis war das Landgericht daher nicht veranlasst. Angesichts der Verhandlungen kommt eine Verjährung von Ansprüchen wegen Becken 3 und Becken 1 nicht in Betracht. Die Verhandlungen sind mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.10.2016 abgebrochen worden. Im Falle des Abbruchs von Verhandlungen tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Mit Schrift vom 01.12.2016 hat die Klägerin das selbständige Beweisverfahren beantragt. Wann die Zustellung erfolgt ist (ein EB zu der am 07.12.2016 verfügten Zustellung findet sich in der Beiakte nicht), kann dahinstehen. Die Hemmung tritt gemäß § 167 ZPO bereits mit dem Antragseingang ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Beklagtenvertreter haben mit Schrift vom 12.01.2017 angegeben, dass die Antragsschrift während ihres Winterurlaubs zugestellt worden sei. IX. Erfolg hat die Berufung wegen der Zinsen. Der Vorschussanspruch ist kein Entgeltanspruch im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Es sind daher nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet, nicht in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Feststellungstenor war klarzustellen. Bei der Formulierung dieses Antrags ist nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin sich einen Abzug von 5/30 der Mangelbeseitigungskosten als Vorteilsausgleich entgegenhalten lässt. Die Beklagte hat das Verständnis des Antrags des Senats bestätigt. Eine teilweise Klagerücknahme liegt darin nicht. Nach der Klagebegründung lag lediglich eine Unklarheit infolge der Formulierung des Antrags vor. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den von ihr selbst in Abzug gebrachten Vorteilsausgleich durch den Feststellungsantrag konterkarieren wollte. Zudem war der Feststellungstenor dahin klarzustellen, dass die Erstattung höherer Kosten nicht damit in Zusammenhang steht, ob die Klägerin die von dem Sachverständigen A. beschriebenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführt. Sollte sich herausstellen, dass andere Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, dann sind auch die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Berufungsstreitwert: 340.000,00 EUR. Am 26.01.2023 erging nachfolgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.01.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt werden. Gründe: Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu tragen. Die dies aussprechende Kostenentscheidung ist versehentlich nicht in den Entscheidungstenor aufgenommen worden.