Beschluss
2 AR 9/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1011.2AR9.23.00
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Leitsätze
1. Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, weil es noch in der Geburtsklinik in Obhut genommen wird, kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Ort des Fürsorgebedürfnisses nach § 152 Abs. 3 FamFG an.(Rn.24)
2. Das Fürsorgebedürfnis tritt dort auf, wo sich das Kind tatsächlich aufhält oder bei dem Gericht, an welches sich ein Beteiligter mit einem Antrag/einer Anregung auf Tätigwerden richtet.(Rn.24)
3. Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten hervor, ist für die Zuständigkeit eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.(Rn.24)
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung ist der Antragseingang (§ 2 Abs. 2 FamFG).(Rn.25)
5. Etwaige aus einer nachträglichen Veränderung der Umstände folgende Unbilligkeit, wie insbesondere ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten, sind nach der gesetzlichen Systematik über eine (Rück-)Abgabe nach § 4 FamFG aufzufangen.(Rn.28)
6. Das Vorlageverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann mit dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verbunden werden, wenn das vorlegende Gericht vorsorglich beim verweisenden Gericht ein Übernahmeverlangen stellt, welches vom verweisenden Gericht abgelehnt wird.(Rn.29)
Tenor
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, weil es noch in der Geburtsklinik in Obhut genommen wird, kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Ort des Fürsorgebedürfnisses nach § 152 Abs. 3 FamFG an.(Rn.24) 2. Das Fürsorgebedürfnis tritt dort auf, wo sich das Kind tatsächlich aufhält oder bei dem Gericht, an welches sich ein Beteiligter mit einem Antrag/einer Anregung auf Tätigwerden richtet.(Rn.24) 3. Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten hervor, ist für die Zuständigkeit eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.(Rn.24) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung ist der Antragseingang (§ 2 Abs. 2 FamFG).(Rn.25) 5. Etwaige aus einer nachträglichen Veränderung der Umstände folgende Unbilligkeit, wie insbesondere ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten, sind nach der gesetzlichen Systematik über eine (Rück-)Abgabe nach § 4 FamFG aufzufangen.(Rn.28) 6. Das Vorlageverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann mit dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verbunden werden, wenn das vorlegende Gericht vorsorglich beim verweisenden Gericht ein Übernahmeverlangen stellt, welches vom verweisenden Gericht abgelehnt wird.(Rn.29) Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wird als zuständiges Gericht bestimmt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 1666 BGB. Das betroffene Kind wurde am 23.7.2023 im AK ..., welches sich im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek befindet, geboren. Die Mutter lebte ursprünglich in B. und zog etwa drei Monate vor der Geburt nach Hamburg in eine Wohnung im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek. Das Krankenhaus meldete nach der Geburt an das Jugendamt, dass Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Mutter bestünden. Das für die Wohnung der Mutter zuständige Jugendamt führte daraufhin Gespräche mit der Mutter und einen Hausbesuch in der Wohnung durch. Es gelangte zu der Einschätzung, dass die Mutter mit der Versorgung und Betreuung eines Säuglings überfordert sei und deshalb eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung notwendig sei. Hiermit war die Mutter nicht einverstanden. Sie wollte mit dem Kind in die Wohnung nach Hamburg-Barmbek zurückziehen. Am 2.8.2023 nahm das Jugendamt das Kind daraufhin in Obhut und verbrachte es in das Kinderschutzhaus S., welches sich im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg befindet. Ferner regte das Jugendamt am 2.8.2023 - nach der Inobhutnahme - den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek an. Mit Beschluss vom 3.8.2023 entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek der Mutter Teile der elterlichen Sorge und bestellte dem Kind einen Verfahrensbeistand. Mit Verfügung vom 7.8.2023 wies es darauf hin, dass es nicht örtlich zuständig sei. Am 8.8.2023 wechselte das Kind in eine Bereitschaftspflegefamilie außerhalb Hamburgs. Am 10.8.2023 widersprach der Verfahrensbeistand der Verweisung und wies darauf hin, dass sich das Kind nicht mehr im Kinderschutzhaus S. aufhalte. Das Kind sei im Krankenhaus in Hamburg-Barmbek geboren. Dieses liege im Gerichtsbezirk Hamburg-Barmbek. Dort sei daher zuerst Kenntnis von der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes erlangt worden. Die übrigen Beteiligten äußerten sich zur beabsichtigten Verweisung nicht. Mit Beschluss vom 14.8.2023 erklärte sich das Amtsgericht Hamburg-Barmbek für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Das am 23.07.2023 geborene Kind J. hat derzeit an keinem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, denn es befand sich unmittelbar nach der Entlassung aus der Geburtsklinik seit dem 02.08.2023 im Kinderschutzhaus S., (...) Hamburg und ist am 08.08.2023 nach Angaben des Verfahrensbeistands in eine Bereitschaftspflegestelle gewechselt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes hat sich noch nicht entwickelt, dieser ist auch nicht mit dem Aufenthalt der Eltern des Kindes gleichzusetzen. Die örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Sorgerechtsverfahren bestimmt sich damit nach § 152 Abs. 3 FamFG. Nach der Gesetzesbegründung ist damit dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 235) und nicht dasjenige Gericht, dass zuerst Kenntnis von der Fürsorgebedürftigkeit erhält (OLG Hamburg, B.v. 7.11.2014 - Az. 2 AR 18/14). Das Bedürfnis der Fürsorge besteht dort, wo sich das Kind gerade tatsächlich aufhält zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Gericht das Fürsorgebedürfnis amtlich bekannt wird (Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 152 FamFG, Rz. 7, zitiert nach beck-online). Der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Kinderschutzhaus S., so dass das Amtsgericht Hamburg-St.Georg als Fürsorgegericht örtlich zuständig ist.“ Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg führte am 7.9.2023 eine Kindesanhörung und am 8.9.2023 eine mündliche Anhörung der übrigen Beteiligten durch. Mit Verfügung vom 14.9.2023 wies es darauf hin, dass es sich ebenfalls für unzuständig erachte und daher eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht beabsichtige. Die Beteiligten nahmen hierzu nicht Stellung. Mit Beschluss vom 27.9.2023 erklärte sich auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg für unzuständig und legte die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Senat vor. Das Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB ist mittlerweile beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek anhängig. II. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. 1. Die Vorlage ist zulässig. Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Barmbek als auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg haben sich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG rechtskräftig für unzuständig erklärt. Erforderlich ist eine förmliche Entscheidung beider Gerichte über die eigene Unzuständigkeit, welche den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (MüKoFamFG/Pabst, § 5 Rn. 12). Dies ist vorliegend der Fall. 2. In der Sache ist das Amtsgericht Hamburg-St. Georg als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek ausgesprochenen Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG zukommt. Eine Verweisung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 FamFG ist dann bindend, wenn sie wie vorliegend durch förmliche Entscheidung ausgesprochen wurde und darüber hinausgehend die Beteiligten jeweils vor der Entscheidung angehört wurden (§ 3 Abs. 1 S. 2 FamFG; MüKoFamFG/Pabst Rn. 20). Auch dies ist hier der Fall. Die Bindungswirkung entfällt vorliegend nicht ausnahmsweise deswegen, weil sich die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek als objektiv-willkürlich darstellen würde. Dies wäre nur anzunehmen, wenn es der Verweisung an jeglicher rechtlichen Grundlage fehlen würde (MüKoFamFG/Pabst § 5 Rn. 20). Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 152 FamFG. Da keine Ehesache anhängig ist, ist das Gericht nach Abs. 2 zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Liegt eine solcher nicht vor, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (Abs. 3.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und damit das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bzw. für die Bestimmung des Gerichtsbezirks des Entstehens eines Bedürfnisses der Fürsorge ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 2 FamFG), hier also der 2.8.2023. a) Zutreffend gehen beide Gerichte daher davon aus, dass das Kind bis zum 2.8.2023 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, also der Ort, der entsprechend dem Alter des Kindes den Schwerpunkt seiner sozialen und familiären Beziehungen darstellt (Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 15). Dieser ist zwar unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Eltern zu bestimmen. Babys und Kinder bis etwa zum Vorschulalter sind allerdings noch derart von ihrer Bezugs- und Betreuungsperson abhängig, dass sie deren gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel teilen (Schäder in: Sternal, § 152 Rn. 9; Hammer in: Prütting/Helms § 152 Rn. 16). Bei älteren Kindern kommt es zunehmend auf ihre eigene Integration durch Schulbesuch, Freunde und Hobbys an (Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 16). Der gewöhnliche Aufenthalt ist abzugrenzen vom rein tatsächlichen Aufenthalt. Diese Abgrenzung erfolgt in erster Linie über das Merkmal der Dauer des Aufenthalts, welches indiziell für den Umfang und die Intensität der sozialen (familiären, schulischen, freundschaftlichen) Beziehungen am Aufenthaltsort ist (MüKoFamFG/Heilmann, § 152 Rn. 17). Erforderlich ist ein Aufenthalt von nicht geringer Dauer (Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 15; Schäder in: Sternal, § 152 Rn. 10). Eine geringe Dauer liegt für gewöhnlich nicht mehr vor, wenn sich das Kind länger als 6 Monate durchgängig an einem Ort aufhält (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1178; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 15 sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). Diese Frist ist allerdings nicht als starre Frist zu verstehen, sondern dient lediglich als - wenn auch gewichtiger - Anhaltspunkt für das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt insbesondere dann, wenn der bisherige Aufenthaltsort gewechselt wird und sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt und von den Sorgerechtsinhabern auch für längere Zeit gewollt ist. Dann kann sofort mit dem Aufenthaltswechsel ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt entstehen (BGH NJW 1993, 2047, 2049 sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). In den Fällen der Fremdunterbringung ist daher entscheidend, ob das Kind nach dem Willen des Sorgeberechtigten bzw. des für das Kind bestellten Pflegers oder Vormunds für längere Zeit in der Pflegestelle verbleiben soll (Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 19). Ist der Pfleger bzw. Vormund nur aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB bestellt und sind die Eltern mit der Fremdunterbringung nicht einverstanden, begründet die Entscheidung des Pflegers bzw. Vormunds zur Fremdunterbringung des Kindes regelmäßig noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Einrichtung bzw. Pflegestelle, da über den endgültigen Sorgerechtsentzug und die damit verbundene Trennung des Kindes von den Eltern erst noch abschließend zu entscheiden ist (OLG Hamm, FamRZ 2013, 2004 Rn. 9; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391 Rn. 17; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 19; Döll in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 152 Rn. 6). In diesen Fällen bleibt es grundsätzlich bei dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, soweit sich seine bislang betreuenden Eltern selbst noch an diesem Ort befinden und eine Rückführung des Kindes nach dorthin anstreben (sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23 sowie Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 19). Auch der Auszug des Kindes zusammen mit der Mutter gegen den Willen des Vaters in ein Frauenhaus begründet in der Regel keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus, weil ein dauerhafter Aufenthalt dort in der Regel nicht geplant und oftmals auch nicht möglich ist (OLG Hamm, FamRZ 2021, 1126 Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1168 Rn. 19; Schäder in: Sternal § 152 Rn. 9; Döll in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 152 Rn. 6 sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). Gemessen hieran ist vorliegend noch kein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes bis zum 2.8.2023 begründet worden. Das Kind befand sich nach seiner Geburt 10 Tage im Krankenhaus. Dieser Aufenthalt war zum einen objektiv kurz und zum anderen seiner Natur her auch nur auf Kurzfristigkeit angelegt. Im Kinderschutzhaus befand sich das Kind zum Zeitpunkt des Antragseingangs allenfalls für wenige Stunden und gegen den Willen der Sorgerechtsinhaberin. b) Fehlt es damit an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in zumindest vertretbarer Weise angenommen, dass das Fürsorgebedürfnis gem. § 152 Abs. 3 FamFG im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg aufgetreten ist. Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall dort, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und dies dem Gericht amtlich bekannt wird (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; OLG Hamm, FamRZ 2022, 36; Hammer in: Prütting/Helms § 152 Rn. 21 sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). Tritt das Bedürfnis der Fürsorge an verschiedenen Orten hervor, ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 22c sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). Hier ist das Bedürfnis der Fürsorge sowohl im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek als auch im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg aufgetreten. Im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek ist das Fürsorgebedürfnis aufgetreten, weil sich das Jugendamt mit seinem Antrag an dieses Gericht gewandt hat. Das Fürsorgebedürfnis ist aber auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg aufgetreten, weil sich das Kind dort tatsächlich zum Zeitpunkt des Antragseingangs aufhielt, wenn auch erst seit wenigen Stunden. Allerdings hat der Senat in seiner vom Amtsgericht Hamburg Barmbek zitierten Entscheidung vom 7.11.2014, 2 AR 18/14 ausgeführt, dass es für das Hervortreten des Bedürfnisses der Fürsorge nicht darauf ankommt, welches Gericht zuerst Kenntnis von der Fürsorgebedürftigkeit erhält. Abweichend hiervon hat der Senat demgegenüber in seinen darauffolgenden Beschlüssen vom 2.6.2016, 2 AR 5/16, vom 1.6.2021, 2 AR 3/21, vom 23.2.2023, Az. 2 AR 2/23, vom 24.4.2023, 2 AR 3/23 und vom 15.3.2023 2 AR 4/23 für das Fürsorgebedürfnis (auch) den Bezirk der amtlichen Kenntnisnahme ausreichen lassen, ohne allerdings ausdrücklich die Entscheidung vom 7.11.2014, 2 AR 18/14 aufzugeben. Dies erfolgt nunmehr. Das Fürsorgebedürfnis tritt auch (aber nicht nur) dort auf, wo das Gericht amtliche Kenntnis von dem Fürsorgebedarf erlangt. Liegt damit ein Fürsorgebedürfnis sowohl im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Ort der amtlichen Kenntnisnahme) als auch im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes) vor, ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Dabei ist in der Regel das Gericht zuständig, bei welchem die größere Sachnähe bzw. Sachkenntnis besteht (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 22c sowie Senat vom 23.2.2023, 2 AR 2/23, v. 24.2.2023, 3/23 und v. 15.3.2023, 2 AR 4/23). Auch für diese Zweckmäßigkeitsabwägung ist nach § 2 Abs. 2 FamFG auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrages, hier also den 2.8.2023 abzustellen. Gemessen hieran hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek zwar übersehen, dass auch in seinem Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge entstanden war und hat deswegen auch keine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen. Denn das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat allein darauf abgestellt, dass das Bedürfnis der Fürsorge dort bekannt wird, wo sich das Kind zum Zeitpunkt der Antragseinreichung tatsächlich aufhält. Einer solche Auslegung des § 152 Abs. 3 FamFG fehlt es aber nicht an jeglicher rechtlichen Grundlage, wie schon die nunmehr aufgegebene abweichende Entscheidung des Senats vom 7.11.2014, 2 AR 18/14 zeigt. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Zweckmäßigkeitsabwägung vorgenommen hat, führt, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.10.2017, 2 AR 14/17 ausgeführt, ebenfalls nicht zur Willkürlichkeit. Wegen des strengen Stichtages in § 2 Abs. 2 FamFG kommt es auch nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt der Verweisung am 14.8.2023 niemand, also weder Kind noch Eltern im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg aufhielten. Nicht entscheidend ist auch, dass das Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB nunmehr vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek geführt wird und es damit zu einer parallelen Zuständigkeit mehrere Familiengerichte für dasselbe Kind kommt. Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und vor allem das Bedürfnis einer schnellen Klärung der (Erst-)Zuständigkeit gebieten eine insoweit streng wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs. 2 FamFG und lassen keine Ausnahmen zu. Der Senat hatte erwogen, ob nicht zumindest für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verweisungsbeschlusses abzustellen ist, hält dies aber letztlich aus den angeführten Gründen nicht für angebracht. Etwaige aus dieser schematischen Handhabung folgende Unbilligkeiten, wie insbesondere ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten, sind nach der gesetzlichen Systematik vielmehr über eine (Rück-)Abgabe nach § 4 FamFG aufzufangen. Anders als für die Voraussetzungen der Erstzuständigkeit nach § 152 FamFG kommt es für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 4 FamFG auf die aktuellen Umstände an (Sternal/Sternal, FamFG, § 4 Rn. 16). Zudem kann auch in diesem Fall, sollte sich das zunächst verweisende Gericht mit der Rückübernahme nicht einverstanden erklären, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG das Oberlandesgericht angerufen werden. Da § 3 Abs. 3 FamFG in dieser Konstellation nicht gilt, hat das Oberlandesgericht eine vollständige inhaltliche Prüfung vorzunehmen, ob ein wichtiger Grund für eine Übernahme besteht und ob die Erklärung der Übernahmebereitschaft daher pflichtgemäßem Ermessen entspricht. Dabei kommt es für den wichtigen Grund wiederum in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen an (Sternal/Sternal, FamFG, § 4 Rn. 12). Ein wichtiger Grund kann daher vorliegen, wenn durch die Abgabe im Einzelfall unter Berücksichtigung des Wohls des durch das Verfahren maßgeblich Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Angelegenheiten ermöglicht (Sternal/Sternal, FamFG § 4 Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten und damit eine parallele Zuständigkeit mehrere Familiengerichte für Kindschaftsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, können einen solchen wichtigen Grund begründen. Auch ein dauerhafter Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes - sofern das Verfahren nicht weitgehend entscheidungsreif ist - kann einen wichtigen Grund begründen (zum Aufenthaltswechsel siehe OLG Hamm FamRZ 2015, 1924; OLG Koblenz FamRZ 2018, 1595). Im Rahmen dieser letzten Fallgruppe ist aber für eine Abgabe zwischen den Stadteilgerichten innerhalb Hamburgs zu berücksichtigen, dass bei diesen nahe beieinander liegenden Gerichten oftmals kein großer organisatorischer Aufwand besteht, so dass das Verfahren trotz des Aufenthaltswechsels in der Regel ohne organisatorische Schwierigkeiten von dem bisherigen Gericht weiter betrieben werden kann (Senat v. 2.6.2016, 2 AR 5/16). Zur Verwirklichung des in Kindschaftsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes kann zudem letztlich das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch direkt mit dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG verbunden werden, wenn das vorlegende Gericht vorsorglich beim verweisenden Gericht ein Übernahmeverlangen stellt, welches vom verweisenden Gericht abgelehnt wird (Sternal, FamFG, § 5 Rn. 30). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.