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Beschluss

2 AR 5/16

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2016:0711.2AR5.16.0A
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Leitsätze
Rückforderungsansprüche eines für erneuerbare Energien aufnahmepflichtigen Netzbetreibers gegen einen Anlagenbetreiber wegen überzahlter Einspeisevergütung fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 13 UWG, so dass eine vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist.(Rn.12)
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Meldorf bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückforderungsansprüche eines für erneuerbare Energien aufnahmepflichtigen Netzbetreibers gegen einen Anlagenbetreiber wegen überzahlter Einspeisevergütung fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 13 UWG, so dass eine vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist.(Rn.12) Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Meldorf bestimmt. I. Die Klägerin nimmt als Netzbetreiberin den Beklagten als Anlagenbetreiber auf Rückzahlung von Einspeisevergütung für Strom in Anspruch, die dem Beklagten nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe zugestanden habe. Die Klägerin ist aufnahmepflichtige Netzbetreiberin für den Strom aus der von dem Beklagten seit März 2013 betriebenen Photovoltaikanlage in Lunden und vergütet den Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der Beklagte (bzw. nach seinem eigenen Vortrag ein von ihm beauftragtes Unternehmen) hatte am 28. Februar 2013 auf einem Formblatt der Klägerin eine „Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen“ nach dem EEG abgegeben (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. A.). Unter Nr. 25 des Formulars gab er durch Ankreuzen an, er werde den Standort und die Leistung der Anlage unmittelbar nach der Inbetriebsetzung der Bundesnetzagentur melden. Dies geschah nicht. In den Jahren 2013 und 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten Einspeisevergütungen in Höhe von insgesamt 3.675,60 €. Erst aufgrund einer Nachfrage der Klägerin im April 2015 meldete der Beklagte die Anlage am 19. April 2015 bei der Bundesnetzagentur an. Nach der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Bestimmung in § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 verringerte sich die vom Netzbetreiber zu zahlende Einspeisevergütung deutlich gegenüber den tatsächlich gezahlten Fördersätzen nach dem EEG, solange der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage nicht der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Nach der zum 1. August 2014 in Kraft getretenen, weiter verschärften Regelung in den §§ 100 Abs. 1 Nr. 3 b), 25 Abs. 1 EEG 2014 reduzierte sich die vom Netzbetreiber zu zahlende Einspeisevergütung auf Null, solange die Meldung des Anlagenbetreibers an die Bundesnetzagentur nicht erfolgt war. Das Erfordernis der Meldung hatte der Gesetzgeber eingeführt, um einen unkontrollierten Zubau von Solaranlagen und den damit einhergehenden Anstieg der Energieversorgungskosten zu verhindern. Die Förderung für künftige Anlagen reduziert sich nach dem System des so genannten „atmenden Deckels“ in Abhängigkeit von der Leistung der bereits errichteten und gemeldeten Anlagen (vgl. §§ 20a und 20b EEG 2012). Die Klägerin erstellte im Juli 2015 eine geänderte Abrechnung für die Anlage des Beklagten (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 41 ff. d. A.) und kam zu dem Ergebnis, dass er für die Jahre 2013 und 2014 nur eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 633,19 € habe beanspruchen können. Die Differenz von 3.042,41 zum gezahlten Betrag verlangt sie von dem Beklagten zurück und macht geltend, sie habe die Zahlung in dieser Höhe nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund geleistet. Die Klägerin hat insoweit zunächst beim Amtsgericht Schleswig als Zentralem Mahngericht für ihren Sitz den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Nach Widerspruch des Beklagten ist die Sache an das im Mahnantrag als Prozessgericht benannte Amtsgericht Meldorf abgegeben worden. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er meint, die Klägerin habe ihm gegenüber die vertragliche Nebenpflicht verletzt, ihn ausreichend über die Meldepflicht und die Folgen der unterlassenen Meldung aufzuklären sowie die Einhaltung der Meldepflicht zu überprüfen. Der Richter des Amtsgerichts hat zunächst mit Verfügung vom 18. Februar 2016 einen Hinweis in der Sache erteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2016 hat er die Parteien auf eine (nicht bei den Akten befindliche) Verfügung des Amtsgerichts Eutin hingewiesen, in der dieses für eine Klage gegen einen anderen Anlagenbetreiber von einer ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts ausgegangen war. Der Beklagte hat daraufhin die Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt. Die Klägerin hat den Antrag aus der Klageschrift gestellt und hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe zu verweisen. Das Amtsgericht Meldorf hat im Termin am 4. April 2016 einen Beschluss verkündet, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe verwiesen hat. Dessen sachliche Zuständigkeit folge aus § 82 EEG 2014, wonach die §§ 8 bis 14 UWG für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55 EEG entsprechend gelten würden, also auch die Regelung in § 13 Abs. 1 UWG über die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts. Eine entsprechende Regelung wie in § 82 EEG 2014 habe bereits § 58 EEG 2012 enthalten. Der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (welches mit Beschluss vom 6. September 2011 zum Az. 1 AR 39/11 eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 58 EEG 2012, 13 UWG für ein Verfahren wegen eines Einspeisevergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers verneint hat, Anm. des Senats) werde nicht gefolgt. Dem Rechtsstreit liege zwar keine Auseinandersetzung zwischen Mitbewerbern und auch nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis mit einem Verbraucher zugrunde. Ferner beruhe der Rechtsstreit auf einem Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur, welche ihrerseits nicht in den §§ 19 bis 55 EEG 2014 geregelt sei. Die Zahlung zu hoher Vergütungen an den Beklagten stelle aber zugleich einen Verstoß der Klägerin gegen die die Vergütungshöhe regelnden Vorschriften in § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 bzw. § 25 Abs. 1 EEG 2014 dar. Die Höhe etwaiger Rückforderungen richte sich nach denselben Vorschriften, die auch bei Klagen des Verbrauchers gegen die Höhe der von ihm zu zahlenden EEG-Umlage oder Netzentgelte einschlägig seien, und beeinflusse letztlich die den Verbraucher belastenden Zahlungspflichten. Die Pflichtverletzung in Form überhöhter Vergütungszahlungen besitze damit (auch) verbraucherbezogene Wirkung. Das Landgericht Itzehoe hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 24. Mai 2016 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, das Amtsgericht sei nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 Abs. 1 UWG bestehe offensichtlich nicht. Mit der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2011 habe das Amtsgericht sich inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Selbst bei flüchtiger und oberflächlicher Betrachtung des § 58 EEG 2012 bzw. des § 82 EEG 2014 als Verweisungsnormen auf die §§ 8 bis 14 UWG ergebe sich, dass diese weder hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten noch hinsichtlich des Anspruchsinhalts auf den Rechtsstreit der Parteien anwendbar seien. Die gleichwohl erfolgte Verweisung an das Landgericht sei objektiv willkürlich und damit nicht bindend. II. Auf die zulässige Vorlage bestimmt der Senat das Amtsgericht Meldorf als sachlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit. 1. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht Meldorf und das Landgericht Itzehoe haben sich mit ihren Beschlüssen vom 4. April und 24. Mai 2016 jeweils abschließend für unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind den Parteien mitgeteilt worden und damit rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rn. 25). Ob einem Verweisungsbeschluss im Einzelfall keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt, ist nicht für die Frage der Zulässigkeit der Vorlage zu prüfen, sondern bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (Zöller-Vollkommer, a. a. O., m. w. N.). 2. Für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Meldorf sachlich zuständig. Dies folgt im Hinblick auf den Streitwert aus § 23 Nr. 1 GVG. Eine vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 Abs. 1 UWG ist nicht gegeben (a.). Das Amtsgericht Meldorf ist auch nicht nachträglich durch seine Verweisungsentscheidung vom 4. April 2016 unzuständig geworden. Der Beschluss hat für das Landgericht Itzehoe keine Bindungswirkung (b.). a. Die §§ 8 bis 14 UWG gelten gemäß § 82 EEG 2014 entsprechend für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55 EEG 2014 (bzw. gemäß § 58 EEG 2012 für Verstöße gegen dessen §§ 16 bis 33). Nach § 13 Abs. 1 S. 1 UWG sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Diese Regelung führt aber angesichts des maßgeblichen Streitgegenstandes im konkreten Fall nicht zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Einspeisevergütung fällt weder hinsichtlich der Parteien noch hinsichtlich des Anspruchsziels oder der Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, in den Anwendungsbereich der Verweisungsnorm und der dort genannten Vorschriften des UWG. (1) Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. § 82 EEG 2014 ordnet (wie schon die Vorgängervorschrift im EEG 2012) unter der Überschrift „Verbraucherschutz“ die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften aus dem UWG nur an „für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55“. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, bezieht die Klage sich nicht auf einen Verstoß des Beklagten gegen eine dieser Normen. Eine Anmeldepflicht des Anlagenbetreibers ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt. Lediglich die Förderfähigkeit der Anlage wird dort an die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur geknüpft. Der Netzbetreiber verstößt dann seinerseits gegen die Vergütungsregelungen in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012, wenn er trotz unterbliebener Anmeldung die Fördersätze nach dem EEG an den Anlagenbetreiber auszahlt und damit letztlich über eine Erhöhung der EEG-Umlage den Verbraucher belastet. Die Klägerin nimmt den Beklagten indes nicht wegen eines von diesem begangenen Verstoßes gegen Vergütungsvorschriften des EEG in Anspruch, sondern zu dem Zweck, die Folgen ihres eigenen Pflichtverstoßes zu beseitigen. Dass dies mittelbar dem Verbraucher zugute kommen soll, führt nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG. In den Vorschriften des UWG, auf die das EEG verweist, sind ferner der Anspruchsinhalt und die Berechtigten sowie die Gegner wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aufgeführt. Die §§ 8 bis 10 UWG sehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, auf Schadensersatz sowie auf Gewinnabschöpfung vor. Die Klägerin nimmt den Beklagten hingegen auf Rückzahlung überzahlter Vergütung - entweder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus § 35 Abs. 4 S. 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 V S. 1, 3 EEG 2014 als Spezialnormen - in Anspruch. Auch zu den Anspruchsberechtigten nach §§ 8 ff. UWG gehört sie im allein maßgeblichen Verhältnis zu dem Beklagten nicht. Sie ist weder dessen Mitbewerberin noch ein klagebefugter Verband oder eine der genannten Kammern des öffentlichen Rechts. Damit macht sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 UWG einen „Anspruch auf Grund dieses Gesetzes“ geltend. (2) Dieses Ergebnis findet uneingeschränkt Bestätigung in Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesmaterialien. Das Brandenburgische Oberlandesgericht, dessen Einschätzung im Beschluss vom 6. September 2011 (Az. 1 AR 39/11, bei juris) das Amtsgericht ohne Begründung nicht folgt, stellt ebenfalls auf den Wortlaut der Normen im EEG und im UWG ab und kommt zu dem Ergebnis, dass eine vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet ist, wenn über den Anspruch eines Anlagenbetreibers auf Einspeisevergütung gestritten wird. Ebenfalls zutreffend beruft sich das Brandenburgische Oberlandesgericht auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Verweisung aus dem EEG in das UWG. Diese dient der Verhinderung von Absprachen zwischen Teilnehmern des Wälzungsmechanismus zu Lasten der Verbraucher, auf die die Kosten letztlich abgewälzt werden (BT-Drucks. 16/8148, S. 74). Mit der Verweisung in das UWG soll es Verbraucherschutzverbänden, Mitbewerbern und den Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern ermöglicht werden, den Ursachen ungerechtfertigter Belastungen entgegenzutreten (BT-Drucks. 16/8148, a. a. O.). Im Rechtsstreit der Parteien will hingegen eine Teilnehmerin des Wälzungsmechanismus ihr eigenes vorschriftswidriges Verhalten durch die Klage gegen einen anderen Teilnehmer nachträglich korrigieren. Auch aus der Kommentarliteratur zu § 82 EEG 2014 bzw. § 58 EEG 2012 ergibt sich, dass durch die Verweisung nicht etwa unabhängig vom konkreten Streitgegenstand eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in allen Vergütungsfragen nach dem EEG begründet worden ist. Es handelt sich um eine eingeschränkte Rechtsgrundverweisung; an die Stelle der unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG tritt der Verstoß gegen die in der Verweisungsnorm genannten Bestimmungen des EEG (Tüngler in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Auflage, § 82 Rn. 7; Findeisen/Sommerfeldt in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Auflage, § 58 Rn. 9). Die entsprechende Anwendung der §§ 8 bis 14 UWG führt also nur dazu, dass die darin geregelten Ansprüche im Verhältnis der im UWG vorgesehenen Parteien auch dann bestehen, wenn keine unlautere geschäftliche Handlung, sondern ein Verstoß gegen näher bezeichnete Vorschriften des EEG vorliegt (zu den Einzelheiten vgl. Tüngler in: Frenz/Müggenborg/ Cosack/Ekardt, a. a. O., § 82 Rn. 7 ff.; Findeisen/Sommerfeldt in: Reshöft/Schäfermeier, a. a. O., Rn. 7 ff.; Lehnert in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, § 58 Rn. 7 ff.; Salje, EEG, 6. Auflage, § 58 Rn. 5 ff.). Weiter geht auch die Wirkung der Verweisung auf § 13 Abs. 1 S. 1 UWG nicht. b. Das Amtsgericht Meldorf ist nicht durch die Verweisung an das Landgericht Itzehoe nachträglich sachlich unzuständig geworden. Der Verweisungsbeschluss vom 4. April 2016 ist nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend für das Landgericht. Sinn und Zweck des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und der dort angeordneten Bindungswirkung ist es, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen (BGH, NJW-RR 1992, S. 902 f.; Senat, NJW-RR 2010, S. 533 ff.). Ein Verweisungsbeschluss hat nur dann aus rechtsstaatlichen Gründen ausnahmsweise keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher objektiv - nicht notwendig subjektiv - willkürlich ist (vgl. nur BGH, NJW 1993, S.1273; Senat, NJW-RR 2010, S. 533 ff.; 1111 f.; Zöller-Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17, m. w. N.). Dies ist bei dem Verweisungsbeschluss vom 4. April 2016 der Fall. Das Amtsgericht hat sich nicht einmal mit dem Wortlaut der §§ 82 EEG 2014 und 58 EEG 2012 sowie der §§ 8 bis 14 UWG befasst. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich selbst bei flüchtiger und oberflächlicher Betrachtung der genannten Normen ergibt, dass diese weder hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten noch hinsichtlich des Anspruchsinhalts für den Rechtsstreit der Parteien einschlägig sind. Der Hinweis auf die „(auch) verbraucherbezogene Wirkung“ des eigenen Pflichtverstoßes der Klägerin genügt nicht, um die Verweisung zumindest nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Auch wenn das deutsche Recht keine Bindung an Präjudizien kennt, hätte das Amtsgericht sich im Übrigen zumindest inhaltlich mit der seiner Auffassung entgegenstehenden obergerichtlichen Entscheidung vom 6. September 2011 auseinandersetzen müssen. Dazu bestand um so mehr Anlass, als bereits darin die Verweisung an das Landgericht nicht nur als fehlerhaft, sondern sogar als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und objektiv willkürlich eingestuft wurde. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich nicht der Umstand, dass die Klägerin die Verweisung beantragt hat, nachdem das Amtsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt und der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt hat. Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar unter Umständen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss als nicht willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, FamRZ 1988, S. 943). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - das zuständige Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist (Senat, NJW-RR 2010, S. 533 ff.).Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr einverstanden erklären, ist anzunehmen, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden sind (Senat, a. a. O.). Im Übrigen hat die Klägerin an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten und den Verweisungsantrag nur hilfsweise gestellt.